Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 3 (§ 8 Absatz 4 Nummer 9 VwKostG)
Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Einbeziehung der Akkreditierungsstelle in das Recht der Erhebung von Gebühren gegenüber öffentlichen Stellen nach § 8 Absatz 1 VwKostG führt zu erheblichen Kostenbelastungen der Länder und Kommunen. Die Einrichtung des Akkreditierungssystems wurde seinerzeit als Weg der Harmonisierung, Vereinfachung und Kosteneinsparung gerechtfertigt. Nunmehr sollen insbesondere die Länder zum Haushaltsausgleich der Akkreditierungsstelle beitragen, ohne dass diese einen Ausgleich für Amtshandlungen durch das Recht der Gebührenerhebung erhalten sollen. Die in der Begründung zu Artikel 3 des Gesetzentwurfs angeführte Finanzierungslücke bei der Akkreditierungsstelle rechtfertigt die vorgesehene Regelung nicht. Diese Lücke ist letztlich ausschließlich auf eine offenbar bisher nicht ausreichende Finanzierung durch den Bund zurückzuführen. Da der Bund die Akkreditierung als eigene hoheitliche Aufgabe ausgestaltet hat, hat er auch für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Akkreditierungsstelle zu sorgen, ohne die Länder zusätzlich zu belasten.
2. Zu Artikel 5 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 EnLAG)
Artikel 5 ist zu streichen.
Als Folge sind in der Bezeichnung des Gesetzes das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen sowie die Wörter "und des Energieleitungsausbaugesetzes" zu streichen.
Begründung:
Mit der Regelung soll die Möglichkeit der Erdverkabelung - Ausführung als Erdkabel statt als Freileitung bestimmter neuer Höchstspannungsleitungen in eine Verkabelungspflicht umgewandelt werden, wenn dies von den zuständigen Planfeststellungsbehörden so entschieden wird.
Gegen eine solche Regelung sprechen wirtschaftliche, technische und ökologische sowie rechtliche Erwägungen:
Grundsätzlich entsprechen Erdkabel im Höchstspannungsbereich nicht dem Stand der Technik. Sie sind, weil sie ein Risiko für die Versorgungssicherheit darstellen, im Planfeststellungsverfahren nicht genehmigungsfähig. Sie sind darüber hinaus auch nicht genehmigungsfähig, weil ihre Errichtung und ihr Betrieb gegen das Kostengünstigkeitsgebot nach § 1 EnWG verstößt. Eine Ausnahme gilt nach § 2 des Energieleitungsausbaugesetzes für Testabschnitte auf vier benannten Pilotstrecken. Die Mehrkosten für diese Testabschnitte können auf die Preise der Verbraucher umgelegt werden, da die Testergebnisse allen Verbrauchern zugute kommen sollen. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinzuweisen, dass sich im Übertragungsnetz laut dena-Netzstudie-II Technologien mit Freileitung für alle exemplarisch untersuchten Übertragungsaufgaben als die eher geeignete Lösung erwiesen haben. Danach sind 380-kV-Drehstrom-Erdkabel bei Übertragungsleistungen von 1.000 MW um den Faktor 3 bis 5 teurer als vergleichbare Drehstrom-Freileitungen. Mit höheren Übertragungsaufgaben steigen die Mehrkosten sogar noch erheblich.
Nach Angaben der Netzwirtschaft würden die Mehrkosten allein für die vier Pilotstrecken im EnLAG gegenüber der jetzigen Planung bei 600 Mio. Euro liegen. Diese Mehrkosten müssten von der Bundesnetzagentur in den Netzentgelten anerkannt werden und wären somit von den Stromverbrauchern zu tragen. Dies trifft insbesondere stromintensive Industrien.
Neben den Kostennachteilen haben Erdkabel auch technische und ökologische Nachteile. Auf längeren Streckenabschnitten ist die Verkabelung von Drehstrom-Höchstspannungsleitungen technisch bisher nicht erprobt. Im Störungsfall sind Erdkabel schwerer zugänglich als Freileitungen. Zur Störungsbeseitigung müssen Erdarbeiten vorgenommen werden. Die Störungsbeseitigung dauert dadurch länger als bei Freileitungen. Darüber hinaus sind die Natureingriffe erheblich. Die freizuhaltenden Trassen weisen eine hohe Versiegelung auf. Folgen der starken Wärmeentwicklung im Boden sind Bodenaustrocknungen und Bodenverschlüsse.
Unabhängig davon ist die Notwendigkeit der Neuregelung nicht ersichtlich. Die Netzbetreiber haben durchaus die Verkabelung einzelner Abschnitt e der Pilotstrecken beantragt, was zur Erprobung der Technologie ausreicht.
Für die Neuregelung wird geltend gemacht, dass nur so die Blockade beim Leitungsbau überwunden werden könne. Andererseits müssten aber Leitungsprojekte, bei denen die Planungen für Freileitungen schon weit fortgeschritten sind, völlig neu begonnen werden. Es besteht die Gefahr, dass auf Planfeststellungsbehörden erheblicher Druck ausgeübt wird, nur eine Ausführung als Erdkabel zuzulassen. Auf Dauer wäre eine Beschränkung der Verkabelung auf Pilotstrecken politisch kaum haltbar.
Auch rechtssystematisch ist die beabsichtigte Regelung verfehlt. Die ausdrückliche Normierung eines Rechts der zuständigen Behörde, die Vorhabensträger zu einer bestimmten Art der Ausführung zu verpflichten, ist dem gesamten Planungsrecht fremd. Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts könnte die Behörde nach ermessensfehlerfreier Abwägung der betroffenen Belange zu der Entscheidung kommen, dass allein eine Ausführung als Erdkabel zulässig ist. Die beabsichtigte Neuregelung kann daher nur den Sinn haben, Abwägungs- und Ermessensausübungsdefizite vor allem hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Effizienz von Erdkabeln zu rechtfertigen. Die Regelung begegnet deswegen auch rechtsstaatlichen Bedenken.
Es ist zunächst zweifelhaft, ob ein Planfeststellungsbeschluss, der von dem Antrag abweicht, überhaupt rechtmäßig ist. Sollte er bestandskräftig werden, muss er nicht ausgeführt werden. Er wird lediglich wirkungslos, wenn nicht binnen zehn Jahren mit der Ausführung begonnen wird. Das Baurecht kennt keine Ermächtigungsgrundlage, eine genehmigte Baumaßnahme zu erzwingen: Es gewährt ein Baurecht, begründet aber keine Baupflicht.
Zur Stützung der beabsichtigten Neuregelung wird auch mit dem Gesichtspunkt der Akzeptanz von Infrastrukturmaßnahmen durch die Bevölkerung argumentiert. Die Akzeptanz der Bevölkerung ist allerdings weder Merkmal des § 4 EnWG noch des § 2 EnLAG. Kritische Akzeptanz ist allen Infrastrukturmaßnahmen immanent. Sie ist Gegenstand des Straßenbaus, des Flughafenbaus, des Schienverkehrsausbaus sowie der Errichtung aller Großanlagen. Im Planfeststellungsverfahren nach dem EnWG werden alle Beeinträchtigungen zu prüfen und gegeneinander sowie gegen die Interessen des Vorhabenträgers und das öffentliche Interesse abzuwägen sein. Akzeptanz allein ist kein Entscheidungskriterium.