Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des Agrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung und Fassung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten Teil wird gestrichen.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "repräsentativ" gestrichen.

4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung

§ 6
Erhebungseinheiten
§ 7
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

5. § 11 wird wie folgt gefasst:"

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter "sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung" durch das Wort "werden" ersetzt.

7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:"

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24
Einzelerhebungen und Periodizität

Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung

§ 25
Erhebungseinheiten
§ 26
Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

§ 28
Erhebungseinheiten
§ 29
Erhebungsart
§ 30
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 4
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

§ 31
Erhebungseinheiten

§ 32
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit

§§ 33 bis 43 (weggefallen)"

8. In § 59 Satz 2 werden das Wort "Kälbern" und das anschließende Komma gestrichen.

9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung

§ 70
Erhebungsart und Periodizität

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.

§ 71
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

11. In § 80 Abs. 1 Satz 1wird das Wort "halbjährlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt.

12. § 81 wird wie folgt geändert:

13. In § 83 Satz 1wird das Wort "halbjährlich" durch das Wort "jährlich" ersetzt.

14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

15. § 91 wird wie folgt geändert:

16. § 92 wird wie folgt gefasst:"

§ 92 Hilfsmerkmale

17. § 93 wird wie folgt gefasst:"

§ 93 Auskunftspflicht

18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

19. § 94a wird wie folgt geändert:

20. § 97 wird wie folgt gefasst:"

§ 97 Betriebsregister

21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:"

§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit

22. § 98 wird wie folgt geändert:

23. § 99 wird wie folgt gefasst:"

§ 99 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Artikel 5
Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines Ausgangslage, Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Mit dem 1989 geschaffenen und 1992 in seinem Anwendungsbereich erweiterten Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für diesen Bereich der Bundesstatistik. Die Novellen des Gesetzes aus den Jahren 1998, 2002 und 2006 zielten primär auf eine Straffung von Verwaltungsaufgaben und die Entlastung der auskunftspflichtigen Unternehmen sowie die Anpassung von Vorschriften an veränderte fachliche Anforderungen.

Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Im Mittelpunkt der nun vorgesehenen Änderungen des Gesetzes steht die Anpassung der Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben an die neuen Rahmenbedingungen des europäischen Agrarstatistikrechts. Zum Inhalt der beiden folgenden Verordnungen besteht nach erster Lesung im Europäischen Parlament Einvernehmen zwischen Rat und EP; sie werden in absehbarer Zeit verkündet:

Dies ist Anlass für tief greifende Änderungen im Gesamtkonzept der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Damit soll die Grundausrichtung der früheren Novellen des Gesetzes fortgesetzt werden und sollen Auskunftspflichtige so weit als möglich entlastet werden. Folgende Elemente dienen diesem Ziel:

Andererseits bedingt Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen. Artikel 11 dieser Verordnung schreibt die Durchführung einer neuen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden vor.

Weitere Zielsetzungen des Gesetzentwurfs sind:

Aufbau des Gesetzentwurfs

Das Gesetz gliedert sich in sechs Artikel. Die Artikel 1 und 2 enthalten die Änderungen des Agrarstatistikgesetzes. Da die Änderungen des Gesetzes zu zwei verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten sollen und einige Vorschriften des Gesetzes zu beiden Zeitpunkten geändert werden, ist diese Teilung notwendig. Artikel 3 beinhaltet eine Folgeänderung im Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz. Mit Artikel 4 werden Regelungen der Ersten Agrarstatistikverordnung aufgehoben. Artikel 5 enthält die Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das geänderte Agrarstatistikgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Im Agrarstatistikgesetz sind vor allem folgende Änderungen vorgesehen (Artikel 1 und 2). Dabei greift für alle unter den folgenden Buchstaben b bis f genannten Erhebungen jeweils die Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen, insbesondere von zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) auf fünf Hektar LF:

Gesetzesfolgen

Mit den Artikeln 1 und 2 des Gesetzentwurfs wird zunächst Änderungen der Rahmenbedingungen des EG-Agrarstatistikrechts Rechnung getragen. Darüber hinaus wird aktuellem Informationsbedarf entsprochen, indem

Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe werden von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Insbesondere werden durch die Anhebung der unteren Erfassungsgrenzen der landwirtschaftlichen Betriebe mehr als 50 000 kleine Betriebe gänzlich von Auskunftspflichten befreit und die Auskunftspflichten der rund 28 000 Forstbetriebe zur Bodennutzung werden vereinfacht. Der Umfang der Stichproben wird erheblich reduziert. Andererseits sind Ausweitungen im Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebungen zur Durchführung von EG-Recht notwendig.

Mit dem weitgehenden Verzicht auf Vollerhebungen ist ein Verlust von Regionaldaten der Landwirtschaftsstatistik, insbesondere Daten auf Kreis- und Gemeindeebene, verbunden. Nach der Landwirtschaftszählung 2010 sind erst im Jahr 2016 erneut allgemeine Erhebungen zur Deckung des Bedarfs an Regionaldaten zu Bodennutzung und Viehhaltung landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Rinderbestände Regionalergebnisse aus Verwaltungsdaten zur Verfügung stehen.

Mit der Änderung der Vorschrift zur Übermittlung von Einzelangaben von den statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt sowie einer neuen Vorschrift zur Übermittlung von Tabellendaten vom Statistischen Bundesamt an das Johann Heinrich von Thünen-Institut für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung werden die Verwendungsmöglichkeiten erhobener Daten erweitert.

Die Statistikbehörden der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister enthaltenen Angaben künftig zur Führung des Statistikregisters verwenden. Dies stellt sicher, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke erfüllt werden können, ohne dass zusätzliche Informationspflichten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eingeführt werden müssen.

Schließlich werden die Rechtsvorschriften des Agrarstatistikgesetzes insgesamt vereinfacht.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2.1 Kosten ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2.2 Vollzugsaufwand in Bund und Ländern

a) Kosten für den Bundeshaushalt

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt im Saldo von Mehr- und Minderkosten im Zehnjahreszeitraum 2010 bis 2019 zu einer geringfügigen Entlastung des Statistischen Bundesamtes. Die durchschnittlichen jährlichen Minderkosten betragen rd. 35 000 €. Dem stehen einmalige Umstellungskosten von rd. 240 000 € gegenüber. Auswirkungen auf die in der Finanzplanung des Bundes vorgesehenen Ausgaben für das Statistische Bundesamt ergeben sich hieraus nicht.

b) Kosten für die Länder

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt im Saldo von Mehr- und Minderkosten auf mittlere Sicht zu einer Entlastung der statistischen Landesämter. Die durchschnittlichen jährlichen Minderkosten betragen rd. 230 000 € bei einmaligen Umstellungskosten von insgesamt rd. 1,0 Mio. €.

3. Sonstige Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine mittelbaren Preiseffekte ausgehen.

4. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die jährlichen Bürokratiekosten der Wirtschaft nach dem Agrarstatistikgesetz um rd. 1,3 Mio. € reduziert. Dies entspricht bei einem Ausgangsniveau von rd. 5,3 Mio. € einer Verringerung um 25 %. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Bürokratielasten der Wirtschaft erreicht, obwohl aus EG-rechtlichen Gründen in Teilbereichen neue Auskunftspflichten geschaffen werden müssen. Insgesamt werden von 53 bestehenden Informationspflichten sechs geändert (drei Vereinfachungen, drei Ausweitungen) und 32 aufgehoben. Fünf neue Informationspflichten werden eingeführt.

Bei den Berechnungen wurde von der im Jahr 2007 agrarstatistisch erfassten Zahl landwirtschaftlicher Betriebe ausgegangen, von denen 321 600 über den ab dem Jahr 2010 nach diesem Gesetzentwurf anzuhebenden Erfassungsgrenzen liegen. Diese Zahl wurde als Grundgesamtheit bei der Ermittlung der Bürokratiekosten zugrunde gelegt, d. h. der Strukturwandel bis 2010 und in den Folgejahren ist damit nicht berücksichtigt. Auch die Auswirkungen der höheren Erfassungsgrenzen auf die Spezialerhebungen zur Bodennutzung nach § 2 Nr. 3 bis 5 (Verringerung der Fallzahlen in allgemeinen Erhebungen) bleiben außer Betracht. Beide Gesichtspunkte führen tendenziell zu einer noch stärkeren Verringerung von Bürokratiekosten. Nicht berücksichtigt ist zudem, dass bereits bisher die statistischen Landesämter insbesondere im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung in unterschiedlichem Maße Verwaltungsdaten an Stelle primärstatistischer Erhebungen verwenden und dies auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird.

Das oben zusammengefasste Resultat entsteht aus folgenden Veränderungen:

a) Bodennutzungshaupterhebung

Von den fünf bestehenden Informationspflichten im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung werden die beiden Informationspflichten zur Feststellung der betrieblichen Einheiten aufgehoben. Durch die Verlängerung der Periodizität der Vollerhebungen verringert sich die jährliche Fallzahl Auskunftspflichtiger. Die Angaben zum Zwischenfruchtanbau werden vereinfacht, die übrigen Angaben zur Bodennutzung erfordern wegen ausgeweiteter EG-rechtlicher Anforderungen einen etwas höheren Zeitbedarf. Für die künftig erfragten Angaben wird ein Zeitaufwand von insgesamt 52 Minuten je Fall angesetzt.

