Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514
Brüssel, den 30.9.2010 KOM (2010) 537 endgültig 2010/0266 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).
Bei delegierten Rechtsakten überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von "quasilegislativen" Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen anderen Rahmen einfügen. Die Mitgliedstaaten sind zwar für die Umsetzung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union zuständig. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen.
Die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/20051 an die neuen Vorschriften des Vertrags, in denen jetzt zwischen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Maßnahmen unterschieden wird, basiert auf den derzeitigen Durchführungsbefugnissen der Kommission, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006 festgelegt wurden.
Nach dieser Anpassung wurde ein Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgearbeitet. Dieser Entwurf ermächtigt den Gesetzgeber, die wesentlichen Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen. Die allgemeinen Leitlinien der Politik sowie die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien werden vom Gesetzgeber bestimmt. So werden die Ziele dieses besonderen Politikbereichs und die Grundsätze des strategischen Ansatzes, der Programmplanung, der Komplementarität, der Kohärenz und der Konformität mit anderen Politiken der Union vom Gesetzgeber festgelegt. Ähnlich legt der Gesetzgeber auch die Grundsätze Partnerschaft, Subsidiarität und Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung fest.
Gemäß Artikel 290 des Vertrags überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Regelung zu ergänzen oder zu ändern. Ein delegierter Rechtsakt der Kommission kann daher zusätzliche Elemente enthalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der vom Gesetzgeber verabschiedeten Regelung erforderlich sind. So erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, um Ausnahmen von der Regel festzulegen, dass Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, nicht aus Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden können (Artikel 5 Absatz 6). Ähnlich überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, detaillierte Bedingungen für alle Maßnahmen und die technische Hilfe festzulegen, damit deren kohärente Anwendung im Einklang mit den politischen Erfordernissen, den Prioritäten und den Rechtsvorschriften der EU sichergestellt werden kann (Artikel 20, 32, 36, 38, 52, 63 und 66). Darüber hinaus erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte mit detaillierten Bestimmungen zu den Kürzungen oder Ausschlüssen von den Zahlungen (Artikel 51 Absatz 4). Außerdem legt die Kommission für jeden Schwerpunkt eine Flexibilitätsobergrenze fest (Artikel 70 Absatz 1) und erlässt ausführliche Vorschriften für andere Arten der Beteiligung als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen (Artikel 71 Absatz 5). Die Kommission legt detaillierte Kontrollbestimmungen fest (Artikel 74 Absatz 4). Schließlich erlässt die Kommission spezifische Übergangsbestimmungen (Artikel 92 Absatz 1).
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 291 des Vertrags für die Durchführung der vom Gesetzgeber erlassenen Regelung zuständig. Allerdings muss eine einheitliche Anwendung der Regelung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, um Wettbewerbsverzerrungen oder eine Diskriminierung von Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Daher überträgt der Gesetzgeber der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (Artikel 18 Absatz 3), die Annahme der Programme (Artikel 18 Absatz 4), die Genehmigung der Überarbeitung von Programmen (Artikel 19 Absatz 2), die Festlegung der Änderungen, die mit einem Kommissionsbeschluss genehmigt werden müssen (Artikel 19 Absatz 2), längere Verpflichtungszeiträume (Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1), die spezifischen Bestimmungen für die Abgrenzung von Gebieten (Artikel 50 Absatz 4), die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum (Artikel 66 Absatz 3), die Vorlage spezifischer Zwischenberichte (Artikel 82 Absatz 4), die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden allgemeinen Kontrollrahmen und gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen (Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 80).
1.2. Verringerung der Zahl der zusammenfassenden Berichte und Vereinfachung ihres Inhalts im Rahmen der Strategiebegleitung
Im Rahmen der Vereinfachung der GAP hatten die Mitgliedstaaten darum gebeten, die Zahl der der Kommission vorzulegenden Berichte zu verringern. Abgesehen von den jährlichen Zwischenberichten über die Entwicklung des ländlichen Raums muss jeder Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und seines Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vorlegen.
