A. Problem und Ziel
Das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Chile soll das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile, das am 21. Juni 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde, ersetzen.
Mit dem Assoziationsabkommen sollen die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Chile intensiviert und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Chiles unterstützt werden. Chile ist nach Mexiko das zweite Land Lateinamerikas, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit der "Erklärung von Rom" von 1990 hat die Europäische Gemeinschaft ihren Dialog mit dem ständigen politischen Konsultations- und Koordinierungsinstrument der mittel- und südamerikanischen Staaten institutionalisiert. Das Abkommen soll einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Stabilität in der Region leisten.
Die wichtigsten Instrumente der Zusammenarbeit sind der politische Dialog, Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, Liberalisierungsmaßnahmen im Bereich des Handels, ein umfassender Zollabbau, Möglichkeiten für die Einräumung einer Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und einer stärkeren Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr, die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und finanziellen sowie wissenschaftlichen und technischen Bereich, Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich.
B. Lösung
Das Assoziationsabkommen enthält folgende wesentliche Elemente:
- Eine vertragliche Institutionalisierung eines regelmäßigen und umfassenden politischen Dialogs auf hoher Ebene, einschließlich der Einrichtung eines Assoziationsrates und eines Assoziationsausschusses.
- Das gemeinsame Bekenntnis zur Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt zu Gegenmaßnahmen, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar zur einseitigen sofortigen Kündigung des Abkommens (sog. Suspendierungsklausel).
- Das umfassendste Wirtschafts- und Handelskapitel eines Assoziationsabkommens, das die Europäische Gemeinschaft bis heute unterzeichnet hat. Weitgehende Liberalisierungsmaßnahmen im Bereich des Handels sind vorgesehen, u. a. ein umfassender Abbau von Zöllen.
- Für gewerbliche Erzeugnisse werden die Zölle bis zum 1. Januar 2010 vollständig abgebaut sein, wobei der weit überwiegende Teil - 99,8 % der Importe aus Chile und 91,7 % der chilenischen Importe aus der EU - seit dem 1. Februar 2003 bereits abgebaut wurden.
- Für bestimmte, in einem Protokoll festgelegte agrarische Grundprodukte werden die Zölle bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft voll bzw. innerhalb von Zollkontingenten aufgehoben bzw. gesenkt. Chile hat sich dazu verpflichtet, die Abgaben für die gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Ausfuhren nach Chile ebenfalls voll bzw. innerhalb von Zollkontingenten aufzuheben bzw. zu senken. Die Gemeinschaft und Chile werden schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen liberalisieren, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
- Regelungen für die Niederlassung von Gesellschaften und die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.
- Leistungsbilanzzahlungen im Rahmen der Verpflichtungen des Abkommens sind in konvertibler Währung abzuwickeln. Für Kapitaltransaktionen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften ist freier Kapitalverkehr vorgesehen.
- Ein Verfahren zur Anwendung des Wettbewerbs- und Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaft.
- Die wirtschaftliche Zusammenarbeit hat insbesondere zum Ziel, ausgewogenere wirtschaftliche Beziehungen zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft zu fördern und Chile in seiner langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Dieser Zielsetzung dient auch die Kooperation im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche, des Drogenmissbrauchs und des Terrorismus, ferner bei der regionalen Integration.
- Bei der Zusammenarbeit im sozialen Bereich sollen die Vertragsparteien einen regelmäßigen Dialog darüber führen, wie weitere Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien erzielt werden können, die einen Wohnsitz im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei haben.
- Die Zusammenarbeit im kulturellen Bereich dient zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses.
- Die finanzielle Zusammenarbeit, die erst nach Inkrafttreten des Abkommens im Einzelnen festgelegt wird, erstreckt sich insbesondere auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Reformen zur Wirtschaftsmodernisierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
-
Die finanzielle Hilfe der Gemeinschaft für die Republik Chile ist mit dem im März 2001 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" auf 34,4 Mio. Euro für die Periode 2000 - 2006 festgelegt worden. Über die Höhe der für Chile vorgesehenen Beträge beschließt die EU nach der jeweils gültigen Finanzverordnung.
Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kosten in Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem jeweiligen EU-Haushalt beteiligt.
- Vollzugsaufwand
Der Vollzug der Finanzhilfe obliegt der Europäischen Union; Verwaltungskosten könnten jedoch durch die Leistung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft: Keine
Merkliche Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind
daher nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. November
2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Chile andererseits
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Auswärtige Amt.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Vom ... 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 18. November 2002 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.*)
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 198 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Assoziationsabkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, da durch das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Abkommen das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland nach seinem Artikel 198 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:
- Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (das sind insbesondere der Assoziationsrat, der Assoziationsausschuss, Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und dem chilenischen Parlament) fallen Verwaltungskosten an. Das sind insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren und Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente. Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der EU oder von der Republik Chile übernommen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet.
- Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der Laufzeit des neuen Abkommens nicht möglich.
- Durch das vorliegende Abkommen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide Seiten von Interesse sind, zu verstärken. Der Handel mit gewerblichen Erzeugnissen wird bis zum 1. Januar 2010 vollständig liberalisiert sein. Für den gesamten Agrarhandel haben die EU und die Republik Chile weitgehende Liberalisierungsmaßnahmen vereinbart.
- Das im März 2001 unterzeichnete "Memorandum of Understanding" gilt für die Periode 2000 - 2006 und sieht ein Budget von insgesamt 34,4 Mio. Euro für die finanzielle, technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit vor.
- Wenn Chile sich den technischen Vorschriften der EU, insbesondere den europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und Nahrungsmittelerzeugnisse sowie den entsprechenden Zertifizierungsverfahren angleicht, ferner Verträge über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung geschlossen und Strukturen für die Normung und Festlegung von Qualitätsnormen aufgebaut werden, entstehen für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, Kosteneinsparungen im Handelsverkehr mit Chile.
- Das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Chile ist das umfangreichste, das die EU jemals mit einem Drittstaat geschlossen hat, und für die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika insgesamt ein wichtiger Schritt. Die EU hat erstmals Bestimmungen über den Zugang ausländischer Investoren in ein bilaterales Abkommen aufgenommen. Für Chile ist die EU der erste Handelspartner und das Abkommen der Hauptausgangspunkt internationaler Zusammenarbeit, das der Förderung des politischen Dialogs und darüber hinaus der Stärkung der europäischlateinamerikanischen Politik- und Sicherheitspartnerschaft dienen soll.
Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits
und der Republik Chile andererseits
Das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische
Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich
der Niederlande, die Republik Österreich,
die Portugiesische Republik, die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt, andererseits,
in Anbetracht der traditionellen Bindungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem unter Hinweis auf
- das gemeinsame kulturelle Erbe und die engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden;
- ihr uneingeschränktes Engagement für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind;
- ihr Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung;
- die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes zu fördem;
- die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten, wie sie in der am 28. Juni 1999 beim Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Rio de Janeiro angenommenen Erklärung vorgesehen ist;
- die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 (im Folgenden "Kooperationsrahmenabkommen" genannt) beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde;
- die Bedeutung, die die Vertragsparteien Folgendem beimessen:
- der Koordinierung ihrer Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;
- den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind;
- den Grundsätzen und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden "WTO" genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;
- der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung;
- die Zweckmäßigkeit eines kulturellen Dialogs, um zu einer besseren Verständigung zwischen den Vertragsparteien zu gelangen und um die bestehenden traditionellen, kulturellen und natürlichen Bindungen zwischen den Bürgern der beiden Vertragsparteien zu fördem;
- die Bedeutung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Chile vom 20. Dezember 1990 und des Kooperationsrahmenabkommens für die Unterstützung und Förderung dieser Prozesse und Grundsätze;
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:
Teil I
Allgemeine und
institutionelle Bestimmungen
Titel I
Art und Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
- Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile sind die leitenden Grundsätze für die Durchführung dieses Abkommens.
- Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Grundsatz der verantwortlichen Staatsführung.
Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich
Mit diesem Abkommen wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des beiderseitigen Interesses und der Vertiefung der Beziehungen in allen Anwendungsbereichen eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen den Vertragsparteien gegründet.
Die Assoziierung ist ein Prozess, der mithilfe der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe zum Ausbau der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien führt.
Dieses Abkommen gilt insbesondere für die Bereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Es kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.
Im Einklang mit den genannten Zielen ist in diesem Abkommen Folgendes vorgesehen:
- Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird;
- Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse;
- Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen, soweit dies nach den internen Verfahren der Vertragsparteien für den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist, im Einklang mit Teil III;
- Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV.
Titel II
Institutioneller Rahmen
Artikel 3
Assoziationsrat
- Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.
- Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
- Der Assoziationsrat prüft auch Vorschläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens.
Artikel 4
Zusammensetzung und Geschäftsordnung
- Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretem und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen.
- Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
- Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.
Artikel 5
Beschlussfassungsbefugnisse
- Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
- Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die Maßnahmen, die für ihre Umsetzung nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich sind.
- Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
- Der Assoziationsrat nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.
Artikel 6
Assoziationsausschuss
- Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretem der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
- Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig.
- Der Assoziationsrat legt die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses fest.
- Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Artikel 5.
- Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt.
Artikel 7
Sonderausschüsse
- Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.
- Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse einsetzen.
- Der Assoziationsrat nimmt eine Geschäftsordnung an, in der, soweit nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse festgelegt werden.
Artikel 8
Politischer Dialog
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in dem in Teil II vorgesehenen Rahmen geführt.
Artikel 9
Parlamentarischer Assoziationsausschuss
- Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.
- Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedem des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedem des chilenischen Nationalkongresses andererseits zusammen.
- Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt.
- Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen; der Assoziationsrat übermittelt dem Ausschuss die erbetenen Informationen.
- Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.
- Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
Artikel 10
Gemischter Beratender Ausschuss
- Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
- Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedem des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union einerseits und Mitgliedern des entsprechenden Organs der Republik Chile, das sich mit Wirtschafts- und Sozialfragen befasst, andererseits zusammen.
- Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschaftsund Sozialpartner von sich aus.
- Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Akademiker, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.
Teil II
Politischer Dialog
Artikel 12
Ziele
- Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zu verstärken. Sie streben eine Intensivierung und Vertiefung dieses politischen Dialogs an, um die mit diesem Abkommen gegründete Assoziation zu festigen.
- Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.
- Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über gemeinsame Initiativen zu Fragen von beiderseitigem Interesse und sonstigen internationalen Fragen, um ihre gemeinsamen Ziele zu verwirklichen, insbesondere Sicherheit, Stabilität, Demokratie und regionale Entwicklung.
Artikel 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
- regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
- regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
- Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
- jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
- Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
- Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.
Artikel 14
Zusammenarbeit im
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist, und arbeiten im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.
Artikel 15
Zusammenarbeit bei
der Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Sie arbeiten insbesondere zusammen
- bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünften;
- durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;
- durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Teil III
Zusammenarbeit
Artikel 16
Allgemeine Ziele
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,
- die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;
- die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein;
- Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;
- unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.
Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 17
Industrielle Zusammenarbeit
Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.
Angestrebt wird vor allem,
- Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördem, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;
- den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu intensivieren und zu fördern;
- Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördem, einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische Investitionen in Form industrieller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;
- die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die Entwicklung und die Produktqualität in den Unternehmen zu fördern.
