804. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2004
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die frühzeitige Vorlage eines Verordnungsvorschlags durch die Kommission und sieht in dem vorgelegten Dokument eine geeignete Grundlage für die weiteren Beratungen. Er begrüßt insbesondere, dass die Kommission auch weiterhin an einer eigenständigen Förderung des ländlichen Raums festhält. Der Vorschlag ist ein sachgerechter Beitrag zur erforderlichen Anpassung der Land- und Forstwirtschaft sowie des ländlichen Raums an die geänderten agrarpolitischen Rahmenbedingungen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt es ausdrücklich, dass in der neuen Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums die im Rahmen der Agenda 2000 eingeführte verstärkte Ausrichtung der EU-Politik der ländlichen Entwicklung an den Orientierungen Umweltschutz und Nachhaltigkeit konsequent weiter geführt werden soll. Allerdings ist in einer Reihe von Punkten eine Überarbeitung oder Ergänzung des Verordnungsvorschlags erforderlich.
- 3. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, die bisher getrennten Instrumente zur Förderung der ländlichen Entwicklung in einem eigenständigen Fonds und einer Verordnung zusammenzuführen. In der Folge ist damit nur noch ein Programm pro Mitgliedstaat oder pro Region notwendig. Das Förderangebot kann dadurch transparenter und übersichtlicher werden. Außerdem wird eine einheitliche Durchführung und Kontrolle gewährleistet.
- 4. Der Bundesrat sieht im Prinzip der Partnerschaft einen wesentlichen Ansatz für eine bedarfsorientierte Ausgestaltung des Förderkonzepts. Bei einer Vertiefung des Prinzips der Partnerschaft muss die Einbindung der Wirtschafts-, Sozialund Umweltpartner aber so ausgestaltet sein, dass sowohl eine gewünschte Mitwirkung der Partner bei der Erstellung und Durchführung der Entwicklungsprogramme als auch eine rasche und verwaltungseffiziente Umsetzung der Programme ermöglicht wird. Die beabsichtigte Intensivierung der Partnerschaft muss aber die Entscheidungsspielräume der demokratisch legitimierten Verfassungsorgane berücksichtigen und der angestrebten Vereinfachung der Förderpraxis Rechnung tragen.
- 5. Entgegen den grundsätzlichen Ausführungen in der Präambel, wonach die verwaltungsmäßige Belastung bei der Umsetzung der ländlichen Entwicklung verringert werden soll, ist im strategischen Ansatz der Entwicklung des ländlichen Raumes unter Titel II eine deutliche Ausweitung des Aufwandes für die Programmierung vorgesehen. So umfasst nach dem Verordnungsvorschlag die Programmierung insgesamt drei Ebenen (strategischer Plan der EU, nationaler strategischer Plan und ländereigener Programmplan).
- 6. Der Bundesrat lehnt den von der Kommission vorgeschlagenen dreistufigen Strategie- und Programmplanungsansatz ab. Er steht im Gegensatz zur eingeforderten Subsidiarität und der gewünschten Stärkung des Bottom-up-Prinzips. Darüber hinaus bedeutet die Umsetzung des Vorschlags für Mitgliedstaaten mit föderalem Aufbau und großen regionalen Unterschieden einen erheblichen zusätzlichen Koordinierungsaufwand, der sehr viel Zeit und Verwaltungskapazitäten binden und die Spielräume für praxisnahe partnerschaftliche Mitwirkung einengen wird.
- 7. Im Sinne der jüngsten Deregulierungsinitiative der EU-Ratspräsidentschaft müsste das Ziel sein, möglichst schlanke Verwaltungsstrukturen zu schaffen. Aus Sicht des Bundesrates ist ein gesonderter Strategieplan sowohl auf europäischer Ebene als auch auf nationaler Ebene entbehrlich.
- 8. Um die von der Kommission gewünschten strategischen Prioritäten zu setzen bzw. um einheitliche Förderbedingungen zu wahren, hält es der Bundesrat aber für unbedingt erforderlich, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, sich eine sog. allgemeine Rahmenregelung genehmigen zu lassen, so wie es in der laufenden Förderperiode 2000 - 2006 auch möglich ist. In Deutschland hat sich die Anwendung der Rahmenregelung bewährt.
