Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 23. November 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 11. November 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 410/89 = AE-Nr. 891728 und Drucksache 158/99 = AE-Nr. 990818
Begründung
1) Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Nach der geltenden Gemeinschaftsvorschrift, die auf der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten basiert, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihren Häfen übermittelt. Eine Analyse der Datenerhebungs- und -verarbeitungsverfahren der einzelstaatlichen Behörden und der Verwendung, die diese Daten durch die Kommissionsdienststellen erfahren, ließ erkennen, dass Verbesserungen möglich sind, die die Belastung der Mitgliedstaaten verringern und die Nützlichkeit der Daten erhöhen würden.
- Allgemeiner Kontext
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Fischereistatistik sind so angelegt, dass eine nationale Gesamtabdeckung in Form harmonisierter monatlicher Daten über die Anlandung von Fischereierzeugnissen gegeben ist, mit der die Datenübermittlungen zu einer eingeschränkten Anzahl von Erzeugnissen in ausgewählten Häfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ergänzt werden.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Mit dem Vorschlag soll die geltende Rechtsvorschrift verbessert und ersetzt und somit die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 aufgehoben werden.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Den einzelstaatlichen Fischereistatistikern war ein Arbeitspapier mit den technischen Elementen dieses Vorschlags vorgelegt und von ihnen erörtert worden.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Abgesehen von geringfügigen redaktionellen Änderungen wurde das Arbeitspapier einstimmig von den einzelstaatlichen Fischereistatistikern angenommen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die einzelstaatlichen Vertreter auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Fischereistatistik" von Eurostat waren Sachverständige mit Kenntnisse der geltenden Vorschriften und mit Fachkenntnissen der einzelstaatlichen fischereistatistischen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme.
Methodik
Offene Diskussion zwischen den Sachverständigen auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Fischereistatistik".
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Sachverständigen kamen aus den einzelstaatlichen Fischereiministerien oder den nationalen statistischen Ämtern.
Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung
Es wurden keine potentiell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen vorgebracht.
Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Vereinfachung der geltenden Rechtvorschrift handelt, wurden keine Risiken festgestellt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Ergebnisse der Erörterungen der Sachverständigen wurden in die Sitzungsprotokolle der Arbeitsgruppe "Fischereistatistik" aufgenommen.
- Folgenabschätzung
Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Vereinfachung der geltenden Vorschrift handelt, wurde eine Folgenabschätzung nicht für nötig erachtet.
Eine Informationskampagne oder Finanzanreize wurden als nicht angemessen angesehen, da dieser Vorschlag die geltende Vorschrift ändert und vereinfacht.
3) rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Diese Verordnung soll eine Grundlage für die Übermittlung von harmonisierten, quantitativen und wertmäßigen Daten zu den jeweiligen Anlandungen durch die Mitgliedstaaten bilden, damit der Markt für Fischereierzeugnisse und allgemein die wirtschaftliche Lage der Fischerei einer Analyse unterzogen werden kann. Diese Verordnung unterscheidet sich von der geltenden Vorschrift in drei wesentlichen Punkten. Zum ersten sind die Daten jährlich, statt monatlich, zu übermitteln. Monatliche Daten, die bis zu sechs Monate nach dem Berichtsmonat übermittelt werden, haben sich als wenig nützlich für die tägliche Marktverwaltung erwiesen, während jährliche Daten für die mittel- und langfristige Analyse des Marktes verwendet werden können und gleichzeitig die Belastung der einzelstaatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Übermittlung der Daten verringern. Zum zweiten soll die Datenübermittlung anhand der Flagge (oder Staatsangehörigkeit) der Fischereifahrzeuge, die anlanden, erfolgen. Im Gegensatz zur derzeitig geforderten Übermittlung anhand der großen Gruppen "EU-Fahrzeuge", "EFTA-Fahrzeuge" und "sonstige Fahrzeuge" sind so genauere Analysen der Daten möglich, ohne die Belastung der einzelstaatlichen Behören, die diese Daten bereits erheben, wesentlich zu erhöhen. Zum dritten erlaubt die Verordnung unter Umständen, in denen die strukturellen Merkmale des Fischereisektors den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten bereiten würden, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, eine flexiblere Vorgehensweise beim Einsatz von Stichprobenverfahren zur Schätzung der Anlandungen insgesamt. Abhängig von einer Begründung für den Einsatz von Stichprobenverfahren und einer Qualitätsanalyse der erhobenen Daten, die in einem Methodenbericht vorzulegen sind, können die einzelstaatlichen Behörden eine geeignete Stichprobentechnik für die Datenerhebung verwenden.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285. Der Rat beschließt gemäß dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind die Erfordernisse bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt; gefordert werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine sind unzureichend, um die Verfügbarkeit vergleichbarer Statistiken zu gewährleisten, die für die Ausarbeitung und die Überwachung einer fairen und effektiven Gemeinschaftspolitik im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur erforderlich sind. Aufgrund der wachsenden Bedeutung dieses Sektors benötigen die Mitgliedstaaten zuverlässige und vergleichbare Statistiken. Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein ohne Koordinierung und Harmonisierung auf der Ebene der Union sind für diesen Bereich ein ineffizienter und ineffektiver Ansatz. In Artikel 5 des EG-Vertrags heißt es, dass die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig wird, wenn das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme, in diesem Fall die regelmäßige Übermittlung von Daten zur Anlandung von Fischereierzeugnissen für die Erstellung harmonisierter Gemeinschaftsstatistiken, auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die individuell handeln, nicht ausreichend erreicht und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann.
