Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 110057
Brüssel, den 15.6.2016
COM (2016) 388 final
2016/0182 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2016) 196 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- 2007. wurde das Vertrauen der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher im Finanzdienstleistungssektor durch die Wirtschafts- und Finanzkrise erschüttert. Daher hielten es die europäischen Gesetzgeber für erforderlich, die Belange der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen systematisch und angemessen zu berücksichtigen, um das Vertrauen der Bürger in die Solidität des Finanzsektors wiederherzustellen.
Die Verbraucher im Bereich Finanzdienstleistungen umfassen ein breites Spektrum an natürlichen Personen, die Finanzdienstleistungen nutzen oder nutzen wollen, darunter Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Pensionsfondsteilnehmer und Kreditnehmer. Der vorliegende Vorschlag zielt zwar in erster Linie auf Verbraucher, doch könnten seine Ziele auch für andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen, die diese für gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzen oder nutzen wollen, von Belang sein. Die Europäische Kommission hat durch verschiedene Maßnahmen dafür gesorgt, dass die Standpunkte von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen Gehör finden.
Zu nennen sind dabei insbesondere
- (i) die 2010 erfolgte Einsetzung der Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen", eines Forums, in dem Vertreter branchenfremder Interessengruppen regelmäßig über politische Vorhaben im Bereich Finanzdienstleistungen informiert werden und Gelegenheit zur Äußerung von Meinungen, Bedenken und Empfehlungen in Bezug auf geplante gesetzgeberische Initiativen erhalten, und
- (ii) die systematische Einbeziehung von Verbrauchern und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen in die verschiedenen Expertengruppen, die eingerichtet wurden, um die Kommission und die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) bei ihrer Tätigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen zu unterstützen.
Auch hatte die Kommission festgestellt, dass sich die Vertreterorganisationen dieser Interessenträger aufgrund mangelnder Ressourcen und Fachkenntnisse nicht aktiv in die Diskussionen über die Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen einbringen konnten. Die Verbraucherverbände und zivilgesellschaftliche Organisationen hatten nicht die Möglichkeiten, sich mit der Vielzahl der oft sehr fachspezifischen Fragen auseinanderzusetzen und einen maßgeblichen Beitrag zur Politikgestaltung der Union im Finanzdienstleistungssektor zu leisten. Diese Situation war unbefriedigend, weil die Kommission dadurch an der Einholung eines möglichst breiten Spektrums von Meinungen und Beiträgen gehindert wurde und einige zivilgesellschaftliche Organisationen den Eindruck hatten, dass sie übermäßig durch die Beiträge aus der Branche beeinflusst werde.
Vor diesem Hintergrund leitete die Kommission Ende 2011 ein Pilotprojekt mit dem Ziel ein, durch die Gewährung von Finanzhilfen die Entwicklung eines Finanzkompetenzzentrums zu fördern, das den Belangen der Endnutzer und branchenfremden Interessengruppen dient und ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Gestaltung der Unionspolitik auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen stärkt. Es folgten offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, wobei die Kommission für den Zeitraum 2012-2015 Betriebskostenzuschüsse an Finance Watch und Better Finance, zwei in Brüssel ansässige gemeinnützige Organisationen, vergab.
In diesem Zeitraum lag der Tätigkeitsschwerpunkt der beiden gemeinnützigen Organisationen auf der Forschung, Erstellung politischer Analysen, Beratung und Kommunikation. Im Jahr 2015 wurde eine Bewertung des Pilotprojekts und der darauffolgenden vorbereitenden
Maßnahme vorgenommen, die als Entscheidungsgrundlage für weitere Schritte in diesem Bereich dienen sollte.