Artikel 18
Zusammenarbeit in den
Bereichen Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:
- Zusammenarbeit in Regelungsfragen;
- Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen und europäischen Normen;
- technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformitätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.
(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:
- a) Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewertung und Normung ausgeglichen werden soll;
- b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertragsparteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu fördem, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internationaler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
- c) Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und die Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den vorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen, einschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten Regelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken.
Artikel 19
Zusammenarbeit im
Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen
Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:
- technische Hilfe;
- Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;
- Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;
- Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.
Artikel 20
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich
Im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen und intensivieren die Vertragsparteien ihre gegenseitige Zusammenarbeit, um der wachsenden Bedeutung der Dienstleistungen für Entwicklung und Wachstum ihrer Wirtschaft Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Diversifizierung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit im Dienstleistungssektor Chiles wird intensiviert. Die Vertragsparteien bestimmen die Sektoren, auf die sich die Zusammenarbeit konzentrieren soll, und befassen sich vorrangig auch mit den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Maßnahmen richten sich vor allem an KMU und sollen diesen den Zugang zu Kapital und Markttechnologie erleichtern. In diesem Zusammenhang wird der Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Artikel 21
Investitionsförderung
Die Zusammenarbeit soll den Vertragsparteien dabei helfen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere
- a) die Einrichtung von Verfahren für die Bereitstellung von Informationen zur Ermittlung und Bekanntmachung von Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
- b) die Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Chile;
- c) die Einbeziehung technischer Hilfe bei Ausbildungsmaßnahmen der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien;
- d) die Entwicklung einheitlicher, vereinfachter Verwaltungsverfahren.
Artikel 22
Zusammenarbeit im Energiebereich
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen die Wirtschaftsbeziehungen in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Erdgas und Erdöl, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie und Elektrifizierung des ländlichen Raums gefestigt werden.
Ziel der Zusammenarbeit ist unter anderem
- ein Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Einrichtung von Datenbanken, zu denen die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien Zugang haben, Ausbildung und Konferenzen;
- der Transfer von Technologie;
- die Erstellung diagnostischer Studien und vergleichender Analysen und die Durchführung von Programmen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien;
- die Beteiligung öffentlicher und privater Wirtschaftsbeteiligter aus beiden Regionen an Projekten im Bereich der technologischen Entwicklung und der gemeinsamen Infrastruktur, einschließlich Netzen mit anderen Ländern der Region;
- gegebenenfalls der Abschluss spezifischer Abkommen in Schlüsselbereichen von beiderseitigem Interesse;
- die Unterstützung der für Energiefragen und für die Formulierung der Energiepolitik zuständigen chilenischen Stellen.
Artikel 23
Verkehr
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
- einen Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
- Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet für Wirtschaftsbeteiligte und hohe Beamte;
- Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.
Artikel 24
Zusammenarbeit in
den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum
sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich sollen landwirtschaftspolitische Maßnahmen unterstützt und gefördert werden, um die Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Landwirtschaft und eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zu fördem und zu festigen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, die Infrastruktur und den Technologietransfer und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
- spezifische Projekte zur Unterstützung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für beide Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und der anderen zuständigen internationalen Organisationen;
- Diversifizierung und Umstrukturierung des Agrarsektors;
- Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
- technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und Austausch alternativer Anbautechnologien;
- wissenschaftliche und technologische Versuche;
- Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Unterstützung der Absatzförderung;
- technische Hilfe bei der Stärkung der Kontrollsysteme für den Gesundheits- und Pflanzenschutz mit dem Ziel, die Förderung von Abkommen über Gleichwertigkeit und gegenseitige Anerkennung so weit wie möglich zu unterstützen.
Artikel 25
Fischerei
- Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann.
- Femer weisen die Vertragsparteien auf die Bedeutung hin, die sie der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen beimessen, die in der von ihnen am 25. Januar 2001 unterzeichneten Vereinbarung festgelegt sind.
Artikel 26
Zusammenarbeit im Zollbereich
Die Vertragsparteien fördem und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 79 zu sorgen und insbesondere, um die Vereinfachung der Zollverfahren zu gewährleisten und dadurch den rechtmäßigen Handel zu vereinfachen, gleichzeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
Unbeschadet der mit diesem Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit wird die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls vom 13. Juni 2001 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen geleistet.
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
- technische Hilfe, gegebenenfalls einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austausches von Praktikanten;
- die Entwicklung und den Austausch der am besten geeigneten Methoden;
- die Verbesserung und Vereinfachung von Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang sowie mit den Ursprungsregeln und den entsprechenden Zollverfahren.
Artikel 27
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Wichtigstes Ziel ist die Angleichung der Methoden, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
- die Anerkennung der statistischen Methoden, um zu zwischen den Vertragsparteien vergleichbaren Indikatoren zu gelangen;
- den wissenschaftlichen und technologischen Austausch mit den statistischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Eurostat;
- die Forschung im Bereich der Statistik mit dem Ziel, gemeinsame Methoden für die Sammlung, die Analyse und die Interpretation von Daten zu entwickeln;
- die Veranstaltung von Seminaren und Workshops;
- Ausbildungsprogramme im Bereich der Statistik, in die andere Länder der Region einbezogen werden.
Artikel 28
Zusammenarbeit im Umweltschutz
Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.
In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:
- die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
- die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
- Umweltprobleme und Raumordnung;
- Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
- der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
- Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;
- technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.
Artikel 29
Verbraucherschutz
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, die Verbraucherschutzprogramme der Vertragsparteien kompatibel zu machen; sie erstreckt sich nach Möglichkeit auf folgende Bereiche:
- Erhöhung der Kompatibilität des Verbraucherschutzrechts, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
- Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
- Informations- und Sachverständigenaustausch und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherorganisationen der beiden Vertragsparteien;
- Organisation von Ausbildungsprojekten und technische Hilfe.
Artikel 30
Datenschutz
- Die Vertragsparteien kommen überein, beim Schutz personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, die eine Übermittlung personenbezogener Daten erfordern.
- Die Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten kann technische Hilfe in Form eines Informations- und Sachverständigenaustausches und die Einrichtung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.
Artikel 31
Gesamtwirtschaftlicher Dialog
(1) Die Vertragsparteien fördem einen Informationsaustausch über ihre Gesamtwirtschaftspolitik und ihre gesamtwirtschaftlichen Trends sowie einen Erfahrungsaustausch über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration.
(2) Vor diesem Hintergrund bemühen sich die Vertragsparteien um einen eingehenderen Dialog auf Regierungsebene über gesamtwirtschaftliche Themen, in dessen Rahmen Ideen und Meinungen unter anderem zu folgenden Fragen ausgetauscht werden:
- gesamtwirtschaftliche Stabilisierung;
- Konsolidierung der öffentlichen Finanzen;
- Steuerpolitik;
- Währungspolitik;
- Finanzpolitik und Regulierung;
- finanzielle Integration und Öffnung der Kapitalbilanz;
- Wechselkurspolitik;
- internationales Finanzgefüge und Reform des internationalen Währungssystems;
- Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik.
(3) Diese Zusammenarbeit wird unter anderem in folgender Form durchgeführt:
- Zusammenkünfte der für die Gesamtwirtschaftspolitik zuständigen Stellen;
- Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;
- Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, soweit Bedarf besteht;
- Erstellung von Studien zu Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 32
Rechte an geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Fragen zusammenzuarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit der Praxis, der Förderung, der Verbreitung, der Vereinfachung, der Verwaltung, der Harmonisierung, dem Schutz und der wirksamen Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, der Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte, der Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung sowie der Einrichtung und Stärkung nationaler Organisationen für die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
Die technische Zusammenarbeit kann sich auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen konzentrieren:
- Beratung bei der Gesetzgebung: Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Zusammenhang mit den allgemeinen Bestimmungen und Grundsätzen der in Artikel 170 aufgeführten internationalen Übereinkommen, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten, Marken, geografischen Angaben, traditionellen Begriffen und ergänzenden Qualitätsangaben, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, dem Schutz vertraulicher Informationen, der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen bei vertraglichen Lizenzen, der Durchsetzung und sonstigen Fragen, die den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen;
- Beratung bei der Organisierung der administrativen Infrastruktur wie Patentämtern und Verwertungsgesellschaften;
- Ausbildung in Verwaltung und Managementtechniken im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum;
- zielgerichtete Schulung von Richtern sowie Zoll- und Polizeibeamten, um den Gesetzesvollzug wirksamer zu machen;
- Sensibilisierung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.
Artikel 33
Öffentliches Beschaffungswesen
Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich wird angestrebt, technische Hilfe bei Fragen zu leisten, die mit dem öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere auf kommunaler Ebene, zusammenhängen.
Artikel 34
Zusammenarbeit im Tourismus
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Tourismus.
Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf
- Projekte zur Entwicklung und Konsolidierung touristischer Produkte und Dienstleistungen, die von beiderseitigem Interesse oder für andere Märkte von beiderseitigem Interesse attraktiv sind;
- Konsolidierung der Ferntouristenströme;
- Ausbau der Kanäle für die Tourismusförderung;
- Bildung und Ausbildung im Tourismusbereich;
- technische Hilfe und Pilotprojekte zur Entwicklung des Tourismus für bestimmte Interessengruppen;
- Informationsaustausch über Tourismusförderung, integrierte Planung von Tourismuszielen und Qualität der Dienstleistungen;
- Einsatz von Förderungsinstrumenten zur Entwicklung des Tourismus auf örtlicher Ebene.
Artikel 35
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördem, vor allem durch Abkommen zur
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
- Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Bergbaubereich.
Titel II
Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft
Artikel 36
Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie
(1) In Wissenschaft und Technologie arbeiten die Vertragsparteien im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich, insbesondere den Vorschriften für die Nutzung des sich aus der Forschung ergebenden geistigen Eigentums, mit folgenden Zielen zusammen:
- politischer Dialog und Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere hinsichtlich Politik und Programmen;
- Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien;
- Intensivierung der Maßnahmen zur Förderung der Innovation sowie der Verbindungen und des Technologietransfers zwischen europäischen und chilenischen Partnern.
(2) Die besondere Aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung des Personals als der eigentlichen langfristigen Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Technologen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.
(3) Zu fördern sind folgende Formen der Zusammenarbeit:
- gemeinsame Projekte im Bereich der angewandten Forschung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse, gegebenenfalls mit aktiver Beteiligung von Unternehmen;
- Austausch von Forschern zur Förderung der Projektvorbereitung, der Ausbildung auf hohem Niveau und der Forschung;
- gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des Informationsaustauschs und der Interaktion und zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;
- Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen und technologischen Prognosen, die zur langfristigen Entwicklung beider Vertragsparteien beitragen;
- Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor.
(4) Femer wird die Evaluierung der gemeinsamen Arbeiten und die Verbreitung der Ergebnisse gefördert.
(5) Hochschulen, Forschungszentren und der produktive Sektor einschließlich der KMU beider Seiten werden in geeigneter Form an dieser Zusammenarbeit beteiligt.
(6) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissenschaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die Teilnahme ihrer Einrichtungen an ihren jeweiligen Wissenschafts- und Technologieprogrammen im Einklang mit ihren jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Personen aus Drittländern.
