Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Rechtsvorschriften zu Höchstgehalten an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weitgehend auf europäischer Ebene harmonisiert. Die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) trifft daher im Wesentlichen nur noch Regelungen zu einigen sonstigen Stoffen (z.B. Safener und Synergisten) und Erzeugnissen (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse), die von der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht erfasst werden. Allerdings enthält § 1 Absatz 4 Satz 1 RHmV als Auffangklausel eine allgemeine Höchstmenge (sog. Default-Wert), die neben Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auch Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln erfasst.

Konkret bestimmt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b RHmV eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel für jeden Stoff in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind. In Deutschland wurden höhere Gehalte bisher lediglich an den Repellentien Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin in handgepflückten Erzeugnissen gefunden. Biozid-Produkte mit diesen Wirkstoffen werden direkt auf der menschlichen Haut angewendet, um sich beim Ernten von Lebensmitteln vor Insekten zu schützen. Durch den Kontakt mit den Händen gelangen die Substanzen in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Es liegen für DEET und Icaridin mehrere zehntausend Untersuchungsdaten in verschiedenen Lebensmitten vor. Die ermittelten Rückstände in Lebensmitteln wurden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als jeweils gesundheitlich unbedenklich angesehen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat von 2010 bis 2017 für mehr als 90 Lebensmittel-Wirkstoffkombinationen auf Antrag Allgemeinverfügungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 bzw. Ausnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für Rückstände von DEET in Lebensmitteln oberhalb 0,01 mg/kg genehmigt. Auf europäischer Ebene wurden im September 2018 rechtlich nicht verbindliche Referenzwerte für den innereuropäischen Handel für Rückstände von DEET und Icaridin in bestimmten Lebensmitteln auf Ebene des Ständigen Ausschusses vereinbart.

Die in der RHmV für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln geregelte allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel wird für die Wirkstoffe DEET und Icaridin nicht mehr von einer wissenschaftlichen Risikobewertung gestützt. Daher werden diese Wirkstoffe von der allgemeinen Höchstmengenregelung in § 1 Absatz 4 Satz 1 der vorliegenden Verordnung ausgenommen.

B. Lösung

Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Änderungen, um der genannten Zielstellung gerecht zu werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund und Länder werden nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Wirtschaft wird geringfügig jährlich entlastet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Bundesebene und die Länderebene inkl. Kommunen werden geringfügig jährlich entlastet. Es gibt einen geringfügigen einmaligen Erfüllungsaufwand auf Bundesebene.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 13. Mai 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)"

2. Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit können den Wortlaut der Rückstandshöchstmengen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2020

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Rechtsvorschriften zu Höchstgehalten an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln sind seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weitgehend auf europäischer Ebene harmonisiert. Die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) trifft daher im Wesentlichen nur noch Regelungen zu einigen sonstige Stoffen (z.B. Safener und Synergisten) und Erzeugnissen (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse), die von der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht erfasst werden. Allerdings enthält § 1 Absatz 4 Satz 1 RHmV als Auffangklausel eine allgemeine Höchstmenge (sog. Default-Wert), die neben Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auch Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln erfasst.

Konkret bestimmt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b RHmV eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel für jeden Stoff in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind. In Deutschland wurden höhere Gehalte bisher lediglich an den Repellentien Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin in handgepflückten Erzeugnissen gefunden. Biozid-Produkte mit diesen Wirkstoffen werden direkt auf der menschlichen Haut angewendet, um sich beim Ernten von Lebensmitteln vor Insekten zu schützen. Durch den Kontakt mit den Händen gelangen die Substanzen in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Es liegen für DEET und Icaridin mehrere zehntausend Untersuchungsdaten in verschiedenen Lebensmitteln vor. Die ermittelten Rückstände in Lebensmitteln wurden vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als jeweils gesundheitlich unbedenklich angesehen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat von 2010 bis 2017 für mehr als 90 Lebensmittel-Wirkstoffkombinationen auf Antrag Allgemeinverfügungen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 bzw. Ausnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für Rückstände von DEET in Lebensmitteln oberhalb von 0,01 mg/kg genehmigt.

Auf europäischer Ebene wurden im September 2018 rechtlich nicht verbindliche Referenzwerte für den innereuropäischen Handel für Rückstände von DEET und Icaridin in bestimmten Lebensmitteln auf Ebene des Ständigen Ausschusses vereinbart.

Die in der RHmV für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln geregelte allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel wird für die Wirkstoffe DEET und Icaridin nicht mehr von einer wissenschaftlichen Risikobewertung gestützt. Daher werden diese Wirkstoffe von der allgemeinen Höchstmengenregelung in § 1 Absatz 4 Satz 1 der vorliegenden Verordnung ausgenommen.