Nach geltendem Recht sind diese zusammenfassenden Berichte ab 2010 und bis 2014 alle zwei Jahre vorzulegen, d.h. insgesamt drei Berichte. Es wird vorgeschlagen, nur zwei Berichte vorzulegen, und zwar den ersten zur Halbzeitbewertung im Jahr 2010 und den zweiten zur Expost-Bewertung im Jahr 2015.
Außerdem muss der Bericht derzeit eine Zusammenfassung der jährlichen Zwischenberichte aus den Vorjahren enthalten. Diese Auflage sollte fallen gelassen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Daraus folgt, dass auch die Zahl der Kommissionsberichte, in denen die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Herausforderungen bei der Durchführung der nationalen Strategiepläne und der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zusammengefasst sind, auf zwei Berichte (2011 und 2016) begrenzt wird.
1.3. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme zugunsten von Erzeugergemeinschaften
- Als Maßnahme im Anschluss an die Mitteilung der Kommission "Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern" und die Hochrangige Sachverständigengruppe für Milch sollte die derzeitige Bestimmung betreffend die Unterstützung bei der Gründung und Verwaltung von Erzeugergemeinschaften, die bereits alle Sektoren in den neuen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können, auch auf die EU-15 ausgeweitet werden. Allerdings sollten Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor von dieser Unterstützung ausgenommen werden, da ihre Tätigkeiten bereits aufgrund der Artikel 103b-103g der einheitlichen GMO unterstützt werden können.
1.4. Erleichterung einer mehr maßgeschneiderten Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Im Rahmen der Vereinfachung der GAP schlugen die Mitgliedstaaten vor, die Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zu ändern. Zurzeit müssen die Betriebsberatungsdienste für Landwirte mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen der Cross-Compliance sowie die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen.
Zur Erleichterung einer mehr maßgeschneiderten Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und als Antwort auf die individuellen Bedürfnisse der Begünstigten sollte der erbrachte Beratungsdienst nicht mehr alle aufgelisteten Aspekte umfassen müssen, sondern nur einen oder mehrere.
1.5. Fortlaufende lineare Strukturen und Vernetzungsfunktion
Gemäß Artikel 10 der Habitat-Richtlinie werden sich Mitgliedstaaten dort, wo sie dies im Rahmen ihrer Landnutzungs- und Entwicklungspolitik, insbesondere zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000, für erforderlich halten, bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die von ausschlaggebender Bedeutung für wildlebende Tiere und Pflanzen sind, zu fördern.
Hierbei handelt es sich um Landschaftselemente, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur (z.B. Flüsse mit ihren Ufern oder herkömmlichen Feldrainen) oder ihrer Vernetzungsfunktion (z.B. Teiche oder Gehölze) für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind.
Diese Gebiete können hinsichtlich der Kohärenz der Natura-2000-Gebiete eine wichtige Rolle spielen, und es sollten entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden, die Natura-2000-Zahlungen für diese national abgegrenzten Naturschutzgebiete ermöglichen, sofern ihr Zusammenhang mit Artikel 10 der Habitat-Richtlinie hinreichend nachgewiesen wird. Um sicherzustellen, dass die Zahlungen nach wie vor in erster Linie für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete verwendet werden, erscheint es zweckmäßig, ihren Umfang im Verhältnis zu den Natura-2000-Gebieten zu begrenzen. Allerdings lässt diese Bestimmung die Bemühungen der Mitgliedstaaten gemäß der Habitat-Richtlinie um die Förderung der Pflege von Landschaftselementen, die für wildlebende Tiere und Pflanzen von größter Bedeutung sind, sowie auch die Frage unberührt, was unter einer angemessenen Umsetzung von Artikel 10 der Habitat-Richtlinie zu verstehen ist.
