Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Verhandlungen zwischen Bundesregierung und den Betreibern ein Stilllegungspfad für Braunkohlekraftwerke vereinbart wurde. Zugleich nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken zur Nachsteuerung eingesetzt werden soll, um einen in der Summe mindestens stetigen Ausstiegspfad gemäß den Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung zu erreichen.
- b) Das mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Verfahren zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken entwertet Investitionen in gesicherte Kraftwerkskapazitäten und kann zu erheblichen bilanziellen Auswirkungen bei den Betreibern sowie Kommunen führen. Das Vorgehen trägt darüber hinaus zu erheblichen Rechts- und Investitionsunsicherheiten am Standort Deutschland bei.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Reduzierung der Kohleverstromung nicht zu Lasten einer sichereren und bezahlbaren Energieversorgung erfolgen darf. Der Bundesrat erkennt an, dass der Entwurf des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) verschiedene Instrumentarien enthält, um negative Auswirkungen der frühzeitigen Reduzierung der Kohleverstromung auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu verhindern.
- d) Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 4 des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehenen Änderungen von § 51 EnWG der von der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (WSBK) empfohlenen Weiterentwicklung des Versorgungssicherheits-Monitorings hin zu einem Versorgungssicherheits-Stresstest nicht gerecht wird, da es sich hinsichtlich der Versorgungssicherheit an den Strommärkten lediglich um eine Präzisierung des bisher angewandten Verfahrens handelt. Der Bundesrat fordert, in der vorgesehenen Methodik auch explizit Extremszenarien zu berücksichtigen, um der Empfehlung der WSBK Rechnung zu tragen.
- e) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Artikel 6 (Kohleausstieggesetz) vorgesehenen Regelungen zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) nicht ausreichen, die erforderliche Modernisierung und den Ausbau von KWK und Wärmenetzen im Bereich der öffentlichen Versorgung und der Industrie zu gewährleisten. Der Bundesrat fordert, den Ausbau hocheffizienter KWK gezielt und ambitioniert voranzutreiben.
- f) Der Bundesrat fordert, eine umfassende Novellierung des KWKG vorzunehmen, die den notwendigen Erfordernissen zum Ausbau der KWK und Fernwärme gerecht wird. Dabei sollte insbesondere für industrielle KWK-Vorhaben ein neues Förderinstrument in Form eines Zuschusses Berücksichtigung finden, damit auch industrielle KWK-Potenziale gehoben werden können.
- g) Der Bundesrat fordert, die im KWKG vorgesehenen Ausschreibungen der Zuschlagszahlung für KWK-Strom und der Förderung für innovative KWK-Systeme zu streichen und durch wirksame Zuschläge zu ersetzen.
- h) Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer Förderung für innovative erneuerbare Wärme. Das dabei berücksichtigte Spektrum an einbezogenen Wärmequellen ist jedoch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit und Technologieoffenheit nicht ausreichend. Der Bundesrat fordert, die Zuschläge zu erhöhen und erneuerbare Wärme, wie aus Wasserstoff, Biogas und der Industrie, in die neue Förderung einzubeziehen.
- i) Der Bundesrat fordert, die beihilferechtlichen Belange und die Notifizierungspflicht für die Ausschreibungssegmente gemäß KWKG, spätestens bis zum Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes, abschließend mit der EU-Kommission zu klären, um damit die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, mit dem Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz die Umsetzung der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung für eine schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung einzuleiten.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung einen gesellschaftlichen Kompromiss darstellen, der einen wichtigen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Befriedung im Hinblick auf die Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland leisten kann. Dieser gesellschaftliche Kompromiss stellt für die große Herausforderung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung einen besonderen Wert dar.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass die instrumentelle Ausgestaltung der Stilllegung von Steinkohlekraftwerken im Gesetzentwurf zu einer erheblichen Ungleichbehandlung von Stein- und Braunkohlekraftwerken sowie zu regionalen Ungleichbehandlungen führt.
- d) Der Bundesrat lehnt die mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken ab. Sie führt zu einer unverhältnismäßig nachteiligeren Behandlung der Steinkohlekraftwerke und entspricht in Bezug auf Höchstsätze, Zeitraum und Degression der Entschädigungszahlungen in wesentlichen Punkten nicht den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung".
- e) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, die Regelungen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken umfassend anzupassen. Bei dieser Anpassung sollten unter anderem die nachfolgenden Maßgaben berücksichtigt werden:
- aa) Keine systematische Ungleichbehandlung von Steinkohle- und Braunkohlestilllegungen;
- bb) Keine systematische Benachteiligung von Anlagen in Süddeutschland;
- cc) Keine entschädigungsfreien ordnungsrechtlichen Stilllegungen ab 2024 bzw. 2027 entsprechend der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" und Schaffung einer rechtssicheren gesetzlichen Lösung;
- dd) Verlängerung der Ausschreibungen bis mindestens 2030;
- ee) Ausreichende Kompensation für die Stilllegung durch die Erhöhung der Entschädigungen auf ein angemessenes Niveau;
- ff) Vorbehaltlose Verlängerung der KWK-Förderung in allen Leistungsklassen bis mindestens 2030;
- gg) Schaffung wirksamer Anreize für die Umstellung von Kohle- auf Gas-KWK oder Anlagen zur Erzeugung von grüner Fernwärme durch eine deutliche Erhöhung des Kohleersatzbonus für Versorgungssicherheit und Klimaschutz sowie Anpassung der Übergangsfristen unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen;
- hh) Schaffung wirksamer Anreize für die Wärmewende durch die Ausweitung der Förderung innovativer erneuerbarer Wärme, um Investitions-Fehlanreize in Gas zu vermeiden;
- ii) Gewährleistung der Sicherheit der Wärmeversorgung - damit der Kohleausstieg gemäß Ausstiegsfahrplan vollzogen werden kann, müssen die Rahmenbedingungen für die Errichtung und Betrieb von Ersatzanlagen verbessert werden;
- jj) Keine Degression bei der Entschädigung für Steinkohlekraftwerke, die bei der Stilllegung weniger als 25 Jahre alt sind.
- f) Der Bundesrat kritisiert, dass mit dem Gesetzentwurf die von der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" für erforderlich gehaltenen Entlastungen auf den Strompreis nicht ausreichend umgesetzt werden. Insbesondere hat die Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfohlen, die Stromsteuer zu reduzieren, um Sektorenkopplung und Flexibilitätsoptionen im Energiesystem zu unterstützen. Der Bundesrat fordert daher, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken.
- g) Der Bundesrat stellt fest, dass neben der erforderlichen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ein beschleunigter Ausbau der Erneuerbaren Energien notwendig ist, um die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurde jedoch die Chance vertan, einige dringliche Änderungen im EEG vorzunehmen, um Fehlanreize beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und bestehende Hemmnisse zu beseitigen und den Ausbau der Erneuerbaren Energien damit insgesamt zu beschleunigen. Hierzu gehört insbesondere die Aufhebung des PV-Deckels und die Anhebung des Offshore-Deckels. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, die entsprechenden Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in das Kohleausstiegsgesetz zu implementieren. Außerdem hält er es für erforderlich, dass die von der Bundesregierung angekündigte Novellierung des Mieterstromgesetzes umgehend erfolgt und diese insbesondere auch den Gewerbebereich mitberücksichtigt.
Begründung:
Mit den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" lag ein in einem breiten Konsens getragener Ausstiegsfahrplan vor. Die nunmehr von der Bundesregierung geplante Umsetzung des Kohleausstiegs führt jedoch zu einer nachteiligen Behandlung der Steinkohlestandorte. Dies ist ein fatales Signal für die Investitions- und Rechtssicherheit am Wirtschaftsstandort Deutschland. Sie schwächt kommunale Unternehmen und vernachlässigt die benötigte Wärmeversorgung durch KWK-Kraftwerke und möglichst erneuerbare Alternativen. Daher bedarf es einer Anpassung der entsprechenden Regelungen im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes im Rahmen der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung".
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Ausstieg aus der Kohleverstromung mit einem verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien einhergehen muss. Der Bundesrat sieht es daher als erforderlich an, die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Solarenergie deutlich zu verbessern.
- b) Der Bundesrat erinnert an seinen Beschluss vom 11. Oktober 2019 zur Abschaffung des 52-GW-Deckels (BR-Drucksache 426/19(B) ) und bestärkt noch einmal die Forderung nach einer schnellstmöglichen Umsetzung. Der Bundesrat geht davon aus, dass das Erreichen der Grenze von 52 Gigawatt bereits im Jahr 2020 zu erwarten ist und weist daher noch einmal nachdrücklich auf die besondere Eilbedürftigkeit der Gesetzesänderung hin.
- c) Der Kohleausstieg wird zu einer weiteren Erhöhung der Strompreise führen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, zur Entlastung der Haushaltskunden und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland schnellstmöglich zusätzliche Maßnahmen zur Senkung der Strompreise zu ergreifen.
