985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 16 Absatz 2 Satz 3 AEG)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:,3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für Aufwendungen ab [Einsetzen: 1. Januar des Jahres, das auf die Verkündung des Gesetzes folgt] gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat." "
Begründung:
Bislang leisten die Länder Ausgleichszahlungen an anspruchsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) anteilig entsprechend der Verkehrsleistung des EVU in den betroffenen Ländern. Für EVU, die volatile Verkehrsleistungen über mehrere Landesgrenzen hinweg erbringen, ist die Aufschlüsselung sehr aufwändig und von den betroffenen Ländern zugleich nicht verifizierbar. Denn insbesondere bei eigenwirtschaftlichen Transitverkehren auf bundeseigenen Schienenwegen haben die Länder keine Kenntnis davon, welche Verkehre tatsächlich auf ihrem Gebiet stattfinden. Zudem können die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Länder bei sehr volatilen Verkehrsleistungen entsprechend starken jährlichen Schwankungen unterliegen, was die haushälterische Einplanung erschwert.
Die mit der Änderung einhergehende Verknüpfung der Ausgleichspflicht an eine in der Vergangenheit erfolgte Auferlegung führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für die Eisenbahnen. Die einzuplanenden Haushaltsmittel verstetigen sich und die Zahlungen können auf der Grundlage prüfbarer Nachweisunterlagen erfolgen. Zudem wird dem Verursacherprinzip Rechnung getragen für den Fall, dass ein EVU seinen Sitz von einem Land in ein anderes Land verlegt und ausschließlich im neuen Sitzland Verkehrsleistungen erbringt. Das Land, das die betriebsfremden Aufwendungen für das EVU durch Auflagen begründet hat, sollte dafür finanziell verantwortlich bleiben - dies vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auferlegungspraktiken der einzelnen Länder.
Oftmals wird möglicherweise keine Auferlegung mehr nachweisbar sein, obwohl bereits seit vielen Jahren entsprechende Ausgleichsleistungen gewährt worden sind, die in der Regel das Sitzland übernommen hat. In diesen Fällen ist somit von einer in der Vergangenheit erfolgten Auferlegung auszugehen, wenn das betreffende Bundesland - in der Regel das Bundesland, in dem das EVU seinen Sitz hat - entsprechende Ausgleichszahlungen nach § 16 AEG geleistet hat.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 16 Absatz 3 AEG)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:,4. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
- 1. soweit Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
- 2. soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind,
- a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
- b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt." "
Begründung:
Redaktionelle Neufassung zur Straffung und Klarstellung der Norm:
Dass lediglich öffentliche Eisenbahnen Ausgleichsansprüche haben können, ergibt sich bereits aus den Absätzen 1 und 1a.
Höhengleiche Eisenbahnkreuzungen (Bahnübergänge) sind ortsfeste Anlagen und werden von Unternehmen betrieben und erhalten, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen, EIU). Das EIU erbringt nicht notwendigerweise selbst Verkehrsleistungen. Ferner kann es sein, dass auf einer in Betrieb befindlichen Strecke oder einem Teilabschnitt für eine Weile tatsächlich gar kein Zugverkehr stattfindet. Daher stellt die erbrachte Verkehrsleistung keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Ausgleichsregelung dar. Für ortsfeste Anlagen sachgerecht und schon bisher in der Praxis so gehandhabt ist ein Ausgleich durch das Land, in dem der Bahnübergang liegt.