- 9. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit von genehmigungsfreien Änderungen innerhalb der einzelnen Schwerpunktachsen. Er ist der Auffassung, dass die finanzielle Flexibilität innerhalb der Schwerpunktachsen durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag erhöht wird. Er sieht aber auch die Notwendigkeit, ausreichend Freiraum für Umschichtungen zwischen den Schwerpunktachsen zuzulassen.
- 10. Der Bundesrat lehnt allerdings die Festschreibung fester finanzieller Mindestanteile für die Schwerpunktachsen ab. Die finanzielle Inanspruchnahme der einzelnen Schwerpunktachsen muss sich aus dem Handlungsbedarf in der Region und der daraus abzuleitenden Förderstrategie ergeben. Statt fester Mindestanteile je Schwerpunktachse schlägt der Bundesrat vor, die Mitgliedstaaten und Regionen zu verpflichten, bestimmte Maßnahmen in ihren Entwicklungsprogrammen zwingend anzubieten, so wie dies in der laufenden Förderperiode bei Agrarumweltmaßnahmen der Fall war.
- 11. Der Bundesrat begrüßt die Integration des LEADER-Ansatzes in die Verordnung, lehnt aber auch hier eine Festlegung fester finanzieller Mindestanteile für diese Schwerpunktachse ab. Der Bundesrat lehnt die 3 % - Reserve vom verfügbaren Gesamtbudget ab. Für eine verlässliche Planung muss feststehen, welche Mittel im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
- 12. Nach partnerschaftlicher Erstellung der Entwicklungsprogramme erwarten alle mitwirkenden Akteure eine rasche Genehmigung und Umsetzung der Entwicklungsprogramme. Der Bundesrat fordert, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten und Regionen vorgelegten Entwicklungsprogramme spätestens 6 Monate nach Übermittlung genehmigt.
- 13. Der Bundesrat begrüßt, dass der horizontale Ansatz der Förderung beibehalten werden soll. Damit bleiben den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Spielräume, eigene Prioritäten und Schwerpunkte zu setzen.
- 14. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Vorschlag der Kommission über die künftige Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - wie in der aktuellen Förderperiode auch - den gesamten Kernbereich der Landwirtschaft abdeckt. Die Maßnahmen der 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik sind unverzichtbar um den notwendigen Anpassungsbedarf, der sich aus der Umsetzung der Reform der GAP von 2003 und den sich abzeichnenden WTO-Beschlüssen für die Landwirtschaft ergibt, zu flankieren.
- 15. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus die von der Kommission vorgeschlagene über den landwirtschaftlichen Bereich hinausgehende Aufnahme von Ansatzpunkten von Maßnahmen zur Finanzierung der Umsetzung von NATURA 2000 sowie regionalisierter und integrierter Förderansätze (in der Schwerpunktachse 3 und in der Schwerpunktachse LEADER). Diese stärken die Eigenständigkeit und Verantwortung der Regionen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Die Einbindung des LEADER-Ansatzes bzw. die erweiterten Fördermöglichkeiten zur integrierten ländlichen Entwicklung können auch zur besseren Verzahnung der landwirtschaftlichen Maßnahmen mit dem außerlandwirtschaftlichen Bereich führen.
- 16. Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission konsequenterweise vorgeschlagen hat, den Kreis der Begünstigten in weiteren Bereichen auch für Nichtlandwirte zu öffnen. Auf diese Weise können die Fördermittel z.B. im Agrarumweltbereich noch gezielter und effizienter als bisher eingesetzt werden. Der Bundesrat fordert jedoch, dass die Ausweitung des Kreises der Begünstigten auch für die Maßnahmen gelten, die der Umsetzung von NATURA2000 und der Wasserrahmenrichtlinie dienen.
