A. Problem und Ziel
Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
B. Lösung
Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr, die den Wirtschaftswerten zuzuordnenden sind, ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte sind gegenüber den Vorjahren keine Mehrkosten zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2016 - AELV 2016)
Vom ...
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
- (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2016 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
- 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
- (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem
- 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 34 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 34 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2140fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1900fache des Wirtschaftswerts.
- (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
- 1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- 2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2015
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25 000 | 1,1630 |
26 000 | 1,1575 |
27 000 | 1,1510 |
28 000 | 1,1437 |
29 000 | 1,1357 |
30 000 | 1,1273 |
31 000 | 1,1184 |
32 000 | 1,1093 |
33 000 | 1,0999 |
34 000 | 1,0904. |
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
bis 25 000 | 0,7494 |
26 000 | 0,7590 |
27 000 | 0,7665 |
28 000 | 0,7722 |
29 000 | 0,7764 |
30 000 | 0,7793 |
31 000 | 0,7811 |
32 000 | 0,7819 |
33 000 | 0,7820 |
34 000 | 0,7813. |
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
34 000 | 1,0904 |
100 000 | 0,6514 |
150 000 | 0,5046 |
200 000 | 0,4158 |
250 000 | 0,3559 |
300 000 | 0,3124 |
350 000 | 0,2792 |
400 000 | 0,2530 |
450 000 | 0,2317 |
500 000 | 0,2140. |
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
34 000 | 0,7813 |
100 000 | 0,5404 |
150 000 | 0,4291 |
200 000 | 0,3584 |
250 000 | 0,3095 |
300 000 | 0,2734 |
350 000 | 0,2455 |
400 000 | 0,2233 |
450 000 | 0,2052 |
500 000 | 0,1900. |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Alterssicherung der Landwirte.
Die Verordnung ist nach § 15 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens von Landwirten in anderen Angelegenheiten der Sozialversicherung anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 4 Absatz 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes nicht durchgeführt wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - (Artikel 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994) ist die Gewährung eines Beitragszuschusses vom Gesamteinkommen des Versicherten abhängig. Bei verheirateten Versicherten wird das Gesamteinkommen beider Ehegatten jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.
Für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung betreiben, kann ein Einkommensteuerbescheid als Einkommensnachweis nicht herangezogen werden; für sie wird als Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ein "korrigierter" Wirtschaftswert zugrunde gelegt. Hierzu werden Beziehungswerte auf der Grundlage eines fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der dem Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung zugrunde liegenden Testbetriebe ermittelt. Für die AELV 2016 wurden bei der Bildung des 5-Jahresdurchschnitts die Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2013/2014 zugrunde gelegt.
Das mit Hilfe der Beziehungswerte ermittelte Arbeitseinkommen ("korrigierter" Wirtschaftswert) kann bei Übergang zur Buchführung oder zur Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung durch das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ersetzt werden.
Nach § 205 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gelten die auf Deutsche Mark lautenden Beträge des Einheitswertes nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort. Da somit der Wirtschaftswert als Bemessungsgröße weiterhin in DM ausgewiesen wird, wird seit dem Jahr 2002 das der Bemessung von Beitragszuschüssen zugrunde zu legende, in Euro auszuweisende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich in der Weise ermittelt, dass der Umrechnungskurs 1,95583 bei der Ermittlung der Beziehungswerte berücksichtigt wird.
III. Alternativen
Keine.
IV. Nachhaltigkeit
Mit der Verordnung wird die Gewährung eines einkommensabhängigen Beitragszuschusses für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-AusgabenÜberschussrechnung betreiben, ermöglicht. Dieser senkt die Beitragsbelastung für die betroffenen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und stärkt somit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Damit steht die Verordnung im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
V. Demografische Auswirkungen
Die Verordnung hat keine Folgen für die Demografie und es entstehen durch sie keine demografischen Risiken.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte gegenüber dem Vorjahr ergeben sich Auswirkungen auf die Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Beitragszuschüsse und damit auf das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte. Die Auswirkungen sind in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt.