Das Fazit der Bewertung lautete, dass die politischen Ziele des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme im Großen und Ganzen verwirklicht wurden. Es wurde jedoch hervorgehoben, dass sich beide Organisationen ohne die Unionsfinanzierung finanziell nicht tragen könnten, obwohl sie sich in den drei Jahren um die Diversifizierung ihrer Ressourcen bemüht hatten. Bei einem Wegfall der Finanzierung ab 2017 müssten die Organisationen ihre Tätigkeiten drastisch einschränken oder gar einstellen, was bedeuten würde, dass die politischen Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Ebenso riskant wäre eine Senkung der Kofinanzierung, da beide Organisationen sofort Personal abbauen müssten, was ihre Arbeit schon 2017 einschränken und recht bald gänzlich beenden dürfte.
Nur eine unveränderte Kofinanzierung dieser Begünstigten ab 2017 kann den Fortbestand all der Ergebnisse und Wirkungen gewährleisten, die der Bewertung zufolge seit 2012 erzielt wurden. Dies wird eine noch stärkere Beteiligung der Verbraucher, der sonstigen Endnutzer von Finanzdienstleistungen und ihrer Interessenvertreter bei der Gestaltung Unionspolitik im Finanzsektor ermöglichen
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieses Unionsprogramm wird vorhandene politische Initiativen ergänzen, so beispielsweise die Arbeit der 2010 eingesetzten Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen" oder die der anderen Expertengruppen, die eingerichtet wurden, um die Kommission und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden bei der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen zu unterstützen (z.B. die Interessengruppen der ESA).
Dieses Unionsprogramm wird die bestehende Verbraucherpolitik der Union ergänzen. Indem es zu einer fundierteren und ausgewogeneren Gestaltung der Unionspolitik im Finanzsektor beiträgt und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit in Fragen der europäischen Finanzmarktregulierung verbessert, wird dieses Programm dazu beitragen, das Vertrauen der Bürger in das europäische Finanzsystem wiederherzustellen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b. Das vorgeschlagene Unionsprogramm wird dazu beitragen, dass ein hohes Schutzniveau gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gestellt werden, indem es die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und ihre Rechts- und Wirtschaftsinteressen somit angemessen berücksichtigt und geschützt werden. Im Einklang mit der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens beschlossenen Legislativpolitik der Kommission wird das vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Das Unionsprogramm sieht die Möglichkeit der Kofinanzierung der Tätigkeiten zweier Begünstigter vor, deren Ziel die Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern sowie deren Interessenvertretern im Bereich Finanzdienstleistungen ist. Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union können seine Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen.
Insbesondere wurden der Unionsmehrwert des vorangegangenen Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme bei der Bewertung positiv beurteilt: Nationale Organisationen, die sich mit den verschiedensten Arten von Verbraucherfragen befassen, verfügen nicht über das nötige Fachwissen, um das sehr breite Spektrum von Sachgebieten im Finanzdienstleistungssektor abzudecken. Hinzu kommt, dass sich auf EU-Ebene keine weiteren vergleichbaren Organisationen fanden.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß der Feststellung in der ExanteBewertung, die dem Kommissionsvorschlag für die Finanzierungsverordnung beigefügt ist, geht diese Verordnung nicht über das Maß hinaus, das zur Aufrechterhaltung der bisherigen Wirkungen des vorangegangenen Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme erforderlich ist. Es wird eine Unionsfinanzierung für zwei bereits bekannte Begünstigte vorgeschlagen, deren Tätigkeiten sowie deren Ergebnisse und Wirkungen 2015 bewertet wurden. Innerhalb des derzeitigen institutionellen Rahmens werden die neuen Finanzierungsvereinbarungen eine stabile, solide und angemessene Finanzierung gewährleisten und so zur Erreichung der politischen Ziele beitragen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
- Wahl des Instruments