Im Saldo werden die jährlichen Bürokratiekosten von rd. 3,0 Mio. € um rd. 0,9 Mio. € auf rd. 2,1 Mio. € verringert.

b) Erhebung über die Viehbestände

Von den zehn bestehenden Informationspflichten im Rahmen der Viehbestandserhebung werden die fünf Informationspflichten der allgemeinen Viehbestandserhebung aufgehoben, ihre Inhalte allerdings zum Teil in Informationspflichten der Agrarstrukturerhebung übernommen. Die Informationspflichten der repräsentativen Viehbestandserhebung über die Bestände an Schweinen und Schafen führen aufgrund des nach neuem Erhebungskonzept geringeren Stichprobenumfangs zu jährlichen Bürokratiekosten von nur noch 370 000 €. Für die bisherigen drei Informationspflichten über die Bestände an Rindern (mit Kosten von rd. 1,0 Mio. € in der Ausgangssituation) ist bei dieser Darstellung berücksichtigt, dass seit der Viehbestandserhebung im Mai 2008 bundesweit Verwaltungsdaten zur Ermittlung der Rinderbestände genutzt werden. Deshalb sind schon in der Ausgangssituation die Kosten bezüglich der Rinderbestände nicht in die Berechnung einbezogen. Die Bürokratiekosten der Viehbestandserhebung sinken um 400 000 € gegenüber der Ausgangssituation (770 000 €).

c) Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die acht Informationspflichten des bisherigen Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung werden zu einer komplexen Informationspflicht landwirtschaftlicher Betriebe zusammengefasst, die den gesamten Merkmalskatalog der Agrarstrukturerhebung umfasst. Deren Inhalte sind zudem durch neue Anforderungen des EG-Rechts erweitert und umfassen nach dem neuen Erhebungskonzept auch Angaben zu Viehbeständen. Für die Agrarstrukturerhebung 2010 resultiert (einschließlich der Merkmale zur Bodennutzung, die in der Kostenrechnung unter Buchstabe a erfasst sind) ein Zeitaufwand je Betrieb von 116 Minuten. Andererseits werden Merkmale in weit geringerem Umfang als bisher im Rahmen von Vollerhebungen erfasst, so dass sich über den gesamten Planungszeitraum 2010 - 2019, in dem drei Agrarstrukturerhebungen vorgesehen sind, die jährlichen Fallzahlen erheblich verringern. Für Forstbetriebe wird eine gegenüber der bisherigen Feststellung der betrieblichen Einheiten (siehe unter a) vereinfachte Informationspflicht eingeführt. Insgesamt betragen die Kosten der Agrarstrukturerhebung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dann jährlich rd. 770 000 €. Dieser Betrag liegt um 140 000 € über den derzeitigen Bürokratiekosten des Ergänzungsprogramms der Agrarstrukturerhebung für landwirtschaftliche Betriebe nach dem Agrarstatistikgesetz (620 000 €).

Die in nur zehnjährlichem Turnus durchgeführte Landwirtschaftszählung wird erheblich vereinfacht; von den 18 bestehenden Informationspflichten (einschließlich Weinbau-, Gartenbau- und Binnenfischereierhebung) werden 17 aufgehoben und eine Informationspflicht eingeführt, die bisher inhaltlich der Agrarstrukturerhebung zugeordnet war. Per Saldo verbleiben von 240 000 € an Bürokratiekosten in der Ausgangssituation nur noch rd. 30 000 €. Zu den Argumenten hinsichtlich einer späteren Wiedereinführung von Teilen dieser nun aufgehobenen Informationspflichten wird auf den fachlichen Teil der Begründung verwiesen.

Zur Durchführung der EG-rechtlich notwendigen Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden zwei neue Informationspflichten geschaffen. Im Planungszeitraum resultieren Bürokratiekosten von rd. 150 000 € jährlich.

d) Weitere Informationspflichten

Durch die Ausweitung der Informationspflicht zur Erhebung in Geflügelschlachtereien sowie Einschränkungen der beiden Informationspflichten im Rahmen der Holzstatistik, die teilweise bereits durch Rechtsverordnung bewirkt wurden, resultieren im Saldo um rd. 60 000 € geringere jährliche Bürokratiekosten.

Im Übergangsjahr 2009 führen der bereits greifende Wegfall von Informationspflichten zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung einerseits und die nur für 2009 einmalig vorgesehene Informationspflicht zur Feststellung der Grundgesamtheit andererseits in der Summe etwa zu Belastungsneutralität.

Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Bürokratiekosten der Verwaltung Der Gesetzentwurf enthält zwei neue Informationspflichten der Verwaltung (§ 93 Abs. 7 und § 97 Abs. 6). Drei Informationspflichten werden ausgeweitet (§ 4 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 71 Abs. 1 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 6 sowie § 94 Abs. 3 a. F.), eine wird vereinfacht (§ 61 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 4) und vier werden aufgehoben (§ 36 Abs. 2 in Verb. mit § 93 Abs. 2 Nr. 6, § 93 Abs. 2 Nr. 5, § 93 Abs. 2 Nr. 7 sowie § 97 Abs. 7 a. F.).

5. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.

6. Befristungsmöglichkeit

Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Jedoch werden Agrarstrukturerhebungen als die zentralen Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nur bis zum Jahr 2016 vorgesehen, entsprechend den Vorgaben des EG-Rechts. Landwirtschaftszählung und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden jeweils nur als einmalige Erhebung angeordnet. Daraus ergibt sich eine faktische Befristung.

7. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2

Die Inhaltsübersicht wird als Folge zahlreicher Änderungen neu gefasst und die Zählbezeichnungen der übergeordneten Gliederungseinheiten werden aus rechtsförmlichen Gründen angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1)

Die Streichung des Wortes "repräsentativ" gibt den statistischen Ämtern mehr Flexibilität beim Aufstellen der Stichprobenpläne dieser Erhebungen. Nach § 1 Satz 3 BStatG gewinnt die Bundesstatistik die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden. Darüber hinaus wird mit § 91 Abs. 6 des vorliegenden Gesetzes künftig bestimmt, dass die Auswahl der Erhebungseinheiten bei Stichprobenerhebungen nach mathematischstatistischen Auswahlverfahren erfolgt. Innerhalb dieses Rechtsrahmens kann es den statistischen Ämtern überlassen werden, welche Methoden sie bei Stichprobenerhebungen einsetzen, um die qualitativ bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Entsprechend werden auch weitere Bestimmungen des Gesetzes zu Stichprobenerhebungen (§§ 7, 19, 26 n. F.) angepasst.

Zu Nummer 4 (§§ 6 bis 8)

Die Bodennutzungshaupterhebung wird künftig grundsätzlich nur noch als Stichprobenerhebung durchgeführt. Eine Ausnahme bilden die Jahre 2010, in dem nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen eine allgemeine Erhebung als Teil der Landwirtschaftszählung vorgeschrieben ist, und 2016, in dem eine allgemeine Erhebung zur Deckung des nationalen Bedarfs an Regionaldaten vorgesehen ist. Die bisherige Gliederung der Erhebung in eine zweijährlich als allgemeine Erhebung durchgeführte Feststellung der betrieblichen Einheiten und eine (vierjährlich allgemeine und in den Zwischenjahren repräsentative) Erhebung der Bodenflächen wird aufgehoben. Die Stadtstaaten werden aufgrund ihrer relativ geringen Nutzflächen nur in den Jahren mit einer allgemeinen Erhebung einbezogen (siehe auch § 26 Abs. 2 Nr. 5).

Der Berichtskreis wird eingeschränkt auf landwirtschaftliche Betriebe, die bestimmte Mindestgrenzen des Umfangs der Flächennutzung oder der Viehhaltung (nach § 91 Abs. 1 Nr. 1) überschreiten. Daneben werden, ähnlich wie bisher, in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen einbezogen, auch wenn sie nicht über die Merkmale eines Betriebs verfügen, um insbesondere Flächen von Almgenossenschaften weiterhin zu erfassen.

Die Erhebung der Viehbestände wird aus EG-rechtlichen Gründen und wegen der mittlerweile eingeführten Verwendung von Verwaltungsdaten zur Ermittlung der Rinderbestände neu konzipiert (siehe Begründung zur Änderung der §§ 18 bis 20a in Artikel 2 Nr. 2). Deshalb wird die bisherige Verbindung zwischen Bodennutzungshaupterhebung und Viehbestandserhebung im Mai gelöst.

Das Merkmalsprogramm der Bodennutzungshaupterhebung wird verringert. Einige Erhebungsmerkmale, insbesondere die Angaben zur Rechtsstellung des Betriebsinhabers, werden künftig im Rahmen der Agrarstrukturerhebung erhoben, andere Erhebungsmerkmale, u. a. die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen, dienen künftig nur noch als Hilfsmerkmale. Angaben zum Zwischenfruchtanbau werden nur in Jahren mit einer allgemeinen Bodennutzungshaupterhebung erhoben und dabei nicht mehr nach Pflanzenarten unterschieden. Angaben zum Zwischenfruchtanbau sind in mehrjährigem Abstand notwendig zum Abgleich der Datengrundlagen der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung sowie von Futter- und Nährstoffbilanzen. Sie ermöglichen ferner die Abschätzung der Bedeutung von Zwischenfrüchten als Koferment für die Biogaserzeugung und der vielfältigen ökologischen Wirkungen des Zwischenfruchtanbaus insbesondere im Hinblick auf Fruchtfolgegestaltung und Bodenerosion.

