Punkt 51 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 4 Nummer 3 und Nummer 4 Buchstabe c (§ 14a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Nummer 19.13.1 und 19.13.2 UVPG)
Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist § 14a wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. die Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom auf einer Länge von weniger als 50 Kilometern,"
- bb) Absatz 3 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. die Ausstattung von Schienenwegen mit Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom auf einer Länge von 50 Kilometern oder mehr,"
b) Nummer 4 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
"c) Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:
"19.13 | Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst, | ||
19.13.1 | mit einer Länge von 50 km oder mehr | A | |
19.13.2 | mit einer Länge von weniger als 50 km | S" ʻ |
Begründung:
Es bleibt bei der redaktionellen Folgeänderung aufgrund der vorgeschlagenen Änderung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 AEG).
Eine Erhöhung der UVP-Schwelle von 15 Kilometer auf 50 Kilometer bei Oberleitungen würde Elektrifizierungsmaßnahmen bei zukünftigen Projekten deutlich vereinfachen. Eine UVP würde aber nur dann entfallen, wenn es sich ausschließlich um eine Elektrifizierungsmaßnahme handeln würde (das heißt keine Überwerfungsbauwerke, Trassenänderungen oder der Wegfall von Bahnübergängen).