Im vorliegenden Fall ist eine Verordnung das geeignetste Rechtsinstrument, um auf der Grundlage von Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b ein Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern sowie deren Interessenvertretern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen aufzulegen.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN , Konsultationen von Interessengruppen und Folgenabschätzungen
- Expost-Bewertungen geltender Rechtsvorschriften
Wie aus der Ex-Post-Bewertung1 hervorgeht, wurden die für das Pilotprojekt und die einschlägige vorbereitende Maßnahme festgelegten Ziele nach Auffassung der Kommission im Großen und Ganzen verwirklicht. Das übergeordnete Ziel, ein europäisches Finanzkompetenzzentrum zu entwickeln, wurde durch die Entstehung von zwei komplementären Kompetenzzentren erreicht. Die Tätigkeiten der beiden Organisationen haben dazu beigetragen, europäischen politischen Entscheidungsträgern in dem betreffenden Zeitraum andere Standpunkte als die des Finanzsektors näherzubringen. Darüber hinaus wurden diese Standpunkte auch der breiten Öffentlichkeit erfolgreich zur Kenntnis gebracht. Sowohl Finance Watch als auch Better Finance stehen seit 2012 in engem Kontakt mit Entscheidungsträgern der Union; dies lässt sich an ihrer Teilnahme an verschiedenen Sitzungen sowie an Anhörungen in nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament
Die Gründung von Finance Watch wurde durch die Unionszuschüsse und durch Finanzbeiträge in Höhe von 3,04 Mio. EUR im Zeitraum 2012-2014 ermöglicht. Die Bewertung ergab, dass die Organisation, das Personal und die Tätigkeiten von Finance Watch sehr relevant sind, um die Ziele des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme zu erreichen. Finance Watch konzentrierte sich klar auf die Finanzreformagenda nach der Krise und deckte einen signifikanten Teil der politischen Agenda der Union zwischen 2012 und 2014 ab. Die während dieses Zeitraums in Form von Forschungsberichten, Positionspapieren, Reaktionen auf Konsultationen und Pressemitteilungen zur Verfügung gestellte Expertise wurde in der Regel positiv aufgenommen. Was die Kommunikation angeht, so hat Finance Watch eine spezielle Website eingerichtet, eine relativ starke Medienpräsenz erreicht und seit 2012 jedes Jahr zwei Konferenzen auf hoher Ebene organisiert. Bei der Steigerung der Kapazitäten der Endnutzer und der für die Gestaltung der Unionspolitik im Finanzsektor relevanten Verbraucher hat die Organisation hingegen weniger wirksam agiert, was auf ihre heterogene Mitgliedschaft zurückzuführen sein könnte (geringe Hebelwirkung außerhalb Brüssels). Das Jahresbudget von Finance Watch belief sich auf durchschnittlich 1,8 Mio. EUR, wovon fast zwei Drittel für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal (14 Mitarbeiter) verwendet wurden, das die Aktivitäten der Organisation durchführt. Die Kosten je Output der Organisation (Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Sitzungen, Kommunikation) wurden im Zeitraum 2012 und 2014 als konstant bewertet.
Better Finance erhielt über drei Jahre Betriebskostenzuschüsse in Höhe von 0,90 Mio. EUR. Die Organisation hat sich als Finanzkompetenzzentrum positioniert, dessen Schwerpunkt aufgrund der Mitgliederbasis und des begrenzten Budgets in erster Linie auf den Interessen von Kleinaktionären, sonstigen Kleinanlegern, Sparern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen liegt. Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die Organisation, das Personal und die Tätigkeiten von Better Finance sehr relevant sind, um die Ziele des Pilotprojekts im Hinblick auf bestimmte Politikbereiche zu erreichen. Das Sekretariat der Organisation wurde jedoch aufgrund seiner geringen Größe (fünf Mitarbeiter), der begrenzten Anzahl von Finanzexperten und der Schwierigkeiten, während des Bewertungszeitraums für stabile Ressourcen zu sorgen, als eher anfällig eingeschätzt. Was die konkreten Auswirkungen der Arbeit der Organisation auf die Gestaltung der Unionspolitik angeht, wurde festgestellt, dass Better Finance im Hinblick auf verschiedene spezifische Themen wirksame Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern der Union in Brüssel unterhält und möglicherweise bei den europäischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit nachrangigen Rechtsvorschriften noch wirksamer agiert. Dank der Betriebskostenzuschüsse der Union konnte Better Finance sein Kommunikationspotenzial wirksam erhöhen, eine professionelle Website entwickeln und Fachpersonal einstellen. Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten stand in diesem Zeitraum das Thema Renten.
