Der Deutsche Bundestag hat in seiner 170. Sitzung am 2. Juli 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses - Drucksache 19/20717 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets - Drucksache 19/20057 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.07.20
Initiativgesetz des Bundestages
1. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 417 wie folgt gefasst:
" § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern".
2. § 417 wird wie folgt gefasst:
" § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten." "
2. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.