Artikel 37
Informationsgesellschaft,
Informationstechnologie und Telekommunikation
(1) Informationstechnologie und Kommunikation sind Schlüsselsektoren einer modernen Gesellschaft und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft.
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere angestrebt, Folgendes zu fördern:
- Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft;
- Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation;
- Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;
- Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien;
- gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;
- Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern;
- Austausch und Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zur Gesellschaft Informationstechnologien angewandt werden.
Titel III
Kultur, Bildung
und audiovisuelle Medien
Artikel 38
Bildung und Ausbildung
- Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unterstützen die Vertragsparteien in erheblichem Maße Vorschulerziehung, Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und lebensbegleitendes Lernen. Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
- Die besondere Aufmerksamkeit gilt dezentralen Programmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der beiden Vertragsparteien fördern und die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen sowie die Mobilität der Studenten begünstigen.
Artikel 39
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Vertrieb.
Artikel 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
- Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.
- Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
- Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
- Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
- Programme für die gegenseitige Information;
- Übersetzung literarischer Werke;
- Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
- Ausbildung;
- kulturelle Veranstaltungen;
- Förderung der einheimischen Kultur;
- Kulturmanagement- und -produktion;
- sonstige Bereiche.
Titel IV
Öffentliche Verwaltung und
interinstitutionelle Zusammenarbeit
Artikel 41
Öffentliche Verwaltung
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:
- Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung;
- Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung;
- Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;
- Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen;
- Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
- Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung;
- Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
- Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;
- sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen;
- Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:
a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;
- regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computemetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;
- Transfer von Knowhow;
- Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;
e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
Artikel 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördem; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
- Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze;
- Beratung und Ausbildung;
- Transfer von Knowhow.
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.
Titel V
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Artikel 43
Sozialer Dialog
Die Vertragsparteien erkennen an,
- dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;
- dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.
Artikel 44
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.
Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden.
Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:
- Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung der Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projekte, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkommen sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet;
- Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendprogramme;
- Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohlfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;
- Verbesserung der Formulierung und des Managements der Sozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Erleichterung des Zugangs für die Begünstigten;
- Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhenden effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens;
- Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Humanressourcen;
- Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;
- Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders gefährdete Gebiete;
- Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur Herstellung eines Konsenses beitragen;
- Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Beteiligung der Bürger.
Artikel 45
Zusammenarbeit bei
geschlechterspezifischen Fragen
- Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
- Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.
Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 46
Zusammenarbeit in
Fragen der illegalen Einwanderung
(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
- erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;
- erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.
- Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
- Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Rückübemahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
- Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübemahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübemahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
- Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.
Artikel 47
Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Drogen
und organisiertem Verbrechen
- Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu verstärken und das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
- Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
- Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;
- gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prävention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusammenhängenden Verbrechen;
- gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten und anderer internationaler und nationaler Organisationen;
- Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden sind;
- Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren Konsum betreffen.
- Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financia Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;
g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile übe Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.
Titel VII
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 48
Beteiligung der
Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle de Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien
- über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich de Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entspre chenden Konsultationen beteiligt werden;
- Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
- an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden
Artikel 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung eine aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Comün de Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil de Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
- Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
- die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
- den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Regi on erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördem;
- die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
- mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maß nahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durch führen;
- Verfahren für den Austausch von Informationen und Know how einrichten.
Artikel 50
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit
- Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.
- Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.
Artikel 51
Künftige Entwicklungen
Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
Artikel 52
Zusammenarbeit im
Rahmen der Assoziationsbeziehungen
- Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.
- Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.
- Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.
Artikel 53
Mittel
- Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.
- Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
Artikel 54
Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
- den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;
- die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;
- Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;
- dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten.
Teil IV
Handel und Handelsfragen
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 55
Ziele
Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
- Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXlV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994" genannt);
- Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
- Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden "GATS" genannt);
- Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
- Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
- wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;
- Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;
- Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
Artikel 56
Zollunionen und Freihandelszonen
- Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
- Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
Titel II
Freier Warenverkehr
Artikel 57
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXlV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
Kapitel I
Beseitigung der Zölle
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 58
Geltungsbereich
- Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
- Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
Artikel 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
- Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
- Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.
Artikel 60
Beseitigung der Zölle
- Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.
- Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
- Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.
- Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
- Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.
Artikel 61
Stillhalteregelung
- Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
- Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXlV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.
Artikel 62
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS" genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.
Artikel 63
Gebühren und sonstige Abgaben
Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.
Abschnitt 2
Beseitigung der Zölle
Unterabschnitt 2.1
Gewerbliche Erzeugnisse
Artikel 64
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.
Artikel 65
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Chile
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0" und "Jahr 3" aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie | Inkrafttreten | 1.1.04 | 1.1.05 | 1.1.06 |
Jahr 0 | 100 | |||
Jahr 3 | 25 | 50 | 75 | 100 |
Artikel 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 7" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert) |
|||||||||
Kategorie |
Inkrafttreten |
1.1.04 |
1.1.05 |
1.1.06 |
1.1.07 |
1.1.08 |
1.1.09 |
1.1.10 |
|
Jahr 0 | 100 | ||||||||
Jahr 5 | 16,7 | 33,3 | 50 | 66,7 | 83,3 | 100 |
|||
Jahr 7 | 12,5 | 25 | 37,5 | 50 | 62,5 | 75 | 87,5 | 100 |
Unterabschnitt 2.2
Fisch und Fischereierzeugniss
e
Artikel 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 02201).
Artikel 68
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile
- Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7" und "Jahr 10" aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
-
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 11.1.07 1.1.08 11.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13 Jahr 0
100
Jahr 4
20
40
60
80
100
Jahr 7
12,5
25
37,5
50
62,5
75
87,5
100
Jahr 10
9
18
27
36
45
54
63
72
81
90
100
- Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie "TQ" aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
Artikel 69
Einfuhrzölle auf Fisch und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
- Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie "Jahr 0" aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
- Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie "TQ" aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
Unterabschnitt 2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
und
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Artikel 70
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 4", "Jahr 7" und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie |
Inkrafttreten |
1. |
1.04 1. |
1.05 11. |
1.06 11. 1. |
07 1. |
1.08 11. |
1.09 1. 1. |
10 1 1. 1. 11 1. 1. 12 1 1. 1. 13 1 |
|||||||
Jahr 0 |
100 |
|||||||||||||||
Jahr 4 |
20 |
40 |
60 |
80 |
100 |
|||||||||||
Jahr 7 |
12,5 |
25 |
37,5 |
50 |
62,5 |
75 |
87,5 |
100 |
||||||||
Jahr 10 |
9 |
18 |
27 |
36 |
45 |
54 |
63 |
72 |
81 190 100 |
|||||||
- Für die in Anhang I unter der Kategorie "EP" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
- Für die in Anhang I unter der Kategorie "SP" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
- Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie "R" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v. H. des Ausgangssatzes.
- Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie "TQ" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft angewandt wird.
- Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie "PN" aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.
Artikel 72
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit
Ursprung in der Gemeinschaft
- Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien "Jahr 0", "Jahr 5" und "Jahr 10" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
-
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie
Inkrafttreten
1. 1.
04 1.
1. 05 1. 1.
06 1. 1.
07 1. 1.
08 1.
1. 09 1. 1.
10 1.
1.
11 1.
1.
12 1.
1. 13
Jahr 0
100
Jahr 5
16,7
33,3
50
66,6
83,3
100
Jahr 10
9
18
27
36
45
54
63
72
81
90
100
- Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie "TQ" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
Artikel 73
Notstandsklausel für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse
(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei
- die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder
- den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:
- Meistbegünstigungszollsatz;
- Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.
(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "erheblicher Schaden" ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.
- Ein erheblicher Schaden "droht", wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.
Artikel 74
Evolutivklausel
Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.
Kapitel ll
Nichttarifliche Maßnahmen
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 75
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.
Artikel 77
Inländerbehandlung bei
internen Steuern und interner Regulierung2)
(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.3)
2) Inteme Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.
3) Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.
- Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
- Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.4)
- Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
- Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses Teils Anwendung.
Abschnitt 2
Antidumping - und Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.
4) Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzte Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.
Abschnitt 3
Zoll und Zollfragen
Artikel 79
Zoll und damit
zusammenhängende Handelsfragen
(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,
- zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;
- die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzuwenden;
- die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;
- in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren betreffen;
- in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Vll des GATT 1994 zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatorische Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden
- gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;
- unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich so weit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen;
- arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen für die Wirtschaft zusammen;
- arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;
- arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der Zollverfahren und so weit wie möglich auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;
- wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, so weit wie möglich einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;
- legen die Vertragsparteien so weit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich fest, z.B. in der WTO, in der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD);
- stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994 effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;
- arbeiten die Vertragsparteien so weit wie möglich im Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:
- Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen;
- Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;
- Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;
- Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;
- Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;
- Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde;
- Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;
- Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben;
- Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels Vlll des GATT 1994 führt.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;
- neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, so weit wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Interesse sind, z.B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
- die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu fördem, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;
- zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.
Artikel 80
Zollwert
Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln über den Zollwert unterliegen dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Vll des GATT 1994, mit Ausnahme der Vorbehalte und Optionen des Artikels 20 und der Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs III des genannten Übereinkommens.
Artikel 81
Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
- die Durchführung und Anwendung der Artikel 79 und 80 und des Anhangs III sowie sonstige Zollfragen im Zusammenhang mit dem Marktzugang zu überwachen;
- ein Forum für Konsultationen und für die Erörterung aller Fragen zu bieten, die den Zoll betreffen, einschließlich insbesondere der Ursprungsregeln und der damit zusammenhängenden Zollverfahren, der allgemeinen Zollverfahren, des Zollwerts, der Tarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit im Zollbereich und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich;
- die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Ursprungsregeln und damit zusammenhängender Zollverfahren, bei den allgemeinen Zollverfahren und bei der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich zu intensivieren;
- nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige Fragen zu behandeln.
(3) Zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgaben können die Vertragsparteien vereinbaren, Adhoc-Sitzungen abzuhalten.
Artikel 82
Durchsetzung der Präferenzregelung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen erneut ihre Verpflichtung, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit dem Ursprung der Waren, einschließlich der zolltariflichen Einreihung und des Zollwertes, zu bekämpfen.
(2) In diesem Zusammenhang kann eine Vertragspartei die Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung für Waren vorübergehend aussetzen, bei denen sie nach diesem Artikel eine systematische Verweigerung der Amtshilfe oder Betrug aufseiten der anderen Vertragspartei festgestellt hat.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt "eine systematische Verweigerung der Amtshilfe" vor,
- wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z.B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;
- wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Anhangs III und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;
- wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;
- wenn Amtshilfe bei der Überprüfung von Verhaltensweisen, bei denen das Vorliegen eines Ursprungsbetrugs vermutet wird, im Einzelfall oder systematisch nicht gewährt wird. Für diesen Zweck kann eine Vertragspartei das Vorliegen von Betrug unter anderem dann vermuten, wenn die Einfuhren von Waren nach diesem Abkommen das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei bei weitem übersteigen.
(4) Die Vertragspartei, die eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt hat oder das Vorliegen von Betrug vermutet, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor der in diesem Artikel vorgesehenen vorübergehenden Aussetzung alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Gleichzeitig veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer, in der die Waren angegeben werden, bei denen eine systematische Verweigerung der Amtshilfe festgestellt worden ist oder das Vorliegen von Betrug vermutet wird. Für die Rechtsfolgen dieser Veröffentlichung ist das interne Recht der Vertragsparteien maßgebend.