Seit 2012 wurden beiden Organisationen im Rahmen von Betriebskostenzuschüssen der Union bis zu 60 % ihrer zuschussfähigen Kosten erstattet. Sie sind nach wie vor in hohem Maße von Finanzmitteln der Union abhängig. Trotz wiederholter Bemühungen konnte Finance Watch lediglich einen großen anderen Geber (Adessium Foundation) für sich gewinnen, wobei allerdings nicht bestätigt ist, ob die Stiftung auch nach 2016 weiter einen Beitrag leisten wird. Die Mitgliederbasis von Finance Watch wäre wohl nicht in der Lage, diesen Verlust auszugleichen. Noch schlechter sieht die Lage bei Better Finance aus. Die Organisation erhielt während des Bewertungszeitraums (2012-2014) zusätzlich zum Zuschuss auch mehrmals einen beträchtlichen Beitrag von einem ihrer Mitglieder. Im Jahr 2015 fiel der Beitrag allerdings deutlich geringer aus, was die Nachhaltigkeit der Organisation gefährden könnte.
Mit Blick auf den europäischen Mehrwert, der durch das Pilotprojekt und die vorbereitende Maßnahme generiert wurde, kommt die Bewertung schließlich zu dem Ergebnis, dass beide Organisationen eindeutig einen Mehrwert für die Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen geschaffen haben. Auf Unionsebene gibt es nur wenige Organisationen, die das Allgemeininteresse der Verbraucher repräsentieren, und keine zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich speziell auf den Finanzsektor und dessen Regulierung konzentrieren. Außer Finance Watch und Better Finance hat im Zeitraum von 2012 bis 2014 keine andere Organisation auf die jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen reagiert. Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass beide Organisationen durch ihre Aktionen einen Mehrwert für die Tätigkeiten ihrer nationalen Mitglieder erbracht sowie einen Beitrag zugunsten der europäischen Endnutzer geleistet haben, wie ihn nationale Verbraucherschutzgruppen nicht in dieser Weise leisten konnten.
- Konsultationen von Interessengruppen
Die Expost-Bewertung umfasste auch eine gezielte Konsultation in Form einer breiten Online-Umfrage und gezielter Interviews mit allen relevanten Interessengruppen, die da wären:
- - alle Mitglieder der Begünstigten (sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen) - eine Reihe politischer Entscheidungsträger, darunter Mitglieder des Europäischen Parlaments (vor allem MdEP aus dem ECON-Ausschuss), Kommissionsbeamte (FISMA und JUST), Vertreter der drei Europäischen Aufsichtsbehörden und Vertreter nationaler Behörden
- - Geber, sonstige Förderer der Begünstigten
- - Verbraucherorganisationen
- - Vertreter des Bankwesens
- - Finanzexperten
- - Thinktanks aus dem Finanzsektor.
- Folgenabschätzung
In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Expost-Bewertung des vorherigen Pilotprojekts und der dazugehörigen vorbereitenden Maßnahme - so auch der Ergebnisse der gezielten Konsultation - und unter Berücksichtigung des begrenzten Umfangs des neuen Unionsprogramms wurde beschlossen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Rechtsgrundlage eine Exante-Bewertung gemäß Haushaltsordnung vorzulegen. Daher wurde in diesem Zusammenhang keine Folgenabschätzung vorgenommen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Programm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Finance Watch und Better Finance im Zeitraum 2017-2020 aufgelegt, für das Gesamtmittel von maximal 6 000 000 EUR bereitgestellt werden. Dieses Programm schließt sich an ein Pilotprojekt (2012-2013) und eine vorbereitende Maßnahme (2014-2016) an. Die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt gehen aus dem im Anhang enthaltenen Finanzbogen hervor.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und ihre Rechts- und Wirtschaftsinteressen somit angemessen berücksichtigt und geschützt werden. Ein gut funktionierender und vetrauenswürdiger Finanzdienstleistungssektor ist ein zentraler Bestandteil des Binnenmarkts. Er setzt einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen voraus, der Finanzstabilität gewährleistet und zugleich auf die Unterstützung einer nachhaltigen Wirtschaft ausgerichtet ist. Gleichzeitig sollte er ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bieten, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Pensionsfondsteilnehmer, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU.