1.6. Maßnahmen im Anschluss an eine Nichtbeachtung der Cross-Compliance
- Die Mitgliedstaaten können sich für die Möglichkeit entscheiden, eine Nichtbeachtung als geringfügig einzustufen oder eine Kürzung oder einen Ausschluss von Zahlungen nicht vorzunehmen, wenn der betroffene Betrag unter 100 EUR liegt. Derzeit ist vorgeschrieben, dass die zuständige Kontrollbehörde im folgenden Jahr sicherstellen sollte, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für den betreffenden festgestellten Verstoß trifft. Mit Blick auf eine Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte erwogen werden, das Follow-up-Kontrollsystem zu vereinfachen.
1.7. Schaffung von Anreizen für Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Vertrags
- Um mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Bei rückwirkend gewährten Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diesen Anreiz bieten. Für kofinanzierte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums jedoch, die nach Artikel 43 des Vertrags genehmigt wurden, ist in den EU-Rechtsvorschriften derzeit keine Anreizwirkung vorgeschrieben, außer im Fall zusätzlicher Finanzierungen, für die, obwohl sie als Teil der Programmplanung genehmigt wurden und kein gesondertes Notifizierungsverfahren erfordern, die Regeln für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten. Deshalb sollte die rückwirkende Gewährung von Beihilfen auch für kofinanzierte Maßnahmen verboten werden und für die Förderfähigkeit ein Beginndatum festgelegt werden.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
- Anhörung interessierter Kreise
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Die Konsultation von Interessengruppen war nicht erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt.
- Folgenabschätzung
- Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Identifizierung der delegierten Befugnisse und der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.
Darüber hinaus werden einige Vereinfachungen vorgenommen, der Anwendungsbereich der Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften erweitert, die Natura-2000-Unterstützung auf Gebiete gemäß Artikel 10 der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) ausgeweitet und ein Anreiz für Maßnahmen eingeführt, die nach Artikel 43 des Vertrags angenommen wurden.
- Rechtsgrundlage
- Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Subsidiaritätsprinzip
- Der Vorschlag fällt unter die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für diese Maßnahme sind keine zusätzlichen Ausgaben der Union erforderlich.
5. Weitere Informationen
- Vereinfachung
- Die Änderungen bei der Cross-Compliance, der strategischen Berichterstattung und der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten stellen eine bedeutende Vereinfachung dar und tragen zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten bei.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission2, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren5, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates6 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener Verordnung übertragen.
- (2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angeglichen werden.
- (3) Die Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags haben, um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu ergänzen oder zu ändern. Die Vorschriften, für die diese Befugnis ausgeübt werden darf, sowie die für diese Übertragung geltenden Bedingungen sind festzulegen.
- (4) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in allen Mitgliedstaaten sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags zu erlassen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollte die Kommission diese Durchführungsrechtsakte im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... erlassen.
- (5) Einige der Vorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums, die die Kommission bisher aufgrund der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 übertragenen Befugnisse erlassen hat, werden für so wichtig erachtet, dass sie in die genannte Verordnung übernommen werden sollten.
- (6) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorlage der Aktualisierungen der nationalen Strategiepläne durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Regeln festlegen können.
- (7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen über die Begleitung der nationalen und der gemeinschaftlichen Strategie Bericht erstatten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die Zahl der von jedem Mitgliedstaat vorzulegenden zusammenfassenden Berichte auf zwei begrenzt und ihr Inhalt vereinfacht werden.
- (8) Damit sichergestellt ist, dass die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf einheitliche und vergleichbare Weise bewertet werden, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Regeln für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erlassen.
- (9) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigt werden.
- (10) Zur Gewährleistung von Transparenz und Effizienz bei der Annahme der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollte die Kommission die sachdienlichen Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen können.
- (11) Außerdem sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat erlassen.
- (12) Zur Gewährleistung von Transparenz und Effizienz bei der Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollte die Kommission die zweckdienlichen Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.
