976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung durch einzelne Erhebungsmerkmale die Transparenz auf dem Bodenmarkt, insbesondere bei juristischen Personen, die einer Unternehmensgruppe angehören, verbessern will.
- b) Der Bundesrat sieht es aber als erforderlich an, dass zusätzlich die Frage aufgenommen wird, an welchen weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen die befragten Unternehmen beteiligt sind, um auch die Unternehmens-und Eigentümerstrukturen sowie Konzernmütter und deren Tochterunternehmen zu erfassen.
- c) Der Bundesrat hält es nicht für ausreichend, dass mit den gesammelten Daten anhand von Tabellendarstellungen nur der Umfang an landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Tierbeständen, die sich im Eigentum von Unternehmensgruppen befinden, dargestellt werden soll. Der Bundesrat hält es für notwendig, dass auch Daten zu einzelnen Unternehmensgruppen veröffentlicht werden und eine Nutzung der gesammelten Daten für die Zuordnung von Agrarzahlungen ermöglicht wird.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund um Prüfung eines Vorschlages zur nationalen Weiterentwicklung der Datenbank der EU-Agrarzahlungen, der es ermöglicht, Unternehmensverbünde zu erfassen und die erfassten Daten nicht nur in Bezug auf Einzelbetriebe sondern auch in Bezug auf Unternehmensverbünde einschließlich privater Organisationen auszuwerten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist derzeit kaum möglich, die Verteilung des Bodeneigentums bei landwirtschaftlich genutzten Flächen festzustellen. Die Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse bei landwirtschaftlichen Flächen muss dringend verbessert werden. Insbesondere muss es ermöglicht werden, vollständige Unternehmens- und Eigentümerstrukturen festzustellen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe
"g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt."
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist in § 97 Absatz 8 Nummer 2 vorgesehen, dass die von den nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten zuständigen Stellen auch die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen übermitteln. Diese Daten müssten dann aber ebenso wie die nach Absatz 5 oder 6 übermittelten Kennzeichen zur Identifikation für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden können. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 97 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzentwurfes.
B
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.