- (2) Seit 2007 ist das Vertrauen insbesondere der Verbraucher sowie anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise erschüttert worden. Um das Vertrauen der Bürger in die Solidität des Finanzsektors wiederherzustellen, ist es daher wichtig, dass die Verbraucher und anderen Endnutzer sowie deren Interessenvertreter stärker in den Entscheidungsprozess der Union im Finanzsektor eingebunden werden.
- (3) Um dies zu erreichen, leitete die Kommission Ende 2011 ein Pilotprojekt mit dem Ziel ein, durch die Gewährung von Finanzhilfen die Entwicklung eines Finanzkompetenzzentrums zu fördern, das den Belangen der Verbraucher, anderen Endnutzer und deren Interessenvertreter dient und deren Fähigkeit zur Beteiligung an der Gestaltung der EU-Politik auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen stärkt. Die wichtigsten politischen Ziele bestanden darin, sicherzustellen, dass den politischen Entscheidungsträgern der Union bei der Initiierung neuer Rechtsvorschriften künftig auch andere Standpunkte als jene professioneller Finanzmarktakteure nähergebracht werden, die breite Öffentlichkeit besser über anstehende Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung aufgeklärt wird und die Verbraucher stärker an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Finanzdienstleistungen beteiligt werden, um eine ausgewogene Gesetzgebung zu gewährleisten.
- (4) Infolgedessen vergab die Kommission nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Zeitraum 2012-2015 Betriebskostenzuschüsse an die beiden gemeinnützigen Organisationen Finance Watch und Better Finance. Diese Finanzhilfen wurden 2012 und 2013 im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts und ab 2014 im Rahmen einer vorbereitenden Maßnahme gewährt. Da eine vorbereitende Maßnahme auf bis zu drei Jahre begrenzt ist3, muss für die Finanzierung solcher Maßnahmen ab 2017 eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.
- (5) Finance Watch wurde 2011 als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet. Deren Aufgabe ist es, im Finanzsektor für die Interessen der Zivilgesellschaft einzutreten. Mithilfe der Finanzhilfen der Union konnte Finance Watch in nur kurzer Zeit ein einschlägig qualifiziertes Expertenteam einsetzen, das Studien, politische Analysen und Kommunikationstätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen durchführt.
- (6) Better Finance ging aus früheren europäischen Zusammenschlüssen von Anleger- und Aktionärsvereinigungen hervor, die seit 2009 mehrfach umstrukturiert und umbenannt worden waren. Dank der Finanzhilfen der Union konnte sich die Organisation als Finanzkompetenzzentrum positionieren, dessen Schwerpunkt aufgrund der Mitgliederbasis in erster Linie auf den Interessen von Verbrauchern, privaten Einzelanlegern, Sparern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen liegt.
- (7) Die 2015 durchgeführte Bewertung des Pilotprojekts und der darauffolgenden vorbereitenden Maßnahme ergab, dass die politischen Ziele im Großen und Ganzen verwirklicht wurden. Finance Watch und Better Finance sind in komplementären Politikbereichen tätig und haben unterschiedliche Zielgruppen. Zusammengenommen konnten sie mit ihren Aktivitäten einen Großteil der Finanzmarktagenda der Union seit 2012 abdecken.
- (8) Beide Organisationen haben sowohl für die Tätigkeiten ihrer nationalen Mitglieder insgesamt als auch für die Verbraucher in der Union einen Mehrwert erbracht, den nationale Verbraucherschutzgruppen nicht in dieser Weise leisten konnten. Nationale Organisationen, die sich mit den verschiedensten Arten von Verbraucherfragen befassen, verfügen nicht über das nötige Fachwissen auf den mit dem Finanzdienstleistungssektor verbundenen Sachgebieten. Hinzu kommt, dass sich auf Unionsebene bislang keine weiteren vergleichbaren Organisationen fanden. Wie die Bewertung zeigte, hatten sich seit 2012 bei den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen keine weiteren Antragsteller beteiligt, was darauf hindeutet, dass momentan keine andere Organisation zur Durchführung ähnlicher unionsweiter Tätigkeiten in der Lage ist.
