Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/4893 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksachen 17/3630, 17/4145 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 645/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: "c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung." "

3. Artikel 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Hierbei wird sie insbesondere auch prüfen, ob

4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

"Artikel 5
Berichtspflicht

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des De-Mail-Gesetzes darüber, ob und gegebenenfalls in welchen Rechtsgebieten De-Mail oder der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes die einzelnen Funktionen der Schriftform alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ersetzen könnte. Hierfür wird auch das Fachrecht auf Einsatzmöglichkeiten überprüft. Dabei sollten insbesondere Regelungen untersucht werden, die die Kommunikation mit staatlichen Stellen betreffen."

5. Artikel 5 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

"Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."