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die Erhebung zum Zierpflanzenbau wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Aufbauend auf den Erfahrungen aus der Erhebung 2004, wurde das Erhebungsprogramm durch Rechtsverordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007) zur Erhebung 2008 angepasst. Diese Änderungen werden nun ins Agrarstatistikgesetz übernommen.

Insbesondere werden demnach für Topfpflanzen (das sind Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen) die erzeugten Stückzahlen an Stelle der Anbauflächen erhoben. Dieses Merkmal ist für die Befragten leichter zu ermitteln und zugleich wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht. Als neues Merkmal wurde der Umfang der beheizten Fläche im Unterglas-Zierpflanzenbau eingeführt.

Mit den Regelungen in Absatz 2 wird die Berichtszeit näher bestimmt.

Zu Nummer 6 (§ 19 Abs. 3)

Da die Viehbestandserhebung künftig nicht mehr gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung durchgeführt wird, ist die betreffende Textpassage zu streichen.

Zu Nummer 7 (§§ 24 bis 43)

Zu § 24

Das System der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird neu geordnet. Die bisher zweijährlich mit wechselnder Erhebungsart durchgeführten Agrarstrukturerhebungen werden entsprechend den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Jahre 2010, 2013 und 2016 angeordnet, das heißt auf einen dreijährlichen Rhythmus umgestellt. Zwar ist davon auszugehen, dass auch in fernerer Zukunft solche Strukturerhebungen erforderlich sind, jedoch sind die weitere Periodizität und das Merkmalsprogramm nicht so langfristig bestimmbar. Deshalb wird von der Festlegung eines unbefristeten dreijährlichen Erhebungsrhythmus abgesehen.

Als Folge der Neukonzeption der Bodennutzungshaupterhebung und der Viehbestandserhebung entfällt die Unterscheidung zwischen Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung.

Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. Nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen ist eine einmalige Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden durchzuführen. Diese wird ebenfalls als Teil der Landwirtschaftszählung 2010 angeordnet. Die weiteren Teile der Landwirtschaftszählung werden aus unterschiedlichen Gründen gestrichen und die entsprechenden Unterabschnitte aufgehoben (siehe Begründung zu §§ 37 bis 43 der geltenden Fassung).

Zu Absatz 4:

Nach den Vorgaben des Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sind die Geokoordinaten des Betriebsstandortes zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass eine Aufbereitung und Veröffentlichung von Angaben der Strukturerhebungen durch Zuordnung zu geografischen Gitterzellen zulässig ist. Geografische Gitterzellen sind künstliche, bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklige, in der Regel quadratische Gebietseinheiten. So werden Darstellungen in Kartenform mit kleinräumiger Auflösung ermöglicht. Dies bietet vielfach eine sehr anschauliche Ergebnispräsentation. Durch die vorgegebene Mindestgröße der Gitterzellen von 100 ha wird die Möglichkeit einer punktgenauen räumlichen Zuordnung von Angaben ausgeschlossen. Bei der Verbreitung statistischer Ergebnisse sind im übrigen die Vorgaben der statistischen Geheimhaltung zu beachten. Dazu kann es notwendig sein, die statistischen Ergebnisse großräumiger darzustellen.

Zu § 25

Den Berichtskreis der Agrarstrukturerhebung bilden zum einen, wie bisher, die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes, wobei auf die in § 91 ab 2010 vorgesehenen höheren Erfassungsgrenzen (Artikel 2 Nr. 8) hinzuweisen ist. Darüber hinaus ist für Forstbetriebe die Erhebung ihrer Flächen nach Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten (Kurzumtriebsplantagen) vorgesehen (siehe § 26 Abs. 3).

Zu §§ 26 und 27

§ 27 Abs. 1 enthält die Liste der Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung. Deren Erhebung ist zum größten Teil nach Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen erforderlich. Neu hinzugekommen ist nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen die Notwendigkeit, folgende einzelbetriebliche Daten an die Kommission zu übermitteln:

Angaben darüber, ob Einkünfte bzw. Umsätze aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft erzielt wurden, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen (Nr. 14), wurden bereits seit 2003 nach den Vorgaben des EG-Rechts erhoben (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. AgrStatV). Hierzu gehören etwa die Direktvermarktung von Erzeugnissen, Tourismusangebote und die Erzeugung erneuerbarer Energien. Sie werden nun in den Merkmalskatalog des Gesetzes aufgenommen und ergänzt um das Merkmal "prozentualer Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs". Dieses ergänzende Merkmal wird ab 2010 in der neuen betriebswirtschaftlichen Klassifikation landwirtschaftlicher Betriebe verwendet, um besser herausstellen zu können, in welchem Umfang Betriebe Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die nicht als klassische landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind, aber mit denen Betriebe im Sinn einer multifunktionalen Landwirtschaft wichtige Leistungen zur Entwicklung ländlicher Räume erbringen. Unter diesem Aspekt wird bei den Angaben zu den Arbeitskräften des Betriebs (Nr. 9) künftig unterschieden zwischen der Arbeitszeit in landwirtschaftlicher Tätigkeit im Betrieb und in nicht landwirtschaftlichen Arbeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, wie den oben genannten.

Die zuletzt im Jahr 2005 nach den Vorgaben des EG-Rechts erhobenen Angaben zur Maschinenausstattung (Nr. 7) sowie zur Berufsbildung des Betriebsleiters (Nr. 11 Buchstabe a) werden aufgrund der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen in den Merkmalskatalog aufgenommen.

Auch die Geokoordinaten des Betriebsstandortes müssen nach Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen an die Kommission übermittelt werden. Zur Bestimmung des in Artikel 2 Buchstabe e dieser Verordnung definierten Betriebsstandortes ist zunächst der Betriebssitz, auch in räumlich referenzierter Form, zu ermitteln, der deshalb als Erhebungsmerkmal bestimmt wird (Nr. 1). Zur Georeferenzierung sollen Angaben verwendet werden, die bei den nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen vorliegen.

Der Umfang der zur Deckung nationalen Datenbedarfs erhobenen Merkmale wird auf wenige verbleibende Punkte verringert. Dazu gehören

Mit den Regelungen in Absatz 2 wird die Berichtszeit näher bestimmt.

Mit Absatz 3 wird geregelt, dass das für die Viehbestandserhebung (§§ 18 ff.) entwickelte Verfahren zur Ermittlung der Rinderbestände aus Verwaltungsdaten des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) auch für die Agrarstrukturerhebung entsprechend angewendet wird. Die statistischen Ämter müssen dabei die Daten der Rinderhaltungen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Weise überführen, dass die Ergebnisse sich auf Rinderbestände landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 dieses Gesetzes beziehen.

Um den Erhebungsaufwand weiter zu begrenzen, werden nicht alle diese Erhebungsmerkmale in jeder Agrarstrukturerhebung erhoben. Auch sollen Merkmale teils Gegenstand einer allgemeinen Erhebung, teils einer Stichprobe sein. Das konkrete Erhebungsprogramm wird in § 26 bestimmt.

In Absatz 1 der Vorschrift werden die grundsätzlichen Festlegungen für die Erhebungsart getroffen. Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 als allgemeine Erhebung durchgeführt, in den übrigen Jahren, d. h. 2013 und 2016, als Stichprobenerhebung. Um die Genauigkeitsanforderungen nach Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen zu erfüllen, ist ein Stichprobenumfang von bis zu 80 000 Betrieben nötig.

In Absatz 2 werden Abweichungen von Absatz 1 bestimmt. Zur Deckung nationalen Datenbedarfs ist vorgesehen, im Jahr 2016 die Merkmale zu Betriebssitz und Rechtsform sowie zu Bodennutzung, zu Viehbeständen und zum ökologischen Landbau allgemein zu erheben (Nr. 1). Aus dem gleichen Grund werden die Merkmale zu Eigentums- und Pachtverhältnissen - mit Ausnahme der Pachtentgelte für Neupachten - in 2010, dem Jahr der Landwirtschaftszählung, allgemein erhoben (Nr. 2). Allgemeine Erhebungen bzw. Vollerhebungen sind in größerem zeitlichem Abstand notwendig, um Erhebungsergebnisse auf regionaler Ebene zu erhalten, also insbesondere Daten auf Gemeinde- und Kreisebene. Solche Regionaldaten können nicht aus Stichprobenerhebungen gewonnen werden.

Nach Nummer 3 werden die Angaben zur Maschinenausstattung nicht in 2010 und nach Nummer 4 die Angaben zur Gewinnermittlung nicht in 2013 erhoben.