(5) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Notifizierung der in Absatz 4 genannten Informationen halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn dieser Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung der Präferenzregelung, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen.
Die vorübergehende Aussetzung darf nicht über das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige hinausgehen.
(6) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Assoziationsausschuss notifiziert. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Sie ist insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss.
A b s c h n i t t 4
Normen, technische Vorschriften
und Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 83
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist es, den Warenverkehr durch Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dabei den legitimen Zielen der Vertragsparteien und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen.
Artikel 84
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Warenverkehr im Bereich der Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Sie gelten nicht für die unter Abschnitt 5 dieses Kapitels fallenden Maßnahmen. Technische Spezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Zwecke der öffentlichen Beschaffung ausgearbeitet werden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern werden in Titel IV dieses Teils behandelt.
Artikel 84
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs I des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Der Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über die Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 jenes Übereinkommens findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.
Artikel 86
Grundlegende Rechte und Pflichten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und ihr Eintreten für dessen umfassende Durchführung. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit dem Ziel dieses Abschnitts werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivierung und Verstärkung der Umsetzung dieser Rechte und Pflichten durchgeführt.
Artikel 87
Spezifische Maßnahmen
im Rahmen dieses Abkommens
Zur Verwirklichung des Ziels dieses Abschnitts treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
- Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten durch Verbesserung des Wissens auf beiden Seiten, der Verständigung und der Kompatibilität ihrer Systeme zu erleichtern.
- Mit ihrer bilateralen Zusammenarbeit streben die Vertragsparteien an, die Mechanismen zu ermitteln, die allein oder in Kombinationen mit anderen für bestimmte Fragen oder Sektoren am besten geeignet sind. Diese Mechanismen umfassen Aspekte der Zusammenarbeit in Regelungsfragen, unter anderem Annäherung und/oder Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften und der Normen, Angleichung an die internationalen Normen, Vertrauen auf die Konformitätserklärung des Lieferanten und Verwendung der Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen sowie Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
- Auf der Grundlage der bei ihrer bilateralen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte kommen die Vertragsparteien überein, welche besonderen Vereinbarungen zu treffen sind, um die ermittelten Mechanismen einzurichten.
- Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien darauf hin,
a) gemeinsame Ansichten zu den am besten geeigneten Regelungsmethoden zu entwickeln, darunter
- Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten;
- Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;
- Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht;
- die erforderliche technische Infrastruktur in den Bereichen Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung, um die Anwendung der technischen Vorschriften zu unterstützen;
- Mechanismen und Methoden für die Überprüfung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
b) die Zusammenarbeit in Regelungsfragen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, Erfahrung und Daten sowie durch Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik zu verstärken, um die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften zu verbessern und die Regelungsressourcen effizient einzusetzen;
c) zu einer Kompatibilität und/oder Gleichwertigkeit ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu gelangen;
d) die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen und/oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu unterstützen und zu fördem;
e) die volle Beteiligung an den internationalen Normenorganisationen zu unterstützen und zu fördern und die Rolle der internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken;
f) ihre bilaterale Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Gremien auszubauen, die sich mit den unter diesen Abschnitt fallenden Fragen befassen.
Artikel 88
Ausschuss für Normen,
technische Vorschriften und Konformitätsbewertung
- Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung ein, um das Ziel dieses Abschnitts zu verwirklichen. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von je einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Der Ausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
- Der Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abschnitts zusammenhängenden Fragen behandeln. Er hat vor allem die Aufgabe,
- die Durchführung und Anwendung dieses Abschnitts zu überwachen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck arbeitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung der Ziele dieses Abschnitts aus, insbesondere der Ziele des Artikels 87;
- ein Forum für Beratungen und für einen Informationsaustausch über alle mit diesem Abschnitt zusammenhängenden Fragen zu bieten, insbesondere hinsichtlich der Systeme der Vertragsparteien für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Entwicklungen in den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen;
- ein Forum für Konsultationen und für die rasche Lösung von Fragen zu bieten, die sich als unnötige Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich und im Sinne dieses Abschnitts auswirken oder auswirken könnten;
- die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und/oder privaten Organisationen der Vertragsparteien, die für Messwesen, Normung, Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung zuständig sind, zu fördem, zu unterstützen und in sonstiger Weise zu erleichtern;
- Möglichkeiten für die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten der Vertragsparteien und für die Verbesserung der Anwendung dieses Abschnitts zu ermitteln.
Abschnitt 5
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 89
Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
- Ziel dieses Abschnitts ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen durch weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu schützen. Ein weiteres Ziel dieses Abschnitts ist die Prüfung von Tierschutznormen.
- Die Ziele dieses Abschnitts werden mithilfe des Abkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz verwirklicht, das als Anhang IV beigefügt ist.
- Abweichend von Artikel 193 setzt sich der Assoziationsausschuss, wenn er sich mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befasst, aus für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen
-
Vertretem der Gemeinschaft und Chiles zusammen. Dieser Ausschuss trägt dann die Bezeichnung "Gemischter Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen". Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 16 des Anhangs IV festgelegt.
- Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 16 des Anhangs IV als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
Abschnitt 6
Wein und Spirituosen
Artikel 90
Wein und Spirituosen
Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken sind als Anhang V bzw. VI beigefügt.
Kapitel III
Ausnahmen
Artikel 91
Allgemeine Ausnahmeklausel
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
- die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
- die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen und unter anderem die Bekämpfung des Schmuggels, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken betreffen;
- die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen;
- die den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen;
- die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Produktion oder den Verbrauch im Inland in Kraft gesetzt werden;
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen.
Artikel 92
Schutzklausel
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden zwischen den Vertragsparteien Artikel XlX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 finden nur Anwendung, wenn eine Vertragspartei als Ausführer der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 10 hat.
- Die Vertragsparteien notifizieren dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage danach, schriftlich alle sachdienlichen Informationen über die Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf die Anwendung von Schutzmaßnahmen und über die endgültigen Untersuchungsergebnisse.
- Die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten insbesondere eine Erläuterung des internen Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen Gelegenheiten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt zu der Frage darlegen können. Ferner notifizieren die Vertragsparteien dem Assoziationsausschuss im Voraus schriftlich alle sachdienlichen Informationen über den Beschluss zur Anwendung vorläufiger Schutzmaßnahmen. Die Notifikation muss mindestens sieben Tage vor Anwendung der Maßnahmen eingehen.
- Nach der Notifizierung der endgültigen Untersuchungsergebnisse unterbreitet die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XlX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, die Frage vor Anwendung dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage dem Assoziationsausschuss, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei vorher Konsultationen im Assoziationsausschuss ab.
- Ungeachtet des Absatzes 4 ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XlX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden.
- Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung des erheblichen Schadens Notwendige hinausgehen und müssen die in diesem Titel vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.
- Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel 8 Absätze 1 und 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.
- Das Recht auf Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen wird zwischen den Vertragsparteien in den ersten 18 Anwendungsmonaten einer Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern diese wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen steht.
- Schutzmaßnahmen werden auf Ersuchen unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre Liberalisierung oder Aufhebung einmal jährlich Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
- Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehört hat.
- Führt eine Vertragspartei für die Einfuhren von Waren, die die Voraussetzungen für die Anwendung einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel hervorrufen könnten, ein Überwachungsverfahren ein, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Artikel 93
Knappheitsklausel
(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder
- zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird,
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
- Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe b getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Abkommens über das Diskriminierungsverbot abweichen.
- Die Vertragspartei, die beabsichtigt, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, stellt dem Assoziationsausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Assoziationsausschusses keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
- Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
- Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
Artikel 94
Ziele
- Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.
- Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots.
Kapitel I
Dienstleistungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 95
Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Dienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:
- aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);
- im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);
- durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3);
- durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 4).
(2) Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von
- Finanzdienstleistungen; für diese gilt Kapitel Il;
- audiovisuellen Dienstleistungen;
- Seekabotage im Inlandsverkehr;
- Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr, und Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
- Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
- Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
- Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Dienstleistungsverkehr im Rahmen der in Artikel 100 vorgesehenen Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen.
(5) Für den internationalen Seeverkehr und für Telekommunikationsdienstleistungen gilt dieser Abschnitt vorbehaltlich der Bestimmungen der Abschnitte 2 bzw. 3.
Artikel 96
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form
getroffen wird b) "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine
- von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder
- von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.
c) "Dienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt.
d) "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art der geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung durch unter anderem
- Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder
- Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung.
e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
f) "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
g) "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
Artikel 97
Marktzugang
- Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 95 definierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 99 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
- In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
- Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
- Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;5)
- Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
- Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;
- Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Artikel 98
Inländerbehandlung
- In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewähren.6)
- Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
- Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.
Artikel 99
Liste der besonderen Verpflichtungen
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang Vll festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
- Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
- Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;
- Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;
- Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
- Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.
- Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Artikel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.
- übemimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.
Artikel 100
Überprüfung
- Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.
- Nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss alle drei Jahre das Funktionieren dieses Kapitels und unterbreitet dem Assoziationsrat geeignete Vorschläge.
Artikel 101
Freizügigkeit
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Art der Erbringung 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs "natürliche Person" in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.
Artikel 102
Interne Rechtsvorschriften
(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen
- auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
- den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politischen Zieles erforderlich ist;
- nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen einzubeziehen.
(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.
(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.
Artikel 103
Gegenseitige Anerkennung
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,
- sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entscheiden und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen bzw.,
- sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und welche zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der Vertragspartei erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.
(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.
(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel Vll des GATS im Einklang stehen.
(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.
(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.
Artikel 104
Elektronischer Geschäftsverkehr7)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen.
Artikel 105
Transparenz
Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der
7) Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.
anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.
Abschnitt 2
Internationaler Seeverkehr
Artikel 106
Geltungsbereich
- Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.
- Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird.
Artikel 107
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "intermodaler Verkehrsdienst" ist das Recht, die internationale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;
- "Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen" sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen und Spedition.
Artikel 108
Marktzugang und Inländerbehandlung
(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
- wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und -verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;
- gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
- nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
- untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienstleistungen
Artikel 109
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "Telekommunikationsdienstleistung" ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk8). Die Verpflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben.
- "Regulierungsbehörde" ist eine Stelle, der Regulierungsaufgaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Fragen übertragen worden sind.
- "wesentliche Telekommunikationseinrichtungen" sind Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes,
- die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Lieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Lieferanten bereitgestellt werden und
- die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können.
Artikel 110
Regulierungsbehörde
- Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienstleistungen sind von den Anbietern der Basis-Telekommunikationsdienste unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.
- Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörden sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
- Die von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Anbieter können gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.
8) "Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Femseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
Artikel 111
Erbringung von Dienstleistungen
- Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.
Artikel 112
Wichtige Anbieter
(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund
- seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder
- seiner Stellung auf dem Markt.
(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.
(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,
- sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung zu beteiligen;
- von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;
- anderen Diensteanbietern technische Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Artikel 113
Zusammenschaltung
- Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.
- Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter wird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt
- unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der wichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bietet;
- rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen Dienst nicht benötigt;
- auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Artikel 114
Knappe Ressourcen
Verfahren für die Zuteilung und Nutzung knapper Ressourcen, einschließlich der Frequenzen und Verkehrszahlen und -rechte, werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminierung durchgeführt.
Artikel 115
Universaldienst
- Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.
- Die Vorschriften über den Universaldienst sind transparent, objektiv und diskriminierungsfrei. Ferner sind sie wettbewerbsneutral und nicht belastender als notwendig.
Kapitel ll
Finanzdienstleistungen
Artikel 116
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist "Finanzdienstleistungsverkehr" die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch folgende Arten der Erbringung:
- aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1);
- im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);
- durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 3);
- durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 4).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für
- Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
- Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung;
- sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5 Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese Tätigkeiten.
Artikel 117
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Maßnahme" ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.
2. "von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme" ist eine
- von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder
- von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.
3. "Finanzdienstleistungserbringer" ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff "Finanzdienstleistungserbringer" keine öffentlichen Stellen.
4. "öffentliche Stelle" ist
- eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
- eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
5. "gewerbliche Niederlassung" ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem
- Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder
- Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.
6. "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
7. "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
8. "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
9. "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
- Lebensversicherung
- Sachversicherung
II) Rückversicherung und Folgerückversicherung
III) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen
Iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
vI) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
vII) Finanzleasing
vIII) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
Ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
- Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate
- Devisen
- derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
- Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
- begebbare Wertpapiere
- sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
xI) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen
xII) Geldmaklergeschäfte
xIII) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung
xIv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
- Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
- Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
10. Eine "neue Finanzdienstleistung" ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.
Artikel 118
Marktzugang
- Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116 definierten Arten der Erbringung gewähren die Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
- In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
- Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
- Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
- Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;9)
- Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
- Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint Ventures, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;
- Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
9) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
beschränken.
Artikel 119
Inländerbehandlung
- In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren.10)
- Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
- Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.
Artikel 120
Liste der besonderen Verpflichtungen
(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und 119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang Vlll festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
- Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
- Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;
- Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;
- gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.
(3) übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.
Artikel 121
Neue Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordern.
10) Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Artikel 122
Datenverarbeitung
im Finanzdienstleistungssektor
- Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.
- Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informationen übertragen werden.
Artikel 123
Wirksame und transparente
Regulierung im Finanzdienstleistungssektor
(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht
- in einer amtlichen Veröffentlichung oder
- in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.
Artikel 124
Vertrauliche Informationen Dieses Kapitel
- verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde;
- ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Artikel 125
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, geeignete Maßnahmen unter anderem aus folgenden aufsichtsrechtlichen Gründen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat;
- Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und
- Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Stehen diese Maßnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Kapitels im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei nach diesem Kapitel genutzt werden.
Artikel 126
Anerkennung
- Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.
- Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1 genannten Art mit einer dritten Partei ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige Überwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft bzw. Vereinbarung vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Artikel 127
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen ein. Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Hauptvertreter jeder Vertragspartei ist ein Beamter der in Anhang IX aufgeführten für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Der Sonderausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
- die Durchführung dieses Kapitels zu überwachen;
- Fragen zu Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden.
(3) Der Sonderausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zu einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz wird abwechselnd geführt. Der Sonderausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse seiner Sitzungen Bericht.
(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
Artikel 128
Konsultationen
- Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.
- An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.
- Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung beeinträchtigen würden.
- Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht werden.
Artikel 129
Besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach den Bestimmungen von Titel Vlll beigelegt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 184 gelten Konsultationen nach Artikel 128 als Konsultationen nach Artikel 183, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme einer Vertragspartei oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels beeinträchtigen könnte; sie behandeln die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich. Ist die Frage innerhalb von 45 Tagen nach Abhaltung der Konsultationen nach Artikel 128 oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen nach Artikel 128 Absatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Die Vertragsparteien erstatten dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse ihrer Konsultationen direkt Bericht.
(3) Für die Zwecke des Artikels 185
- wird der Vorsitz im Schiedspanel von einem Finanzsachverständigen geführt;
- stellt der Assoziationsausschuss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens fünf Personen auf, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen und als Vorsitzende von Schiedspanels für Finanzdienstleistungen angegeben zu werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit fünf Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen oder Erfahrung im Finanzdienstleistungsrecht oder in der Finanzdienstleistungspraxis, wozu die Regulierung von Finanzinstitutionen gehören kann, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen, und sie müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden;
c) wird der Vorsitzende des Schiedspanels innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der unter Buchstabe b genannten Liste durch das Los bestimmt. Die beiden anderen Schiedsrichter des Panels werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Artikel 185 Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der eine unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen und der andere unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen.
Kapitel III
Niederlassung
Artikel 130
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors.
Artikel 131
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
- "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
-
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
- "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
- "Niederlassung" ist
- die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
- die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Im Falle natürlicher Personen umfasst dies nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.
Artikel 132
Inländerbehandlung
In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.
Artikel 133
Reglementierungsrecht
Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.
Artikel 134
Schlussbestimmungen
- Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
- Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Kapitel IV Ausnahmen Artikel 135 Ausnahmen
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
- die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
- die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung von Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investitionen angewandt werden;
- die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
- die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter anderem betreffen:
- die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;
- den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
III) die Sicherheit.
- Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
- Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragsparteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Personen11) anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.
Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel 136
Ziel
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.
Artikel 137
Ziel und Geltungsbereich
- Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen Xl, Xll und Xlll festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.
- Dieser Titel gilt nicht für
a) Aufträge, die vergeben werden nach
- einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;
- einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;
- dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;
c) Verträge über
- Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;
- Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;
- Schieds- und Schlichtungsleistungen;
- Beschäftigung;
11) Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig
festgelegt sind. Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;
d) Finanzdienstleistungen.
- Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge Xl, Xll und Xlll ebenfalls unter diesen Titel.
- Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.
Artikel 138
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.
b) "Beschaffungsstellen" sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge Xl, Xll und Xlll eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels vornehmen.
c) "öffentliches Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
d) "Anbieter der Vertragsparteien" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.
e) "juristische Person" ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
- "juristische Person einer Vertragspartei" ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
-
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person de Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
- "natürliche Person" ist eine Person, die nach den betreffen den internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
- "Bieter" ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.
- "öffentliche Baukonzession" ist ein Vertrag, der sich von einem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Rech zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
- "Kompensationen" sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.
- "schriftlich" ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen ode anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.
- "technische Spezifikationen" sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z.B. Qualität, Leistung, Sicherhei und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
- "Privatisierung" ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.
- "Liberalisierung" ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Liefe rung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.
Artikel 139
Inländerbehandlung
und Diskriminierungsverbot
- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen Titel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen transparent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beach tet wird.
- Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen den öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertragsparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der ande ren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig is als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewähren.
- Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Ver fahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallen den öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Vertragsparteien,
- dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
- dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Einfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlichkeiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gelten.
Artikel 140
Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Prüfung der Qualifikation und der Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, der Wertung der Angebote und der Vergabe der Aufträge weder Kompensationen berücksichtigen, anstreben oder vorschreiben noch Bedingungen hinsichtlich nationaler Präferenzen wie Spannen, die Preispräferenzen ermöglichen.
Artikel 141
Bewertungsregeln
(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der Anhänge XI und Xll Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu umgehen.
(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.
(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Artikel 142
Transparenz
- Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang Xlll Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.
- In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.
Artikel 143
Ausschreibungsverfahren
(1) Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne Diskriminierung.
(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- "offene Ausschreibungsverfahren" sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.
- "beschränkte Ausschreibungsverfahren" sind Verfahren, in denen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
(3) Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.
(4) Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.
Artikel 144
Beschränkte Ausschreibungsverfahren
- In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.
- Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des Artikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbietem auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste stehenden Anbieter die gleichen Chancen haben.
Artikel 145
Andere Verfahren
(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:
- wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
- wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Altemativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;
- wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
- wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;
- wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;
- wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;
- wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;
- wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;
- wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.
(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.
Artikel 146
Qualifizierung der Anbieter
- Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.
- Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietem der anderen Vertragspartei.
- Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.
- Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
- Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z.B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
- Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit.
-
Ständige Listen qualifizierter Anbieter
- Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln beachten:
- Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen, gewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit beantragen können.
- Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung von den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt.
- Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschreibung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie sie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wurden.
- Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssektor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntmachung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantragen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei der Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht, um das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfahren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine Durchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Vertragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern.
Artikel 147
Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Allgemeine
Bestimmungen
- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.
- Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des Artikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.
- Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;
- gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;
- Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;
- Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;
- Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;
- wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;
- nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.
Bekanntmachung der Ausschreibung
- Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vorgesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthalten.
- Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Informationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter darin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle gegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
- Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbietern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen, die mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen umfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundlage zu bestätigen.
-
Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter
- Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung, in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angegeben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden und wie lange sie gilt.
- Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
- Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntmachung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten Anbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch den übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.
-
Gemeinsame Bestimmungen
- Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.
- Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang Xlll Anlage 2 angegeben ist.
Artikel 148
Ausschreibungsunterlagen
(1) Die den Anbietem übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können. Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.
- Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.
Artikel 149
Technische Spezifikationen
(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.
(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen
- enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;
- beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften12), anerkannten internen Normen13) oder Bauvorschriften.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.
(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.
(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie "oder gleichwertige Waren" enthalten.
(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.
- Für die Zwecke dieses Titels ist "technische Vorschrift" ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
- Für die Zwecke dieses Titels ist "Norm" ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
Artikel 150
Fristen
- Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmeanträge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland.
- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.
- Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind in Anhang Xlll Anlage 3 angegeben.
Artikel 151
Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
- im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben haben oder
- wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das günstigste ist.
(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.
(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie gewährleisten insbesondere,
- dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern die in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien sind;
- dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich übermittelt werden;
- dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Verhandlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsamen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
Artikel 152
Einreichung, Eingang
und Eröffnung der Angebote
- Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.
- Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
Artikel 153
Vergabe der Aufträge
(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.
Artikel 154
Unterrichtung
über die Auftragsvergabe
- Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen.
- Die Beschaffungsstellen unterrichten die Bieter unverzüglich über die Entscheidung über die Auftragsvergabe sowie über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Anfrage teilen die Beschaffungsstellen den Bietern, die nicht berücksichtigt wurden, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mit.
- Die Beschaffungsstellen können bestimmte Informationen über die Auftragsvergabe zurückhalten, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen von Anbietem schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Artikel 155
Widerspruchsverfahren
- Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen unparteiisch und rasch geprüft.
- Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten.
- Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.
- In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,
- dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können;
- dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden kann.
Artikel 156
Informationstechnologie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.
- Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elektronisches Informationssystem einzurichten.
- Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung der Angebote.
Artikel 157
Zusammenarbeit und Hilfe
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten und einander Hilfe zu leisten, um ein besseres Verständnis der Verfahren und Statistiken im öffentlichen Beschaffungswesen und einen leichteren Zugang zu den Märkten der anderen Vertragspartei zu erreichen.
Artikel 158
Statistische Berichte
Gewährleistet eine Vertragspartei die Einhaltung des Artikels 147 Absatz 11 nicht auf einem annehmbaren Niveau, so erstellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jährliche Statistiken über ihre unter diesen Titel fallenden Beschaffungen und übermittelt sie der anderen Vertragspartei. Diese Berichte enthalten die in Anhang Xlll Anlage 4 festgelegten Informationen.