- d) Der Bundesrat unterstützt die Forderung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" nach einer Absenkung der staatlich induzierten Strompreisbestandteile und fordert den Bund auf, die Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat betont die zentrale Bedeutung der Geothermie als Substitution für mit Kohle oder anderen fossilen Energieträgern betriebene Wärmenetze. Mit Hilfe von Geothermie können die Treibhausgasemissionen bei der Bereitstellung von netzgebundener Wärme deutlich gesenkt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der emissionsfreien und grundlastfähigen Stromproduktion.
- b) Um die Potentiale der Geothermie zu nutzen, hält der Bundesrat die nachfolgenden Maßnahmen für notwendig und bittet die Bundesregierung:
- aa) Das Programm Erneuerbare Energien "Premium", das auf Fördermitteln des Marktanreizprogramms (MAP) basiert, zu verbessern. Es sollte insbesondere die Förderung für den Ausbau von Wärmenetzen deutlich erhöht werden. Für die Bohrkostenförderung ist es wesentlich, die Beschränkung der förderfähigen Bohrungen auf maximal vier Bohrungen pro Projekt aufzuheben, die maximale Förderhöhe von 10 Mio. Euro auf 30 Mio. Euro zu erhöhen sowie die Tiefenbeschränkung von 2 500 m entfallen zu lassen.
- bb) Die Absicherung von tiefengeothermischen Projekten zu verbessern. Hierfür wäre die Etablierung eines bundesweiten Wärmenetztransformationsfonds geeignet, deren Mittel in Form von Bürgschaften zur Risikoabsicherung eingesetzt werden.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass die gekoppelte Strom-, Prozessdampf- und Wärmeerzeugung (KWK) sowie die Nah- und Fernwärmeinfrastrukturen wichtige Pfeiler für eine kosten- und energieeffiziente Energieversorgung in Deutschland sind und wesentlich zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele beitragen können.
- b) Vor diesem Hintergrund betont der Bundesrat, dass für KWK-Anlagen sowie die Nah- und Fernwärmeinfrastruktur angemessene Rahmenbedingungen erforderlich sind.
- c) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung im Zuge des Kohleausstiegsgesetzes auch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) novellieren möchte, um unter anderem den Geltungszeitraum der KWK-Förderung auf das Jahr 2030 zu verlängern.
- d) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass die Verlängerung des Geltungszeitraums bis 2030 nicht mit der Festlegung eines Ausbauziels für 2030 verknüpft wird. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es einer verbindlichen und transparenten Zielsetzung, um einen effizienten und planungssicheren Ausbau der KWK sowie der grünen Nah- und Fernwärme zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern eine Zielsetzung für das Jahr 2030 zu entwickeln, die gleichzeitig den Ausbau der KWK und den Ausbau grüner Nah- und Fernwärme berücksichtigt.
- e) Der Bundesrat hebt darüber hinaus hervor, dass kohlebetriebene KWK-Anlagen im Zuge des Kohleausstiegs umfassend durch gasbetriebene KWK-Anlagen oder Anlagen zur Erzeugung grüner Fernwärme ersetzt werden müssen, um eine Fortnutzung der jeweiligen Fernwärmeinfrastrukturen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den Kohleersatzbonus deutlich zu erhöhen und angemessene Fristen für den Bau der Ersatzanlage vorzusehen.
- f) Der Bundesrat stellt überdies fest, dass Industrie-KWK-Anlagen aufgrund der direkten Kopplung mit den Produktionsprozessen der jeweiligen Unternehmen eine besondere Rolle zukommt. Um negative Rückwirkungen an den betroffenen Standorten im Zuge des Kohleausstiegs zu vermeiden, erwartet der Bundesrat von der Bundesregierung, dass für die Wirtschaft tragfähige Rahmenbedingungen zur Umrüstung kohlebetriebener Industrie-KWK-Anlagen auf alternative Energieträger geschaffen werden.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass eine verlässliche und preisgünstige Energieversorgung sowohl für die Wirtschaft als auch für private Haushalte in Deutschland von großer Bedeutung ist. Insbesondere stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können durch plötzliche Kostensteigerungen erheblich in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden und sind daher im hohen Maße auf stabile und international wettbewerbsfähige Strompreise angewiesen.
- b) Der Bundesrat hebt daher hervor, dass eine zusätzliche Belastung von Stromverbrauchern im Zuge des Kohleausstiegs ausgeschlossen werden sollte. Sofern die Strompreise in Folge der beschleunigten Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ansteigen, ist dafür nach Ansicht des Bundesrats ein Ausgleich zu schaffen.
- c) Der Bundesrat begrüßt, dass ein solcher Ausgleich im Gesetzentwurf dem Grundsatz nach bereits angelegt ist und die Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" zur Strompreisentlastung somit berücksichtigt wurden. Allerdings ist der Bundesrat der Überzeugung, dass sowohl der geplante Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten als auch die vorgesehene Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen, die in einer internationalen Wettbewerbssituation stehen, derzeit noch zu unverbindlich ausgestaltet sind.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, beide Regelungen nachzuschärfen und verbindlich festzulegen, wann und in welcher Höhe es zu den beschriebenen Strompreisentlastungen kommt. Zudem sollten die dafür erforderlichen Verordnungen und Richtlinien zeitnah auf den Weg gebracht werden, um eine frühzeitige Umsetzung sicherzustellen und den betroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu verschaffen. Des Weiteren sollte aus Sicht des Bundesrats auch in Bezug auf private Haushalte konkretisiert werden, durch welche Maßnahmen eine preisgünstige Energieversorgung gewährleistet wird, falls höhere Stromkosten nicht allein durch die vorgesehene Minderung der Übertragungsnetzentgelte ausgeglichen werden können.
- e) Abschließend betont der Bundesrat, dass bei allen Schritten eine ausreichende und frühzeitige Einbindung der Länder sicherzustellen ist.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat betont, dass die Akzeptanz des Kohleausstiegs in hohem Maße davon abhängt, dass die Stilllegung von Tagebauen und Kraftwerken sozialverträglich ausgestaltet wird. Er verweist dabei auch auf die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung", die in ihren Empfehlungen mehrfach hervorgehoben hat, dass negative Effekte auf die Beschäftigung abgefedert und den Betroffenen berufliche Perspektiven eröffnet werden müssen.
- b) Der Bundesrat begrüßt daher, dass mit dem vorgesehenen Anpassungsgeld für ältere Beschäftigte und der Vorgabe, dass bei einer Teilnahme an den Ausschreibungen für Steinkohlekraftwerke die Einhaltung tarifvertraglicher Standards nachgewiesen werden muss, wichtige Schritte zur Umsetzung eines sozialverträglichen Ausstiegs auf den Weg gebracht wurden.
- c) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass sich die Anforderung zur Vorlage einer verbindlichen Regelung zwischen den Sozialpartnern bislang auf jene Steinkohlekraftwerke beschränkt, die in der ersten Phase des Kohleausstiegs stillgelegt werden sollen. Für Kraftwerke, die unter die sogenannte gesetzliche Reduktion fallen würden, fehlt eine entsprechende Vorgabe bisher.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sicherzustellen, dass die sozialen und ökonomischen Standards aller in der Steinkohlewirtschaft Beschäftigten umfassend abgesichert werden. Es muss in jeder Phase des Ausstiegsprozesses gewährleistet sein, dass sich die betroffenen Sozialpartner vor einer Kraftwerksstilllegung auf Tarifverträge oder vergleichbare Vereinbarungen verständigt haben, die Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Folge des Kohleausstiegs enthalten. Dies gilt nach Ansicht des Bundesrats unabhängig von der Frage, ob es zu den von der Bundesregierung vorgesehenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen kommt oder ob die stillzulegenden Kraftwerke per Ausschreibung oder durch andere Verfahren ermittelt werden.
- e) Der Bundesrat hebt zudem hervor, dass eine Sicherung der Beschäftigung und das Aufzeigen von beruflichen Perspektiven nur dann möglich sind, wenn sowohl die Beschäftigten als auch die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit haben, sich auf die bevorstehenden Kraftwerksstilllegungen einzustellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, wie sich auch im verkürzten Ausschreibungsverfahren der Jahre 2020 und 2021 ein ausreichender zeitlicher Abstand zwischen der Bekanntgabe einer Stilllegung und dem Auslaufen der Tätigkeiten am jeweiligen Standort bzw. dem Übergang in neue Beschäftigungsverhältnisse sicherstellen lässt.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss in Sachen Gips-Recycling aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 002/17 (PDF) , Teil B) und bittet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, die im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung des Weiteren, vor dem Hintergrund der absehbaren Rohstoffverknappung beim REA-Gips (Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen) einen besonderen Fokus auf die Substitution von Gips durch andere nachhaltige Werkstoffe zu legen, um so insbesondere der Bauwirtschaft wirtschaftlich und ökologisch tragbare Alternativen zu eröffnen. Dies schließt nach Ansicht des Bundesrates eine verbesserte finanzielle Ausstattung entsprechender Forschungsvorhaben ein.
9. Zu Artikel 1 allgemein
Zur Umsetzung der Bund-Länder-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wird die Bundesregierung aufgefordert, unverzüglich die geeigneten Rahmenbedingungen für den Neubau und den Betrieb von Gaskraftwerken an bestehenden und vom Kohleausstieg betroffenen Standorten zu schaffen. Dies muss so rechtzeitig erfolgen, dass der von ihr selbst konstatierten Notwendigkeit neuer regelbarer Kapazitäten ausreichend Rechnung getragen wird.