Für die Stadtstaaten wird eine allgemeine Erhebung der Merkmale zur Agrarstrukturerhebung auch in 2013 und 2016 angeordnet (Nr. 5). Die Stadtstaaten sind künftig weder in Stichprobenerhebungen der Bodennutzungshaupterhebung noch in die Erhebung über die Viehbestände einbezogen. Eine Stichprobenerhebung in den Stadtstaaten, die nur über vergleichsweise wenige landwirtschaftliche Betriebe (Erhebungseinheiten) verfügen, führt nämlich in vielen Fällen zu Qualitätseinbußen bei den Ergebnissen. Deshalb sind hier allgemeine Erhebungen sinnvoll. Dadurch werden nur wenige Betriebe mehr in die Agrarstrukturerhebung einbezogen.

Mit Absatz 3 wird bestimmt, dass in Forstbetrieben neben den Angaben zum Betriebssitz und zur Rechtsform nur die Flächen nach Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten (Kurzumtriebsplantagen) erhoben werden. Bisher wurden Forstbetriebe im Rahmen der zweijährlichen Feststellung der betrieblichen Einheiten nach einem umfangreicheren Katalog von Hauptnutzungs- und Kulturarten befragt, so dass dieser Berichtskreis künftig entlastet wird.

Zu den §§ 28 bis 30

Wie bereits 1999 bildet die Agrarstrukturerhebung den Kern der für das Jahr 2010 angeordneten Landwirtschaftszählung. Als zusätzliches, bereits bisher etwa alle 10 Jahre erhobenes Merkmal werden Daten zur Hofnachfolge in Betrieben der Rechtsform Einzelunternehmen ermittelt. Diese Angaben dienen als Indikator für den künftigen Verlauf des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Ein weiteres Merkmal, die Form der Umsatzbesteuerung landwirtschaftlicher Betriebe, war bisher Gegenstand der vierjährlichen allgemeinen Agrarstrukturerhebungen. Wegen des weiterhin bestehenden Datenbedarfs für Entscheidungen in der Steuerpolitik auch in künftigen Jahren wird das Statistische Bundesamt prüfen, ob dieser Datenbedarf nach nationaler Umsetzung der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 177/2008 aus Angaben des statistischen Unternehmensregisters gedeckt werden kann. Alle übrigen Merkmale der früheren Landwirtschaftszählungen (1999: Vermietung von Unterkünften an Ferien- und Kurgäste, Berufsbildung des Betriebsinhabers und seines Ehegatten, überbetriebliche Bindungen beim Absatz, soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen) entfallen.

Zu den §§ 35 bis 43 (alt)

Die Regelungen zu den übrigen Teilen der Landwirtschaftszählung (bisher §§ 35 bis 43) werden aus folgenden Gründen aufgehoben:

Zu den §§ 31 und 32 neuer Fassung

Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden bildet den zweiten Teil der Landwirtschaftszählung 2010. Die Erhebung dient der Durchführung von Artikel 11 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Zugleich werden in dieser Erhebung Daten erhoben, die zur Erfüllung von Berichtspflichten über Emissionen von Klimagasen (einschließlich Ammoniak) aus landwirtschaftlichen Quellen benötigt werden. Für diese Berichtspflichten sind folgende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in der jeweils geltenden Fassung relevant:

Deutschland ist nach den beiden erstgenannten Entscheidungen verpflichtet, die EU-Kommission über seine Treibhausgas-Emissionen nach bestimmten Vorgaben regelmäßig zu informieren, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands im Hinblick auf die Verringerung aller Treibhausgas-Emissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte zu ermöglichen. Nach der Richtlinie 2001/81/EG ist Deutschland verpflichtet, u. a. für Ammoniak (NH3) Emissionsinventare und -prognosen zu erstellen und die Kommission nach bestimmten Vorgaben regelmäßig zu informieren. Für die Erstellung dieser Emissionsinventare sind die Verfahren anzuwenden, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen vereinbart wurden.

Zur Erfüllung der Genauigkeitsvorgaben nach Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen wird die Erhebung als Stichprobe bei bis zu 80 000 Betrieben zeitgleich mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung durchgeführt. Abweichend davon ist die Ermittlung der EG-rechtlich geforderten Angaben zur Bewässerung in einer nachgelagerten Erhebung bei allen Betrieben mit Bewässerung vorgesehen. Diese Betriebe werden durch die Filterfragen im Rahmen der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung ermittelt.

In § 32 Abs. 2 wird die Liste der Erhebungsmerkmale entsprechend Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen festgelegt. Demnach sind Angaben zu erheben zu Bodenbearbeitungsverfahren, Maßnahmen der Bodenerhaltung, Erhaltung und Anlage von Landschaftselementen, Bewässerung (bewässerte Flächen, Bewässerungsverfahren, Herkunft des verwendeten Wassers, verbrauchte Wassermenge), Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung sowie zu Anfall, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdünger. Eine Ausweitung der Merkmalsliste ist für die Zwecke der Emissionsberichterstattung nicht erforderlich, jedoch eine differenziertere Erhebung von Merkmalsgliederungen und -ausprägungen, denn so kann der Informationsgehalt der Ergebnisse wesentlich erhöht werden. Darüber hinaus ist zum Beispiel eine Unterscheidung zwischen Zuchtsauen und anderen Schweinen oder generell gesagt zwischen verschiedenen Nutzungszwecken der Tiere im Rahmen einer sinnvollen Operationalisierung der Fragestellungen zu Stallhaltungsverfahren notwendig. Gegenüber den Vorgaben nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sind die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 (Stallhaltungsverfahren), Nr. 6 (Weidehaltung) und Nr. 8 (Lagerung von Wirtschaftsdüngern) stärker gegliedert.

Mit den Regelungen in § 32 Abs. 3 wird die Berichtszeit näher bestimmt.

Zu Nummer 8 (§ 59 Satz 2)

Die Kategorie Kälber ist in der neuen Regelung nicht mehr genannt, da Kälber nach der neuen Terminologie des EG-Rechts, insbesondere nach Anhang IV der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken, in der Kategorie Rinder eingeschlossen sind.

Zu Nummer 9 (§ 61 Satz 2)

Wie bei der Schlachtungsstatistik (§ 59 f.) ist die Kategorie Kälber in der neuen Regelung nicht mehr genannt, da Kälber nach der neuen Terminologie des EG-Rechts in der Kategorie Rinder eingeschlossen sind.

Zudem wird nun auf die neue Erste Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Bezug genommen.

Zu Nummer 10 (§§ 70 und 71)

Um die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen zu erfüllen, ist in zehnjährlichem Rhythmus, nun erneut in 2009, eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen. Dies wurde bisher über die Vorschriften zur Weinbauerhebung (§§ 35 bis 37 des geltenden Gesetzes) geregelt. Da keine erneute Weinbauerhebung angeordnet wird, ist eine Erweiterung des Merkmalskatalogs der Rebflächenerhebung erforderlich. Insbesondere ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zusätzlich die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Betriebe mit bestocker Rebfläche zu ermitteln. Ferner ist für Betriebe mit bestockter Rebfläche, deren Erzeugung normalerweise für den Verkauf bestimmt ist, die Unterteilung der Rebfläche nach der normalen Verwendung der Erzeugung sowie die mit Keltertraubensorten bestockte Rebfläche nach Rebsorten und Altersklassen der Rebstöcke zu ermitteln.

Zu den Nummern 11 und 12 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81)

In der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (Holzeinschlagsstatistik) werden die mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007 vorgenommenen Vereinfachungen in das Agrarstatistikgesetz übernommen. Die zuvor halbjährlich durchgeführte Erhebung wird ab 2007 nur noch jährlich durchgeführt. So konnte der Aufwand für Befragte und Behörden verringert werden. Das Erhebungsmerkmal "Einschlagsprogramm" wurde ausgesetzt und wird nun gestrichen. Für Zwecke des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) kann das Einschlagsprogramm auch auf andere Art und Weise ermittelt werden, so z.B. durch Ermittlung des durchschnittlichen Einschlags vergangener Normaljahre (Jahre ohne Anwendung des ForstSchAusglG). Auch auf die Erhebung des Merkmals "Verkauf von Rohholz" kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs verzichtet werden.

Zu den Nummern 13 und 14 (§ 83 Satz 1 und § 84 Abs. 2)

Die zuvor als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird seit 2007 nur noch jährlich durchgeführt, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern. Diese mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung vom 4. April 2007 vorgenommene Vereinfachung wird nun in das Agrarstatistikgesetz übernommen.

Zu Nummer 15 (§ 91)

Zu Absatz 2

Die Regelung wird angepasst, da insbesondere nach dem künftigen Konzept der Viehbestandserhebungen Betriebe nur noch dann in die Stichprobe für die jeweilige Tierart einbezogen werden, wenn die für die betreffende Tierart festgesetzten Erfassungsgrenzen überschritten werden.

Zu Absatz 3

Wie bisher wird der Betrieb als technischwirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung definiert. Die technischwirtschaftliche Einheit ist gekennzeichnet durch den Einsatz der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie Maschinen, Gebäuden sowie Grund und Boden innerhalb dieser Einheit. Eine einheitliche Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt wird.