Länder und Gemeinden werden durch diese Verordnung nicht mit Kosten belastet.
Die Arbeitseinkommensermittlung wird in den Fällen, in denen kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, erleichtert.
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung der den Wirtschaftswerten zuzuordnenden Beziehungswerte sind gegenüber den Vorjahren keine Mehrkosten zu erwarten.
VIII. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
Der Entwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt ebenfalls nicht vor.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Werte dieser Verordnung nur für das Kalenderjahr 2016 maßgebend sind. Ferner wird erläutert, dass die Umrechnung von DM in Euro (Division durch den Faktor 1,95583) bereits im Beziehungswert berücksichtigt ist. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil sie für die landwirtschaftliche Alterskasse mit weniger Verwaltungsaufwand (insbesondere im Bereich der EDV) verbunden ist als eine Umrechnung eines fiktiv in DM berechneten Arbeitseinkommens in Euro.
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 34 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.
Zu Satz 2
Den besonderen Bedürfnissen insbesondere kleinerer Vollerwerbsbetriebe trägt Satz 2 entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - durch Einführung eines einheitlichen Beziehungswertes bis 25 000 DM Wirtschaftswert - Rechnung.
Zu Satz 3
Die sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Beziehungswerte gelten nur für die dort jeweils aufgeführten, durch 1 000 ohne Rest teilbaren Wirtschaftswerte. Durch Satz 3 wird festgelegt, wie der Beziehungswert für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.
Die stufenlose Ermittlung der Beziehungswerte gewährleistet, dass mit steigendem Wirtschaftswert immer auch ein Anstieg des Einkommens ohne Belastungssprung einhergeht.
Zu Satz 4
Satz 4 bestimmt, dass der nach Satz 3 zu ermittelnde Beziehungswert nicht zu runden ist.
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Satz 1 enthält die Regelungen zur Ermittlung des Arbeitseinkommens bei Wirtschaftswerten von mehr als 34 000 DM. Da diese Regelungen nur in seltenen Fällen (Betriebe, die von mehreren Unternehmern betrieben werden, Ermittlung von Arbeitseinkommen für den allgemeinen Anwendungsbereich von § 15 Absatz 2 SGB IV) benötigt werden, werden in den Anlagen 3 und 4 Beziehungswerte nur für wenige Wirtschaftswerte angegeben.
Zu Satz 2
Durch Satz 2 wird festgelegt, wie das Arbeitseinkommen für Wirtschaftswerte, die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sind, aber zwischen zwei solchen Wirtschaftswerten liegen, als linearer Zwischenwert ermittelt wird.
Zu Satz 3 und 4
Der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 1 beträgt einheitlich 0,2140 und der Beziehungswert für Wirtschaftswerte über 500 000 DM bei Betrieben der Gruppe 2 beträgt einheitlich 0,1900. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei höheren Wirtschaftswerten der Effekt sinkender Ertragskraft mit steigendem Wirtschaftswert zu vernachlässigen ist.
Zu Absatz 4
§ 32 Absatz 6 Satz 1 ALG sieht vor, dass Betrieben, deren Unternehmer ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße erzielt hat, ein Zwischenwert zwischen dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 1) und dem Arbeitseinkommen eines Unternehmers mit einem außerbetrieblichen Einkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße (hier genannt Arbeitseinkommen 2) zuzuordnen ist. Eine solche Vorschrift ist erforderlich, um zu verhindern, dass ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen in einigen Fällen zu einem höheren Beitragszuschuss führt. Durch Absatz 4 wird festgelegt, wie der Zwischenwert zu ermitteln ist.
Die stufenlose Ermittlung des Arbeitseinkommens stellt sicher, dass bei gleichen Wirtschaftswerten mit steigendem außerbetrieblichem Einkommen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gleichmäßig absinkt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Abrundung des ermittelten Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft auf volle Euro entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 32 Absatz 2 Satz 2 ALG.
Zu § 2
Das Inkrafttreten am Tag nach Verkündung ist erforderlich, um die rechtzeitige Bewilligung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2016 sicherstellen zu können.