- (13) Die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sollte Landwirten dabei helfen, die Wirtschaftlichkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu beurteilen und festzustellen, welche Verbesserungen bezüglich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe7 sowie der Gemeinschaftsstandards für die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind. Da die Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten bereits seit mehreren Jahren angeboten wird, sollte eine besser auf den jeweiligen Bedarf des Begünstigten zugeschnittene Inanspruchnahme erleichtert werden.
- (14) Als Maßnahme im Anschluss an die Mitteilung der Kommission "Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern" und die Hochrangige Sachverständigengruppe für Milch8 sollten die derzeitigen Finanzierungsmöglichkeiten für eine Unterstützung bei der Gründung und Verwaltung von Erzeugergemeinschaften auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Um zu vermeiden, dass eine Unterstützung gleichzeitig auch aus anderen Mitteln gewährt wird, sollten die Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor allerdings von dieser Unterstützung ausgenommen werden.
- (15) In der Regel sollten bei bestimmten Maßnahmen mehrjährige Verpflichtungen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Sofern es sich als notwendig und begründet erweist, sollte die Kommission Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen können, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längeren Zeitraum vorsehen, um besonderen Umständen in bestimmten Gebieten Rechnung zu tragen.
- (16) Die Mitgliedstaaten müssen die Abgrenzung von Berggebieten und Gebieten mit spezifischen Nachteilen bestätigen und Gebiete mit erheblichen naturbedingten Nachteilen abgrenzen. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten die spezifischen Vorschriften festlegen, nach denen diese Gebiete bestätigt oder abgegrenzt werden, sodass sichergestellt werden kann, dass alle Mitgliedstaaten dabei einheitliche Kriterien zugrunde legen.
- (17) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen9 müssen sich die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz von Natura 2000 bemühen, die Pflege von Landschaftselementen, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Struktur oder ihrer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wildlebender Arten wesentlich sind, zu fördern. Für solche Gebiete sollten Natura-2000-Zahlungen ermöglicht werden. Um sicherzustellen, dass die Zahlungen auch künftig in erster Linie für die ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete verwendet werden, ist es jedoch angezeigt, ihren Umfang im Verhältnis zu den ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten zu begrenzen.
- (18) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit, eine Nichtbeachtung als geringfügig einzustufen oder eine Kürzung oder einen Ausschluss von Zahlungen nicht vorzunehmen, wenn der betroffene Betrag unter 100 EUR liegt, sollte die zuständige Kontrollbehörde im folgenden Jahr prüfen, ob der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für den betreffenden festgestellten Verstoß trifft. Mit Blick auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte allerdings erwogen werden, das Follow-up-Kontrollsystem zu vereinfachen.
- (19) Jeder Mitgliedstaat muss ein nationales Netz für den ländlichen Raum einrichten. Um sicherzustellen, dass die verschiedenen nationalen Netze für den ländlichen Raum kohärent und einheitlich geschaffen werden, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten für die Einrichtung und Betreuung dieser Netze festlegen.
- (20) Zur Gewährleistung einer objektiven und transparenten Verteilung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel für Verpflichtungen sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vornehmen. Angesichts der besonderen Art dieser Rechtsakte sollte die Kommission ermächtigt werden, sie ohne Unterstützung des in der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX genannten Ausschusses zu erlassen.
- (21) Damit Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, müssen sie einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Bei rückwirkend gewährten Beihilfen wird nicht davon ausgegangen, dass sie diesen notwendigen Anreiz bieten. Folglich sollte in Bezug auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen, festgelegt werden, dass eine Unterstützung für Tätigkeiten, die bereits vor Einreichung eines Beihilfeantrags durchgeführt wurden, ausgeschlossen ist.
- (22) Die Mitgliedstaaten sollten Kontrollen im Einklang mit den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Form und Intensität der Kontrollen entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, durchführen müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission ermächtigt werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen, um deren kohärente Durchführung sicherzustellen.