- 17. Ausdrücklich wird begrüßt, dass die Kommission vor dem Hintergrund des stark beschleunigten Strukturwandels Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen auch für andere Landbewirtschafter (Artikel 37) vorsieht. Eine entsprechende Regelung ist auch für die Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 nach Artikel 36 erforderlich.
- 18. Der Bundesrat geht davon aus, dass gemäß Nr. 33 der Erwägungsgründe dieser Verordnung, Landbewirtschafter auch künftig Fördermittel nur zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen in Natura 2000-Gebieten erhalten. Das in diesen Gebieten richtliniengemäß geltende generelle "Verschlechterungsverbot" rechtfertigt per se nicht die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 36 und stellt keine "Natura 2000-Auflage" im Sinne von Anlage I (zu Artikel 36) dar.
- 19. Der Bundesrat begrüßt, dass die Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen im Verordnungsvorschlag der Kommission deutlich offener formuliert ist als in den Rechtsgrundlagen der laufenden Förderperiode, sieht aber in einzelnen Bereichen noch Klarstellungs- und Konkretisierungsbedarf. Insgesamt werden den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Spielräume für die Ausgestaltung der Entwicklungsprogramme eröffnet. Der Bundesrat fordert die Kommission deshalb auf bei der späteren Genehmigung und Umsetzung der Entwicklungsprogramme diese Spielräume der Verordnung auch auszuschöpfen.
- 20. Der Bundesrat hält es aber für nicht sachgerecht, die Förderinhalte und den Kreis der möglichen Zuwendungsempfänger in einigen Förderbereichen erheblich gegenüber den Möglichkeiten der aktuellen Förderphase einzuschränken.
- So lehnt der Bundesrat die vorgeschlagene Beschränkung der Förderung im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen ab. Viele Unternehmen der in Deutschland vorwiegend mittelständisch strukturierten Verarbeitungs- und Vermarktungswirtschaft, die wesentliche Motoren für wirtschaftliche Dynamik und Innovation sind, wären damit nicht mehr förderfähig.
- 21. Ebenso ist bei der Förderung des Fremdenverkehrs die Beschränkung auf "kleine" Infrastruktureinrichtungen bzw. "kleine" Beherbergungsbetriebe sowie bei der Grundversorgung die Beschränkung auf "kleinmaßstäbliche" Infrastruktur nicht sachgerecht.
- 22. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und die Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum zu einer Schwerpunktachse der nächsten Förderperiode machen will. Es wäre wünschenswert die Flurbereinigung als eigenständige Maßnahme im Spektrum der förderfähigen Maßnahmen aufzuführen. Die Flurbereinigung ist ein wichtiges Instrument der ländlichen Entwicklung und verfügt über umfangreiche Fördermöglichkeiten, die weit gehend anstelle der ursprünglichen Zielsetzung der Agrarstrukturverbesserung getreten sind. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Flurbereinigung auch künftig weiterhin explizit als förderfähig genannt sein sollte.
- 23. Dies gilt auch für weitere Maßnahmen, die bislang im Rahmen des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gefördert werden können, wie z.B. der Hochwasser- und Küstenschutz, die Vermarktung von Qualitätsprodukten und der Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit Land- und Forstwirtschaft, die im neuen Verordnungsvorschlag nicht explizit aufgeführt sind bzw. anders bezeichnet werden. Insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Umwelt decken Teilbereiche zur Umsetzung von NATURA 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie ab. Der Bundesrat fordert, dass die Förderfähigkeit der Maßnahmen des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums dienen, in vollem Umfang erhalten bleibt.
- 24. Unklar bleibt im Verordnungsvorschlag, ob weiterhin alle notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen gefördert werden können. Aus fachlicher Sicht sollten dies folgende Maßnahmen sein:
- - Verbesserung des Hochwasserschutzes;
- - naturnahe Gewässerentwicklung einschließlich Flächenerwerb;
- - Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Anpassung an die Anforderungen der WRRL.
Neben Beihilfen für über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgehende Maßnahmen (Agrarumweltmaßnahmen) sind Beihilfen für weiter gehende Bewirtschaftungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten und in Sanierungsgebieten nach der WRRL vordringlich. Die Artikel 19 Buchstabe b, Ziffer v, Artikel 28 und Artikel 34 des Verordnungsvorschlags sollten entsprechend der o. a. Maßnahmen konkretisiert bzw. erweitert werden.