Begründung:
Durch die Vollendung des Ausstieges aus der Kernenergie und den Beginn des Ausstieges aus der Kohleverstromung werden im Vergleich zum Jahr 2018 am Ende des Jahres 2022 rund 25 000 Megawatt gesicherter und regelbarer Leistung im Strommarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies hat Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und Netzstabilität in Deutschland.
Die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (WSB) hat in ihrem Abschlussbericht darauf hingewiesen, dass die Energieversorgungssicherheit ein hohes Gut ist und die ständige gesicherte Verfügbarkeit von Energie und Wärme als Grundlage der deutschen Volkswirtschaft auch unter den Rahmenbedingungen des Kohleausstieges jederzeit gewährleistet werden muss. Auch im Einsetzungsbeschluss der Kommission wurde die Versorgungssicherheit als wesentliches Ziel verankert.
Versorgungszuverlässigkeit, Systemsicherheit und bedarfsgerechte Stromproduktion können nur bedingt durch die stärkere Inanspruchnahme bestehender und aktuell nicht ausgelasteter Gas- und Ölkraftwerke oder durch gesteigerte Stromimporte gesichert werden. Auch der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien stellt aufgrund der dargebotsabhängigen PV- und Windstromeinspeisung nicht immer gesicherte Kapazitäten bereit. Im Rahmen der Bund-Länder-Einigung der vier Ministerpräsidenten (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt) mit der Bundeskanzlerin zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 wurde daher auch die Notwendigkeit zusätzlicher Gaskraftwerkskapazitäten bestätigt, mit denen der "Wegfall großer Mengen regelbarer Energie an bisherigen Kraftwerksstandorten" kompensiert werden soll.
Für derartige Neuinvestitionen bietet der deutsche Strommarkt jedoch keinerlei Investitionsgrundlage. Neue Gaskraftwerke können im "Energy Only Markt" (EOM) weder ihre Kapitalkosten, noch ihre Vollkosten erwirtschaften.
10. Zu Artikel 1 (§ 23 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 23 die Wörter "Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage" durch die Wörter "Vermarktungsverbot für die jeweilige Steinkohleanlage" zu ersetzen.
Begründung:
Die Gestaltung des Auktionsdesigns für Steinkohlekraftwerke sollte so erfolgen, dass die gezahlten Steinkohlezuschläge den Anlagenbetreibern möglichst fair zugeordnet werden. Wesentlich sind dabei das Zuschlagsverfahren, der Höchstpreis und die Auszahlung des Zuschlags, der bei der Kalkulation bereits eine Rolle spielt.
Die Auszahlung des Steinkohlezuschlages muss dann erfolgen, wenn die Vermarktung nicht mehr erfolgen darf. Die Umsetzung des Kohleverfeuerungsverbotes ist bei Anlagen, die in eine Reserve überführt werden, nicht beeinflussbar oder absehbar. Die Erwartung des Zahlungszeitpunktes wird im Gebot jedoch berücksichtigt.
11. Zu Artikel 1 (§ 40 und Anlage 2 (zu § 42 und 43 KVBG)
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der in § 40 in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 42 und 43) getroffenen Regelung zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) grundsätzlich folgt und damit Rechts- und Planungssicherheit für die vom Kohleausstieg Betroffenen schafft.
Begründung:
Die in Anlage 2 (zu den §§ 42 und 43) enthaltenen Stilllegungsdaten bedürfen noch der Fixierung in dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 42 oder - für den Fall, dass ein derartiger Vertrag nicht zustande kommt - in der Rechtsverordnung nach § 43. Dies vorausgesetzt, schafft die Regelung die nötige Rechts- und Planungssicherheit für alle Betroffenen. Sie setzt zudem die Empfehlung der KWSB um, die installierte Leistung von Braunkohlekraftwerken bis zum Ende des Jahres 2022 auf 15 Gigawatt, bis zum Ende des Jahres 2030 auf 9 Gigawatt und bis zum Ende des Jahres 2038 auf null zu reduzieren.
12. Zu Artikel 1 (§ 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)
In Artikel 1 ist § 41 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"Unbeschadet des Satzes 1 sind bei raumordnerischen und landesplanerischen Entscheidungen sowie bei der Beantragung und Erteilung der erforderlichen öffentlichrechtlichen Zulassungen und Genehmigungen zum Betrieb der Braunkohlentagebaue die Tagebaulaufzeiten auf der Grundlage der festgelegten Stilllegungstermine für die Braunkohleanlagen gemäß Anlage 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen und auch bei sonstigen für den Betrieb der Braunkohletagebaue erforderlichen Zulassungsverfahren als energiewirtschaftlich erforderlich anzusehen."
Begründung:
Zur Sicherung der Kraftwerkslaufzeiten gemäß Anlage 2 des Gesetzentwurfs ist es erforderlich, dass die Braunkohle in der erforderlichen Menge bis zum Datum der Stilllegung bzw. über die gesamte Dauer der Sicherheitsbereitschaft zur Verfügung steht. Der Betrieb der Tagebaue bedarf langfristiger Vorbereitungen. Sowohl die berg‐ und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch die erforderlichen Entscheidungen zu Maßnahmen und Investitionen im Umfeld des Tagebau‐ bzw. Kraftwerksbetriebs (zum Beispiel Verlegemaßnahmen) sind weit vor dem eigentlichen Kohleabbau abzuschließen bzw. zu treffen. Aus diesem Grund muss bei der Planung der Tagebaulaufzeiten immer zugrunde gelegt werden, dass die im Gesetzentwurf festgelegten Stilllegungszeitpunkte der Kraftwerke gesichert erreicht werden können. Eine mögliche weitere Verkürzung der Kraftwerkslaufzeiten in Folge einer Überprüfung nach § 41 Absatz 1 kann bei der Planung der Tagebaulaufzeiten nicht berücksichtigt werden, da aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Laufzeit der Kraftwerke gemäß Anlage 2 nicht mehr zu gewährleisten wäre.
13. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 2 Nummer 6 die Wörter "unzulässiger gezielter" zu streichen.
Begründung:
Die in dem Gesetzentwurf in § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG im Rahmen der Regelungsgegenstände des mit den betroffenen Unternehmen abzuschließenden öffentlichrechtlichen Vertrages enthaltene Formulierung "unzulässiger gezielter nachträglicher Eingriffe" ist missverständlich.
Hintergrund der Regelung ist es, den mit den Unternehmen vereinbarten Ausstiegspfad nicht durch nachträgliche gesetzliche Änderungen zu gefährden (zum Beispiel im Rahmen der Umsetzung der europäischen BREF-Vorgaben). Um diese Zusage der Bundesregierung zu erfüllen, bedarf es jedoch nicht der Einschränkung auf unzulässige gezielte nachträgliche Eingriffe, so dass diese beiden Wörter zu streichen sind. Unzulässige Eingriffe sind per se rechtswidrig und damit generell zu unterlassen. Darüber hinaus müssen nicht nur gezielte, sondern auch mittelbar den verhandelten Braunkohleausstieg gefährdende Eingriffe unterbleiben.
Die Kriterien und Rechtsfolgen jeglicher nachträglicher Eingriffe in die Braunkohleverstromung müssen somit Regelungsgegenstand des öffentlichrechtlichen Vertrages im Sinne von § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG sein.
14. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundestages" die Wörter "und des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zum weiteren Verlauf des Kohleausstiegs, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.
15. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1 und § 51 Satz 1 jeweils nach den Wörtern "Die Bundesregierung überprüft" die Wörter "unter Beteiligung der betroffenen Länder" einzufügen.
Begründung:
Vor Entscheidungen des Bundes, bei denen eine besondere Betroffenheit einzelner Länder vorliegt, sollte deren Beteiligung gewährleistet sein.
Die Regelung der §§ 49 und 51 KVBG-E greift die Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" auf, im Jahr 2032 zu überprüfen, ob das Abschlussdatum für die Kohleverstromung auf frühestens 2035 vorgezogen werden kann. Die Empfehlung, dabei auch die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen (vergleiche Abschlussbericht der Kommission, S. 64), wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (zu A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII, Nummer 2, Seite 106 der BR-Drucksache 051/20 (PDF) ) bekräftigt. Die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung sind damit bundesweit sehr unterschiedlich verteilt. Mit den Änderungen der §§ 49 und 51 KVBG-E wird eine angemessene Vertretung der betroffenen Regionen mit stillzulegenden Kohlekraftwerken und Tagebauen im Überprüfungsprozess der Bundesregierung sichergestellt.
Die Überprüfung der Bundesregierung und der Länder soll gemäß § 49 Absatz 1 KVBG-E anschließend durch eine Expertenkommission bewertet werden.
16. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG)
In Artikel 1 § 49 Absatz 1 sind nach den Wörtern "auf die Strompreise" die Wörter ", auf die Beschäftigung, die Strukturentwicklung und regionale Wertschöpfung" einzufügen.