- (23) In Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte ein gemeinsames Monitoring- und Evaluationsnetzwerk eingerichtet werden. Es sollte im Interesse der Transparenz von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.
- (24) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jedes Jahr einen Zwischenbericht über die Umsetzung ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum übermitteln. Die Kommission sollte die Einzelheiten der Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme für die nationalen Netze für den ländlichen Raum im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
- (25) Es sollte ein Informationssystem eingerichtet werden, das den sicheren Austausch von Daten gemeinsamen Interesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für den Betrieb dieses Systems festlegen.
- (26) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung durch den ELER und der Mitgliedstaaten mit den Aktivitäten, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union. Die Interventionen des ELER müssen dabei insbesondere mit den Zielen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie des Unionsinstruments zur Förderung der Fischerei vereinbar sein. Zur Gewährleistung der Kohärenz der ELER-Förderung mit anderen Förderinstrumenten der Union kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die spezifischen Unionsmaßnahmen zur Gewährleistung dieser Kohärenz festlegen."
- b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Maßnahmen, die unter die Beihilferegelungen der gemeinsamen Marktorganisationen fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht unterstützt werden. Zur Berücksichtigung der spezifischen Umstände in den Programmplanungsbereichen kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von dieser Regel festlegen."
2. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Die nationalen Strategiepläne können während des Programmplanungszeitraums aktualisiert werden. Die Kommission kann die Regeln für diese Aktualisierungen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen."
3. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
- (1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zwei zusammenfassende Berichte über den Fortschritt bei der Umsetzung seines nationalen Strategieplans und seiner Ziele und seines Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft vor. Der erste Bericht wird im Jahr 2010 und der zweite im Jahr 2015 vorgelegt, jeweils bis spätestens 1. Oktober.
- (2) In dem Bericht werden insbesondere
- a) die Errungenschaften und die Ergebnisse der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum im Verhältnis zu den im nationalen Strategieplan festgelegten Indikatoren und
- b) die Ergebnisse der laufenden Bewertungen der einzelnen Programme beschrieben."
4. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission legt zwei Berichte vor, in denen die wichtigsten Entwicklungen, Tendenzen und Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zusammengefasst werden. Der erste Bericht wird im Jahr 2011 und der zweite im Jahr 2016 vorgelegt."
5. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
(a) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Mit Blick auf diese Prüfung legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fest."
(b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
- (4) Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Außerdem kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten das Annahmeverfahren festlegen."
6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.
Damit wirksame und verhältnismäßige Verfahren anwendet werden können, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Bestimmungen für die Änderungen festlegen, die keiner Genehmigung der Kommission oder die einer Genehmigung ohne Unterstützung des in Artikel 91c genannten Ausschusses bedürfen.
Die Kommission legt die Verfahrensvorschriften für die Vorlage, die Prüfung und die Genehmigung der Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest."
7. Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) der Gründung von Erzeugergemeinschaften;"
8. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 20a eingefügt:
"Artikel 20a
Spezifische Bedingungen
Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 20 fest."
9. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Betriebsberatungsdienste für Landwirte umfassen mindestens eine Grundanforderung an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 5 und 6 und den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und gegebenenfalls einen oder mehrere der sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz."
10. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) betrifft Lebensmittelqualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen, die den präzisen Kriterien entsprechen, die die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten zur Gewährleistung der Kohärenz dieser Maßnahme mit der Politik und den Prioritäten der EU festgelegt hat; Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht;".
11. Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, denen Wirtschaftsbeteiligte angehören, die aktiv an einer Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 32 teilnehmen. Berufs- und/oder Branchenverbände, die einen oder mehrere Sektoren vertreten, kommen nicht als "Erzeugergemeinschaften" in Betracht."
12. Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis 31. Dezember 2013 förmlich anerkannt worden sind. Für die Gründung von Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor wird jedoch keine Unterstützung gewährt."
13. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 36a eingefügt:
"Artikel 36a
Spezifische Bedingungen
Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 36 fest."