Der agrarstatistische Betriebsbegriff ist geprägt durch die Vorgaben des EG-Rechts, künftig der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Dort wird der Erfassungsbereich der Betriebsstrukturerhebungen insbesondere durch untere Erfassungsgrenzen nach Anhang II dieser Verordnung bestimmt. Einheiten, die eine der dort genannten Grenzen (zu Flächen und Tierbeständen) überschreiten, sind nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zu erfassen. Einschränkungen hinsichtlich der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile sind der Verordnung nicht zu entnehmen. Mit Satz 2 wird deshalb klargestellt, dass auch ein Betrieb, dessen Inhaber keine Gewinnerzielungsabsicht hat, Betrieb im Sinne dieses Gesetzes sein kann.

Absatz 4 wird als Folge der Einfügung des Absatzes 4a geändert.

Zu Absatz 4a

Der Betriebssitz ist künftig Grundlage für die Ermittlung des EG-Merkmals "Betriebsstandort" (siehe Artikel 2 Buchst e der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen). Eine Begriffsbestimmung ist deshalb angezeigt.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Änderung.

Zu Absatz 6

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 3.

Zu Nummer 16 (§ 92)

Die Liste der Hilfsmerkmale wird aus mehreren Gründen geändert und die Regelung neu gefasst:

Die Regelung des bisherigen Absatzes 2, wonach Erhebungsmerkmale als unterster regionaler Gliederungsebene einem Gemeindeteil zugeordnet werden dürfen, ist entbehrlich, denn in dieser Hinsicht gelten allgemein die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 BStatG.

Zu Nummer 17 (§ 93)

In § 93 sind die Vorschriften über die Auskunftspflicht zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Der neue Satz 2 verweist auf die Vorschrift des § 6 Abs. 4 BStatG, wonach Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden sollen. Die in Satz 2 bestimmten Erhebungen sind Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Auskunftspflicht. Sowohl die Landwirtschaft als auch die Forstwirtschaft sind Wirtschaftsbereiche, die fast ausschließlich aus Kleinbetrieben mit weniger als 50 Beschäftigten bestehen. Stichprobenerhebungen in so strukturierten Wirtschaftsbereichen könnten bei Anwendung der o. a. Soll-Bestimmung des Bundesstatistikgesetzes ihre Aussagekraft verlieren. Deshalb ist eine Ausnahmeregelung von der genannten Bestimmung angezeigt. Sie trägt zudem zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Absätze entsprechen - mit Folgeänderungen zu Änderungen im Erhebungsprogramm und Aktualisierung von Verweisen und des Sprachgebrauchs - den bisherigen Absätzen 2 und 5.

Der bisherige Absatz 3 entfällt als Folge von Änderungen im Erhebungsprogramm. Der bisherige Absatz 4 ist eine veraltete Vorschrift, die zudem der Möglichkeit von Erhebungen auf elektronischem Wege entgegensteht, und wird aufgehoben. § 11 BStatG enthält allgemein geltende Bestimmungen zu Erhebungsvordrucken. Der bisherige Absatz 6 entfällt als Folge der Aufhebung von Absatz 3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.

Zu Absatz 5

Der neue Absatz 5 fasst die bisherigen Absätze 8 und 9 zusammen. Verwaltungsdaten sollen für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken auch dann verwendet werden dürfen, wenn sich diese Daten zum Beispiel nicht taggenau auf einen Berichtszeitpunkt der Erhebung beziehen, aber nach dem Ermessen der Statistikbehörden darauf bezogen werden können. Ähnliches war für die Viehbestandserhebung im bisherigen Absatz 9 geregelt. Diese Regelung wäre auf Grund von Änderungen im Agrarmarktordnungsrecht zudem so nicht mehr anwendbar. Der Kreis der Adressaten für die Auskunftspflicht nach Absatz 5 Satz 2 n. F. wird erweitert, um auch Bundesbehörden - etwa das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - mit einzubeziehen.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 10.

Zu Absatz 7

Die Geokoordinaten des Betriebsstandortes müssen künftig nach der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen an die Kommission übermittelt werden (siehe Begründung zu § 27). Zur Bestimmung des Betriebsstandortes sind die Koordinaten des Betriebssitzes zu ermitteln. Dazu sollen Angaben verwendet werden, die bei den nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsämter) vorliegen. Die Vorschrift sieht eine Auskunftspflicht für die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten vor. Dies ist erforderlich, weil nur die mit der Durchführung der Erhebung betrauten statistischen Ämter der Länder in der Lage sind, durch Verknüpfung der Hauskoordinaten mit vorliegenden Adressangaben zum Betriebssitz von Erhebungseinheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) die für die Erhebung benötigten Koordinaten zu ermitteln.

Zu Absatz 11 alter Fassung

Aufgrund des künftig unmittelbar geltenden EG-Rechts für die Viehbestandserhebungen (insbesondere Abschnitt I der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Nummer 18 (§ 94 Abs. 3)

Um den Gesamtaufwand im Bereich der Agrarstatistik zu reduzieren und zusätzliche Erhebungen zu vermeiden, sollen die bereits bei den Statistikbehörden der Länder vorhandenen Daten möglichst umfassend und flexibel für statistische Zwecke genutzt werden. Nach der bisherigen Regelung des Absatzes 3 kann das Statistische Bundesamt Einzelangaben aus Agrarstatistiken nur für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich nutzen. Durch die Änderung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus Agrarstatistiken für alle seine Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Klimaschutzberichterstattung und die Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der Vergabe von Forschungsaufträgen.

Zu Nummer 19 (§ 94a)

In Nummer 2 wird eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 41 vorgenommen, in Nummer 4 wird der Verweis aktualisiert.

Mit der neuen Verordnungsermächtigung nach Nummer 5 soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass künftig - über die Daten aus der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden hinaus - eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen (einschließlich Ammoniak) aus landwirtschaftlichen Quellen bereitgestellt werden kann und Deutschland insoweit seine Pflichten zur Emissionsberichterstattung nach europäischem und internationalem Recht erfüllen kann. Die Ermächtigung erstreckt sich lediglich auf eine Ergänzung von vier bestehenden agrarstatistischen Erhebungen (Bodennutzungshaupterhebung, Viehbestandserhebung, Agrarstrukturerhebung, Hennenhaltungsstatistik) und zielt ausdrücklich auf Erhebungen auch in Unterstichproben ab, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten. Insbesondere in der Agrarstrukturerhebung mit ihrem relativ breiten Datensatz bietet sich eine Ergänzung als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung zum Beispiel um Angaben zur Ausbringungstechnik und zur Einarbeitung von Wirtschaftsdünger an. Würden diese Angaben in eigenständigen Erhebungen ermittelt, müssten zur Ermittlung der betrieblichen Zusammenhänge eine Reihe von betrieblichen Grunddaten wie etwa zu Bodennutzung und Viehbeständen eigens erhoben werden. Dies hätte vermeidbare Doppelbefragungen von Betrieben zur Folge.

Zu Nummer 20 (§ 97)

Zu Absatz 1

Die Ergänzung der Rebflächenerhebung und der Feststellung der Grundgesamtheit in der Aufzählung in Satz 4 dient insbesondere dazu, das Erhebungsmerkmal der Rebflächenerhebung "landwirtschaftliche genutzte Fläche" (§ 71 Abs. 1 Nr. 2) aus den im Rahmen der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben zu ermitteln, soweit Angaben über dieses Erhebungsmerkmal bei den Stellen, die die Weinbaukartei führen, nicht vorliegen. Ferner wurden Folgeänderungen zu Änderungen im Erhebungsprogramm und Aktualisierungen von Verweisen vorgenommen.

Zu Absatz 2

Der Gesetzentwurf sieht zur Entlastung der Landwirte von statistischen Auskunftspflichten u. a. einen grundsätzlicher Verzicht auf Vollerhebungen, sowohl im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung als auch bei der Erhebung der Viehbestände, nach der mit diesem Gesetz angeordneten Landwirtschaftszählung 2010 vor.

In den Folgejahren muss die Aktualisierung des Berichtskreises in verstärktem Maße durch die Nutzung von anderen Quellen als statistischen Erhebungen (insb. Verwaltungsdaten) erfolgen. Dies ist insbesondere eine wichtige Voraussetzung zur Sicherung der Qualität der weiterhin erforderlichen Stichprobenerhebungen. Aus diesem Grund wird die bisherige Ermächtigung, die in der folgenden Aufzählung genannten Merkmale ins Register aufnehmen zu dürfen, in eine Soll-Vorschrift umgewandelt und zudem um eine Soll-Vorschrift zur jährlichen Aktualisierung dieser Angaben erweitert. Eine jährliche Aktualisierung der Angaben ist aus methodischen Gründen sinnvoll insbesondere um Stichproben neu ziehen zu können. Durch die regelmäßige Neuziehung wird zum einen die Belastung auf die Befragten gleichmäßiger verteilt. Zum anderen werden so Verzerrungen durch die Nichtberücksichtigung von neu auftretenden Betrieben vermieden.