Artikel 159
Änderung des Geltungsbereichs
(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei
- die Änderung notifiziert;
- als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:
- rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge XI und Xll oder
- Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.
(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.
Artikel 160
Weitere Verhandlungen
Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Artikel 161
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten,
- die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen zu schützen;
- die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Pflanzen oder Tieren zu schützen;
- die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen;
- die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.
Artikel 162
Überprüfung und Durchführung
Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,
- den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;
- geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;
- in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 163
Ziel und Geltungsbereich
- Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisieren.
- Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 164
Leistungsbilanz
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 165
Kapitalbilanz
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.
Artikel 166
Ausnahmen und Schutzmaßnahmen
- In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.
- Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
Artikel 167
Schlussbestimmungen
- Hinsichtlich dieses Titels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
- Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum
Artikel 168
Ziel
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
Artikel 169
Geltungsbereich
Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die "Rechte an geistigem Eigentum" das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
Artikel 170
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Zur Verwirklichung
der Ziele des Artikels 168
a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:
i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs), Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
- Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);
b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:
- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
- Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),
- Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), und
- Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979);
c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:
- Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),
- Abkommen von Locamo zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Union von Locamo 1968, geändert 1979),
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und
- Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);
d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), und
- Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985).
Artikel 171
Überprüfung
Die Vertragsparteien geben ihrem Eintreten für die Erfüllung der Verpflichtungen Ausdruck, die sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergeben; der Assoziationsrat kann beschließen, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich in Artikel 170 einzubeziehen.
Titel VII
Wettbewerb
Artikel 172
Ziele
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Wettbewerbsrecht in einer mit diesem Teil vereinbaren Weise anzuwenden, um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels.
- Im Hinblick auf die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, gilt die besondere Aufmerksamkeit der Vertragsparteien wettbewerbsfeindlichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.
- Die Vertragsparteien kommen überein, die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu koordinieren und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien, einschließlich der WTO, einverstanden erklären würden.
Artikel 173
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Wettbewerbsrecht" umfasst
- im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
- im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
- die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
2. "Wettbewerbsbehörde" ist
- im Falle der Gemeinschaft die "Kommission der Europäischen Gemeinschaften";
- im Falle Chiles die "Fiscalia Nacional Econömica" und die "Comisiön Resolutiva".
3. "Vollzugsmaßnahme" ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
Artikel 174
Notifizierungen
(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die
- wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;
- Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;
c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden.
- Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
- Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.
- Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.
Artikel 175
Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen
Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.
Artikel 176
Konsultationen im Falle der Beeinträchtigung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei
- Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend prüfen.
- Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letztlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.
Artikel 177
Informationsaustausch und Vertraulichkeit
(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.
- Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktionen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.
- Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, einschließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragsparteien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nichtvertrauliche Informationen zu übermitteln.
- Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt.
- Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
- Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbehalt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Vertragspartei übermittelt werden.
Artikel 178
Technische Hilfe
Die Vertragsparteien können einander technische Hilfe leisten, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.
Artikel 179
Öffentliche Unternehmen
und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, einschließlich Monopolen
- Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.
- Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
Artikel 180
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem Titel ergeben, nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen.
Titel VIII
Streitbeilegung
Kapitel I
Ziel und Geltungsbereich
Artikel 181
Ziel
Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Teils nach Treu und Glauben zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Artikel 182
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieses Teils ergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Kapitel ll
Streitvermeidung
Artikel 183
Konsultationen
- Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
- Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Teils oder einer sonstigen Frage, die nach ihrer Auffassung sein Funktionieren beeinträchtigen könnte, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Für die Zwecke dieses Titels ist auch eine Verhaltensweise eine "Maßnahme". Die Vertragspartei benennt in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei.
- Der Assoziationsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen zusammen. Zu Beginn der Konsultationen stellen die Vertragsparteien Informationen zur Verfügung, damit geprüft werden kann, wie die Maßnahme oder die sonstige Frage das Funktionieren und die Anwendung dieses Teils beeinträchtigen könnte; die in den Konsultationen ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt. Der Assoziationsausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich durch Beschluss beizulegen. In diesem Beschluss werden die von der betreffenden Vertragspartei zu treffenden Durchführungsmaßnahmen und die Frist für die Einführung dieser Maßnahmen festgelegt.
Kapitel III
Streitbeilegungsverfahren
Artikel 184
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen.
- Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist die Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des Assoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
- Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss.
Artikel 185
Bestellung der Schiedsrichter
- Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
- Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit diesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.
- Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.
- Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.
- Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfüllt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch einen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.
- Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung, der Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.
Artikel 186
Informationen und fachliche Beratung
Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus die Personen oder Stellen, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erlangten Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.
Artikel 187
Entscheidung des Schiedspanels
- Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spätestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die nach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.
- Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
- Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
- In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann vorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist.
- Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
- Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
- Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit ausgesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate ausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen Schiedspanels in derselben Frage zu ersuchen.
Artikel 188
Durchführung der Entscheidung
- Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Die Vertragsparteien bemühen sich, eine Einigung über die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen zu erzielen.
- Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss übermittelt worden ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der anderen Vertragspartei
a) die im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen,
- eine angemessene Frist für die Einführung dieser Maßnahmen und
- einen konkreten Vorschlag für einen vorübergehenden Ausgleich für die Zeit bis zur vollständigen Einführung der im Einzelfall für die Durchführung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.
- Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über den Inhalt dieser Notifikation ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel zu entscheiden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a mit diesem Teil vereinbar sind, ob die Frist angemessen ist und ob der Vorschlag für den Ausgleich offensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
- Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss vor Ablauf der von den Vertragsparteien vereinbarten oder nach Absatz 4 bestimmten Frist, welche Durchführungsmaßnahmen sie zur Beendigung der Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Teil getroffen hat. Nach dieser Notifikation kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit diesem Teil zu entscheiden, sofern diese nicht den Maßnahmen ähnlich sind, deren Vereinbarkeit mit diesem Teil das Schiedspanel nach Absatz 4 festgestellt hat. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
- Notifiziert die betreffende Vertragspartei die Durchführungsmaßnahmen nicht vor Ablauf der angemessenen Frist oder stellt das Schiedspanel fest, dass die von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Durchführungsmaßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Teil unvereinbar sind, und ist eine Einigung über einen Ausgleich nicht erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die Anwendung von nach diesem Teil eingeräumten Vorteilen in einem Wert auszusetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden.
- Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile bemüht sich die Beschwerdeführerin, zunächst Vorteile aus dem Titel bzw. den Titeln dieses Teils auszusetzen, die durch die nach den Feststellungen des Schiedspanels gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme beeinträchtigt werden. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Aussetzung von Vorteilen aus diesem Titel bzw. diesen Titeln praktisch nicht durchführbar oder nicht wirksam ist, so kann sie Vorteile aus anderen Titeln aussetzen, sofern sie eine entsprechende schriftliche Begründung vorlegt. Bei der Wahl der auszusetzenden Vorteile ist den Vorteilen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern.
- Die Beschwerdeführerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von fünf Tagen nach dieser Notifizierung kann die andere Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen zu entscheiden, ob der Wert der Vorteile, die die Beschwerdeführerin auszusetzen beabsichtigt, dem Wert der Vorteile entspricht, die durch die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme zunichte gemacht oder verringert werden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absatz 7 im Einklang steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat.
- Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der Beschwerdeführerin nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen diesen Teil verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesem Teil in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
- Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das ursprüngliche Schiedspanel, ob nach Aussetzung der Vorteile getroffene Durchführungsmaßnahmen mit diesem Teil vereinbar
sind und ob die Aussetzung der Vorteile auf der Grundlage dieser Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen.
(11) Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen sind endgültig und bindend. Sie werden dem Assoziationsausschuss übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 189
Allgemeine Bestimmungen
- Die in diesem Titel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
- Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für das Verfahren vor dem Schiedspanel die Musterverfahrensregeln in Anhang XV. Der Assoziationsausschuss kann die Musterverfahrensregeln und den Verhaltenskodex in Anhang XVI durch Beschluss ändern, sofern er dies für notwendig erachtet.
- Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(4)
- Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
- Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren dieses Titels in Anspruch.
- Will eine Vertragspartei gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im Wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch, die ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
- Wenn ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet ist, wird ausschließlich das gewählte Forum in Anspruch genommen, sofern sich dieses nicht für unzuständig erklärt hat. Fragen, die die Zuständigkeit der nach diesem Titel eingesetzten Schiedspanels betreffen, sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels aufzuwerfen und werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels durch Vorabentscheidung des Panels geklärt.
Titel IX
Transparenz
Artikel 190
Kontaktstellen und Informationsaustausch
(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter diesen Teil fallenden Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
- Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Teils erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist.
- Die in diesem Artikel genannten Informationen gelten als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind.
Artikel 191
Zusammenarbeit bei
der Erhöhung der Transparenz
Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Gremien bei der Suche nach Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.
Artikel 192
Veröffentlichung
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter diesen Teil fallende Handelsfragen betreffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Titel X
Besondere Aufgaben
der mit diesem Abkommen
eingesetzten Organe in Handelsfragen
Artikel 193
Besondere Aufgaben
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
- die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der
-
Bestimmungen dieses Teils und sonstiger Übereinkünfte der
Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen;
- die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Teils zu überwachen und die mit ihrer Anwendung erzielten Ergebnisse zu evaluieren;
- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teils nach Artikel 183 beizulegen;
- den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Handelsfragen betreffen;
- die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen;
- die sonstigen ihm nach diesem Teil oder vom Assoziationsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die Handelsfragen betreffen; und
- dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten.
(3) In Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Assoziationsausschuss
- Sonderausschüsse- oder -gremien einsetzen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung festlegen;
- nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammentreten;
- alle Handelsfragen prüfen und in Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Maßnahmen treffen; und
- im Zusammenhang mit Handelsfragen nach Artikel 6 Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen.
(4) Nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4 setzen die Vertragsparteien die Beschlüsse, die in Anwendung des Artikels 60 Absatz 5, des Artikels 74 und des Artikels 38 des Anhangs III gefasst werden, nach Maßgabe des Anhangs XVll um.
Titel XI
Ausnahmen im Handelsbereich
Artikel 194
Klausel über die nationale Sicherheit
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
b) als hindere es eine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen
- in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;
- in Bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und den Handel mit sonstigen Waren und Materialien oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;
- in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich ist;
- im Falle eines Krieges oder eines sonstigen Notstands in den internationalen Beziehungen;
c) als hindere es eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
(2) Der Assoziationsausschuss wird so ausführlich wie möglich über die nach Absatz 1 Buchstaben b und c getroffenen Maßnahmen und ihre Aufhebung unterrichtet.
Artikel 195
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
(1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten kann eine Vertragspartei Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen einführen oder aufrechterhalten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden.
(3) Die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.
- Die Vertragspartei, die Beschränkungen aufrechterhält oder Beschränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen eingeführt hat, notifiziert diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
- Die Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, leitet unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ein. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
- Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten;
- Außenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet;
- andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 vereinbar sind. Alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz werden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, die die Konsultationen einleitet, durch den Internationalen Währungsfonds gestützt.
Artikel 196
Steuern
- Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
- Dieser Teil und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
- Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Teil V
Schlussbestimmungen
Artikel 197
Bestimmung des
Begriffs "Vertragsparteien"
Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Chile andererseits.
Artikel 198
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
- Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.