- (9) Beide Organisation konnten jedoch trotz regelmäßiger Bemühungen keine stabile und nennenswerte Förderung durch andere vom Finanzsektor unabhängige Geber für sich gewinnen und sind daher weiterhin in hohem Maße von der Unionsfinanzierung abhängig. Daher ist die Kofinanzierung durch die Union notwendig, um in den kommenden Jahren die nötige Ressourcenbasis für die Verwirklichung der angestrebten politischen Ziele zu schaffen und die finanzielle Stabilität dieser Organisationen zu bewahren, denen es bislang gelungen ist, die entsprechenden Aktivitäten innerhalb kurzer Zeit in die Wege zu leiten. Somit ist es notwendig, für den Zeitraum 2017-2020 ein Unionsprogramm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Finance Watch und Better Finance (im Folgenden "Programm") aufzulegen.
- (10) Die Weiterfinanzierung von Finance Watch und Better Finance im Zeitraum 2017 2020 zu den gleichen Modalitäten wie bei der vorbereitenden Maßnahme würde sicherstellen, dass die bisher festgestellten positiven Auswirkungen der Tätigkeiten der beiden Organisationen aufrechterhalten würden. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms sollte sich nach den durchschnittlichen Istkosten richten, die jedem der Begünstigten im Zeitraum 2012-2015 entstanden sind. Der Kofinanzierungssatz sollte unverändert beibehalten werden.
- (11) Von 2012 bis 2015 erhielten die beiden Organisationen eine Kofinanzierung in Form von Betriebskostenzuschüssen. 2016 wurde beschlossen, stattdessen maßnahmenbezogene Finanzhilfen zu gewähren, weil diese eine bessere Kontrolle der Haushaltsausgaben der Union gewährleisten.
- (12) In dieser Verordnung sollte für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung4 bildet.
- (13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
- (14) Jeder Begünstigte sollte alljährlich vor dem 31. Dezember eine Beschreibung der Tätigkeiten übermitteln, die für das Folgejahr zur Verwirklichung der Programmziele geplant sind. Diese Tätigkeiten sollten unter Angabe der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen, der veranschlagten Kosten, des Zeitrahmens und der für ihre Bewertung relevanten Indikatoren ausführlich beschrieben werden.
- (15) Gewährt werden sollte die finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission5.
- (16) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
- (17) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Hiermit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm (im Folgenden "Programm") aufgelegt, um die Tätigkeiten der in Artikel 3 genannten Organisationen zu unterstützen, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union im Hinblick auf die Erhöhung der Beteiligung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen sowie deren Interessenvertretern an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen beitragen.
- 2. Das Programm umfasst folgende Tätigkeiten:
- a) Forschungstätigkeiten, einschließlich Erstellung eigener Analysen und Daten sowie Aufbau von Fachkompetenz;
- b) Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen auch für ein breites Laienpublikum;
- c) Aktivitäten zur Stärkung der Interaktion zwischen den Mitgliedern der in Artikel 3 genannten Organisationen und Beratungsmaßnahmen zur Förderung der Interessen dieser Mitglieder auf Unionsebene.
Artikel 2
Ziele
- 1. Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:
- a) stärkere Beteiligung der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie deren Interessenvertreter an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen;
- b) Beitrag zur Aufklärung der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie deren Interessenvertreter über die anstehenden Fragen im Bereich der Finanzsektorregulierung.
- 2. Die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird insbesondere anhand einer jährlichen Beschreibung der von den Programmbegünstigten durchgeführten Maßnahmen und eines jährlichen Tätigkeitsberichts überwacht, wobei auch die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle von den Begünstigten geplanten und durchgeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Artikel 3
Begünstigte
- 1. Begünstigte des Programms (im Folgenden "Begünstigte") sind Finance Watch und Better Finance.