Mit dem gleichen Ziel soll das Betriebsregister Landwirtschaft ausgebaut werden. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nummer 11 n. F. sieht als im Betriebsregister zusätzlich aufzunehmende Merkmale bestimmte Daten zur Größe der Flächen und zu Tierzahlen vor. Dabei handelt es sich zum einen um Angaben zu denjenigen Kriterien, die den in § 91 Abs. 1 genannten Erfassungsgrenzen zugrunde liegen und die bei der Stichprobenziehung einen Anhaltspunkt dafür bieten, ob eine Erhebungseinheit zum Berichtskreis gehört. Zu diesen gehören auch die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der Waldfläche. Diese bisher in Absatz 2 Nr. 5 und 6 a. F. eigens genannten Merkmale fallen somit unter die Nummer 11 n. F. Darüber hinaus handelt es sich um Angaben, die zur Erfüllung der Genauigkeitsvorgaben benötigt werden, die das EG-Recht (Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen sowie Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) bei der Durchführung von Stichprobenerhebungen vorgibt.

Bei der Änderung in Satz 1 Nr. 1 handelt es sich um eine Aktualisierung des Sprachgebrauchs; zur Nummer 3 siehe die Begründung zu § 93 Abs. 7.

Die Ergänzung von Satz 1 Nr. 9 ist Voraussetzung für die regelmäßige Übermittlung von Angaben an das Statistikregister zwecks Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates. Nach dieser Verordnung muss der Wirtschaftsbereich A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) in das Statistikregister aufgenommen werden. Diese Vorgabe soll durch eine regelmäßige Übermittlung von Daten aus dem Betriebsregister erfüllt werden. Zugleich können dadurch auch Einheiten, die bisher nicht im Betriebsregister enthalten waren, identifiziert werden und gegebenenfalls in die Erhebungen der Agrarstatistik einbezogen werden. Zur Vereinfachung des Abgleichs zwischen den Registern ist es geboten, die Kennnummer aus dem Statistikregister im Betriebsregister zu speichern.

Mit Satz 2 wird geregelt, dass außer den in Satz 1 genannten Hilfs- und Erhebungsmerkmalen keine weiteren Angaben ins Betriebsregister aufgenommen werden dürfen. Ausnahmen bilden lediglich die nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Kennzeichen zur Identifikation der Erhebungseinheiten, die für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden dürfen, sowie die nach Absatz 3 für jede Erhebungseinheit zu bildende Kennnummer.

In Satz 3 werden abschließend die Quellen aufgezählt, denen die ins Betriebsregister aufzunehmenden Angaben entnommen werden können. Den für die Registerführung zuständigen statistischen Ämtern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die aufzunehmenden Angaben aus diesen Grundlagen zu gewinnen. Dies ist beispielsweise in dem Fall relevant, dass aus agrarstatistischen Erhebungen Einzelangaben zu einzelnen Tierkategorien einer Tierart entnommen werden können, ins Betriebsregister aber nur eine Angabe zur Gesamtzahl der Tiere dieser Art aufgenommen werden soll.

Um Betriebe und Unternehmen von Befragungen für statistische Zwecke zu entlasten, ist es sachgerecht und zweckmäßig, den statistischen Ämtern auch die Verwendung von Datenquellen für die Aktualisierung des Betriebsregisters zu ermöglichen, die jedermann zugänglich sind (Nummer 5). Solche Datenquellen kommen dann in Betracht, wenn sie den Anforderungen der Bundesstatistik an Zuverlässigkeit entsprechen.

Zu Absatz 4

Der Zeitraum, nach dessen Ablauf die im Betriebsregister über einen Betrieb gespeicherten Daten spätestens zu löschen sind, wird einheitlich auf sieben Jahre festgelegt. Eine Verlängerung gegenüber dem geltendem Recht (grundsätzlich Löschung nach spätestens fünf Jahren) ist erforderlich, da Vollerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Jahr 2010 erst in 2016 durchgeführt werden. Die geltende Regelung würde dazu führen, dass Daten von Betrieben, die zwischenzeitlich nicht in Stichprobenerhebungen einbezogen werden, unter Umständen bereits vor dem Jahr 2016 zu löschen wären. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zu Änderungen im Erhebungsprogramm.

Zu Absatz 5

Die bestehende Datenübermittlungsvorschrift für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird formal an die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 angepasst, ohne dass damit Änderungen am Inhalt des zu übermittelnden Datensatzes verbunden sind. Angesichts der im Jahr 2009 erforderlichen Vorbereitung der Landwirtschaftszählung 2010 wird die nach geltendem Recht turnusmäßig für 2010 anstehende Datenübermittlung auf das Jahr 2009 vorgezogen und der zweijährliche Übermittlungsturnus mit dem Startjahr 2009 fortgesetzt.

Zu Absatz 6

Diese neue Vorschrift sieht zur Aktualisierung des Betriebsregisters eine Pflicht zur Übermittlung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 bezeichneten Daten für die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die für die Tierkennzeichnung und Betriebsregistrierung von Tierhaltern zuständigen Stellen vor. Diese Übermittlungspflicht kann auch durch deren beauftragte Stellen erfüllt werden.

Zu Absatz 7

Die Befugnis, die im Rahmen der Verwendung von Verwaltungsdaten auf der Grundlage von § 93 Abs. 5 und 6 n. F. verwendeten Identifikationskennzeichen im Betriebsregister zu speichern, wird nun im neu gefassten § 97 Abs. 2 geregelt. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 6.

Zu Nummer 21 (§ 97a)

Mit dieser Vorschrift wird eine Umfrage zur Feststellung der Grundgesamtheit bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2009 angeordnet. Die Feststellung der Grundgesamtheit hat eine ähnliche Funktion wie die bisher als Teil der Bodennutzungshaupterhebung (§ 6 f.) zweijährlich durchgeführte sog. Feststellung der betrieblichen Einheiten. Konkret dient sie der Vorbereitung der Landwirtschaftszählung 2010, indem für die Erhebungseinheiten in der Grundgesamtheit diejenigen Merkmale erhoben werden, die zur Abgrenzung der Grundgesamtheit erforderlich sind (insbesondere bezüglich der unteren Erfassungsgrenzen nach § 91 Abs. 1) oder die der Stichprobenplanung dienen.

Die genannte Stichprobe muss für die Durchführung der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden gebildet werden und dient auch der Bereitstellung vorläufiger Ergebnisse der Landwirtschaftszählung. Eine effiziente Stichprobe führt zu einer Begrenzung des Stichprobenumfangs der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden und ist unabdingbar, um die Genauigkeitsanforderungen des Anhangs IV der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen einzuhalten.

Demnach sind Angaben über Bodennutzung und Viehbestände zu erheben, deren Zahl auf das nach dem geschilderten Zweck der Erhebung unabdingbare Maß beschränkt wird. Daneben wird die Art der Bewirtschaftung des Betriebs erfragt, was insbesondere der Ermittlung von Betrieben des ökologischen Landbaus dient.

Für die Feststellung der Grundgesamtheit gilt in besonderem Maße, dass sie soweit als möglich und unter Qualitätsgesichtspunkten vertretbar unter Verwendung von Verwaltungsdaten und gegebenenfalls Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durchgeführt werden sollte. Mit Absatz 2 wird die entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur Verwendung von Verwaltungsdaten bestimmt. Außerdem gilt mit der entsprechenden Anwendung von § 93 Abs. 1 Auskunftspflicht auch bei der Feststellung der Grundgesamtheit.

Zur künftigen Entlastung Befragter von Auskunftspflichten wird die Feststellung der Grundgesamtheit nur einmal durchgeführt. Um für die Vorbereitung der Erhebungen in den späteren Jahren nach 2010 über aktuelle Angaben über den Berichtskreis zu verfügen, ist ein Ausbau und eine jährliche Aktualisierung des Betriebsregisters Landwirtschaft (siehe § 97) vorgesehen.

Zu Nummer 22 (§ 98)

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 n. F.: Die Regelung stellt sicher, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke erfüllt werden können. Nach dieser Verordnung muss der Wirtschaftsbereich A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) in das Statistikregister aufgenommen werden. Da das Betriebsregister Angaben zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft enthält, kann diese Verpflichtung insoweit durch die Übermittlung von Daten aus dem Betriebsregister erfüllt werden, ohne dass zusätzliche Informationspflichten der Wirtschaft eingeführt werden müssen.

Zu Satz 2 n. F.: Der bisherige Satz 1 wird aus folgenden Gründen neu gefasst. Die frühere Verdiensterhebung in der Landwirtschaft wurde mit Inkrafttreten des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) durch die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft nach § 6 VerdStatG ersetzt. Ferner werden die Merkmale "Stellung im Beruf" und "ausgeübte Tätigkeit" im Rahmen der Agrarstrukturerhebung nicht mehr erhoben, weshalb die Möglichkeit entfällt, sie für die Erhebung der Arbeitsverdienste zu verwenden.

