Die Vorlage wurde am 25. September 2012 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt.
Der Bundesrat wurde am 04. Oktober 2012 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 635/11 (PDF) = AE-Nr. 110820.
Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 26. Oktober 2012 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Europäische Kommission
Brüssel, den 25.9.2012
COM (2012) 551 final
2011/0288 (COD)
Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Beitritt Kroatiens zur EU ist für den 1. Juli 2013 geplant. Auch wenn die Beitrittsakte1 noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, so hat die Kommission kürzlich bereits ihre Vorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen2 im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens aktualisiert. Eine ähnliche Anpassung sollte für die GAP-Reformvorschläge erarbeitet werden, damit nach deren Annahme Kroatien als neuer Mitgliedstaat voll einbezogen ist.
Am 19. Oktober 2011 hat die Kommission den Vorschlag COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik angenommen. Gemäß Erwägungsgrund 70 des Vorschlags hat die Kommission, bevor eine neue Regelung über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds beschlossen wird, die dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 093/093 Rechnung trägt, zunächst eine eingehende Analyse und Bewertung vorzunehmen, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. In Erwartung der Ergebnisse dieser Analyse und Bewertung sollten die geltenden Bestimmungen über Transparenz im Agrarsektor beibehalten werden. Nachdem sie diese Analyse und Bewertung vorgenommen hat, kann die Kommission nun neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet vorschlagen.
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
Im Falle Kroatiens war eine Konsultation interessierter Kreise oder eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die Anpassungen sich aus der Beitrittsakte ergeben.
Im September 2011 organisierte die Kommission eine Konsultation von Interessenträgern, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeitnehmer sowie der Zivilgesellschaft und der EU-Organe teilnahmen. Im Rahmen der Konsultation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Veröffentlichung der betreffenden Informationen vorgeschlagen. Die Konferenz der Interessenträger zeigte, dass eine Veröffentlichung der Namen von natürlichen Personen erforderlich ist, um so die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dabei jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Anpassung wird in Form einer Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen, um in den Vorschlag Folgendes einzufügen:
- 1. Die bereits in der Akte über den Beitritt Kroatiens verankerten Bestimmungen zur CrossCompliance. Bei den wichtigsten Änderungen geht es um die Einfügung von Vorschriften über Folgendes:
- - Zeitpunkt der Anwendung der Sanktionen in Kroatien; - Beibehaltung von Dauergrünlandflächen. 2. Neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds, die den Einwänden Rechnung tragen, die der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 093/09 (PDF) gegen die bisherigen Vorschriften erhobenen hatte, da diese für alle natürlichen Personen galten. Die neuen Vorschriften unterscheiden sich von denjenigen, die der Gerichtshof in den genannten Rechtssachen für ungültig erklärt hat, insofern als sie
- - sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht;
- - detailliertere Angaben über die Art und eine Beschreibung der Maßnahmen vorschreiben, für die die Fondsmittel ausgegeben werden;
- - einen Deminimis-Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorliegende Änderung hat keine Haushaltsauswirkungen außer denen, die bereits in der Begründung für die aktualisierten Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt worden sind.
Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Vorschlag KOM (2011) 628 endgültig/2 der Kommission wird wie folgt geändert:
- (1) Erwägungsgrund 70 erhält folgende Fassung:
- (70) In seinem Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/ 09 und 93/ 09* erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union Artikel 42 Nummer 8b und Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)** für ungültig, soweit diese Vorschriften bei natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschreiben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.
- (70a) Aufgrund dieses Urteils und in Erwartung der Verabschiedung einer neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission*** geändert, um ausdrücklich festzulegen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln nicht für natürliche Personen gilt.
- (70b) Im September 2011 organisierte die Kommission eine Konsultation von Interessenträgern, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeitnehmer sowie der Zivilgesellschaft und der EU-Organe teilnahmen. Im Rahmen der Konsultation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Veröffentlichung der betreffenden Informationen vorgeschlagen. Auf der Konferenz der Interessenträger wurde erörtert, dass es erforderlich sein kann, den Namen von natürlichen Personen zu veröffentlichen, um so die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dabei jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.
- (70c) In seinem Urteil hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel nicht bestritten. Dieses Ziel muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Finanzkontrollsystems analysiert werden, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist. Im Rahmen dieses Systems können die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein und insbesondere kann bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden. Eine Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden nur erhöhen und wäre nicht kosteneffizient. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können. Demnach bedeutet die Veröffentlichung der Namen der Empfänger von Mitteln der Agrarfonds eine Verstärkung der öffentlichen Kontrolle der Verwendung dieser Mittel und stellt somit eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems dar, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten. Die nationalen Behörden müssen sich bei der Anwendung der neuen Regeln, mit denen das Verwaltungsverfahren für den Vollzug der EU-Mittel vereinfacht und die Verwaltungskosten verringert werden, auf die öffentliche Kontrolle stützen können, insbesondere da diese eine vorbeugende und abschreckende Wirkung gegen Betrug und den Missbrauch öffentlicher Gelder hat, indem sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen.
