Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

811. Sitzung (27.05.2005):

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)

§ 1 Zweckvermögen

(1) Die Mittel, die nach einmaligem Abzug eines dem Bundeshaushalt 2005 zuzuführenden Betrages von 45 Millionen Euro aus dem Zweckvermögen, das nach § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), gebildet worden ist, verbleiben, und die Mittel, die nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I. S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes (BGBl. I S. ), diesem Zweckvermögen zuzuführen sind, bilden ein Zweckvermögen des Bundes. Die Landwirtschaftliche Rentenbank verwaltet dieses Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.

(2) Das Zweckvermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 2 Verwendung des Zweckvermögens

(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zu wachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.

§ 3 Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.

§ 4 Verwaltungskosten

Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes (BGBl. I S. ), wird wie folgt gefasst:

Artikel 3 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für ein Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank und die Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LR-Gesetz)

Mit der Aufhebung des Entschuldungsabwicklungsgesetzes sind keine An oder Abschlussregelungen für das Zweckvermögen gemäß §§ 10 und 11 dieses Gesetzes getroffen worden. Dadurch ist für das auch nach Aufhebung des Gesetzes weiter von der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Bank) verwaltete Vermögen in Höhe von 110.070.470,33 € (Stand: 31.12.2004) eine Regelungslücke entstanden.

Aufgrund von § 10 Entschuldungsabwicklungsgesetz sind im Jahr 1952 Guthaben, Forderungen und Rechte auf die LR übergegangen, welche ein Zweckvermögen bilden. Gleichzeitig wurde ein Treuhandverhältnis begründet, wonach das Zweckvermögen von der Bank einerseits für den Bund zu verwalten ist, andererseits für die Verzinsung und Tilgung von Ablösungsschuldverschreibungen zu verwenden ist. Der zuletzt genannte Verwendungszweck ist als erledigt zu betrachten. Gemessen am heutigen Vermögen machen die im Jahr 1952 auf die Bank übertragenen Vermögenswerte weniger als 10% des Vermögens aus.

Mehr als 90% des Vermögens stammen aus Zuflüssen aus dem Bilanzgewinn der Bank. Der jeweilige Beschluss des Verwaltungsrates der Bank über die Verwendung eines Teils des Bilanzgewinnes im Zweckvermögen hat gemäß § 9 Abs. 3 LR-Gesetz die Konsequenz, dass mit der entsprechenden Übertragung (Umbuchung) der Geldbeträge diese in das Zweckvermögen übergehen.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird für das Zweckvermögen des Bundes bestimmt, dass die Bank dieses auch künftig treuhänderisch für den Bund verwaltet. Damit wird klar gestellt, dass das Zweckvermögen dem Bund als Treugeber zusteht und die Bank verfügungsberechtigte Treunehmerin ist. Im Außenverhältnis tritt die Bank als Verfügungsberechtigte auf. Im Innenverhältnis zwischen dem Bund und der Bank ist der Bund weisungs- oder regelungsbefugt.

Aus der Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber auch nach der im Jahr 2001 erfolgten Aufhebung der § 10 und 11 Entschuldungsabwicklungsgesetz bei der Neuformulierung des § 9 Abs. 3 LR-Gesetz 2002 noch auf die vorgenannten aufgehobenen Vorschriften des Entschuldungsabwicklungsgesetzes Bezug genommen hat, darf geschlossen werden, dass das Vermögen weiterhin als Zweckvermögen bestehen bleiben sollte, dass die Verwaltung des Zweckvermögens weiter treuhänderisch durch die Bank für den Bund erfolgen sollte und dass die Vorgaben des § 11 Entschuldungsabwicklungsgesetz, d.h. "Verbesserung der Agrarstruktur und Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" weiter gelten sollten.

Im vorliegenden Gesetzentwurf werden nunmehr die Zweckbestimmung für das Zweckvermögen und die Richtlinienkompetenz des Bundes näher bestimmt. Das Zweckvermögen soll der Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei dienen. Die Förderung soll die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen umfassen. Die Kompetenz zum Erlass von Verwaltungsvorschriften auf Basis der gesetzlich festgelegten Zweckbestimmung wird durch das vorliegende Gesetz auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen, das hierzu des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes.