14. Artikel 3 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I dieser Verordnung festgesetzt. Zur Vermeidung von Überschneidungen zwischen der Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i und der Förderung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die Regeln betreffend die Nachteile, die mit den mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführten besonderen Anforderungen in Zusammenhang stehen, und die Bedingungen in Bezug auf den jährlichen Beihilfehöchstbetrag für die mit der genannten Richtlinie verbundenen Zahlungen fest."
15. Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."
16. Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."
17. In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:
"Um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen die betreffenden Investitionen nicht zu einem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen."
18. Dem Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Ein "Landwirt" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c ist eine Person, die nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht."
19. Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genehmigen, die für bestimmte Arten von Verpflichtungen einen längerer Zeitraum umfassen."
20. Dem Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:
"Um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen die betreffenden Investitionen nicht zu einem erheblichen Zuwachs des Wertes oder der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs führen."
21. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
(a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
- (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen Folgendes angeben:
- a) eine Bestätigung oder Änderung der Abgrenzung bereits ausgewiesener Gebiete nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b oder
- b) die Abgrenzung der nach Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Gebiete.
- (5) Förderfähig nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii sind folgende landwirtschaftliche Gebiete:
- a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete;
- b) andere abgegrenzte Naturschutzgebiete mit umweltspezifischen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen;
- c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete."
(b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
- (7) Förderfähig nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv sind folgende Waldgebiete:
(c) Folgender Absatz wird angefügt:
(9) Die in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7 Buchstabe b genannten Gebiete dürfen bei jedem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen."
22. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 2 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt."
(b) In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen von Zahlungen gemäß diesem Artikel legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die sachdienlichen Bestimmungen für die Anwendung der Grundsätze Transparenz und Verhältnismäßigkeit fest. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:".
23. Vor Unterabschnitt 1 wird folgender Artikel 52a eingefügt:
"Artikel 52a
Spezifische Bedingungen
Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 52 fest."
24. Dem Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:
"Ein "Mitglied des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs" im Sinne dieses Artikels ist eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Ist ein Mitglied des Haushalts des landwirtschaftlichen Betriebs eine juristische Person oder eine Vereinigung juristischer Personen, so muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags eine landwirtschaftliche Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb ausüben."
25. Folgender Artikel 63a wird eingefügt:
"Artikel 63a
Spezifische Bedingungen
Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Mittelverwendung und eines kohärenten Ansatzes bei der Behandlung der Begünstigten legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 63 fest."
26. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
(a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Politik, den Prioritäten und den Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Bedingungen für den Beteiligungssatz für technische Hilfe im Fall von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum sowohl in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen als auch in den im Rahmen des Konvergenzziels nicht förderfähigen Regionen sowie Bedingungen für die Zuweisung der Mittel für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum nach Artikel 68 festlegen."
(b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Einrichtung und Betreuung des nationalen Netzes für den ländlichen Raum."
27. Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Unterstützung des in Artikel 91c genannten Ausschusses nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
- a) die Beträge, die den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen vorbehalten sind;
- b) die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse und
- c) spezifische Situationen und Erfordernisse auf der Grundlage objektiver Kriterien."
28. Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) In dem Beschluss über die Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für jeden Schwerpunkt festgesetzt. Um den Mitgliedstaaten einen gewissen Grad an Flexibilität hinsichtlich geringfügiger Verschiebungen von ELER-Mitteln zwischen den Schwerpunkten zu ermöglichen, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten eine Flexibilitätsobergrenze festsetzen, die nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist. Die etwaigen Mittelzuweisungen für die im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen werden in dem Beschluss gesondert ausgewiesen."
29. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines Programms gemäß Artikel 19 hinzugefügt wird, ist ab dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission zuschussfähig. Die Mitgliedstaaten sind zwischen dem Datum des Eingangs des Programmänderungsantrags bei der Kommission und dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung für die Ausgabe verantwortlich.