Zu Absatz 4

Folgeänderung zu Änderungen im Erhebungsprogramm

Zu Absatz 5

Das Johann Heinrich von Thünen-Institut ist ein Forschungsinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und hat die Aufgabe, wissenschaftliche Entscheidungshilfen für die Ernährungs-, Landwirtschafts- und Forstwirtschafts- sowie die Verbraucherschutzpolitik zu erarbeiten und damit zugleich die wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesen Gebieten zum Nutzen des Gemeinwohls zu erweitern. Es führt dazu insbesondere Projekte der modellgestützten Politikfolgenabschätzung durch. Dazu werden als Datengrundlage Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung, vor allem zu Bodennutzung und Viehhaltung, in möglichst tiefer regionaler Gliederung, zumindest aber bis auf Kreisebene benötigt. Mit dem fortschreitenden Strukturwandel in der Landwirtschaft und der gestiegenen Spezialisierung der landwirtschaftlichen Betriebe wächst die Zahl der Fälle, in denen die dem Johann Heinrich von Thünen-Institut zugänglichen Datensätze unvollständig sind, da Angaben in regional tief gegliederten Ergebnissen der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Mit der Regelung wird deshalb eine spezielle Rechtsgrundlage für die Übermittlung von öffentlich nicht zugänglichen Daten der Agrarstrukturerhebung vom Statistischen Bundesamt an das Bundesforschungsinstitut geschaffen. Das Institut kann diese Daten zur Durchführung von Aufgaben für oberste Bundes- oder Landesbehörden verwenden. Diese Einschränkung wurde entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 4 BStatG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 AgrStatG gewählt. Danach ist auch eine unmittelbare Übermittlung solcher Tabellendaten durch die Statistikbehörden an oberste Bundes- oder Landesbehörden, u. a. für Zwecke der Planung, möglich.

Zu Nummer 23 (§ 99)

Für die Bodennutzungshaupterhebung im Jahr 2009 sind aus folgenden Gründen Übergangsregelungen erforderlich.

Die Vorschriften für die Bodennutzungshaupterhebung 2009 werden mit Artikel 1 bereits insoweit geändert, als der im geltenden Recht bestehende allgemeine Teil der Erhebung (Feststellung der betrieblichen Einheiten, Merkmale über die Nutzung der Gesamtflächen) gestrichen wird. Zugleich gelten für den Merkmalskatalog die Bestimmungen des neuen § 8.

Die Erfassungsgrenzen der Erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 91 Abs. 1) werden einheitlich erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Als Zwischenlösung werden als Erhebungseinheiten diejenigen mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in der bisher geltenden Fassung des Gesetzes bestimmt. Dies sind zunächst die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. In Baden-Württemberg und Bayern werden zusätzlich gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche einbezogen, um insbesondere Flächen von Almgenossenschaften weiterhin zu erfassen.

Da die Stichprobe der Bodennutzungshaupterhebung 2009 noch auf altem Erhebungskonzept beruht, muss ihr Umfang - abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 2 n. F. - bis zu 100 000 Erhebungseinheiten betragen und sie muss auch in Hamburg, Berlin und Bremen durchgeführt werden.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Bisher wurde in der Flächenerhebung nur die Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsflächen jährlich erhoben, die übrigen Merkmale nur vierjährlich. Da mittlerweile in allen Ländern der Aufbau der automatisierten Liegenschaftskataster abgeschlossen ist, ist eine Umstellung auf eine jährliche Erhebung aller Kategorien der tatsächlichen Flächennutzung nahezu kostenneutral möglich und führt zu einem wesentlichen Informationsgewinn. Vorgesehen ist mindestens eine Aufbereitung nach den derzeit 17 Positionen des bundeseinheitlichen Mindestveröffentlichungsprogramms. Jährliche Erhebungsdaten ermöglichen eine zeitnahe und differenzierte Analyse der Flächenentwicklungen (z.B. Siedlungs- und Verkehrsfläche, Freiflächennutzungen usw.). Eine jährliche Veröffentlichung umfassender Ergebnisse begünstigt zudem die Evaluation der Fortschritte bei den Flächenzielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 20a)

Die Viehbestandserhebung wurde neu konzipiert. Dies ist erforderlich aufgrund der Vorgaben nach Artikel 3 bis 5 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken. Wie bisher werden zweimal jährlich, zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November, Erhebungen durchgeführt. Diese werden stets als Stichprobenerhebungen angeordnet; die bisher vierjährlichen Vollerhebungen entfallen. Der höchstens zulässige Stichprobenumfang wird von 100 000 bzw. 80 000 Erhebungseinheiten auf 60 000 verringert. Eine noch weitergehende Reduzierung des Stichprobenumfangs wird mit dem neu entwickelten Konzept einer speziellen Stichprobe für die Erhebung der Schweine- und Schafbestände (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) erreicht, in die höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen fallen. Diese Maßnahmen führen zu einer wesentlichen Verringerung der Belastung Befragter.

Für die Erhebung der Rinderbestände wird inzwischen die mit dem Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006 geschaffene Möglichkeit genutzt, die Daten über die Rinderbestände vollständig aus vorliegenden Verwaltungsdaten zu ermitteln. Verwaltungsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (§ 20a Abs. 1). Im konkreten Fall werden Daten des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) verwendet. Eine primärstatistische Erhebung der Rinderbestände ist in § 19 Abs. 1 nur vorsorglich für den Fall angeordnet, dass die Voraussetzungen für die Nutzung von HIT-Daten nicht mehr vorliegen sollten.

Die Erhebung von Daten zu Pferde- und Geflügelbeständen in landwirtschaftlichen Betrieben wird nicht mehr Teil der Viehbestandserhebung sein, so dass auch die Bestimmungen über die Erhebungsmerkmale für diese Tierarten (bisher § 20 Nr. 3 und 4) zu streichen sind. Die Bestände dieser Tierarten werden künftig im Rahmen der Agrarstrukturerhebung und somit in dreijährlichem Rhythmus erhoben. Für die Stadtstaaten ist das wegen des geringen Umfangs der dortigen Viehhaltung für alle Tierarten vorgesehen. Die Änderung in § 20a Abs. 2 Nr. 2 dient vor diesem Hintergrund der Klarstellung, dass bei Nutzung von Verwaltungsdaten nach § 20a auch die Rinderbestände in den Stadtstaaten einbezogen werden.

Artikel 4 Abs. 3 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken verlangt die jährliche Durchführung der Erhebung der Schafbestände, die bisher zum Stichtag 3. Mai erfolgte, künftig für einen Zeitpunkt in den Monaten November oder Dezember. Deshalb wird ab dem Jahr 2011 die Erhebung der Schafbestände zum Stichtag 3. November angeordnet (§ 19 Abs. 1 Nr. 2). Für das Jahr 2010 soll die Übergangsvorschrift nach Artikel 20 der genannten Verordnung in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht eine Erhebung der Schafbestände im Frühjahr, die dann im Rahmen der Agrarstrukturerhebung stattfinden kann.

Die bisherige Vorschrift des § 19 Abs. 3 wird aufgehoben, da die Viehbestandserhebung nicht mehr gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung und der Bodennutzungshaupterhebung durchgeführt wird.

Zu Nummer 3 (§ 46)

Die Änderung in Absatz 1 ist Folge der Verlagerung von Aufgaben der Milchstatistik (siehe §§ 65 und 94 Abs. 3).

Zur Änderung in Absatz 2 siehe die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3.

Zu Nummer 4 (§ 55 Satz 1)

In der Erhebung in Geflügelschlachtereien wird das Kriterium zur Abgrenzung des Berichtskreises mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert. Statt der bisher geltenden physischen Grenze (Schlachtkapazität von 2 000 Tieren im Monat) werden alle Geflügelschlachtereien einbezogen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugelassen sind. Dieses Kriterium ist in der Durchführung leichter zu handhaben. Zurzeit sind rd. 110 Geflügelschlachtbetriebe in die Erhebung einbezogen. Für die Schlachtung von Geflügel waren Ende Mai d. J. 79 Betriebe nach der genannten Verordnung zugelassen. Diese Zahl dürfte bis Ende 2009 steigen, da durch das neue EG-Lebensmittelhygienerecht die Zulassungspflicht auch auf die bislang registrierten Geflügelschlachtbetriebe mit einer Jahresproduktion von bis zu 150 000 Stück Geflügel ausgedehnt wird (Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009). Von der Zulassungspflicht und damit auch vom Berichtskreis ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe, die jährlich bis zu 10 000 Stück Geflügel schlachten und das Fleisch direkt an den Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel zum Direktverkauf an den Endverbraucher vermarkten.

Zu Nummer 5 (§ 57 Abs. 1 Nr. 1)

Nach der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken sind u. a. auch für Geflügel die Zahl der in Schlachtstätten geschlachteten Tiere und die Gesamtschlachtmenge monatlich zu ermitteln. Die Zahl des geschlachteten Geflügels wird deshalb als Erhebungsmerkmal ergänzt.

Zu Nummer 6 (§ 65)

Die Aufgaben der Milchstatistik werden ab 2010 von der BLE durchgeführt (siehe Begründung zu § 94 Abs. 3 neuer Fassung).