II. Kosten

III. Auswirkungen auf das Preisniveau

IV.Auswirkungen auf die Umwelt

Die Mittel des Zweckvermögens werden zur Förderung von Innovationen im Agrarsektor eingesetzt. Soweit sich Innovationen auf den Bereich der Umweltwirkungen der Agrarproduktion beziehen, sind positive Umweltwirkungen zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

In Absatz 1 wird festgelegt, dass das auf Basis von § 10 Abs. 3 Entschuldungsabwicklungsgesetz gebildete Zweckvermögen weiterhin besteht. Dieses Zweckvermögen setzt sich aus dem bei der Bank verbliebenen Teil des Zweckvermögens sowie den künftigen Zuweisungen aus dem Bilanzgewinn der Bank gemäß § 9 Abs. 3 LR-Gesetz zusammen. Die Bank verwaltet das Zweckvermögen treuhänderisch für den Bund.

Absatz 2: Wie seine Gründung kann das Zweckvermögen nur auf gesetzlichem Wege aufgelöst werden.

Zu § 2

In Absatz 1 wird klar gestellt, dass das nach § 1 gebildete Zweckvermögen nur zur Förderung von Innovationen in der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden darf. Die Verwendung soll sich auf dieser Basis nach Verwaltungsvorschriften richten, die von dem fachlich zuständigen Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden. Die Verwaltungsvorschriften sollen das Förderziel konkretisieren, den Zuwendungszweck benennen, den Zuwendungsempfängerkreis sowie Art und Höhe der Förderung und das Verwaltungsverfahren bei der Bank beschreiben. Die Förderbedingungen sollen insbesondere dem Umstand gerecht werden, dass innovative Investitionen ein vergleichsweise hohes Risiko aufweisen und häufig von jungen Unternehmen durchgeführt werden.

Innovationen in der Landwirtschaft werden häufig durch Entwicklungen in dem der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereich induziert. Der Zuwendungsempfängerkreis der Förderung ist deshalb nicht auf die Landwirtschaft im engeren Sinne beschränkt. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei sollen im Sinne des Gesetzes im weiteren Sinne als Agrarwirtschaft verstanden werden, solange die zu fördernden Innovationen von unmittelbarer Bedeutung und Nutzbarkeit für die im Gesetz genannten Unternehmensbereiche ist.

Die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei fördert die Anpassungsfähigkeit des Agrarsektors an sich ändernde gesellschaftliche Anforderungen an die Landwirtschaft, an sich ändernde gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie an die einzelbetrieblichen Anpassungserfordernisse etwa nach der Agrarreform. Die Innovationsförderung trägt somit zum Erhalt von Wertschöpfung und damit auch von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum bei. Innovationsförderung im Sinne des Gesetzes soll hierbei bedeuten, dass der Gegenstand des zu fördernden Vorhabens nicht mehr dem Bereich der Grundlagen- oder der industriellen Forschung zugeordnet werden kann. Er entspricht aber auch noch nicht dem allgemeinen Stand der Technik oder der allgemeinen Praxis, der Gegenstand der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" ist. Die Förderung umfasst somit die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen.

In Absatz 2 wird geregelt, dass das gemäß § 1 gebildete Zweckvermögen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

Gemäß Absatz 3 fließt die Hälfte der Zinseinkünfte des Zweckvermögens dem Bundeshaushalt zu. Das Zweckvermögen erzielt Zinseinnahmen, soweit es verzinslich insbesondere in Förderdarlehen angelegt ist. Im einzelnen ist die Zinsabführung in den Richtlinien nach § 4 Satz 2 zu regeln.

Die nicht dem Bundeshaushalt zufließende Hälfte der Zinseinkünfte verbleibt im Zweckvermögen.

Zu § 3

Die Einnahmen und Ausgaben des Zweckvermögens sind in einem Wirtschaftsplan zu veranschlagen, der dem Bundeshaushalt als Anlage beizufügen ist.

Zu § 4

Die Landwirtschaftliche Rentenbank erhält für die Verwaltung des Zweckvermögens eine Kostenerstattung, die dem Zweckvermögen zu entnehmen ist. Einzelheiten hierzu werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden

Zu Artikel 2

§ 9 Abs. 3 LR-Gesetz ist an die bestehende Rechtslage anzupassen. Mindestens die Hälfte des Bilanzgewinnes soll dem gemäß Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes gebildeten Zweckvermögen zufließen.