Die Überschrift der Verordnung wird dem gültigen Inhalt angepasst.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Von der allgemeinen Höchstmengenregelung von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel für jeden Stoff in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind, werden bestimmte Stoffe ausgenommen, deren Rückstände in Lebensmitteln als gesundheitlich unbedenklich nachgewiesen wurden. Die

Überschrift wird redaktionell geändert, indem nicht mehr relevante Begriffe gestrichen werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Verordnungsermächtigung für die Festsetzung von Höchstmengen für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel ergibt sich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a LFGB.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge werden nicht tangiert.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es ist vorgesehen, eine Regelung mit Ausnahmen für zwei bestimmte Stoffe zu versehen und dadurch die bisher erforderlichen behördlichen Ausnahmegenehmigungen bzw. Allgemeinverfügungen hierfür entbehrlich zu machen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2018 dauerhaft tragfähig, da sie das mit der Strategie verfolgte globale Ziel 3. "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern." unterstützen. Insbesondere werden dem Indikator "Vorzeitige Sterblichkeit" und den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung Nr. 3b) "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." und Nr. 4c) "Eine nachhaltige Landwirtschaft muss (...) die Anforderungen an den vorsorgenden, insbesondere gesundheitlichen Verbraucherschutz beachten." Rechnung getragen. Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind in Lebensmitteln unerwünschte Substanzen. Dadurch, dass durch die nationale Ausnahmeregelung nun die europäischen Referenzwerte mehr Beachtung erlangen, werden die Wirtschaftsbeteiligten dazu angehalten, für alle Lebensmittel des europäischen Markts den gleichen Standard einzuhalten. So wird der europäische Verbraucherschutz gestärkt. Die nationalen Lebensmittelüberwachungsbehörden werden durch die Regelung in ihrer Aufgabe, die Einhaltung von Vorschriften für den gesundheitlichen Verbraucherschutz risikoorientiert zu kontrollieren, unterstützt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund und Länder werden nicht belastet.

4. Erfüllungsaufwand

Die Entlastung der Wirtschaft bezüglich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten ist aufgrund der sehr geringen Fallzahl geringfügig. Es wird von einer durchschnittlichen jährlichen Anzahl von 37 Anträgen auf Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 und § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 LFGB, die nicht mehr gestellt werden müssen, ausgegangen. Bei den Anträgen handelt sich um die Kostenklasse der Einzel- und allgemeinen Genehmigungen. Gleichzeitig entfällt die Übernahme der Kosten durch den Antragsteller für die notwendige amtliche Beobachtung der genehmigten Anträge auf Ausnahmen, deren Anzahl unter der der beantragten Anträge liegt.

Die Entlastung der Verwaltung auf Bundesebene beträgt etwa 40 000 Euro pro Jahr. Für das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird von einer durchschnittlichen Anzahl von 37 Anträgen auf Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 2 und § 68 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 LFGB mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 16,9 Stunden pro Jahr ausgegangen. Daraus ergeben sich 625 Arbeitsstunden pro Jahr. Davon entfallen gut 75 % auf Arbeiten des höheren Dienstes. Insgesamt ergibt sich daraus ein Einsparpotential von fast 37 100 Euro pro Jahr. Für das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wird von einer jährlich durchschnittlichen Anzahl von 35 Anfragen seitens des BVL ausgegangen, wobei zu 16 dieser Eingänge eine Stellungnahme des BfR an das BVL übersandt wurde. Es werden 26,3 Stunden wissenschaftliche und 26,0 Stunden technische Arbeit pro Jahr ermittelt. Die Entlastung liegt bei 2541 Euro pro Jahr.

Dem steht eine einmalige Mehrausgabe zur Abwicklung vorhandener Allgemeinverfügungen und Ausnahmegenehmigungen beim BVL von etwa 9 000 Euro gegenüber (110 Arbeitsstunden hD zu 65,40 Euro und 40 Stunden gD zu 43,40 Euro).

Die Entlastung der Verwaltung auf Länderebene inkl. Kommunen ist geringfügig, da sich diese die Kosten der notwendigen amtlichen Überwachung der genehmigten Anträge auf Ausnahmen durch die Wirtschaft zurzeit erstatten lassen können.

5. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht, da die Ausnahme dauerhaft bestehen bleiben soll, um der wissenschaftlichen Risikobewertung Rechnung zu tragen und den nicht zeitlich begrenzten europarechtlichen Vorgaben den Vorzug zu geben.

Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da es kein wesentliches Regelungsvorhaben ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die vorliegende Verordnung enthält keine Vorgaben mehr zu Rückständen aus Düngemitteln und sonstigen Mitteln. Die Begriffe sind daher aus der Bezeichnung zu streichen. Darüber hinaus ist eine sprachliche Anpassung der Kurzbezeichnung und der Abkürzung vorgenommen worden.

Zu Nummer 2 (§ 1 Höchstmengen für Lebensmittel)

§ 1 Absatz 4 wird durch die Einfügung des Satzes 2(neu) so geändert, dass Rückstände von zwei bestimmten Stoffen aus Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die die gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde, nicht mehr erfasst sind. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden dadurch zu den Sätzen 3 bis 5.

Zu weiteren Einzelheiten siehe oben unter A. I.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 2 enthält eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung der Rückstandshöchstmengen-Verordnung. Die Bekanntmachungserlaubnis ist für beide für die Verordnung verantwortlich zeichnenden Ressorts auszusprechen, auch wenn sich die 23. Änderungsverordnung nur auf eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bezieht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten zum Tag nach der Verkündung, damit die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung so schnell wie möglich greift.