Zu Nummer 7 (§ 82 Satz 2)

Die bisher verwendete besondere Erfassungsgrenze für Sägewerke (5 000 Kubikmeter Rohholz) in der Erhebung in Betrieben mit Holzbearbeitung wird an die Erfassungsgrenze der Erhebungen im Produzierenden Gewerbe angepasst, d. h. Sägewerke mit zehn und mehr Beschäftigten werden einbezogen. Dies vereinfacht die Durchführung der Erhebung für die Verwaltung. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes ist im Bundesdurchschnitt mit einem Informationsverlust, gemessen an den Merkmalssummen der Zugänge an Rohholz, Abgänge an Rohholz, Zugänge an Sägewerksprodukten und Abgänge an Sägewerksprodukten in Höhe von 2 bis 3 % zu rechnen. Zwar werden durch den Wechsel der Erfassungsgrenze auch einige Betriebe neu der Berichtspflicht unterliegen (nämlich Sägewerke mit zehn und mehr Beschäftigten, aber einem Einschnitt von weniger als 5 000 Festmeter Rohholz). Per Saldo sinkt aber die Zahl der berichtspflichtigen Betriebe.

Zu Nummer 8 (§ 91 Abs. 1)

In die Erhebungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind diese Betriebe stets nur dann einbezogen, wenn sie bestimmte untere Erfassungsgrenzen nach § 91 Abs. 1 überschreiten.

Die Grenzen für landwirtschaftliche Betriebe (Absatz 1 Nr. 1) werden mit dem vorliegenden Gesetz so weit angehoben, wie dies EG-rechtlich zulässig ist (Anhang II der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen). Insbesondere wird die bisherige Grenze von zwei Hektar LF auf fünf Hektar LF angehoben. Allerdings gelten für die Sonderkulturen zusätzliche (über den bisherigen liegende) Grenzen, da anderenfalls der Abdeckungsgrad bei diesen Kulturen zu weit absänke. So werden beispielsweise Betriebe mit Anbau von Blumen oder Zierpflanzen im Freiland dann einbezogen, wenn die Summe ihrer Blumen- und Zierpflanzenfläche im Freiland mindestens 0,3 Hektar beträgt. Das bisher bei Sonderkulturen geltende Kriterium des Anbaus für Erwerbszwecke entfällt in Zusammenhang mit der Änderung der Betriebsdefinition (siehe auch Absatz 3).

Mit dieser Anhebung der Erfassungsgrenzen werden mehr als 50 000 landwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten befreit.

Im einleitenden Teil der Nummer 1 wird für die Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsdefinition der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen übernommen. Wesentliche inhaltliche Änderung ist, dass die Betriebsdefinition nun nicht mehr auf das Hervorbringen landwirtschaftlicher Erzeugnisse abstellt. Stattdessen sind die Tätigkeiten nach Anhang I dieser Verordnung maßgebend, also etwa der Anbau bestimmter Pflanzenarten oder die Haltung bestimmter Tierarten. Die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand ist ebenfalls als landwirtschaftliche Tätigkeit einbezogen.

Mit den Umstellungen in den landwirtschaftsstatistischen Erhebungen und Änderungen in der Nutzflächensystematik sind auch die unteren Erfassungsgrenzen für statistische Einheiten mit Waldfläche anzupassen (Absatz 1 Nr. 2). Dabei wird die Grenze von zehn Hektar zahlenmäßig beibehalten und Flächen von Kurzumtriebsplantagen werden einbezogen. Die Fläche von Kurzumtriebsplantagen ist aufgrund der zu erwartenden steigenden Bedeutung künftig eine eigenständige Lieferposition nach Anhang III der Verordnung über die Betriebsstrukturerhebungen. Sie ist in der nationalen Flächensystematik den sonstigen Flächen des Betriebs zugeordnet, also weder Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche noch der Waldfläche.

Zu Nummer 9 (§ 93 Abs. 2)

Als Folge der Verlagerung der Milchstatistik an die BLE ist deren Auskunftspflicht zu dieser Erhebung hinfällig. Somit ist § 93 Abs. 2 Nr. 5 aufzuheben.

Zu Nummer 10 (§ 94)

Zu Absatz 2

Bei der Erhebung in Brütereien sowie der Erhebung in Geflügelschlachtereien handelt es sich um Erhebungen mit einem bundesweit jeweils relativ kleinen Berichtskreis von ca. 80 bzw. 110 Auskunft gebenden Betrieben. Deshalb liegt eine zentrale Durchführung dieser Erhebung durch das Statistische Bundesamt nahe. Mit diesem Schritt werden die Länderbehörden entlastet und die Durchführung der Aufgaben insgesamt gestrafft. Zudem werden die Bundesergebnisse noch aktueller zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 3

Die Aufgaben der Milchstatistik werden ab 2010 von der BLE durchgeführt. Bisher haben die statistischen Ämter der Länder zur Durchführung der Milchstatistik die Milchanlieferung nach Kreisen aus den Ergebnissen der Meldungen nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung übernommen und die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen geschätzt. Im Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren - BT-Drs. 016/10033 - ist vorgesehen, dass die BLE künftig die auf Grund dieses Gesetzes zu erstattenden Meldungen unmittelbar entgegennimmt. Dies ist Anlass, mit dem vorliegenden Gesetz auch die Aufgaben der Milchstatistik auf die BLE zu übertragen.

Zu Nummer 11 (§ 94a Nr. 2)

Folgeänderung zur Änderung in § 91 Abs. 1 Nr. 1.

Zu Nummer 12 (§ 97 Abs. 1)

Zu Absatz 1

Das Statistische Bundesamt führt ab dem 1. Januar 2010 die Erhebung in Brütereien sowie die Erhebung in Geflügelschlachtereien zentral durch (siehe § 94 Abs. 2). Deshalb wird auch die Zuständigkeit für die Führung des Betriebsregisters bezüglich dieser Erhebungen auf das Statistische Bundesamt übertragen.

Zu Absatz 2

Folgeänderung zur Aufhebung von § 93 Abs. 2 Nr. 5.

Zu Nummer 13 (§ 98 Abs. 4)

Folgeänderungen zur Änderung der Zuständigkeit (siehe § 94 Abs. 3).

Zu Nummer 14 (§ 99 Abs. 2)

Nach neuem Recht sind in Anpassung an den geänderten EG-Rechtsrahmen (Artikel 4 Abs. 3 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken) die Schafbestände zum Stichtag 3. November zu erheben. Dies ist allerdings erst ab dem Jahr 2011 vorgesehen, denn Deutschland beabsichtigt, die besondere zweijährige Übergangsfrist nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung über Viehbestands- und Fleischstatistiken in Anspruch zu nehmen.

Die Schafbestände werden im Jahr 2010 letztmals im Frühjahr erhoben. Ihre Erhebung ist als Teil der Agrarstrukturerhebung 2010 geregelt (siehe § 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a). Für die Erhebung über die Viehbestände ist deshalb hinsichtlich der Schafbestände eine Übergangsvorschrift erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes)

Mit dem geltenden § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere betriebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben mitgeteilt werden müssen, auch zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a AgrStatG verarbeitet und genutzt werden können.

Nach dem bisherigen Konzept der agrarstatistischen Erhebungen in landwirtschaftlichen Betrieben wurden die Daten der Erhebung über die Viehbestände als Teil des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung übernommen. Da ab dem Jahr 2010 ein neues Erhebungskonzept greifen soll, ist dies nicht mehr möglich, u. a. auf Grund der zwischen beiden Erhebungen abweichenden Berichtszeitpunkte. Gleichwohl sollen die genannten Daten künftig für die Agrarstrukturerhebung verwendet werden. Auch für die im Jahr 2009 vorgesehene Feststellung der Grundgesamtheit ist die Verwendung von Daten aus dem HIT über Rinderbestände wichtig.

Aus diesen Gründen wird in § 2 Abs. 5 die Liste der agrarstatistischen Erhebungen um die Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 AgrStatG und die Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a AgrStatG erweitert.

Zu Artikel 4 (Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung)

Die Erste Agrarstatistikverordnung enthält einige mittlerweile gegenstandslos gewordene Regelungen (§§ 2 und 4) sowie Regelungen, die mit diesem Änderungsgesetz in das Agrarstatistikgesetz übernommen werden (§§ 5, 7 und 8). Die so bezeichneten Regelungen der Verordnung sind deshalb aufzuheben.

Zu Artikel 5 (Neufassung des Agrarstatistikgesetzes)

Da das Agrarstatistikgesetz mit diesem Gesetz in größerem Umfang geändert wird, ist eine Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgesehen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 624:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden von den bisher 53 Informationspflichten des Agrarstatistikgesetzes sechs Informationspflichten geändert und 32 Pflichten aufgehoben. Fünf Informationspflichten der Wirtschaft werden aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben neu eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich aus diesen Änderungen eine Kostenentlastung der Wirtschaft von jährlichen rund 1,3 Mio. Euro netto ergibt. Diese Entlastung entspricht einer Reduzierung der Bürokratiekosten des Agrarstatistikgesetzes um 25 %.

Der Regelungsentwurf enthält zudem zwei neue und fünf geänderte Informationspflichten der Verwaltung. Vier Informationspflichten der Verwaltung werden aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Ressort die Auskunftspflichtigen entlastet. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass insbesondere kleinere landwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten befreit werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat im Rahmen seines Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Zudem sieht er den grundsätzlichen Ansatz einer Überprüfung der Statistikpflichten vor allem mit Blick auf Entlastungspotentiale für kleinere Betriebe als empfehlenswert für alle Bundesressorts.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter