Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 eine Entschließung zur Novelle des Agrarstatistikgesetzes gefasst, die ich wie folgt beantworte:
Zu Nummer 1:
Die in der Entschließung angesprochenen §§ 26 und 27 betreffen die Agrarstrukturerhebung. Der Umfang der zur Deckung nationalen Datenbedarfs dienenden Merkmale dieser Erhebung wurde mit dem Änderungsgesetz auf wenige verbleibende Punkte verringert. Gleichwohl gilt, dass es für Zwecke der nationalen politischen Planung grundsätzlich auch einen national formulierten Datenbedarf gibt. So hat beispielsweise der Bundesrat selbst in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 694/08(B) vom
07.11.2008) die Anordnung einer weiteren Gartenbauerhebung u. a. als Datenbasis für regionalpolitische Entscheidungen gefordert. Eine solche Erhebung ist in ihrem bisherigen Umfang nicht zur Umsetzung von EG-Rechtsvorschriften erforderlich. siehe Drucksache 028/09(B)
Inhaltlich werden zur Deckung des nationalen Datenbedarfs in der Agrarstrukturerhebung nur noch zwei Merkmale neben den vom Bundesrat genannten angeordnet:
- - Angaben zur Art der Gewinnermittlung,
- - Angaben zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers, die der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben dienen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - anders als in der Entschließung dargestellt - bestimmte Angaben zu den Pacht- und Eigentumsverhältnissen nach EG-rechtlichen Vorgaben zu erheben sind, also keine "nationalen" Merkmale bilden.
Zu Nummer 2:
Die im Änderungsgesetz angeordnete, der Landwirtschaftszählung 2010 zeitlich nachgelagerte Erhebung von Bewässerungsdaten (bei allen Betrieben mit
Bewässerung) entspricht fachlich dem von der Mehrheit der Länder geäußerten Datenbedarf. Diese Organisation der Erhebung ermöglicht es zudem, eine voraussichtlich niedrigere Zahl landwirtschaftlicher Betriebe zu befragen, und erbringt im Ergebnis dennoch eine wesentlich bessere Datenqualität als die Einbeziehung in die Stichprobenerhebung, wie sie der Bundesrat in Nummer 4 seiner Stellungnahme vorgeschlagen hatte. Sie führt gleichzeitig zu einem geringeren Umfang des Fragebogens in der Landwirtschaftszählung.
Zu Nummer 3:
Wie die Bundesregierung bereits in der Gegenäußerung zu Nummer 6 der Stellungnahme des Bundesrates ausgeführt hat (BT-Drs. 016/10994), ist es Ziel der Neuregelung, die bereits bei den Statistikbehörden der Länder vorhandenen agrarstatistischen Daten möglichst umfassend und flexibel für statistische Zwecke zu nutzen. Da diese Daten für Zwecke der Bundesstatistik erhoben wurden, soll dem Statistischen Bundesamt eine Nutzung im Rahmen seiner Aufgaben ermöglicht werden.
Zu Nummer 4:
Der Bundesrat hatte bereits in Nummer 9 seiner Stellungnahme die Bundesregierung um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der hier angesprochenen Datenübermittlung an das Johann Heinrich von Thünen-Institut gebeten. Die Bundesregierung hat dazu in der Gegenäußerung ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber mit der vorliegenden Regelung in § 98 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes eine besondere Rechtsvorschrift in einem eine Bundesstatistik anordnenden Bundesgesetz im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) schafft. § 16 Abs. 4 BStatG ist daher in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.
Aus den dargelegten Gründen wird zu den in der Entschließung angesprochenen Punkten kein Änderungsbedarf am Agrarstatistikgesetz gesehen.