- 25. Mit den bisherigen Artikel 33 - Maßnahmen, 11. Spiegelstrich (Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) fehlt ein wichtiger Förderbereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich Gewässerrenaturierung völlig. Diesen Maßnahmen kommt ein hoher Stellenwert beim Erhalt und bei der Entwicklung von NATURA 2000-Gebieten und sonstigen Lebensräumen mit hohem Naturschutzwert zu. Artikel 53 des Vorschlags der Kommission für eine neue Verordnung sieht gemeinschaftliche Beihilfen ausschließlich für die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen vor. Dagegen sind EU-Beihilfen für die konkrete Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht aufgeführt. Eine Aufnahme dieses Förderbereichs in den Verordnungsvorschlag ist zwingend erforderlich.
- 26. Der Bundesrat fordert, die folgenden Spiegelstriche des Artikels 33 der aktuell gültigen Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
- - Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege und der Verbesserung des Tierschutzes,
- - Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Instrumente,
- - Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften als neuen eigenen Artikel mit den bisher gegebenen Möglichkeiten, insbesondere der Möglichkeit, auch Nichtlandwirte fördern zu können, in den Verordnungsvorschlag einzufügen.
- 27. Der Bundesrat begrüßt, dass künftig die Mitgliedstaaten und Regionen die Verantwortung für die Koordinierung des Einsatzes der Strukturfonds auch mit dem neuen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erhalten. Er stellt fest, dass die in Artikel 9 des Verordnungsvorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung enthaltenen Diversifizierungsmaßnahmen für ländliche Gebiete die Interventionen des neuen Landwirtschaftsfonds sinnvoll ergänzen können. Im Hinblick auf mögliche Überschneidungen muss aus den Verordnungen klar hervorgehen, dass Mitgliedstaaten und Regionen selbst nach objektiven Kriterien im Rahmen der Programmplanung über Abgrenzungen entscheiden. Der Bundesrat bittet die Kommission, für die Kohärenz der unterschiedlichen Finanzinstrumente auch auf ihrer Ebene Sorge zu tragen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sieht ebenfalls Diversifizierungsmaßnahmen für ländliche Gebiete vor. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.
Es sollte den Regionen überlassen bleiben, die Abgrenzung der Förderzuständigkeit (z.B. Projekt oder regional bezogen) vorzunehmen. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass auch die Kommission nicht unterschiedliche Vorgaben in der Sache macht.
- 28. Der Bundesrat begrüßt die Vorschläge der Kommission zum Ausgleich von Beschränkungen im Rahmen von NATURA 2000. Er fordert, dass dieses Konzept der Ausgleichszahlungen weiter ausgebaut wird. Dies gilt zum Beispiel für Bewirtschaftungseinschränkungen im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.
- 29. Die Erweiterung des Förderspektrums in diesem Bereich sowie die Erweiterung des Begünstigtenkreises im Bereich von NATURA 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Ziffer 13) setzt allerdings eine adäquate Mittelausstattung durch die Europäische Union voraus, damit auch die zwingend notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft und zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum ohne Abstriche angeboten werden können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist sachgerecht, die Forderung nach einem erweiterten Förderspektrum oder die Forderung nach der Ausweitung des Begünstigtenkreises auf Nichtlandwirte im Bereich der Umweltmaßnahmen mit der Forderung nach entsprechender Mittelausstattung durch die EU zu verbinden. Nur so ist gesichert, dass die finanziellen Ressourcen auch für die Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft (Förderschwerpunkt 1) sowie zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und Lebensqualität im ländlichen Raum (Förderschwerpunkt 3) ausreichen.
- 30. Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 nach Artikel 36 sollen den Landwirten einen Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewähren, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen. Diese Zahlungen weisen den gleichen Ansatz wie die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen auf. Es bedarf daher einer Klarstellung, ob in NATURA 2000-Gebieten ausschließlich Zahlungen nach Artikel 36 des Verordnungsvorschlags oder zusätzlich auch Zahlungen nach Artikel 37 (Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen) in Betracht kommen.
In jedem Fall sollten im Interesse einer Gleichbehandlung der Landwirte und unter Wahrung des Grundsatzes "Gleiches Geld für gleiche Leistung" die Förderbeträge (kofinanzierbare Höchstbeträge nach Anhang I) bei Maßnahmen nach Artikel 36 in gleicher Höhe wie bei den Agrarumweltmaßnahmen vorgesehen werden soweit die NATURA 2000-Auflagen den Auflagen aus Agrarumweltmaßnahmen entsprechen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verordnungsvorschlag in Artikeln 43 und 44 im Bereich bewaldeter Flächen bereits die Anwendung gleicher kofinanzierungsfähiger Höchstbeträge vorsieht.
- 31. Der Bundesrat spricht sich nachdrücklich für eine angemessene Honorierung von freiwillig erbrachten ökologischen Leistungen aus. Vor diesem Hintergrund ist es für den Bundesrat unverständlich, warum für die Berechnung der Prämienzahlungen bei Agrarumweltmaßnahmen künftig keine "Anreizkomponente" ausgewiesen werden darf. Ohne diese zusätzlichen ökonomischen Anreize steht zu befürchten, dass die Landwirte in Zukunft nicht mehr bereit sein werden, auf ihren Flächen im bisherigen Umfang diese Leistungen zu erbringen.
- 32. Der Bundesrat stellt fest, dass für bestimmte spezifische Agrarumweltmaßnahmen bzw. in sehr intensiv genutzten Regionen die bisherigen Beihilfehöchstsätze nicht ausreichen. Der Bundesrat fordert deshalb, den Regionen durch eine Anhebung der Beihilfehöchstsätze bei Agrarumweltmaßnahmen Spielräume entsprechend den regionalen Bedürfnissen zu schaffen. Nur so ist die auch von der Kommission erwünschte flächendeckende Akzeptanz zu erreichen.
- 33. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen neuen Fördermodule im Forstbereich. Dies gilt insbesondere für Ausgleichszahlungen in NATURA2000-Gebieten und auch für die Forstumweltmaßnahmen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass damit keine Einschränkung des bisherigen Förderangebots einhergehen darf. Dies gilt insbesondere für die Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, der Erstaufforstung und die Förderung der energetischen Verwertung von Holz.
- 34. Der Bundesrat hält eine Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete in Deutschland für nicht erforderlich. So ist die landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) nach wie vor ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Die von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Rahmen der Halbzeitbewertung der deutschen Entwicklungsprogramme vorgenommene Analyse der Wirkungen der Ausgleichszulage hat gezeigt, dass die gezahlte Beihilfe, z.B. bei Futterbaubetrieben, nicht ausreicht, die Einkommensdifferenz zwischen den Betrieben in benachteiligten und nicht benachteiligten Gebieten auszugleichen.
- 35. Der Bundesrat lehnt die vorgesehene Absenkung der Kofinanzierungssätze bei den Agrarumweltmaßnahmen von 60 % auf 55 % in Nicht-Ziel 1-Gebieten bzw. von 85 % auf 80 % in Ziel 1-Gebieten ab. Mit der GAP-Reform von 2003 ist auf Vorschlag der Kommission gerade erst eine Anhebung der Kofinanzierungssätze von 50 % auf 60 % bzw. von 75 % auf 85 % erfolgt, um der steigenden gesellschaftlichen Bedeutung dieser Maßnahmen hinreichend Rechnung zu tragen.
- 36. Der Bundesrat begrüßt, dass die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in der Verordnung selbst geregelt wird. Dies darf jedoch nicht zu einer Einschränkung der bisher förderfähigen Ausgaben führen.
- 37. Der Bundesrat fordert, dass - wie bislang in Teilbereichen der Forstförderung -auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen Förderpauschalen als zuschussfähige Ausgaben anerkannt werden. Dies kann zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung insbesondere für Fälle beitragen, in denen die Ermittlung der tatsächlichen Kosten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Als zuschussfähige Ausgabe sollte zudem die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer beibehalten werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Förderpauschalen haben sich gerade in "Massenverfahren" bewährt und können die Verfahren wesentlich vereinfachen. Als Voraussetzung sollte ein kalkulatorischer Nachweis genügen, dass im Regelfall die zulässige Förderintensität nicht überschritten ist.
Der ELER-Verordnungsvorschlag schließt die Mehrwertsteuer im Gegensatz zur bewährten Regelung der bisherigen Förderperiode auch dann aus, wenn sie vom Endempfänger vollständig zu tragen ist.
- 38. Die Begrenzung der Kofinanzierung von Landkäufen auf 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben führt im Maßnahmenbereich Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere bei der Sicherung und Entwicklung der NATURA-2000-Gebiete und auch im präventiven Hochwasserschutz gegenüber der geltenden Verordnung zu gravierenden Verschlechterungen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vorgesehene Ausnahme bei Aktionen zur Umwelterhaltung ist daher dringend auch in die neue Verordnung aufzunehmen.
- 39. Nach Artikel 72 Abs. 3 des Verordnungsvorschlags sollen die Kosten der Mehrwertsteuer von der Kofinanzierung ausgeschlossen sein. Jedenfalls für den öffentlichen Bereich sollte hier eine Ausnahme vorgesehen werden, da weder die Länder noch die Kommunen vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- 40. Der Bundesrat hält die Vorschläge der Kommission zur Errichtung europäischer und nationaler Netzwerke durch die Mitgliedstaaten und Regionen für zu weitgehend.
Die dafür aufzuwendenden Finanzmittel fehlen dann im Rahmen der Projektförderung. Der Bundesrat hält es deswegen für ausreichend, auf die bestehenden Netzwerkstrukturen im Rahmen der Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ zurückzugreifen.
- 41. Der breite Ansatz zur Förderung der Beratung (Artikel 23) wird begrüßt. Dabei ist den Ländern auf Grund der unterschiedlichen historischen Entwicklung der Beratungsorganisationen genügend Freiraum für die Einbindung der unterschiedlichen Beratungseinrichtungen, z.B. auch Landschaftspflegeverbände, zu lassen.
- 42. Der Bundesrat stellt fest, dass für den neuen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) neue Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgesehen sind. Er begrüßt den Ansatz der Kommission, diese in Teilen analog zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die Strukturförderung auszugestalten. Zahlreiche Details der Vorschläge der Kommission müssen allerdings noch hinterfragt und genauer analysiert werden, da gleiche Begriffe über die Verordnungen hinweg nicht immer die gleichen Inhalte aufweisen. Um schlanke Verwaltungssysteme implementieren zu können, sollten konsequent entweder einheitliche Systemvorgaben mit übereinstimmenden Begriffsbestimmungen geschaffen oder aber klare Differenzierungen für den ELER erfolgen. Zusätzliche Durchführungsbestimmungen der Kommission sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Verordnungsvorschlag für den ELER und der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sieht für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme einschließlich der Finanzabwicklung der 2. Säule der GAP eine Mischung der Vorschriften der Garantie- und der Strukturfonds vor. Es entspricht den Forderungen der Länder, für investive Maßnahmen nicht die InVeKoS-Vorschriften der Garantie anwenden zu müssen. Mehrheitlich haben sich die Länder auch für die n+2 Regelung für die Förderung der 2. Säule der GAP ausgesprochen.
Allerdings sind die Begriffe zum Teil unterschiedlich gebraucht.
- 43. In Titel VII "Begleitung, Bewertung und Reserve" sind umfangreiche Vorgaben insbesondere zum Berichtswesen und zur Bewertung enthalten, die gegenüber den bisherigen Vorgaben zu einer wesentlichen Steigerung des Verwaltungsaufwandes führen werden. Eine deutliche Deregulierung wird für erforderlich erachtet.