- Ungeachtet des Absatzes 1 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 3 bis 11, Artikel 18, die Artikel 24 bis 27, die Artikel 48 bis 54, Artikel 55 Buchstaben a, b, f, h und i, die Artikel 56 bis 93, die Artikel 136 bis 162 und die Artikel 172 bis 206 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeinschaft und Chile einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
- Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das "Inkrafttreten dieses Abkommens" Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
- Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird.
Artikel 199
Laufzeit
- Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
- Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
- Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
Artikel 200
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
- einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
- eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Teil IV nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel Vlll von Teil IV festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
Artikel 201
Künftige Entwicklungen
- Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.
- Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.
Artikel 202
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
Artikel 203
Nationale Sicherheit
Artikel 194 gilt für das gesamte Abkommen.
Artikel 204
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Chile andererseits.
Artikel 205
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 206
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben sind Bestandteil dieses Abkommens.
Schlussakte
Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik, Irlands,
der Italienischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs
der Niederlande, der Republik Österreich,
der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Republik Chile, im Folgenden "Chile" genannt, andererseits,
die in Brüssel am 18. November 2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die
- nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
- Anhang I Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle
(Artikel 60, 65, 68 und 71)- Anhang II Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle (Artikel 60, 66, 69 und 72)
- Anhang III Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(Artikel 58)
- Anhang IV Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz
(Artikel 89)
- Anhang V Abkommen über den Handel mit Wein (Artikel 90)
- Anhang VI Abkommen über den Handel mit Spirituosen
und aromatisierten Getränken (Artikel 90)
- Anhang Vll Liste der besonderen Verpflichtungen im
Bereich der Dienstleistungen (Artikel 99)
- Anhang Vlll Liste der besonderen Verpflichtungen im
Bereich der Finanzdienstleistungen (Artikel 120)
- Anhang IX Für Finanzdienstleistungen zuständige
Behörden
(Artikel 127)
- Anhang X Listen der besonderen Verpflichtungen im Bereich
der Niederlassung (Artikel 132)
- Anhang XI Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich für die Gemeinschaft (Artikel 137)
- Anhang Xll Öffentliches Beschaffungswesen:
Geltungsbereich für Chile (Artikel 137)
- Anhang Xlll Öffentliches Beschaffungswesen:
Durchführungsvorschriften zu Teil IV Titel IV
- Anhang XlV Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel
164 und 165)
- Anhang XV Musterverfahrensregeln für Schiedspanels
(Artikel 189)
- Anhang XVI Verhaltenskodex für die Mitglieder von
Schiedspanels (Artikel 185 und 189)
- Anhang XVll Umsetzung bestimmter Beschlüsse nach
Teil IV (Artikel 193 Absatz 4)
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46
Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten
Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46
Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in
Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die
für die Erfüllung der in Anhang III Titel V und
VI genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung
und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.
Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass
es sich als notwendig erweist, eine andere
Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald
wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen,
um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde
alle in Anhang III festgelegten Pflichten effizient
erfüllen kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4 des Anhangs III
Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen
des Anhangs III, insbesondere Artikel 4, die Rechte und
Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS)
unberührt lassen.
Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien
ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des
Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und
Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der
natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine
sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen
einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs III festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs III, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 16 und 20 des Anhangs III
Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
- Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
- Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
- Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil IV Titel II dieses Abkommens anerkannt.
- Anhang III gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung zur ökologischen Praxis
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute ökologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.
Gemeinsame Erklärung
zu den Anforderungen an die in Anhang V Anlage V
aufgeführten ökologischen Verfahren und
Behandlungen bei Inkrafttreten dieses Abkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die
in Anhang V Anlage V (Abkommen über den Handel mit
Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten
ökologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet
des Artikels 26 des Anhangs V den Anforderungen des
Artikels 19 des Anhangs V entsprechen.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels I des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen I und II genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Gemeinsame Erklärung
zu den Ersatznamen für "Champagne" oder "Champana"
Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für "Champagne" oder "Champana" zu erheben:
- Espumoso,
- Vino Espumoso,
- Espumante,
- Vino Espumante,
- Sparkling Wine,
- Vin Mousseux.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter "geografische Angabe" in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang V Anlage III aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.
Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Handelsmarken
Die in Anhang V Anlage VI aufgeführte chilenische Handelsmarke "Toro" wird für Wein aufgehoben.
Die in Anhang V Anlage Vll aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang V Anlage III Liste B aufgeführt ist.
Gemeinsame Erklärung
zu Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der
WTO
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs VI Titel I ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage I genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.
Gemeinsame Erklärung zu Pisco
Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung "Pisco" für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.
Gemeinsame Erklärung zur finanziellen Verantwortung
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.
Gemeinsame Erklärung zu Leitlinien für Investoren
Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3
Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 196
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel XlV des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.
- die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärungen der Gemeinschaft Erklärung zu Artikel 13 über den politischen Dialog
An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.
Erklärung
Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.
Erklärung zur Türkei
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
Erklärung der Gemeinschaft
zur Verwendung der Namen der in Chile zugelassenen
Rebsorten
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 "Chile" aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:
Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten
Name | Synonym |
Weiße Rebsorten | |
Chardonnay | Pinot Chardonnay |
Chenin blanc | Chenin |
Gewurztraminer | Blanca Italia |
Marsanne | Pedro Ximenez |
Moscatel de Alejandria | Pinot blanco, Burgunder Weisser |
Moscatel rosada | Blanc Fumä, Fumä |
Pedro Jimänez | Sauvignon rose |
Pinot blanc | |
Pinot gris | |
Riesling | |
Roussanne | |
Sauvignon blanc | |
Sauvignon gris | |
Sauvignon vert | |
Semillön | |
Torontel | |
Viognier | |
Rote Rebsorten | |
Cabernet franc | Cabernet franco |
Cabernet sauvignon | Cabernet |
Carignan | Carignane, Carinena |
Carmenäre | Grande Vidure |
Cot | Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck |
Merlot | Monastrell, Mataro |
Mourvedre | Mission, Criolla |
Nebbiolo | Durif |
Pais | Pinot negro |
Petit verdot | Nielluccio |
Petite Syrah | Sirah, Shiraz |
Pinot noir | |
Portugais bleu | |
Sangiovese | |
Syrah | |
Tempranillo | |
Verdot | |
Zinfandel |
Erklärung
zur Anerkennung von Wein mit chilenischer
Ursprungsbezeichnung
Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung "VCPRD" anzuerkennen.
Erklärungen Chiles
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang V (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang V zu überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs V (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu üblichen Begriffen
Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage I aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.
Erklärung zu Gattungsnamen
Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang VI zu überprüfen.
Erklärung zum Gesetzesvollzug
Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs VI (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel I in vollem Umfang eingehalten werden.
Erklärung zu Fisch
Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil IV Titel II genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.
I. Allgemeines
Am 18. November 2002 hat die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Republik Chile in Brüssel ein Assoziationsabkommen unterzeichnet.
Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischte Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.
Chile ist nach Mexiko das zweite Land Lateinamerikas mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziationsabkommen vereinbart hat. Mit der "Erklärung von Rom" von 1990 hat die Europäische Gemeinschaft ihren Dialog mit dem ständigen politischen Konsultations- und Koordinierungsinstrument der mittel- und südamerikanischen Staaten institutionalisiert. Seither besteht ein kontinuierlicher Austausch in den Bereichen der vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, im Handel, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und Bekämpfung des Terrorismus.
Das Assoziationsabkommen mit Chile bedeutet eine Intensivierung des regelmäßigen politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen, der bereits mit der dem Kooperationsrahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 beigefügten Gemeinsamen Erklärung eingerichtet wurde. Gegenüber diesem enthält das Assoziationsabkommen im Wesentlichen folgende neue Elemente:
- Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide Seiten von Interesse sind, um ausgewogenere wirtschaftliche Beziehungen zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft zu fördern,
- Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet und im kulturellen Bereich, insbesondere zur weiteren gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sowie zur Intensivierung des gegenseitigen Kulturverständnisses,
- eine finanzielle Zusammenarbeit, die Chile in seinen Bemühungen unterstützt, seine Wirtschaft zu reformieren sowie die Wirtschaftsinfrastruktur zu verbessern,
- Förderung regionaler Zusammenarbeit, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen,
- Einsetzung eines Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht und eines Assoziationsausschusses zur Umsetzung des Abkommens.
Hierbei wird als Grundsatz der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile die Gegenseitigkeit, die Partnerschaft, die beiderseitige Entwicklung nach demokratischen Grundsätzen und die Achtung der Menschenrechte festgeschrieben.
Das Assoziationsabkommen mit Chile wird einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region leisten und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Chile verstärken. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Unterzeichnung des Assoziationsabkommens mit Mexiko zu einem erheblichen Anstieg des bilateralen
Handels zwischen der EU und Mexiko sowie zu einer zunehmenden politischen Konzertierung zwischen der EU und Mexiko in internationalen Gremien geführt hat. Ein ähnlicher Effekt ist von dem zwischen der EU und Chile unterzeichneten Abkommen zu erwarten. Darüber hinaus fördert das Assoziationsabkommen mit Chile insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika.
II. Besonderes
Teil I
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen
(Artikel 1 bis 11)
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 200 Abs. 2 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung.
Ziele der Assoziation sind:
- politischer Dialog zur Entwicklung enger politischer Beziehungen,
- Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen,
- Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur sowie in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse,
- Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen,
- Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen.
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Der Assoziationsrat setzt sich aus dem Präsidenten des EU-Rates, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des EU-Rates oder ihren Vertretern und Mitgliedern der EU-Kommission einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits zusammen. Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des EU-Rates und vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.
Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des EU-Rates und der EU-Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Chiles andererseits zusammensetzt. Der Assoziationsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig. Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einem Termin, abwechselnd in Brüssel und in Chile, zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens zusammen. Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt. Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den mit diesem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen unterstützt.
Außerdem wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt. Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem Vertreter des chilenischen Nationalkongresses geführt. Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen aussprechen.
Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Ausschuss kann zu den sich in diesen Bereichen ergebenden Fragen Stellung nehmen.
Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Chiles, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialpartner und der nichtstaatlichen Organisationen, um sie über die Durchführung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen.
Teil II
Politischer Dialog
(Artikel 12 bis 15)
Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der zur Entwicklung einer dauerhaften solidarischen Partnerschaft, zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses sowie zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit beitragen soll.
Hauptziel des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Verteidigung gemeinsamer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Darüber hinaus beinhaltet der politische Dialog vor allem die Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik sowie bei der Terrorismusbekämpfung.
Der politische Dialog soll in folgender Weise durchgeführt werden:
- regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs,
- auf Ministerebene,
- auf Ebene hoher Beamter,
- durch Nutzung aller diplomatischen Kanäle,
- durch alle anderen geeigneten Mittel.
Teil III
Zusammenarbeit
(Artikel 16 bis 54)
lm dritten Teil des Abkommens sind Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und institutionellen Bereich geregelt. Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind
- Anhebung des Niveaus der vorgesehenen Maßnahmen,
- Ausbau der institutionellen Kapazitäten, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen,
- Stärkung der sozialen Entwicklung und Förderung des Umweltschutzes,
- Begünstigung von Synergieeffekten bei der Produktion.