Es hat sich gezeigt, dass Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen erheben, dabei aber unterschiedliche Konzepte und Definitionen verwenden, was dazu führt, dass sich die Daten auf EU-Ebene nicht vergleichen lassen, wodurch sich ihre Nützlichkeit für die Verwaltung des Markts für Fischereierzeugnisse beträchtlich verringert.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Durch die Verordnung wird die Koordinierung und Harmonisierung der Daten auf EU-Ebene und die Übermittlung von Berichten über die bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten genutzten Methoden durch die Mitgliedstaaten gewährleistet. Diese Berichte sind hinsichtlich Inhalt und Qualität der übermittelten Daten durch die Arbeitsgruppe "Fischereistatistik" des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses zu prüfen. Sofern die Methodenberichte gebilligt werden, können die einzelstaatlichen Behörden die Datenerhebungstechniken verwenden, die angesichts der Struktur der Fischerei im jeweiligen Hoheitsgebiet geeignet sind.
Während die Kommission die geeignetste Stelle ist, die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken zu organisieren, sind die Mitgliedstaaten fähig, die nationalen statistischen Systeme zu organisieren und zu betreiben. In der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ist festgelegt, dass die Gemeinschaftsstatistiken u. a. dem Grundsatz der Unparteilichkeit und der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Unparteilichkeit bedeutet, dass die Statistiken allen Nutzern möglichst rasch zur Verfügung stehen. Dabei gilt die Verpflichtung, die von den einzelstaatlichen Behörden und der Kommission für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten Daten vertraulich zu behandeln, wenn sie eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offen legen. Die einzelstaatlichen Behörden müssen Methodenberichte vorlegen, die von der Arbeitsgruppe "Fischereistatistik" geprüft werden, um die Qualität der einzelstaatlichen Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme zu bewerten.
Die Analyse des gemeinschaftlichen Markts für Fischereierzeugnisse muss auf EU-Ebene anhand harmonisierter und vergleichbarer nationaler Daten durchgeführt werden.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Bekanntlich bestehen große Unterschiede zwischen den Fischereistrukturen in den Mitgliedstaaten und folglich in den Aufgaben der einzelstaatlichen Behörden bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen. Daher können die einzelstaatlichen Behörden die Erhebungstechniken verwenden, die angesichts der Struktur der Fischerei geeignet sind und die in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist diese Verordnung auf ein Mindestmaß dessen beschränkt, was zur Erreichung des Ziels gefordert wird, und geht nicht über das Notwendige hinaus.
Die finanzielle und administrative Belastung der einzelstaatlichen Behörden wird nicht größer sein als aufgrund der geltenden Vorschrift. Im Gegenteil, da die Daten jährlich statt monatlich zu übermitteln sind und eine stärkere Verwendung von Stichprobentechniken möglich ist, sollte die Belastung verringert werden.
- Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die Auswahl der geeigneten Kategorie für einen Rechtsakt des Europäischen Parlaments/Rates hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegenden Rechtsakt Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden; sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind im Hinblick auf ihr Ziel für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Form und Methode, die sie zur Erreichung des auf Gemeinschaftsebene festgelegten Ziels anwenden; sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Ergänzende Angaben
- Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
Für diesen Vorschlag gab und gibt es eine Übergangsfrist.
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Nach der geltenden Gemeinschaftsvorschrift müssen die Mitgliedstaaten der Kommission monatliche Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihren Häfen übermitteln. Eine Analyse der Datenerhebungs- und -verarbeitungsverfahren der einzelstaatlichen Behörden und der Verwendung, die diese Daten durch die Kommissionsdienststellen erfahren, ließ erkennen, dass Verbesserungen möglich sind, die die Belastung der Mitgliedstaaten verringern und die Nützlichkeit der Daten erhöhen würden. Die Verordnung weicht von der geltenden Vorschrift ab. Zum ersten sind die Daten jährlich, statt monatlich, zu übermitteln. Zum zweiten soll die Datenübermittlung anhand der Flagge (oder Staatsangehörigkeit) der Fischereifahrzeuge, die anlanden, erfolgen. Im Gegensatz zur derzeitig geforderten Übermittlung anhand der großen Gruppen "EU-Fahrzeuge", "EFTA-Fahrzeuge" und "sonstige Fahrzeuge" sind so genauere Analysen der Daten möglich, ohne die Belastung der einzelstaatlichen Behören, die diese Daten bereits erheben, wesentlich zu erhöhen. Schließlich erlaubt die Verordnung eine flexiblere Vorgehensweise beim Einsatz von Stichproben zur Schätzung der Gesamatanlandungen.
Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: 2004/ESTAT/010.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten3 müssen die Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihren Häfen übermitteln.
(2) Es hat sich gezeigt, dass die jährliche statt der monatlichen Übermittlung der Daten nach der Gemeinschaftsvorschrift keine negativen Auswirkungen auf die Analyse des Markts für Fischereierzeugnisse und andere Analysen hat.
(3) Die Analysen würden durch eine Untergliederung der Daten nach dem Flaggenstaat des anlandenden Fahrzeugs verbessert.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 1387/91 sieht einen Grenzwert für Stichproben bei der Datenerhebung und -verarbeitung vor, wodurch einige nationale Behörden übermäßig belastet werden. Um das System zu verbessern und zu vereinfachen sollte Verordnung (EWG) Nr. 1387/91 durch diese Verordnung ersetzt werden.
(5) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Anlandungen von Fischereiprodukten in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6) Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken4 bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere werden die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung gefordert.
(7) Es ist wichtig, eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, und zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, mit dem innerhalb angemessener Fristen die Modalitäten für ihre Anwendung festgelegt und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden können.
(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 beschlossen werden.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren oder in diesem registriert sind.
(2) EFTA-Fischereifahrzeuge: Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.
(3) Erlöspreis:
- a) der Wert beim Erstverkauf in Landeswährung pro Tonne oder
- b) für Erzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne in Landeswährung, mit Hilfe einer geeigneten Methode geschätzt.
Artikel 2 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
- 1. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Statistiken über die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von EFTA-Fischereifahrzeugen angelandeten Erzeugnisse (die statistischen Daten).
- 2. Für diese Richtlinie gelten die folgenden Fischereierzeugnisse als im Hoheitsgebiet des Meldelands angelandet:
- a) von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen in den inländischen Häfen angelandete Erzeugnisse
- b) von Schiffen des Meldelands in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Bescheinigung T2M gilt.
Artikel 3 Verarbeitung der Statistiken
- 1. Die statistischen Daten müssen sich auf alle Anlandungen im jeweiligen Hoheitsgebiet beziehen.
- 2. Stichprobenverfahren können verwendet werden, wenn eine umfassende Datenerhebung den einzelstaatlichen Behörden aufgrund der strukturellen Merkmale eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten bereiten würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen.
Artikel 4 Daten
Die statistischen Daten betreffen die Gesamtmengen und die Erlöspreise für die im jeweiligen Kalenderjahr (Berichtsjahr) angelandeten Erzeugnisse.
Die Variablen, für die statistische Daten zu übermitteln sind, ihre Begriffsbestimmungen und die einschlägigen Systematiken finden sich in den Anhängen II, III und IV.
Artikel 5 Übermittlung von statistischen Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich statistische Daten nach dem Format in Anhang I und unter Verwendung der Kodes in den Anhängen II, III und IV.
Die statistischen Daten sind binnen sechs Monaten nach Ende des Berichtsjahres zu übermitteln.
Artikel 6 Methodik
- 1. Binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legen die einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor, in dem die Art der Datenerhebung und -verarbeitung zu beschreiben sind. In diesem Bericht sind Einzelheiten der verwendeten Stichprobenverfahren und eine Bewertung der Qualität der erhaltenen Schätzungen aufzunehmen.
- 2. Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses vor.
- 3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach ihrer Einführung in Kenntnis. Außerdem übermitteln sie der Kommission Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen an den verwendeten Erhebungsverfahren.
Artikel 7 Übergangsfrist
Den Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 Übergangsfristen für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.
Artikel 8 Ausnahmeregelungen
- 1. Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Sektor verzichten kann.
- 2. Bei der Beantragung einer Ausnahmefrist legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht bei, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.
Artikel 9 Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 1 des Beschlusses 072/279/EWG6 des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 10 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird aufgehoben.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident
1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. I. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1).
4 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S.1 Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284, 31.10.2003, S.1).
5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
6 ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. I.
Anhang I Format der übermittelten Daten
Dateiformat
Die Daten sind in einer Datei zu übermittelt, in der jeder Datensatz die folgenden Felder umfassen. Als Trennzeichen zwischen den einzelnen Felder ist ein Komma (",") zu verwenden.
Feld | Anmerkungen | Anhang |
Berichtsjahr | 4 Ziffern (z.B. 2003) | |
Meldeland | Alpha-3-Kode | Anhang II |
Arten oder Artengruppen | Internationaler Alpha-3-Kode | * |
Flaggenstaat | Alpha-3 | Anhang II |
Handelsform | Anhang III | |
Verwendungszweck | Anhang IV | |
Menge | angelandete Tonnen(eine Dezimalstelle) | |
Erlöspreis | Landeswährung pro Tonne |
* Die vollständige Liste der internationalen Alpha-3-Artenkodes findet sich in der ASFIS-Datei der FAO (http://www.fao.org/fi/statist/fisoft/asfis/asfis.asp).
Angelandete Mengen von weniger als 50 kg sind als "0,0" zu erfassen.
Die technische Anpassung des Inhalts dieses Anhangs erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2.
Anhang II Liste der Länderkodes
Land | Kode |
Österreich | AUT |
Belgien | BEL |
Zypern | CYP |
Tschechische Republik | CZE |
Deutschland | DEU |
Dänemark | DNK |
Spanien | ESP |
Estland | EST |
Finnland | FIN |
Frankreich | FRA |
Vereinigtes Königreich | GBR |
Griechenland | GRC |
Ungarn | HUN |
Irland | IRL |
Italien | ITA |
Litauen | LTU |
Lettland | LVA |
Luxemburg | LUX |
Malta | MLT |
Niederlande | NLD |
Polen | POL |
Portugal | PRT |
Slowakei | SVK |
Slowenien | SVN |
Schweden | SWE |
Island | ISL |
Norwegen | NOR |
Sonstige Länder | OTH |
Die technische Anpassung des Inhalts dieses Anhangs erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2.
Anhang III Kodeliste für die Handelsformen
Teil A Liste
Handelsform | Kode | |
frisch (ohne nähere Angaben) | 10 | |
frisch (ganz) | 11 | |
frisch (ausgenommen) | 12 | |
frisch (Schwänze) | 13 | |
frisch (filetiert) | 14 | |
frisch (ausgenommen, ohne Kopf) | 16 | |
frisch (ohne Haut, getrocknet) | 17 | |
frisch (lebend) | 18 | |
frisch, sonstige) | 19 | |
gefroren (ohne nähere Angaben) | 20 | |
gefroren (ganz) | 21 | |
gefroren (ausgenommen) | 22 | |
gefroren (Schwänze) | 23 | |
gefroren (filetiert) | 24 | |
gefroren (nicht filetiert) | 25 | |
gefroren (ausgenommen, ohne Kopf) | 26 | |
gefroren (gesäubert) | 27 | |
gefroren (nicht gesäubert) | 28 | |
gefroren (sonstiges) | 29 | |
gesalzen (ohne nähere Angaben) | 30 | |
gesalzen (ganz) | 31 | |
gesalzen (ausgenommen) | 32 | |
gesalzen (filetiert) | 34 | |
gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf) | 36 | |
gesalzen (sonstiges) | 39 | |
geräuchert | 40 | |
gekocht | 50 | |
gekocht (gefroren und verpackt) | 60 | |
getrocknet (ohne nähere Angaben) | 70 | |
getrocknet (ganz) | 71 | |
getrocknet (ausgenommen) | 72 | |
getrocknet (filetiert) | 74 | |
getrocknet (ausgenommen, ohne Kopf) | 76 | |
getrocknet (sonstiges) | 79 | |
ganz (ohne nähere Angaben) | 91 | |
Scheren | 80 | |
Eier | 85 | |
Handelsform unbekannt | 99 |
Teil B Anmerkungen
- 1. Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen; ohne Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) und die beiden Hälften hängen nicht zusammen, beispielsweise am Rücken oder Bauch.
- 2. Ganzer Fisch: Nicht ausgenommener Fisch.
- 3. Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden.
- 4. Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf -18°C oder weniger) bewahrt werden.
- 5. Frischer Fisch: Fisch, weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen noch gefroren und nicht anders behandelt als gekühlt. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten.
- 6. Gesalzener Fisch: Fisch, oft ausgenommen oder geköpft, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt wird.
Die technische Anpassung des Inhalts diese Anhangs erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2.
Anhang IV Liste des Kodes für den Verwendungszweck
Teil A Liste
Verwendung | Kode |
Menschlicher Verbrauch | 1 |
industrielle Verwendung | 2 |
vom Markt genommen | 3 |
Köder | 4 |
Tierfutter | 5 |
Abfall | 6 |
unbekannt | 9 |
Teil B Anmerkungen
- 1. Menschlicher Verbrauch: Hierzu gehören alle Erzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Ursachen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zurückgenommen werden.
- 2. Industrielle Verwendung: Hierzu zählen alle Erzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden.
Die technische Anpassung des Inhalts diese Anhangs erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2.