- 44. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission für die Begleitung und Bewertung der Entwicklungsprogramme gegenüber der laufenden Förderperiode einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zu den zusätzlichen Erkenntnissen steht. Die Vorschläge konterkarieren das Ziel der Kommission, die Durchführung der Entwicklungsprogramme zu vereinfachen.
- 45. Der im Verordnungsvorschlag neu eingeführten laufenden Evaluierung kann nur dann zugestimmt werden, wenn andere Evaluierungsschritte gestrichen werden. Sie kann auch nur dann akzeptiert werden, wenn die Kommission Programmanpassungen in Vergleich zum heutigen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand deutlich erleichtert.
Die im Jahr 2015 zu erledigende Expost-Bewertung ist zu streichen, weil ihre Ergebnisse nicht mehr sinnvoll für die neue Programmierungsphase zu nutzen sind.
- 46. Der Bundesrat hält es für nicht notwendig, für jedes Entwicklungsprogramm einen Begleitausschuss einzurichten. Mitgliedstaaten sollten wie bisher die Möglichkeit haben, einen Begleitausschuss pro Mitgliedstaat einzurichten.
- 47. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Umsetzung der Entwicklungsprogramme bewertet werden muss. Die Bewertungszeitpunkte müssen am Charakter der Entwicklungsprogramme ausgerichtet werden.
Ländliche Entwicklungsförderung ist auf dauerhafte Effekte ausgerichtet, deshalb haben viele Maßnahmen einen dauerhaften Förderzeitraum, der mittel- bis langfristig sein kann. Der Bundesrat lehnt daher eine jährliche Bewertung ab.
Die Durchführungskosten und der Verwaltungsmehraufwand stehen in keinem Verhältnis zu den Erkenntnissen, die aus dieser Analyse zu ziehen sind. Die von der Kommission vorgeschlagenen Ex ante-, Halbzeit- und Expost-Evaluierungen reichen als Bewertungsschritte völlig aus. Der Bundesrat spricht sich dafür aus dass die Ex post-Evaluierung - entsprechend dem Verfahren bei den Strukturfonds - allein in der Verantwortung der Kommission erfolgt.
- 48. Der Bundesrat sieht erhebliche Potenziale, um zu einer beabsichtigten Vereinfachung der Durchführung der Entwicklungsprogramme zu kommen. So hält er z.B. eine starke Vereinfachung des von der Kommission vorgeschlagenen Berichtswesens für erforderlich.
- 49. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsregelungen für Maßnahmen der jetzt laufenden Förderperiode, deren Verpflichtungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2006 endet. Er bittet in jedem Fall sicherzustellen dass diese Verpflichtungen auch in der neuen Förderperiode zu den alten Konditionen ausfinanziert werden können. Notwendig sind Übergangsregelungen mit mittel- und langfristigen Verpflichtungszeiträumen wie z.B. bei den Agrarumweltmaßnahmen.
- 50. Der Bundesrat bedauert, dass die der Kommission übermittelte Stellungnahme zum Bericht der Expertengruppe auf EU-Ebene, die die für die Umsetzung von Natura 2000 zu erwartenden Kosten ermitteln und Vorschläge für eine künftige EU-Kofinanzierung entwickeln sollte, nur unzureichend aufgegriffen wurde.
- 51. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die finanzielle Ausgestaltung des Fonds wegen der noch laufenden Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007 - 2013 letztlich nicht abschließend festgelegt werden kann. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, in den weiteren Verhandlungen auf EUEbene darauf zu achten, dass die Mittelausstattung des Fonds der endgültigen Ausgestaltung der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013 Rechnung trägt.
- 52. Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass die Umsetzung der Verordnung durch nationale Förderprogramme nur im Rahmen des verfügbaren Haushaltsrahmens möglich ist. Soweit die Verordnung neue Fördermöglichkeiten eröffnet, wird angesichts der allgemein angespannten Haushaltssituation eine Umsetzung nur unter Setzung von Prioritäten möglich sein. Die Länder sind nicht in der Lage, zusätzliche Finanzmittel für die Ausweitung von Fördermaßnahmen ohne entsprechende Gegenfinanzierung bereitzustellen.
B
- 53. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.