Titel I
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Artikel 17 bis 35)
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit im industriellen Bereich, in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung, im Dienstleistungsbereich, im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, bei der Investitionsförderung, im Bereich des Verkehrs, in der Landwirtschaft und dem ländlichen Raum sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz, Fischerei, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz, die Zusammenarbeit im Zollbereich sowie im Bereich der Statistik. Weitere Felder der Zusammenarbeit umfassen die Einhaltung der Rechte an geistigem Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen, den Tourismus und den Bergbaubereich.
Titel II
Wissenschaft,
Technologie und Informationsgesellschaft
(Artikel 36 und 37)
Titel II betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation. Dies beinhaltet die Förderung des
Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Förderung und Überwachung des Aufbaus der Informationsgesellschaft, die Zusammenarbeit bei den politischen und Regulierungsaspekten im Bereich der Telekommunikation, dem Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung, der Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich gemeinsamer Forschungsprojekte hierzu und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft, dem Austausch und der Ausbildung von Spezialisten und Berufsanfängern sowie den Austausch und die Verbreitung von Erfahrungen mit staatlichen Maßnahmen, bei denen in den Beziehungen zu den Bürgern Informationstechnologien angewandt werden.
Titel III
Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien
(Artikel 38 bis 40)
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und audiovisuelle Medien umfasst die Unterstützung der Vertragsparteien in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, wobei innerhalb dieser Bereiche dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Weiterhin findet eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsaustausch und Kultur und bei der Förderung der kulturellen Bindungen der Vertragsparteien und der Intensivierung der Informations- und Medienkontakte statt. Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch gewidmet.
Titel IV
Öffentliche Verwaltung
und interinstitutionelle Zusammenarbeit
(Artikel 41 und 42)
Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung hat primär die Effizienzsteigerung der Verwaltungsorganisationen zum Ziel, die vor allem durch eine Modernisierung und Dezentralisierung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll. Einen Beitrag zu dieser Entwicklung soll die Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien leisten. Bei Zusammenkünften der zuständigen Organe sollten der regelmäßige Informationsaustausch, die gemeinsame Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze und der Transfer von Knowhow gefördert werden.
Titel V
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(Artikel 43 bis 45)
Für die Zusammenarbeit im sozialen Bereich wird die Relevanz der sozialen Entwicklung für die Entwicklung der Wirtschaft betont. Der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte wird Priorität
eingeräumt und einschlägige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen, Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sollen gefördert werden. Besondere Bedeutung wird der Eindämmung der Armut, der Förderung der Gleichbehandlung von Mann und Frau und der Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beigemessen. Darüber hinaus umfasst die Zusammenarbeit im sozialen Bereich auch die Entwicklung eines effizienten Gesundheitswesens.
Titel VI
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
(Artikel 46 und 47)
Die sonstigen Bereiche der Zusammenarbeit umfassen die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung illegaler Einwanderung, wobei die Verpflichtung zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens Bestandteil dieser Vereinbarungen ist. Außerdem ist die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums vorgesehen sowie das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
Titel VII
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 48 bis 54)
Die allgemeinen Bestimmungen regeln die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit, die regionale Zusammenarbeit und regionale Integration der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Bereitstellung finanzieller und anderer Mittel im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten. Außerdem werden die besonderen Aufgaben des Assoziationsausschusses hervorgehoben, der den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit unterstützt, die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit überwacht und Empfehlungen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausspricht, die dazu dienen, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen.
Teil IV
Handel und Handelsfragen
(Artikel 55 bis 196)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 55 und 56)
Die allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Handelsfragen sehen eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs, eine Erleichterung des Warenverkehrs, eine Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, die Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs, die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien, den angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich und die Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus vor. Das Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
Titel II
Freier Warenverkehr
(Artikel 57 bis 93)
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
Kapitel I
Beseitigung der Zölle
(Artikel 58 bis 74)
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Es werden Zeitpläne für die Beseitigung der Einfuhrzölle für gewerbliche und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Fisch- und Fischereierzeugnisse aus Chile und der Gemeinschaft festgelegt sowie zulässige Gebühren und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr einer Ware definiert. Der Abschnitt beinhaltet außerdem eine Notstandsklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie eine Evolutivklausel.
Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkratfttreten des Abkommens beseitigt.
Kapitel II
Nichttarifliche Maßnahmen
(Artikel 75 bis 90)
Die nichttariflichen Maßnahmen im Bereich des Freien Warenverkehrs umfassen die Beseitigung aller Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt. Außerdem sind ein Verbot der mengenmäßigen Beschränkung, die Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und die Bestimmung von Zollwerten vorgesehen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Vorschriften zum Handel mit Weinen und Spirituosen geregelt.
Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden wird ein Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln eingerichtet. Weiterhin wird ein Ausschuss für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren eingesetzt. Er überwacht die Umsetzung der Vorhaben und koordiniert die Kommunikation zwischen den mit dem Prozess befassten Parteien.
Kapitel III
Ausnahmen (Artikel 91 bis 93)
Die Ausnahmen im Bereich des Freien Warenverkehrs greifen dann, wenn die öffentliche Sittlichkeit oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen geschützt werden muss, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber oder der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betroffen sind oder die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen gefährdet ist. Außerdem erhalten die Vertragsparteien Schutz durch die Knappheitsklausel.
Titel III
Dienstleistungsverkehr und Niederlassung
(Artikel 94 bis 135)
Kapitel I
Dienstleistungen
(Artikel 95 bis 115)
Dieses Kapitel gilt für den Dienstleistungsverkehr in allen Dienstleistungssektoren mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, audiovisuellen Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr, Luftverkehrsdienstleistungen, Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen, Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS).
Der Abschnitt regelt die Gewährung der Inländerbehandlung für die andere Vertragspartei bei Dienstleistungen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für eigene gleiche Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewährt wird.
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, um auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage unter Gewährleistung eines insgesamt ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten die Liberalisierung weiter zu vertiefen und die noch bestehenden Beschränkungen zu verringern oder aufzuheben.
Anerkennt eine Vertragspartei einseitig die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen der anderen Vertragspartei, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.
Kapitel II
Finanzdienstleistungen
(Artikel 116 bis 129)
Das Kapitel regelt den Marktzugang und die besonderen Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen, die Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor, eine wirksame und transparente Regulierung im Finanzdienstleistungssektor und den Umgang mit vertraulichen Informationen.
Die Einrichtung eines Sonderausschusses für Finanzdienstleistungen ist vorgesehen. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Maßnahmen zur Erleichterung und Ausweitung des Finanzdienstleistungsverkehrs und zur Leistung eines weiteren Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und erstattet dem Assoziationsausschuss Bericht.
Kapitel III
Niederlassung
(Artikel 130 bis 134)
Dieses Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors. "Niederlassung" ist die Errichtung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Vorbehaltlich des Artikels 132 kann jede Vertragspartei die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen reglementieren.
Kapitel IV
Ausnahmen (Artikel 135)
Die Ausnahmen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassung greifen dann, wenn die öffentliche Sittlichkeit oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen geschützt werden muss, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber oder der Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betroffen sind oder die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen gefährdet ist.
Titel IV
Öffentliches Beschaffungswesen
(Artikel 136 bis 162)
Die Vertragsparteien sehen die beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte vor. "Öffentliche Beschaffung" ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen, der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.
Die Vertragsparteien gewährleisten die Inländerbehandlung und das Diskriminierungsverbot, sowie das Verbot von Kompensationen und nationalen Präferenzen. Die Veröffentlichung aller Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, sollen die Transparenz bei der Vergabe von Aufträgen sicherstellen. Somit ist ein Zugang zu den Regelungen über Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote, ihre Fristen, Verhandlungsmöglichkeiten, Ausnahmen und deren Überprüfungen gegeben.
Titel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
(Artikel 163 bis 167)
Die Vertragsparteien sehen die Liberalisierung ihres Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen vor. Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds werden angestrebt. Können Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursachen, sind Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen vorgesehen.
Titel VI
Rechte an geistigem Eigentum
(Artikel 168 bis 171)
Dieser Titel regelt die Gewährleistung der Rechte an geistigem Eigentum. Sie umfassen das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Die Vertragsparteien sehen bis zum 1. Januar 2009 den Beitritt zu entsprechenden multilateralen Übereinkünften vor und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen.
Titel VII
Wettbewerb
(Artikel 172 bis 180)
Um zu verhindern, dass die aus der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erwachsenden Vorteile durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen verringert oder zunichte gemacht werden, vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Wettbewerbsbehörden. Diese Zusammenarbeit umfasst Notifizierungen, Konsultationen, den Austausch nichtvertraulicher Informationen und technische Hilfe. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, Wettbewerbsgrundsätze einzubeziehen, mit denen sich beide Vertragsparteien in multilateralen Gremien, einschließlich der WTO, einverstanden erklären. Gegenseitige technische Hilfe ist vorgesehen, um die Erfahrung der anderen Vertragspartei zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und ihrer Wettbewerbspolitik zu verbessern.
Titel VIII
Streitbeilegung
(Artikel 181 bis 189)
Es wird angestrebt, im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen. Jede Vertragspartei kann wegen einer bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahme, einer Frage im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung oder einer sonstigen Frage, um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. lm Fall einer Unstimmigkeit benennt die Vertragspartei in ihrem Ersuchen die Maßnahme oder die sonstige Frage, gegen die sich die Beschwerde richtet, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei. In einem solchen Fall ist die Einsetzung eines Schiedsgremiums vorgesehen, dessen Entscheidungen durchzuführen sind.
Titel IX
Transparenz
(Artikel 190 bis 192)
Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Handelsfragen zu erleichtern, ist die Benennung einer Kontaktstelle durch jede Vertragspartei vorgesehen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei übermitteln die Vertragsparteien Informationen und beantworten Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Umsetzung erheblich beeinträchtigen könnten, soweit dies nach ihren internen Rechtsvorschriften und Grundsätzen möglich ist. In bilateralen und multilateralen Gremien soll bei der Suche nach Möglichkeiten zusammengearbeitet werden, um die Transparenz in Handelsfragen zu erhöhen.
Titel X
Besondere Aufgaben der mit diesem
Abkommen eingesetzten Organe in Handelsfragen
(Artikel 193)
Es ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten kann. Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit diesem Teil übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Handelsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
Der Assoziationsausschuss hat vor allem die Aufgabe, die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung von Bestimmungen im Rahmen dieses Abkommens zu überwachen, die Handelsfragen betreffen, den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Arbeit der nach diesem Teil eingesetzten Sonderausschüsse zu überwachen und dem Assoziationsrat jährlich Bericht zu erstatten. Der Assoziationsausschuss kann Sonderausschüsse- oder -gremien einsetzen.
Titel XI
Ausnahmen im Handelsbereich
(Artikel 194 bis 196)
Dieser Teil des Abkommens regelt die Ausnahmefälle im Handelsbereich. Diese umfassen Belange bezüglich der nationalen Sicherheit, Bilanzzahlungsschwierigkeiten und Steuerregelungen.
Teil V
Schlussbestimmungen
(Artikel 197 bis 206)
lm letzten Teil des Abkommens ist festgelegt, dass dieses am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen. Dies gilt nicht für das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001, das in Kraft bleibt und Bestandteil dieses Abkommens wird. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.