- (70d) Das mit der Veröffentlichung der Begünstigten angestrebte Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel lässt sich nur erreichen, wenn dafür gesorgt wird, dass bestimmte Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei weniger stark in die in den Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen eingegriffen wird.
- (70e) Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über die Maßnahme, die den Betriebsinhaber zur Beihilfe berechtigt, sowie über Art und Zweck der Beihilfe würde die Öffentlichkeit konkrete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den der Zuschuss gewährt wurde, erlangen. Dies würde zur vorbeugenden und abschreckenden Wirkung der öffentlichen Kontrolle beim Schutz der finanziellen Interessen beitragen.
- (70f) Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits zu bewahren, muss dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger zeigt sich, dass im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten ein Schwellenwert für den Beihilfebetrag festgesetzt und der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte, wenn der erhaltene Betrag unter diesem Schwellenwert liegt.
- (70g) Der Schwellenwert sollte das Beihilfeniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln und darauf basieren. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom EU-Durchschnitt abweichen können, sollte erlaubt werden, unterschiedliche Mindestschwellen anzuwenden, die der besonderen Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] enthält eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung. In Artikel49 der genannten Verordnung sind die Kriterien für die Berechnung des Beihilfebetrags festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Kriterien auch zur Festsetzung von spezifischen Schwellenwerten je Mitgliedstaat für die Veröffentlichung der Namen von Begünstigten herangezogen werden. Unterhalb dieses spezifischen Schwellenwertes muss die Veröffentlichung mit Ausnahme des Namens alle maßgeblichen Informationen enthalten, die dem Steuerzahler ein wirklichkeitsgetreues Bild der GAP vermitteln.
- (70h) Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht darüber hinaus die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EU-Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Auch kann die lokale Bevölkerung konkrete Beispiele für die "öffentlichen Güter" sehen, die die Landwirtschaft liefert, wodurch die staatliche Förderung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt. Darüber hinaus wird die persönliche Verantwortlichkeit der Landwirte für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt.
- (70i) Angesichts der überragenden Bedeutung des angestrebten Ziels einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der durch den EGFL und den ELER verausgabten Beträge ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da dies nicht über das hinausgeht, was in einer demokratischen Gesellschaft und zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist.
- (70j) Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.
- (70k) Folglich sind nach einer eingehenden Analyse und Bewertung, wie sich das Recht der Begünstigten auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten am besten wahren lässt, neue Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds festzulegen.
2. Dem Artikel 93 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben."
3. Artikel 98 erhält folgende Fassung:
"Artikel 98
Anwendung der Sanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien
"Für Bulgarien und Rumänien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.
Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) gemäß Anhang II beziehen:
- a) ab dem 1. Januar 2014 für SMR 1 bis SMR 3;
- b) ab dem 1. Januar 2016 für SMR 4 bis SMR 10;
- c) ab dem 1. Januar 2018 für SMR 11 bis SMR 13."
4. Dem Titel VII wird folgendes Kapitel IV angefügt:
"Kapitel IV
Transparenz
Artikel 110a
Veröffentlichung der Begünstigten
- (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:
- a) unbeschadet des Artikels 110b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen der Begünstigten, und zwar:
- i) bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
- ii) den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern die Begünstigten juristische Personen sind, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;
- iii) den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern die Begünstigten Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind;
- b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
- c) für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
- d) Art und Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.
- a) unbeschadet des Artikels 110b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen der Begünstigten, und zwar:
- (2) Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.
Artikel 110b
Schwellenwert
Ist der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzte Betrag, so veröffentlicht der Mitgliedstaat den Namen des Begünstigten in Abweichung von Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung nicht.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge werden von der Kommission gemäß den nach Artikel 110d erlassenen Vorschriften veröffentlicht.
Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.
Artikel 110c
Unterrichtung der Begünstigten
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Empfänger von Fondsmitteln, dass ihre Daten gemäß Artikel 110a veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.
Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.
Artikel 110d
Befugnisse der Kommission
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften fest für
- a) die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 110a und 110b;
- b) die einheitliche Anwendung von Artikel 110c;
- c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen."
5. Artikel 113 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. L 112 vom 24. April 2012.
- 2. COM (2012) 388 vom 6. Juli 2012.
- 3. Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert/Land Hessen, Slg. 2010, I-000.
- *. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert/Land Hessen, Slg. 2010, I-0000.
- **. ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28.
- ***. ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 24."