Begründung:
Die Bundesregierung hat nach Vorlage des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (KWSB) immer wieder betont, dass sie deren Empfehlungen eins zu eins umsetzen wird. Daher ist es nur konsequent, die von der KWSB genannten Kriterien und Maßnahmen für die Überprüfungen zum Stand der empfohlenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Folgende Kriterien hat die KWSB in diesem Zusammenhang als relevant benannt (vgl. Seiten 106 ff. des KWSB-Abschlussberichts):
- - Strukturentwicklung, Wertschöpfung und Beschäftigung
- - Klimaschutz
- - Energiemarkt und Strompreise
- - Versorgungssicherheit
- - Netze, Speicher, Sektorkopplung, Innovationspotenziale
- - Berücksichtigung des Tagebaubetriebs und sichere Nachsorge der Tagebaue.
Auch im Zusammenhang mit einem möglichen Vorziehen des Ausstiegsdatums von 2038 auf 2035 führt die KWSB aus, dass dies nur dann möglich sei, wenn die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Seite 64 des KWSB-Abschlussberichts):
"Das Abschlussdatum für die Kohleverstromung sollte im Jahr 2026 und 2029 einer umfassenden Überprüfung durch ein unabhängiges Expertengremium hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele, der Entwicklung der Strompreise und der Versorgungssicherheit, der Beschäftigung, der strukturpolitischen Ziele und der realisierten strukturpolitischen Maßnahmen sowie der regionalen Wertschöpfung unterzogen und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Kapitel 6). Ein gegebenenfalls notwendiger Eingriff in Eigentumsrechte ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen."
Die ganz wesentlichen Kriterien der Beschäftigung, Strukturentwicklung und Wertschöpfung werden in § 49 Absatz 1 jedoch nicht genannt und sind daher in der Regelung zu ergänzen. Nur wenn neben den im Gesetzentwurf enthaltenen klimapolitischen und energiewirtschaftlichen Kriterien auch diese Kriterien im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen berücksichtigt werden, können die getroffenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit bewertet und gegebenenfalls ein erforderlicher Handlungsbedarf im Hinblick auf die Maßnahmen der Strukturentwicklung bzw. den Stilllegungspfad abgeleitet werden.
Für die Prüfung der Frage, ob ein Vorziehen des Stilllegungszeitpunktes um drei Jahre in Betracht kommt, sind aufgrund des Verweises in § 41 Absatz 1 dieselben Kriterien maßgeblich. Entscheidungsgrundlage für das Vorziehen des Ausstiegszeitpunktes muss jedoch auch sein, ob die ergriffenen strukturpolitischen Maßnahmen greifen, insbesondere neue Beschäftigung und Wertschöpfung in den Braunkohle-Regionen im Hinblick auf den gleichwertigen Ersatz für die durch die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung wegfallenden Arbeitsplätze und die sinkende Wertschöpfung aufgebaut werden konnte.
17. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG)
In Artikel 1 ist dem § 49 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:
"In diese Überprüfung bezieht sie Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Rohstoffen, die im Zuge der Kohleverstromung gewonnen werden, insbesondere Gips, ein."
Begründung:
Die Beendigung der nationalen Kohleverstromung hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung der deutschen Bauwirtschaft mit Gips. Der sogenannte "REA-Gips" wird bislang überwiegend als Kuppelprodukt der Braunkohle- bzw. Steinkohleverstromung aus den Abgasen von Rauchgasentschwefelungsanlagen gewonnen. Fällt diese Art der Gipsversorgung künftig weg, muss sie vermehrt durch Abbau von Naturgips in Deutschland oder durch Importe von Naturgips mit wesentlich schlechterer Klimabilanz ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Überprüfungsbestimmungen des Kohleausstiegsgesetzes dahingehend ergänzt werden, dass die Bundesregierung auch Maßnahmen zur vorsorgenden Sicherung von Gips-Rohstoffen auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren überprüft.
18. Zu Artikel 1 (§ 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG)
In Artikel 1 ist § 50 wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Ausgleichszahlungen für energieintensive Unternehmen"
- b) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Energieintensive Unternehmen, denen durch die in diesem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge eines Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und diese Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden, erhalten ab dem Jahr 2023 eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung für zusätzliche Stromkosten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten."
- bb) In Satz 2 sind das Wort "kann" durch das Wort "wird" zu ersetzen und die Wörter "wenn den stromkostenintensiven Unternehmen durch die in diesem Gesetz geregelte Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung höhere Stromkosten infolge eines Anstiegs des Börsenstrompreises entstehen und diese höheren Stromkosten nicht infolge der Minderung der Übertragungsnetzentgelte nach § 24a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ausgeglichen werden" zu streichen.
- cc) In Satz 3 sind die Wörter "der Zuschuss" durch die Wörter "die Ausgleichszahlung" zu ersetzen und das Wort "stromkostenintensiven" durch das Wort "energieintensiven" zu ersetzen.
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Begründung:
Die Empfehlung der KWSB sieht lediglich ein beihilferechtskonformes Instrument vor, um "die energieintensiven Unternehmen, die Strom aus dem Netz beziehen, aber nicht von einer Senkung der Netznutzungsentgelte profitieren", von kohleausstiegsbedingten Strompreissteigerungen zu entlasten. Daher sollte auch im Gesetz sichergestellt werden, dass sämtliche Unternehmen von der Ausgleichszahlung nach § 50 KVBG profitieren, die nicht in hinreichendem Umfang von den Bundeszuschüssen auf den Übertragungsnetzentgelten gemäß § 24a Absatz 2 entlastet werden.
Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" geht über die Empfehlungen der KWSB hinaus, da es viele Unternehmen gibt, die zwar das Kriterium der Listenzugehörigkeit nach Anlage 4 im EEG, aber nicht die Stromintensitätskriterien gemäß § 64 EEG, erfüllen. Der Begriff "stromkostenintensive Unternehmen" sollte daher durch den Begriff "energieintensive Unternehmen" ersetzt werden.
Auch sieht der Gesetzentwurf eine im Vergleich zur Empfehlung der KWSB zusätzliche Einschränkung auf ausschließlich im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen vor. Diese zusätzliche Einschränkung könnte dazu führen, dass gerade mittelständische Unternehmen, die in mittelbar internationalem Wettbewerb stehen, von der Regelung nicht profitieren und sollte daher gestrichen werden.
Auch der Begriff "Zuschuss" ist in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht und könnte zu Missverständnissen führen. Die Empfehlung der KWSB sieht einen Ausgleich für energieintensive Unternehmen für kohleausstiegsbedingte Strompreissteigerungen vor. Der Begriff "Zuschuss" ist zudem mit Blick auf das Beihilferecht mit Unsicherheiten behaftet. Es sollte daher der Begriff "Ausgleichszahlung" verwendet werden.
Des Weiteren sollte mit Blick auf die notwendige Planungssicherheit der energieintensiven Industrie eine verbindlichere Formulierung im Gesetzestext verwendet werden.
19. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG)
In Artikel 1 ist § 52 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "den Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie den Steinkohleanlagen," durch die Wörter "der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung," zu ersetzen.
- b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "entsprechender Beiträge" sind durch die Wörter "von Beiträgen" zu ersetzen.
- bb) Nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" sind die Wörter "aus Mitteln des Bundeshaushaltes" einzufügen.
Begründung:
Die derzeitige Formulierung des § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E beschränkt den Personenkreis möglicher Zuwendungsempfänger des Anpassungsgeldes auf Beschäftigte in den Kohlekraftwerken und Tagebauen. Um klarzustellen, dass das Anpassungsgeld von sämtlichen vom Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Beschäftigten, also zum Beispiel auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Verwaltung betroffener Unternehmen, in Anspruch genommen werden kann, sollte wie in der Begründung zu § 52 KVBG-E die weite Formulierung der "Braunkohleindustrie und Kohleverstromung" verwendet werden.
In der Begründung zu § 52 KVBG-E wird hierzu ausgeführt:
"Das Instrument des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie sowie in der Kohleverstromung soll eine sozialverträgliche Beendigung des Braunkohlebergbaus sowie der Kohleverstromung sicherstellen."
Nach bisher vorgesehener Regelung würden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung, die nach Erhalt des Anpassungsgeldes eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, Rentenminderungen entstehen. Diese sollen durch die Zahlung eines Ausgleichsbetrages vollständig ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187a SGB VI wird in der Begründung zu § 52 KVBG-E zwar aufgezeigt, aber es fehlen Regelungen zur konkreten Ausgestaltung, insbesondere dazu wer die Beiträge leistet bzw. übernimmt
Zur Klarstellung sollte im Gesetz verankert sein, dass für den Ausgleich der Rentenminderung zu zahlende Beiträge und die dafür gegebenenfalls anfallende Lohnsteuer entsprechende Mittel im Bundeshaushalt vorgehalten werden und nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Braunkohleindustrie und in der Kohleverstromung zu leisten sind.
20. Zu Artikel 1 § 52
- a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit für die Zahlung eines Anpassungsgeldes (APG) aus Mitteln des Bundeshaushalts zur sozialverträglichen Flankierung der schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung aufzunehmen, mit der nicht APG-fähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Kohlekraftwerken und Tagebauen durch Förderprogramme des Bundes die Möglichkeit zur Qualifizierung oder Umschulung erhalten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der vorgesehenen Möglichkeit zur Zahlung eines Anpassungsgeldes (APG) folgt die Bundesregierung einer Empfehlung der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" und setzt auf ein bereits beim Steinkohlebergbau in Deutschland erfolgreich angewendetes Instrument einer sozialverträglichen Absicherung.
Zu Buchstabe b:
Für diejenigen Unternehmen, deren Kraftwerke und Tagebaue gemäß der Anlage 2 dieses Gesetzentwurfes noch bis weit in die 2030er Jahre laufen, kommt der Gewinnung qualifizierter Nachwuchs-Fachkräfte entscheidende Bedeutung zu. Um auch jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Perspektive in dieser Branche zu ermöglichen, soll ihnen für die Zeit nach der Stilllegung die Möglichkeit der Qualifizierung und Umschulung erhalten werden. Dies ist eine wesentliche Komponente der sozialverträglichen Ausgestaltung des Kohleausstiegs. Auch die KWSB hat in ihrem Abschlussbericht gefordert, den Beschäftigten im Tagebau und in den Braun- und Steinkohlekraftwerken berufliche Perspektiven zu eröffnen.
21. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 54 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "eine Rechtsverordnung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu den geplanten Ausschreibungen für Steinkohlekraftwerke, zur Berücksichtigung der Netzstabilität im Rahmen der Zuschlagserteilung sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.
22. Zu Artikel 1 (§ 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG)
In Artikel 1 ist in § 54 Absatz 2 Satz 1 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.
Begründung:
Die Rechtsverordnung, die auf Grundlage von § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG-E erlassen werden kann, soll wichtige Regelungen zu Stilllegung und Weiterbetrieb von Steinkohlekraftwerken, zur Einhaltung des vorgesehenen Reduktionspfads sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit umfassen. Daher ist eine Beteiligung der Länder am Verordnungsgebungsverfahren erforderlich.
23. Zu Artikel 1 (§ 58 Absatz 1 KVBG)
In Artikel 1 sind in § 58 Absatz 1 die Wörter "Verfahren nach diesem Gesetz und gerichtliche Rechtsbehelfe" durch die Wörter "Rechtsbehelfe, die sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz richten," zu ersetzen und nach der Angabe "Absatz 10" die Wörter "des Energiewirtschaftsgesetzes" zu streichen.
Begründung:
In § 58 Absatz 1 KVBG-E wird derzeit bestimmt, dass, soweit das KVBG-E nichts anderes vorsieht, für Verfahren nach dem vorgenannten Gesetz sowie gerichtliche Rechtsbehelfe die Bestimmungen des Teils 8 des EnWG mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des § 105 EnWG entsprechend anwendbar sind. Diese Verweisungsnorm ist jedoch in zweifacher Hinsicht zu weit gefasst.
Dies gilt zunächst für die in § 58 Absatz 1 KVBG-E bisher enthaltene Bezugnahme auf "Verfahren nach diesem Gesetz". Mit Blick darauf, dass im Anschluss auch die gerichtlichen Rechtsbehelfe benannt werden, kann mit der erstgenannten Formulierung nur das Verwaltungsverfahren gemeint sein. Für die Regelung der für das Verwaltungsverfahren anwendbaren Vorschriften des EnWG ist § 58 KVBG aber nicht der richtige Standort, da diese Vorschrift nach der gesetzlichen Überschrift nur den "Rechtsschutz" normieren soll. Dies gilt zudem auch insoweit, als eine Regelung des Verwaltungsverfahrens durch eine Bezugnahme auf Teil 8 des EnWG bereits einige Vorschriften zuvor, nämlich in § 55 KVBG-E ("Aufgaben der Bundesnetzagentur") normiert wird. Im dortigen Absatz 3 Satz 1 werden dieselben Regelungen des 8. Teils des EnWG wie in § 58 Absatz 1 KVBG-E von einer entsprechenden Anwendung ausgenommen, so dass die erneute Regelung in § 58 Absatz 1 KVBG-E als unnötige Doppelung zu qualifizieren ist.
Zusätzlich ist die Verweisungsnorm in § 58 Absatz 1 KVBG-E auch insofern zu weitgehend formuliert, als Teil 8 des EnWG für den gesamten gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem KVBG-E für entsprechend anwendbar erklärt wird. Mit Blick auf die im EnWG normierten Rechtsbehelfe der Beschwerde und Rechtsbeschwerde wären folglich die Oberlandesgerichte (§ 72 Absatz 4 EnWG) oder der Bundesgerichtshof (§ 86 Absatz 1 EnWG) zur Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten nach dem KBVG-E berufen. Dies stellt sich hinsichtlich des Rechtswegs als eine sehr weitrechende abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dar: Denn unter Berücksichtigung der beteiligten Akteure bei den Verfahren nach dem KVGB-E - Hoheitsträger auf der einen, Betreiber von Kohlekraftwerken auf der anderen Seite - handelt es sich bei den in Rede stehenden Rechtsbeziehungen um solche öffentlichrechtlicher Art, was entsprechend auch für hieraus gegebenenfalls folgende gerichtliche Streitigkeiten gilt. Diesbezüglich wäre nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO aber grundsätzlich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit angezeigt.
Diese generell abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist dabei auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, vergleiche Seite 163f der BR-Drucksache 051/20 (PDF) , nicht hinreichend legitimiert. Danach soll hinsichtlich des Rechtsschutzes "gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz" der Verweis in das EnWG deswegen sinnvoll sein, da hiermit "die Erfahrung des zuständigen Kartellsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf in energierechtlichen Fragen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG)"
genutzt werden könne. Die Beibehaltung des im EnWG vorgesehenen Rechtsweges vermeide zudem Widersprüche zur Anwendung anderer energierechtlicher Vorschriften.
Diese Begründung verkennt, dass jedenfalls nicht sämtliche Maßnahmen nach dem KVBG-E auf Entscheidungen der Bundesnetzagentur beruhen, auch wenn diese in § 56 Absatz 1 KVBG-E für alle Entscheidungen nach dem KVBG-E für zuständig erklärt wird. Vielmehr kommen Streitigkeiten zum Beispiel auch zwischen den Betreibern von Braunkohleanlagen und der Bundesregierung in Betracht, die in § 42 KVBG-E zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages ermächtigt wird. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen eine Rechtsverordnung, welche von der Bundesregierung nach § 43 KVBG-E statt des öffentlichrechtlichen Vertrages erlassen werden kann und die etwa mit Blick auf die dort unter anderem zu regelnde endgültige Stilllegung von Braunkohleanlagen ebenfalls zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes seitens der betroffenen Unternehmen führen kann.
In keinem der beiden vorgenannten Fälle dürften zudem die auf Maßnahmen von Regulierungsbehörden ausgerichteten Verfahrens- und prozessualen Regelungen des 8. Teils des EnWG passend sein. Denn diese sind auf Bescheide mit Verwaltungsaktscharakter ausgerichtet und nicht für Konstellationen gedacht, in denen sich das betroffene Unternehmen mit Leistungs- oder Feststellungsklage gegen andersartige Maßnahmen wehren muss. Die vorgenannte Ausrichtung ergibt sich etwa aus § 67 Absatz 4 EnWG, wonach die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welche die Heilung bzw. Unbeachtlichkeit formeller Fehler bei Verwaltungsakten behandeln, entsprechend anzuwenden sind. Gleiches folgt aus den §§ 76 und 77 EnWG, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regeln, was ebenfalls nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Sinn ergibt. Auch die in § 83 Absatz 2 und 4 EnWG vorgesehenen gerichtlichen Aussprüche, wonach das Beschwerdegericht dann, wenn es die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet hält, diese aufzuheben hat bzw. deren Verpflichtung aussprechen kann, die beantragte Entscheidung vorzunehmen, passt nicht auf Streitigkeiten um öffentlicherechtliche Verträge oder Rechtsverordnungen.
Ergänzend ist schließlich zu beachten, dass die Entscheidung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung der beiden vorgenannten Handlungsformen ergeben, tägliche Arbeit der Verwaltungsgerichte ist. Daher verfügen diese eher als die ordentliche Gerichtsbarkeit über ausreichende Erfahrung zur Prüfung der vorgenannten Maßnahmen.
Ausgehend von diesen Erwägungen empfiehlt es sich, die abdrängende Sonderzuweisung in § 58 Absatz 1 KVBG-E entsprechend der gesetzlichen Begründung auf solche gerichtliche Streitigkeiten zu begrenzen, in denen es um Entscheidungen der Bundesnetzagentur geht.
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c (§ 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG)
In Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c sind in Satz 1 die Wörter "kann ein angemessener" durch die Wörter "ist ein angemessener" und die Wörter "einbezogen werden" durch die Wörter "einzubeziehen" sowie die Wörter "soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden" durch die Wörter "ist bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend zu ergänzen" zu ersetzen.
Begründung:
Die hohen Strompreise in Deutschland belasten die Privathaushalte und Unternehmen bereits heute in erheblichem Ausmaß. Preistreiber sind dabei die staatlich induzierten Preisbestandteile. So lag der Anteil von Steuern, Abgaben und Umlagen am Haushaltsstrompreis im Januar 2020 bei 52 Prozent. Der Anteil der Netzentgelte betrug 25 Prozent. Beschaffung und Vertrieb verursachen lediglich einen Anteil von 23 Prozent am Endpreis. Zur Entlastung der Haushaltskunden und vor allem der mittelständischen und kleinen Unternehmen, die nicht von den Sonderregelungen für die energieintensive Industrie profitieren, sollten daher schnellstmöglich konkrete und verbindliche Maßnahmen zur Absenkung der Abgabenlast vorgenommen werden.
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b (§ 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bei der Bestimmung des Rahmens für Geldbußen mit dem von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vorgegebenen Rahmen vereinbar ist.
Begründung:
Die Höhe der möglichen Geldbuße muss gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 "bis zu 10 % des Jahresumsatzes" betragen. Die Richtlinie enthält keine Ausführungen dazu, ob die Regulierungsbehörden in jedem Fall die Befugnis haben müssen, Geldbußen bis zu dieser Höhe zu verhängen, oder ob den Mitgliedstaaten durch diese Formulierung ein Spielraum dahingehend eröffnet werden soll, dass sie den den Regulierungsbehörden eröffneten Ermessensspielraum von vornherein auf einen geringeren Betrag beschränken können. Im ersteren Fall dürfte der in § 95 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG-E ausnahmslos vorgesehene Abzug der Umlagen nach dem KWKG und dem EEG nicht mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 vereinbar sein.
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG)
In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
"1a. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025" werden durch die Wörter "150 Terawattstunden bis zum Jahr 2030" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Dieses Gesetz dient außerdem der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme an der Fernwärmeversorgung bis zum Jahr 2030 auf 30 Prozent." "
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit Blick auf die jederzeitige Versorgungssicherheit und Erreichung der Klimaschutzziele soll insbesondere die gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kurz- und mittelfristig ausgebaut werden und kohlebasierte KWK ersetzen. Bereits zum derzeitigen Zeitpunkt ist gemäß dem vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht zur KWK aus dem Jahr 2018 davon auszugehen, dass das KWK-Stromerzeugungsziel gemäß KWKG 2016 (§ 1 Absatz 1) in Höhe von 110 Terawattstunden für das Jahr 2020 übererfüllt wird. Zudem wird das Ziel von 120 Terawattstunden für das Jahr 2025 voraussichtlich ebenfalls erfüllt, sofern die Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen auch zukünftig einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichen und altersbedingte Abschaltungen durch Neuanlagen oder Modernisierungen ausgeglichen werden. Um dem Ausbau der effizienten und klimafreundlichen KWK weiterhin genug Anreize für Neubau zu geben, muss das ausgegebene Ziel bis 2030 auf 150 Terawattstunden angehoben werden.
Zu Buchstabe b:
Erneuerbare Wärme in der Fernwärmeversorgung kann eine kosteneffiziente Möglichkeit zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung und damit zum Erreichen der klimapolitischen Ziele sein. Für den Ausbau Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung braucht es ambitionierte Ziele.
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 2 Nummer 9a KWKG)
Artikel 6 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern "aus erneuerbaren Energien" die Wörter ", aus Rechenzentren oder aus Abwasser oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt."
Begründung:
Die Erweiterung der Wärmebezugsmöglichkeiten in innovativen KWK-Systemen wird grundsätzlich begrüßt. Die Beschränkung auf Abwärme aus gereinigtem Wasser von Kläranlagen ist nicht nachvollziehbar. Die Befürchtung, Abwasser könnte in der Kläranlage mit fossilen Brennstoffen aufgeheizt werden, wenn vorher die Wärme entzogen wird, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen ist derzeit nicht bekannt und dürfte auch aus wirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Option darstellen. Die Wärmenutzung von Abwasser sollte auch für ungereinigtes Abwasser vor Einleitung in die Kläranlage möglich sein. Ansonsten würde man die Möglichkeit technisch und wirtschaftlich stark einschränken. Weiterhin sollte auch die Abwärmenutzung von Rechenzentren durch Berücksichtigung an dieser Stelle stärker angereizt werden. Hier liegt ein großes Potential für die CO₂-freie Wärmebereitstellung in verdichteten Räumen. In wenigen Jahren wird ein Stromverbrauch der deutschen Rechenzentren in Höhe von ca. 15 TWh jährlich erwartet, Tendenz stark steigend. Auch wird hier keine Gefahr der Fehlsteuerung durch nichtdurchgeführte Effizienzmaßnahmen erwartet. Technologisch sind die Effizienzpotentiale moderner Rechenzentren nur noch geringfügig steigerbar. Der Strompreis ist in Deutschland wesentlicher Treiber für weitere Effizienzsteigerungen. Dieser Antreiber wird unabhängig von der Nutzung der Abwärme weiterbestehen. Auch können Rechenzentrumsbetreiber kaum mit Einnahmen durch den Verkauf von Wärme rechnen, da die Aufwendungen für die Einbindung in ein Wärmenetz sowie für die erforderlichen Wärmepumpen hier keinen Spielraum lassen.
Darüber hinaus sollte eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, um der korrekten fachlichen Begrifflichkeit in Bezug auf Abwasser Rechnung zu tragen. Auch in der korrespondierenden Begründung auf Seite 175 sollten die fachlich anerkannten Begriffe verwendet werden. Korrekterweise sollte statt "Abwasserenergie" der Begriff "Abwasserwärme" und statt "Klärabwasser" der Begriff "Abwasser" verwendet werden.
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG) Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Vorbehalt schafft, mit Blick auf den weiteren Ausbau und dazu erforderlichen Investitionen, für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt Unsicherheiten. Für dieses überwiegend dezentral in der Fläche verortete KWK-Anlagensegment soll die erweiterte Geltungsdauer unter den Vorbehalt gestellt werden, dass eine Evaluierung im Jahr 2022 eine Fördernotwendigkeit zur Erreichung der KWK-Stromziele 2025 ergibt. Dieser Vorbehalt würde dazu führen, dass Anlagen in diesem für die KWK wesentlichen Segment bis zum Vorliegen der Evaluierung voraussichtlich nicht gebaut werden, da bis zum Abschluss der Evaluierung keine ausreichende Investitionssicherheit besteht.
Der Prüfvorbehalt für Anlagen bis 50 MW soll daher gestrichen werden, um Rechtssicherheit für Planungsprozesse zu schaffen. Anlagen, die neu geplant und installiert werden, brauchen Planungs- und Investitionssicherheit. Die sich ständig ändernde Rechtslage führt bereits im Planungsprozess zu sich ändernden Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ob sich die Investition am Ende tatsächlich trägt, wird so zu einem unkalkulierbaren Risiko. Dies ist für den Ausbau der KWK enorm hinderlich. Da KWK-Anlagen aufgrund der hocheffizienten Primärenergienutzung bis zum vollständigen Ausstieg aus fossilen Energieträgern bei der Strom- und Wärmerzeugung einen wichtigen Beitrag zur der CO₂-Einsparung leisten, sind derartige Hemmnisse zu vermeiden.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1 KWKG)
Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
KWK-Anlagen, die ihren Strom nicht ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und anschließend vermarkten, sind für selbstverbrauchten Strom von der KWK-Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon sind in § 6 Absatz 3 KWKG geregelt. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 Absatz 1 KWKG sieht vor, dass Anlagen von der KWK-Förderung ausgeschlossen werden, die über Bestands- und Übergangsregelungen im EEG von Eigenerzeugungs- oder sogenannte Scheibenpachtprivilegien bei der EEG-Umlage profitieren. EEG-Umlagereduzierung und KWK-Förderung schließen sich jedoch grundsätzlich nicht aus. Daher sollen mit Blick auf die Investitionssicherheit bei der Eigenerzeugung für KWK-Bestandsanlagen (im Sinne der §§ 61f und 61g EEG 2017), die unter Nutzung des Kohlebonus ersetzt und modernisiert werden, die bisherigen Förderbedingungen des KWKG beibehalten werden.
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 (§ 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG)
Artikel 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 Buchstabe f ist die Angabe "50" durch die Angabe "100" zu ersetzen.
- b) In Nummer 13 sind die Wörter "von bis zu 50" durch die Wörter "bis zu 100" zu ersetzen.
Begründung:
Das Absinken der Zulage auf Null sollte auf Anlagen über 100 Kilowatt beschränkt werden, da nur für diese auch eine Direktvermarktung verpflichtend ist, in dessen Umsetzung eine Steuerung zur Abschaltung der Anlage bei entsprechenden Börsenstrompreisen zum Einsatz kommt.
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7a Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt, die nach dem 1. Januar 2010 in Betrieb gegangen sind, abhängig von dem Anteil erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz."
Begründung:
Zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sollten Erneuerbare Energien in Wärmenetzen nicht nur in innovativen KWK-Systemen, sondern auch in Wärmenetzen mit KWK-Bestandsanlagen ausgebaut und gefördert werden.
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 7 sind in § 7b Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "die Wärmeleistung" durch die Wörter "mindestens 25 % der Wärmeleistung" zu ersetzen.
Begründung:
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung beinhaltet das Ziel, KWK-Anlagen zu flexibilisieren, wozu ausgeführt wird:
"... die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) weiterentwickeln und umfassend modernisieren, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Wir werden die Kraft-Wärme-Kopplung CO₂-ärmer ausgestalten und flexibilisieren."