Im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen können die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum vorsehen, dass für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ein früheres Datum als das gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt werden kann."(b) Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Eine Unterstützung wird nur für Ausgaben gewährt, die bei Maßnahmen angefallen sind, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen und zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
Die Anforderung gemäß Unterabsatz 2 gilt jedoch nicht für die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Buchstabe a, Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi, Artikel 20 Buchstabe c Ziffern i und ii, Artikel 20 Buchstabe d Ziffern i bis iii, Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i, mit Ausnahme der Einrichtungskosten gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i."(c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die Beteiligung des ELER auch anders als in Form nicht rückzahlbarer Direktbeihilfen gewährt werden. Zur Gewährleistung der effizienten Verwendung und der kohärenten Durchführung des ELER sowie zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten spezifische Bedingungen für die Kofinanzierung von Zinszuschüssen und von anderen Instrumenten des Finanz-Engineering fest."
30. Artikel 74 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten werden nach den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassenen Vorschriften vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollgrundsätze, der Sanktionen, der Ausschlüsse und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge entsprechend der Art der verschiedenen Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, um deren effiziente Anwendung und die Gleichbehandlung aller Begünstigten zu gewährleisten."
31. Dem Artikel 78 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Ein "substanzieller Vorschlag für Änderungen" im Sinne von Buchstabe f betrifft die Änderungen, die die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten genehmigen muss, mit Ausnahme der Änderungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, sowie Änderungen der Mittelaufteilung nach Maßnahmen innerhalb eines Schwerpunkts, Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Maßnahmen und Arten von Vorhaben sowie die Rücknahme bestehender Maßnahmen und Arten von Vorhaben."
32. Artikel 80 erhält folgende Fassung:
"Artikel 80
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen
Der gemeinsame Begleitungs- und Bewertungsrahmen wird in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erstellt und von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. In diesem Rahmenkonzept sind eine begrenzte Anzahl von gemeinsamen Indikatoren festgelegt, die bei jedem Programm Anwendung finden."
33. Artikel 82 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Erstellung des jährlichen Zwischenberichts über die spezifischen Programme im Sinne des Artikels 66 Absatz 3."
34. Dem Artikel 86 wird folgender Absatz angefügt:
(9) Um sicherzustellen, dass die Bewertungen nach dem in diesem Artikel festgelegten Zeitplan erfolgen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten die angemessenen Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Zeitpläne festlegen."
35. In Titel IX wird folgender Artikel 89a eingefügt:
"Artikel 89a
Austausch von Informationen und Dokumenten
Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten gemeinsamen Interesses zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für den Betrieb dieses Systems fest."
36. Die Artikel 90 und 91 werden gestrichen.
37. Folgende Artikel 91a, 91b und 91c werden eingefügt:
"Artikel 91a
Befugnisse der Kommission
Werden der Kommission Befugnisse übertragen, so wird sie im Fall von delegierten Rechtsakten nach dem Verfahren gemäß Artikel 91b und im Fall von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren gemäß Artikel 91c tätig, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.
Artikel 91b
Delegierte Rechtsakte
- (1) Die Befugnisse zum Erlass der delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung werden Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (2) Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Das Organ, das ein internes Verfahren zum Beschluss eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, verpflichtet sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vor der endgültigen Beschlussfassung unter Angabe der delegierten Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf zu unterrichten.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (3) Das Europäische Parlament oder der Rat kann gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei] Monate verlängert.
Hat bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt der Rechtsakt nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an.
Artikel 91c
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss
[Nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat anhängigen Verordnung gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV über die Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze für Kontrollmechanismen zu ergänzen.]"
38. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Sollten zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung spezifische Maßnahmen erforderlich sein, so werden diese von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen."
39. In Anhang I erhält die Fußnote (***) folgende Fassung:
"(***) Um den besonderen Umständen in Malta Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 7. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- 8. KOM (2009) 591 vom 28.10.2009.
- 9. ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.