Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 - COM (2020) 186 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 601/10 (PDF) = AE-Nr. 100756 Europäische Kommission
Brüssel, den 30.4.2020 COM (2020) 186 final 2020/0075 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer

Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die direkten und indirekten Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 nehmen in allen Mitgliedstaaten weiter zu. Die derzeitige Situation ist beispiellos und erfordert daher der Lage angepasste Sondermaßnahmen.

Im Agrar- und Lebensmittelsektor wurden zahlreiche Schwierigkeiten gemeldet, die auf die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben zurückzuführen sind. Durch wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden sind Landwirte und kleine Unternehmen im ländlichen Raum, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

Daher benötigen einige kleine Unternehmen und Landwirte dringend Soforthilfe, um ihre Tätigkeiten aufrechterhalten zu können.

Da gleichzeitig auch die Arbeit der Verwaltungen eingeschränkt ist und weder Berater potenzielle Begünstigte durch persönliche Beratung vor Ort unterstützen noch Kontrolleure Vor-Ort-Kontrollen oder Exante-Kontrollen vornehmen können, müssen einfach zu handhabende Lösungen angeboten werden, die für die Mitgliedstaaten umsetzbar, für unterschiedliche Situationen vor Ort geeignet und für die Begünstigten leicht zugänglich sind.

Diese Unterstützung muss in Form einer befristeten Beihilfe für einen ganz klar definierten Zweck unter außergewöhnlichen Umständen angeboten werden. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Unterstützung in Form eines einmaligen Pauschalbetrags für Landwirte und KMU gewährt, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Die Zahlungen der Kommission erfolgen gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.

Damit die im Rahmen der bestehenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Mittel möglichst effizient genutzt werden, müssen die Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien begründen, wie sie gewährleisten, dass die Unterstützung den am stärksten betroffenen Betrieben zugutekommt. Die Mitgliedstaaten müssten die Maßnahme im Wege einer Änderung in die EPLR aufnehmen, die Ausgaben wären jedoch ab Beginn des Katastrophenereignisses (Ausbruch von COVID-19) förderfähig.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 . Der Vorschlag ergänzt alle anderen von der Union zur Bewältigung der gegenwärtigen beispiellosen Situation ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Maßnahmen zur Stützung der Märkte. Der Vorschlag lässt die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebenen Mindestausgaben unberührt.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und wahrt die Übereinstimmung mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsamen Umsetzung eingeführt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die gemeinsamen Ziele und die gemeinsame Umsetzung einer neuen Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sichergestellt werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, Landwirte und in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU, die von der COVID-19-Krise besonders stark betroffen sind, ausnahmsweise und befristet zu unterstützen.

- Wahl des Instruments

Eine Verordnung stellt das geeignete Instrument dar, um die zur Bewältigung der beispiellosen Umstände benötigte zusätzliche Maßnahme einzuführen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

- Konsultation der Interessenträger

Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert. Der Vorschlag beruht jedoch auf Konsultationen, die in den vergangenen Wochen mit den Mitgliedstaaten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments durchgeführt wurden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

- Folgenabschätzung

Zur Erarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die vorgeschlagenen begrenzten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

- Grundrechte

Entfällt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung zieht keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die jährliche Gesamtaufteilung der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bleibt unverändert. Da eine gewisse Zeit benötigt wird, um diese neue Maßnahme umzusetzen, werden die Zahlungen an die Begünstigten voraussichtlich im vierten Quartal 2020 erfolgen und somit aus dem Haushalt 2021 finanziert werden. Die zur Finanzierung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel für Zahlungen werden im Rahmen der ELER-Mittel bereitgestellt, die in den Haushaltsplanentwurf der Kommission für 2021 aufzunehmen sind, und durch einen entsprechend geringeren Bedarf an Mitteln für Zahlungen in den Folgejahren ausgeglichen.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Monitoring der Durchführung der Maßnahme sowie die diesbezügliche Berichterstattung erfolgen im Rahmen der allgemeinen Berichterstattungsmechanismen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und 1305/2013.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu ändern.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise auf beispiellose Weise betroffen. Die umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Landwirten und kleinen Unternehmen im ländlichen Raum, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten und/oder entwickeln, finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme hervorgerufen. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die reagiert werden muss.

(2) Um die Auswirkungen der Krise abzumildern, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

(3) Diese Unterstützung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrarunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe sichergestellt werden sollen, zielt darauf ab, die verfügbaren Mittel auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien bestmöglich auf die Begünstigten zu konzentrieren, die am stärksten von der Krise betroffen sind. Als Kriterien können bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform, die Betriebsstruktur, die Vermarktungsform landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Zahl der beschäftigten Saisonarbeitskräfte und bei KMU der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden.

(4) Wegen der Dringlichkeit und des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und ein begrenzter Zeitraum für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden, wobei auf den Grundsatz zu verweisen ist, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel erfolgen.

(5) Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen.

(6) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Wegen des Ausbruchs von COVID-19 und der Dringlichkeit, die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bewältigen, wird es als notwendig erachtet, die Ausnahme von der Achtwochenfrist in Anspruch zu nehmen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

(9) Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten -

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 39b wird eingefügt:

"Artikel 39b
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU, die von der COVID-19-Krise besonders stark betroffen sind

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von der COVID-19-Krise betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2) Unterstützung erhalten Landwirte und KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, wobei Fischereierzeugnisse ausgenommen sind; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln.

(3) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die am stärksten von der Krise betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und möglicherweise Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen.

(4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum [31. Dezember 2020] auszuzahlen ist, und die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(5) Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 5000 EUR je Landwirt und 50 000 EUR je KMU.

(6) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise abzufedern."

2. In Artikel 59 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

(6a) Die ELER-Förderung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 39b ist auf höchstens 1 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt."

3. Artikel 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt - mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39b - sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

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