993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2
Zu § 6 Absatz 3 Satz 4, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 4 AVV RÜb
§ 6 Absatz 3 Satz 4, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sind jeweils wie folgt zu ändern:
- aa) Vor den Wörtern "fünf Jahre lang" ist das Wort "mindestens" einzufügen.
- bb) Die Wörter ", und löscht sie unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist" sind zu streichen.
Begründung:
Die Vorschrift einer generellen Löschung von Einzeldaten aus Risikobewertung, Kontrollergebnissen und Probenahme ist abzulehnen, da die Betriebe ggf. noch weiter existieren und der Überwachung unterliegen. Für die Sicherstellung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen, z.B. für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmers, werden auch länger zurückliegende Kontrolldaten benötigt. Die Intention der bisher geltenden AVV Rüb war die Gewährleistung einer ausreichenden Datenverfügbarkeit aus vorhergehenden Probenahmen und Kontrollen für anstehende Kontrollen. Dies muss beibehalten werden. Die neue Regelung steht dem diametral entgegen.
Darüber hinaus können die neuen Regelungen nach dem derzeitigen Stand mit der in allen Ländern genutzten Software Balvi IP1 zur Erfassung der Kontroll- und Probenahmedaten nicht umgesetzt werden. Eine automatisierte Löschung der genannten Datensätze ist in dieser Softwareversion (Balvi IP1) derzeit momentan technisch nicht möglich. Die Umstellung aller Länder auf Balvi IP2, in dem ggf. eine Lösung denkbar wäre, wird voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu § 6 Absatz 3 Satz 4, Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu -, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 4 AVV RÜb
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 4 sind die Wörter ", und löscht sie unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisch, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist" zu streichen.
- bb) Folgende Sätze sind anzufügen:
"Abweichend von Satz 4 darf die Dokumentation über den dort genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für die Einstufung eines Betriebes nach Satz 1 erforderlich ist. Nach Ablauf des in Satz 4 genannten Zeitraums oder wenn die Dokumentation nach Ablauf des in Satz 4 genannten Zeitraums nicht mehr für die Einstufung eines Betriebes nach Satz 1 erforderlich ist, löscht die zuständige Behörde die Dokumentation, bei elektronischer Speicherung, wo technisch möglich, automatisiert."
- b) § 10 Absatz 6 ist wie folgt zu fassen:
(6) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 von ihr erstellten schriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Kontrollen von Betrieben fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen längeren Zeitraum vorschreiben. Abweichend von Satz 1 dürfen die schriftlichen Aufzeichnungen über den dort genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für die Durchführung der amtlichen Kontrolle eines Betriebes erforderlich ist. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums oder wenn die schriftlichen Aufzeichnungen nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums nicht mehr für die Durchführung der amtlichen Kontrolle eines Betriebes erforderlich sind, löscht die zuständige Behörde die Aufzeichnungen, bei elektronischer Speicherung, wo technisch möglich, automatisiert."
- c) § 11 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
(4) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 von ihr erstellten schriftlichen Aufzeichnungen über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen längeren Zeitraum vorschreiben. Abweichend von Satz 1 dürfen die schriftlichen Aufzeichnungen über den dort genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für die Durchführung der amtlichen Kontrolle eines Betriebes erforderlich ist. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums oder wenn die schriftlichen Aufzeichnungen nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums nicht mehr für die Durchführung der amtlichen Kontrolle eines Betriebes erforderlich sind, löscht die zuständige Behörde die Aufzeichnungen, bei elektronischer Speicherung, wo technisch möglich, automatisiert."
Begründung:
Die Vorschrift einer generellen Löschung von Einzeldaten aus Risikobewertung, Kontrollergebnissen und Probenahme ist abzulehnen, da die Betriebe ggf. noch weiter existieren und der Überwachung unterliegen. Für die Sicherstellung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen, z.B. für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmers, werden auch länger zurückliegende Kontrolldaten benötigt. Mit dem Antrag soll eine differenzierte Lösung erreicht werden.
Unabhängig davon könnten die neuen Regelungen nach dem derzeitigen Stand mit der in allen Ländern genutzten Software Balvi IP1 zur Erfassung der Kontroll- und Probenahmedaten nicht überall umgesetzt werden. Eine automatisierte Löschung der genannten Datensätze ist in dieser Softwareversion (Balvi iP1) derzeit momentan technisch nicht ohne weiteres möglich. Die Umstellung aller Länder auf Balvi iP2, in dem ggf. eine Lösung denkbar wäre, wird voraussichtlich noch mehrere Jahre andauern.
3. Zu § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b AVV RÜb
In § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sind vor dem Wort "sonstige" die Wörter "Lebensmittelbedarfsgegenstände und" einzufügen.
Begründung:
Korrektur eines redaktionellen Versehens. Auch für Lebensmittelbedarfsgegenstände sollten gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt werden. Daher sind sie auch in der Auflistung in § 6 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b aufzuzählen.
4. Zu Anlage 1 Nummer 5.3.5 Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" AVV RÜb
In Anlage 1 Nummer 5.3.5 ist in der Tabelle "Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien" in den Zeilen zu Risikoklasse 2 bis 9 in der Spalte "Kontrollfrequenz" jeweils das Wort "mindestens" zu streichen.
Begründung:
Die Vorgabe "mindestens" steht nicht im Einklang mit dem Ergebnis der Projektgruppe der Länder zur Anpassung der Risikobeurteilung, welches einstimmig unter den Ländern angenommen wurde. Aus fachlichen Gründen ist daher die bezweckte Erhöhung der Kontrollfrequenz durch Definition der genannten Zeitspanne als spätest möglichem Termin abzulehnen. Diese führt nicht zu einer Erhöhung der Lebensmittelsicherheit, sondern nimmt den vor-Ort-Behörden den dort benötigten zeitlichen Spielraum für eine regelmäßige und gleichzeitig effiziente Kontrolle.
5. Zu § 7 Absatz 5 AVV RÜb
§ 7 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Anlassbezogene Kontrollen erfolgen bei Bedarf nach den Umständen des Einzelfalls und werden grundsätzlich zusätzlich zu den entsprechenden Regelkontrollen durchgeführt."
Begründung:
Die Formulierung in § 7 Absatz 5 ist widersprüchlich. Anlasskontrollen basieren immer auf einem Anlass und richten sich in ihrer Intensität nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Eine Vorschrift, die vorgibt, dass Betriebe der höchsten Risikoklasse stets intensiver und engmaschiger anlassbezogen zu kontrollieren sind, widerspricht dem System der anlassbasierten Kontrollen, da diese kein (Regel-)Automatismus sind, sondern gerade abhängig vom Einzelfall anlassbezogen erfolgen. Es sollte daher bei dem Grundsatz bleiben, dass Anlasskontrollen grundsätzlich zusätzlich zu den Regelkontrollen durchzuführen sind.
6. Zu § 10 Absatz 4 AVV RÜb
In § 10 Absatz 4 ist das Wort "Mängel" durch das Wort "Verstöße" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Korrektur. Bei amtlichen Kontrollen werden keine Mängel, sondern Verstöße festgestellt.
B
7. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.