Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 30. Januar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 19/16916 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt - Drucksache 19/14336 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.02.20
Initiativgesetz des Bundestages
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden den Wörtern "Service-Angebote" die Wörter "bedarfsorientierte und umfassende" vorangestellt und werden nach dem Wort "Ehrenamtes" die Wörter "wie Beratung und Qualifizierung," eingefügt.
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamtes" durch die Wörter "zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Bundesgesetze und -programme" die Wörter "und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden."
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1. die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
- 2. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
- 3. der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
- 4. die Änderung der Stiftungssatzung,
- 5. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
- 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
- 7. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
- 8. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,
- 9. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter."
- b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,".
- c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
(10) Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben."
- d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
- e) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.