Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt vor dem Hintergrund der vielfältigen Änderungen europäischer Rechtsgrundlagen sowie neuer Datenbedürfnisse auf Nutzerseite die grundlegende Überarbeitung des Agrarstatistikgesetzes. Insbesondere die Entlastung der Auskunftspflichtigen als Leitgedanke der Novellierung ist zeitgemäß, allerdings besteht nach Auffassung des Bundesrates an folgenden Stellen noch Nachbesserungsbedarf:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass in den §§ 26 und 27 der Grundsatz einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht nicht hinreichend beachtet worden ist: Erhebungsart, Erhebungsprogramm und Erhebungsmerkmale berücksichtigen nicht ausreichend die Entlastung der Auskunftspflichtigen. Um agrarstrukturelle Entwicklungen agrarpolitisch begleiten zu können, ist es nur erforderlich, die folgenden, über den EU-Merkmalskatalog hinausgehenden Merkmale zu erfragen:
- - Pacht- und Eigentumsverhältnisse,
- - Pachtpreise.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch die in § 32 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführte allgemeine Nacherhebung zur Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Freiland nach Bewässerungsart, Wasserherkunft und -menge sich ebenfalls nicht am Grundsatz der 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben orientiert. Die vorgesehene Organisation der Erhebung dieser Fragen als Nacherhebung zeitlich getrennt zur Landwirtschaftszählung entspricht ebenfalls nicht dem Anliegen, Auskunftspflichtige zu entlasten.
- 3. Der Bundesrat lehnt die in § 94 Absatz 3 geänderte Formulierung zur Übermittlung von Einzelangaben der statistischen Landesämter an das Statistische Bundesamt ab, da die gegenwärtige Regelung, Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich an das Statistische Bundesamt weiterzugeben, ausreichend ist. Um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten, ist keine Gesetzesänderung erforderlich.
- 4. Der Bundesrat lehnt ebenfalls die in § 98 Absatz 5 vorgesehene Übermittlung von geheim zu haltenden Ergebnissen der Agrarstrukturerhebung an das Johann Heinrich von Thünen-Institut ab, da dies dem § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes, wonach solche Tabellen lediglich an oberste Bundes- bzw. Landesbehörden übermittelt werden dürfen, widerspricht.
Trotz dieser Kritik sieht der Bundesrat davon ab, den Vermittlungsausschuss anzurufen, da das Gesetz zielführende und dringend benötigte Entlastungen für die Auskunftspflichtigen bewirkt.