Die ideale Flexibilisierungstechnologie von KWK-Anlagen stellt die Ergänzung mit einer Powerto-Heat-Anlage dar. Bei Stromsituationen mit wenig Wind- und PV-Strom erzeugt die KWK-Anlage Strom und Wärme und trägt damit zur Gewährleistung der Energieversorgung bei. Bei viel Wind- und PV-Strom kann die Produktion aus der KWK-Anlage reduziert und mit der Powerto-Heat-Anlage Wärme produziert werden.
Hierbei sollte die Förderung für elektrische Wärmeerzeuger einen gewissen Spielraum ermöglichen, um geeignete Kapazitäten für die Situation vor Ort auswählen zu können. Falls die Förderung lediglich auf die maximale thermische Leistung abzielt, würden die Realisierungsoptionen für KWK-Betreiber deutlich eingeschränkt und damit die Realisierungswahrscheinlichkeit sinken. Demnach sollten auch elektrische Wärmeerzeuger gefördert werden, die mehr als ein Viertel der maximalen thermischen Leistung der KWK-Anlage erbringen können.
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 7 ist in § 7b Absatz 2 Satz 1 die Angabe "70" durch die Angabe "180" zu ersetzen.
Begründung:
KWK-Anlagen mit einem Powerto-Heat (PtH) Modul dienen der Flexibilisierung von KWK- und Wärmenetzen, indem sie das zunehmend mit erneuerbarem Strom versorgte Stromnetz durch Abschalten der KWK-Anlage und dem Zuschalten des PtH-Moduls doppelt entlasten. Mit dem neu eingefügten § 7b KWKG wird ab dem 1. Januar 2020 ein Bonus eingeführt, der für elektrische Wärmeerzeuger eine markt- und netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen anreizen und darüber hinaus den KWK-Systemansatz stärken soll. In dem vorgeschlagenen Bonus von 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung sind die Investitionskosten für PtH-Anlagen jedoch nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die Kosten zur stromseitigen Anbindung und Versorgung der elektrischen Wärmespeicher. Hinsichtlich wirksamer Anreizeffekte ist daher eine Erhöhung des Bonus auf insgesamt 180 Euro je Kilowatt thermischer Leistung erforderlich.
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c KWKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zum so genannten Kohleersatzbonus so auszugestalten, dass durch den Bonus ein wirksamer Anreiz für Investitionen in die Umrüstung der KWK-Anlagen gesetzt wird. Dabei sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob der Bonus tatsächlich in Anspruch genommen wird und die Anreizwirkung durch eine Anpassung zum Beispiel der Höhe des Bonus zu verstärken ist.
Begründung:
Eine Umrüstung derjenigen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnen, auf den Energieträger Gas ist der Stilllegung der Anlagen vorzuziehen, um mögliche Lücken in der Strom- oder Wärmeversorgung zu reduzieren. Ob die Höhe des im Gesetzentwurf aufgeführten Kohleersatzbonus ausreicht, um eine Umrüstung anzureizen, ist schwer zu prognostizieren und sollte daher in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 (§ 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 7 ist § 7c Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach den Wörtern "von neuen" die Wörter ", modernisierten oder nachgerüsteten" einzufügen.
- b) Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Ein Ersatz im Sinn der Sätze 1 und 2 liegt vor, wenn die bestehende KWK-Anlage
- a) innerhalb von 12 Monaten vor oder 24 Monate nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird oder
- b) nach dem 1. Januar 2016 zur Stilllegung angezeigt wurde und einem Stilllegungsverbot nach § 13b des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) unterliegt und die neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz oder in dasselbe Industriewärmenetz einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat."
- c) Nach Satz 3 ist folgender Satz einzufügen:
"Industriewärmenetze im Sinne von Satz 3 umfassen die Infrastruktur, die zur Prozesswärmeversorgung gewerblicher und industrieller Abnehmer genutzt wird."
- d) In Satz 5 sind nach den Wörtern "Die neue" die Wörter ", modernisierte oder nachgerüstete" einzufügen.
Begründung:
Eine Förderbedingung des Kohleersatzbonus ist laut dem Gesetzesentwurf, dass die zu ersetzende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage stillgelegt wird. Diese Frist ist häufig nicht realisierbar. Insbesondere bei Projekten, die eine neue KWK-Anlage auf dem Gelände der zu ersetzenden Anlage vorsehen, ist die zwölfmonatige Frist nicht realistisch umsetzbar. Dazu gilt es auch, systemrelevante Anlagen zu berücksichtigen, die in die Netzreserve überführt werden und damit nicht "endgültig stillgelegt" im Sinne des KWKG sind. Um hier Investitionen zu ermöglichen, ist eine verhältnismäßige Übergangsfrist einzuräumen.
Aus energiewirtschaftlicher Sicht und für den Klimaschutz ist es zudem unerheblich, ob eine bestehende Kohleanlage durch eine neue oder durch eine modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlage ersetzt wird. Es ist davon auszugehen, dass die aus einem Brennstoffwechsel entstehenden Kosten für modernisierte oder nachgerüstete Anlagen mindestens so hoch sind wie bei neuen Anlagen. Auch bezüglich potenzieller CO₂-Einsparungen bieten sowohl neue, als auch modernisierte bzw. nachgerüstete KWK-Anlagen vergleichbare Einsparungspotenziale. Damit die KWK ihren wichtigen Teil zur Emissionsreduzierung leisten kann, muss ein Brennstoffwechsel durch Nachrüstung und Modernisierung ermöglicht und gefördert werden. Dies ist auch mit Blick auf den zeitlichen Rahmen angebracht. Ein Neubau benötigt mehr Zeit als Modernisierungs- oder Nachrüstmaßnahmen und vermindert somit CO₂-Einsparpotenziale.
Zudem sind die Industriestrukturen sind in den Kohlerevieren ein tragender und unverzichtbarer Wirtschaftszweig, die eng mit der Energiewirtschaft verbunden sind. Der Verlust des preisgünstigen Prozessdampfes und der Wärme aus der Braunkohleverstromung wird kompensiert werden, indem alternative und preisgünstige, CO₂-neutrale, Versorgungskonzepte für die Unternehmen entwickelt und unterstützt werden. Dazu werden industrielle Cluster nachhaltig und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse weiterentwickelt und eine zirkuläre Kohlenstoffwirtschaft etabliert.
Der Einsatz von konventionellem Erdgas kann als Brücke zu einer perspektivisch nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft in der Energieversorgung der Industrie betrachtet werden. Hierzu sind frühzeitige Investitionen notwendig, um den, insbesondere durch die Bundesregierung im Entwurf der Nationalen Wasserstoffstrategie beschriebenen, Markthochlauf zu begleiten. Ein heimischer Wasserstoffmarkt wird maßgeblich durch den Bedarf der Industrie bestimmt werden.
Um den Brennstoffwechsel von Kohle zu Gas bei Industrie-KWK-Anlagen frühzeitig (also vor 2030) anzureizen, sollte der Kohleersatzbonus nicht nur auf KWK-Anlagen der öffentlichen Wärmeversorgung beschränkt bleiben. Der Wechsel sollte am bestehenden Kraftwerksstandort erfolgen. Daher ist die Einspeisung in das bestehende Wärmenetz zur Prozesswärmeversorgung auch hier als Voraussetzung festzulegen.
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 (§ 8 Absatz 4 KWKG)
Artikel 6 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der KWK-Zuschlag wird für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb gehen, für bis zu
- 5 000 Vollbenutzungsstunden in den Jahren 2020 und 2021,
- 4 500 Vollbenutzungsstunden in den Jahren 2022 und 2023,
- 4 000 Vollbenutzungsstunden in den Jahren 2024 und 2025 und
- 3 500 Vollbenutzungsstunden ab dem Jahr 2026
gezahlt." "
Begründung:
Um einen systemdienlicheren Betrieb weiter anzureizen, soll die Anzahl der geförderten jährlichen Vollbenutzungsstunden reduziert werden. Allerdings birgt eine sofortige Einführung einer Grenze von 3 500 Vollbenutzungsstunden die Gefahr, dass die Anreizwirkung des KWKG zu stark eingeschränkt und ein Einbruch des KWK-Zubaus riskiert wird.
Es sollten daher für alle neuen bzw. modernisierten KWK-Anlagen die geförderten Vollbenutzungsstunden stufenweise reduziert werden, um Planern und Investoren ausreichend Zeit zu geben, die Projekte so anzupassen, dass weiterhin die Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann.
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG)
In Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Anhebung der Anforderungen zur Förderung von Wärmenetzen ist hinsichtlich des erforderlichen Ausbaus der Fernwärme und Flexibilisierung bei der Erzeugung von Wärme nicht zielführend. Mit der Anhebung des Anteils von EE-Wärme von 50 auf 75 Prozent ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausbau von Wärmenetzen deutlich eingeschränkt wird. Die aktuellen Anforderungen an die Mindestanteile für eine Wärmenetzförderung durch das KWKG entsprechen denen der EU-Richtlinien für Energieeffizienz und Erneuerbare Energien und sind daher beizubehalten.
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - (§ 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG)
In Artikel 6 ist Nummer 14 folgender Buchstabe anzufügen:
"d) In Absatz 4 Nummer 4 sind die Wörter " " sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt" zu streichen."
Begründung:
Für die Integration erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlagen (zum Beispiel Geothermie) oder Niedertemperatur-KWK-Anlagen in ein bestehendes Wärmenetz ist in der Regel eine Umstellung des Dampfnetzes auf Heißwasser erforderlich. Die in § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG enthaltene Forderung einer Erhöhung der transportierbaren Wärmekapazitäten um 50 Prozent wirkt hemmend auf die Netzumstellung. Ohne Förderung ist diese Umstellung meist nicht wirtschaftlich darstellbar.
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
"bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "KWK-Anlagen" die Wörter "oder Komponenten zur Bereitstellung erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme" eingefügt."
Begründung:
Wärmespeicher können entscheidende Infrastrukturelemente einer zukünftigen emissionsarmen Wärmeversorgung mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sein. Dementsprechend bedarf es auch einer Förderung für Wärmespeicher in Bestandsnetzen, die überwiegend mit erneuerbarer bzw. strombasierter Wärme gespeist werden.
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 17 ist nach Doppelbuchstabe bb folgender Doppelbuchstabe einzufügen:
"bb1) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die jährlichen Wärmeverluste kleiner als 40 % der Wärmemenge, die dem Speicher entnommen werden, sind und" "
Begründung:
Die bisherige Förderung von Wärmespeichern schließt saisonale Wärmespeicher aus und bedarf daher der Anpassung.
Für zukünftige emissionsarme Wärmenetze mit hohen Anteilen erneuerbarer Wärme sind Wärmespeicher bzw. Saisonalspeicher ein wichtiges Element. Emissionsarme Wärmepotenziale wie beispielsweise Solarthermie oder Flusswärmepumpen stehen vor allem im Sommer zur Verfügung. Diese Wärme kann mithilfe von Saisonalspeichern auch im Winter genutzt werden, wie es bereits in Dänemark üblich ist.
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - (§ 29 Absatz 1 KWKG)
In Artikel 6 ist nach Nummer 20 folgende Nummer einzufügen:
"20a. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter "1,5 Milliarden Euro" durch die Wörter "2 Milliarden Euro" ersetzt."
Begründung:
Mit der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme trägt die Effizienztechnologie bereits heute maßgeblich zur Versorgungssicherheit und gleichzeitig zum Ressourcen- und Klimaschutz bei. Der Einsatz von KWK-Anlagen ist in unterschiedlichen Kraftwerkstypen sowie in unterschiedlichen Leistungsgrößen im Bereich der öffentlichen und industriellen Versorgung realisierbar. Dabei bietet die KWK erhebliche CO₂-Einsparpotentiale zu geringen volkswirtschaftlichen Kosten. Die KWK bietet zudem die Möglichkeit zur Einbindung innovativer Technologien, wie der Brennstoffzelle, des Einsatzes von Wasserstoff sowie der Nutzung regenerativ erzeugter Wärme. KWK erlaubt den technologieoffenen Einsatz und schafft in Verbindung mit Wärmenetzen und Wärmespeichern eine zukunftsfähige Infrastruktur. Für die Energiewende ist es insgesamt von entscheidender Bedeutung, dass das Thema Energie nicht auf den Stromsektor reduziert wird. Erforderlich ist eine ganzheitliche Betrachtung, bei der die Wärme und die industrielle Abwärme einbezogen werden. Festzustellen ist, dass die grundsätzlich guten Ansätze in der Ausgestaltung der Förderinstrumente und das dafür vorgesehene jährliche Fördervolumen im KWKG (§ 29 Absatz 1) keine ausreichenden Neubauanreize für KWK-Anlagen setzen können. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erforderlichen Investitionen zum Ausbau der KWK und Fernwärme ist ein jährliches Fördervolumen von mindestens 2 Milliarden Euro erforderlich.
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 (§ 35 Absatz 17 KWKG)
In Artikel 6 Nummer 26 ist § 35 Absatz 17 wie folgt zu fassen:
(17) § 7 Absatz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 4, §§ 18 und 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind anwendbar auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die bis zum 29. Januar 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde oder für die eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinne des § 2 Nummer 18 bis zum 29. Januar 2020 erfolgt ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine KWK-Anlage nach einer Modernisierung oder einer Nachrüstung wieder in Dauerbetrieb genommen wird."
Begründung:
Mit der Änderung wird gewährleistet, dass Investitionen in Anlagen, für die bis zum 29. Januar 2020 ein Antrag auf einen Vorbescheid nach § 12 KWKG gestellt worden ist, realisiert werden können. Dabei werden die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für aktuelle Vorhaben auf Grundlage des geltenden KWKG durchgeführt. Die im Gesetzentwurf § 7 Absatz 6 KWKG (Anrechnung der Betriebsstunden bei negativen Strompreisen auf die Förderdauer) und § 8 Absatz 4 KWKG (Begrenzung der jährlichen Zuschlagszahlung auf 3 500 Stunden pro Jahr) enthaltenen Änderungen haben jedoch einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Anlagen. Demzufolge muss mit Blick auf den Vertrauensschutz ein Antrag auf Vorbescheid nach § 12 KWKG auch im Rahmen der Übergangsregelung eine entsprechende Bindungswirkung entfalten.
Der neu eingefügte § 35 Absatz 17 Satz 2 ist darüber hinaus erforderlich, damit modernisierte oder nachgerüstete KWK-Bestandsanlagen, die ab dem 29. Januar 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen werden, wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als vor einer Modernisierung oder Nachrüstung.
43. Zu Artikel 7a - neu - (§ 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017)
Nach Artikel 7 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 7a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert
1. § 36i wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die in Absatz 1 bestimmte Frist verlängert sich um den Zeitraum der gewährten Fristverlängerung der Bundesnetzagentur nach § 36e Absatz 2. Sie wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gegen die Genehmigung der bezuschlagten Windenergieanlage gehemmt."
2. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe "1 900" durch die Angabe "3 000" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "1 900" durch die Angabe "3 000" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- d) Absatz 6 wird aufgehoben.
- e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.
3. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Die in Satz 1 Nummer 2 bestimmte Frist wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gegen die Genehmigung der bezuschlagten Windenergieanlage gehemmt."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Satz 1 Nummer 2 bestimmte Frist wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gegen die Genehmigung der bezuschlagten Windenergieanlage gehemmt."
4. In § 104 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "am 1. Juni 2020" durch die Wörter "am 1. Dezember 2021" ersetzt."
Als Folge ist in der Inhaltsübersicht nach der Angabe zu Artikel 7 folgende Angabe einzufügen:
"Artikel 7a - Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
Begründung:
Mit dem vorliegenden Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes wurde die Chance vertan, einige dringliche Anpassungen im EEG vorzunehmen. Diese umfassen insbesondere die Abschaffung des 52-GW Förderdeckels bei der Photovoltaik sowie erforderliche Anpassungen bei Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren und bessere Rahmenbedingungen für beklagte Windenergie-Projekte.
Zu Nummern 1 und 3:
Die Änderungen dienen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) (BR-Drucksache 631/19(B) ).
Zu Nummer 2:
Der atmende Deckel gibt eine deutliche Reduktion der Einspeisevergütung vor, sobald der Zubau von 1 900 Megawatt Dachanlagen überschritten wird. Anlagen in diesem Dachsegment werden dann unwirtschaftlich. Um jedoch das Ausbauziel für Erneuerbare Energien von 65 Prozent zu erreichen, ist ein jährlicher Zubau von Solaranlagen auf Dächern von mindestens 2,5 bis 3,5 Gigawatt notwendig (vgl. das Klimaschutzprogramm 2030). Der atmende Deckel in § 49 EEG muss dementsprechend an das 65-Prozent-Ziel angepasst werden.
Prognosen zufolge könnte zudem der 52-GW Deckel bereits im Frühjahr diesen Jahres erreicht werden. Eine gesetzliche Änderung ist daher dringend erforderlich, um eine Planungssicherheit für den Ausbau der Solarenergie zu gewährleisten und einen Markteinbruch für die Neuinstallation von Solaranlagen zu verhindern. Zudem dienen die Änderungen der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses (BR-Drucksache 426/19(B) ) und der dazugehörigen Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/15275) sowie den Beschlüssen im Klimaschutzprogramm 2030.
Zu Nummer 4:
Die Änderungen sind erforderlich, um zu vermeiden, dass nach der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet, im weiteren parlamentarischen Verfahren zu prüfen, ob die Inkrafttretensregelung des Artikels 10 Absatz 2 angepasst werden muss.
Begründung:
Gemäß § 51 Absatz 4b Satz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 EnWG müssen Bundesnetzagentur und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 30. Juni 2020 bzw. einmalig zum 31. Oktober 2020 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit einen bestimmten Bericht bzw. eine bestimmte Analyse vorlegen bzw. veröffentlichen. Nach der Regelung des Artikels 10 Absatz 2 treten die genannten Vorschriften aber erst zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Regelungen sollten im weiteren parlamentarischen Verfahren deshalb auf redaktionelle Widersprüchlichkeiten geprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.