- 2. Um in den Genuss des Programms zu kommen, bleiben diese Begünstigten juristische Personen ohne Erwerbszweck, die von Industrie, Handel und Wirtschaft unabhängig sind. Sie verfolgen keine anderen kollidierenden Interessen und vertreten durch ihre Mitglieder die Interessen der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen in der Union. Die Kommission wird die weitere Einhaltung dieser Bedingungen über die Laufzeit des Programms hinweg sicherstellen, indem sie diese Bedingungen in die jährlichen Arbeitsprogramme nach Artikel 7 aufnimmt und vor der Vergabe der maßnahmenbezogenen Beihilfen nach Artikel 4 alljährlich beurteilt, ob die Begünstigten diese Bedingungen erfüllen.
- 3. Sollten sich die beiden in Absatz 1 genannten Begünstigten zusammenschließen, wird die daraus hervorgehende juristische Person zum Begünstigten des Programms.
Artikel 4
Gewährung von Finanzhilfen
Die Finanzierung im Rahmen des Programms erfolgt in Form von jährlich gewährten maßnahmenbezogenen Finanzhilfen und beruht auf den gemäß Artikel 7 von den Begünstigten eingereichten Vorschlägen.
Artikel 5
Transparenz
Bei jeder Kommunikation oder Veröffentlichung im Hinblick auf eine Maßnahme, die im Rahmen des Programms finanziert wird, weist der Begünstigte darauf hin, dass er eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Union erhalten hat.
Artikel 6
Finanzbestimmungen
- 1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 auf höchstens 6 000 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 7
Durchführung des Programms
- 1. Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.
- 2. Um in den Genuss des Programms zu kommen, übermitteln die Begünstigten der Kommission alljährlich vor dem 31. Dezember einen Vorschlag mit einer Beschreibung der für das Folgejahr geplanten Maßnahmen im Sinne des Artikels 1.
- 3. Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme an. In diesen jährlichen Arbeitsprogrammen werden die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse der von den Begünstigten durchgeführten Maßnahmen, die Durchführungsmodalitäten und der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die Mittelzuweisungen für jede Maßnahme und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. In Bezug auf die maßnahmenbezogenen Finanzhilfen werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen die Prioritäten und die wesentlichen Vergabekriterien dargelegt. Der Höchstsatz der Kofinanzierung beträgt 60 % der zuschussfähigen Kosten.
- 4. Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an.
Artikel 8
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- 1. Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
- 2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
- 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates7 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer durch dieses Programm direkt oder indirekt finanzierten Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
- 4. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, schließen die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Begünstigten ein, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofes und des OLAF zu verlangen.
Artikel 9
Bewertung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bewertungsbericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem Bericht werden die allgemeine Relevanz und der Mehrwert des Programms, die Wirksamkeit und Effizienz seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen sowohl insgesamt als auch einzeln in Bezug auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 2 bewertet.
- 2. Der Bericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1. http://ec.europa.eu/finance/finservices-retail/docs/users/151222-staff-working-document_en.pdf ablesen. Ihr Fachwissen, das sie in einer Reihe von Veröffentlichungen und in ihren Antworten auf Konsultationen einbrachten, hat es ihnen ermöglicht, die öffentliche Debatte um andere Sichtweisen zu bereichern. Schließlich haben die beiden Organisationen wirksame Kommunikationskanäle entwickelt, um ihre Mitglieder und auch die breitere Öffentlichkeit über die im Finanzsektor erörterten Themen zu informieren. Finance Watch und Better Finance sind in unterschiedlichen Politikbereichen tätig und haben unterschiedliche Zielgruppen, doch zusammen genommen konnten sie mit ihren Aktivitäten einen Großteil der Finanzmarktagenda der Union seit 2012 abdecken.
- 2. ABl. C vom, S. .
- 3. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
- 4. ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- 5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
- 6. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- 7. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).