Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Februar 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- . unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
- . unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- . in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 27. Februar 2009 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (KOM (2009) 0077),
- . in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 "Für eine Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Forderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)" (KOM (2000) 0335) und der Jahresberichte 2000, 2001, 2002, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 der Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (beziehungsweise KOM (2001) 0179, KOM (2002) 0258, KOM (2003) 0098, KOM (2004) 0115, KOM (2005) 0044, KOM (2006) 0071, KOM (2007) 0049 und KOM (2008) 0010),
- . unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/£G des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)1,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft2,
- . unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben (KOM (2008) 0635),
- . unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM (2008) 0636), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,
- . unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM (2008) 0637), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,
- . in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM (2008) 0638),
- . in Kenntnis der Ratifizierungen des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (STCE Nr. 197),
- . unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern am 22. März 2005 angenommenen Aktionsrahmen zur Gleichstellung der Geschlechter,
- . unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
- . unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2006 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen1,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu der Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union2,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger - das Programm von Stockholm3,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-20104,
- . unter Hinweis auf den Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern und seine am 22. März 2007 angenommene Stellungnahme zur Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Entlohnung,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern - 20085,
- . unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen6,
- . gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- . in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0004/2010),
A. in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, das im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, und ferner in der Erwägung, dass trotz der bedeutenden Fortschritte, die auf diesem Gebiet erreicht wurden, zahlreiche Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen fortbestehen,
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig eine Wirtschafts-, Finanz- und soziale Krise von großem Ausmaß durchlebt, was ganz besondere Auswirkungen auf die Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringt,
C. in der Erwägung, dass Mutterschaft und Vaterschaft als für das soziale Gleichgewicht wesentliche Grundrechte betrachtet werden müssen und dass es auf der Ebene der Europäischen Union eine Richtlinie über den Mutterschaftsurlaub1 und eine Richtlinie über den Elternurlaub2 gibt, aber bisher noch keinerlei Rechtsvorschriften über den Vaterschaftsurlaub ausgearbeitet wurden,
D. in der Erwägung, dass aufgrund der Aufteilung des Arbeitsmarktes nach Berufen und Sektoren und gemäß den vorliegenden Daten Männer zu Beginn der Krise im Allgemeinen starker betroffen waren als Frauen, dass die Lage jedoch in einigen Ländern und einigen Sektoren unterschiedlich ist, insbesondere in den traditionellen Industrien mit einer hohen Frauenerwerbstätigkeit, bei denen es viele Unternehmensschließungen und Verlagerungen multinationaler Unternehmen gibt; in der Erwägung, dass 31,1 % der weiblichen Beschäftigten auf Teilzeitbasis arbeiten, jedoch nur 7,9 % der männlichen Beschäftigten; in der Erwägung, dass Frauen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes die Mehrheit und in einigen Mitgliedstaaten sogar bis zu zwei Drittel der Beschäftigten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Sozialfürsorge stellen; folglich in der Erwägung, dass die Krise im Falle von Haushaltseinsparungen in diesen Bereichen vor allem Frauen treffen wird,
E. in der Erwägung, dass Frauen, insbesondere alleinerziehende Mutter und Frauen über 65, traditionell starker armutsgefährdet sind bzw. häufiger Gefahr laufen, später in ihrem Leben nur sehr niedrige Ruhegehälter zu beziehen; in der Erwägung, dass diese Frauen oft lediglich Ruhegehälter erhalten, die knapp am Existenzminimum liegen, und dies aus diversen Gründen, so z.B. wenn sie, um familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, ihre Berufstätigkeit unterbrochen oder im Betrieb ihres Ehemannes gearbeitet haben - ohne Entgelt und ohne Sozialversicherung - , was insbesondere im Handel und in der Landwirtschaft vorkommt; ferner in der Erwägung, dass die meisten politischen Maßnahmen in erster Linie darauf ausgerichtet sind, Familien mit Kindern zu unterstützen, obwohl bis zu 35 % aller Haushalte aus nur einer Person bestehen, die in den meisten Fällen eine Frau ist,
F. in der Erwägung, dass sich die Beschäftigungsquote von Frauen mit erheblich unterschiedlichen Niveaus zwischen 37,4% und 74,3% auf durchschnittlich 59,1 % beläuft, dass aber auch ein konstanter Anstieg dieses Prozentsatzes seit 2000 keine Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen von Frauen nach sich gezogen hat, sondern Frauen nach wie vor durch die Aufteilung des Arbeitsmarkts nach Berufen und Sektoren stark benachteiligt sind,
G. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozialwirtschaft beispielhaft für den Erfolg der Beschäftigungsfähigkeit von Frauen sind, da sie die soziale Stellung von Frauen verbessern, ihre finanzielle Unabhängigkeit fordern und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben beitragen, insbesondere durch ihre Einrichtungen für die Betreuung von Kindern, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,
H. in der Erwägung, dass das mittlere Lohngefälle zwischen Frauen und Männern seit dem Jahr 2000 auf hohem Niveau stagniert (zwischen 14 % und 17,4 %), und zwar trotz der zahlreichen von der Kommission in Kraft gesetzten Maßnahmen und der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen,
I. in der Erwägung, dass Artikel 157 AEUV festschreibt, dass .jeder Mitgliedstaat [...] die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit" sicherstellen muss, und dass dieser Grundsatz von der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bekräftigt worden ist,
J. in der Erwägung, dass es in seiner oben genannten Entschließung vom 18. November 2008 die Kommission aufgefordert hat, bis zum 31. Dezember 2009 einen Legislativvorschlag über die Revision der bestehenden Rechtsvorschriften zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit vorzulegen,
K. in der Erwägung, dass Männer ebenfalls - wenngleich auch weniger stark - unter der Aufteilung des Arbeitsmarktes nach Berufen und Sektoren und unter Rollenklischees zu leiden haben,
L. in der Erwägung, dass die Aufteilung von Verpflichtungen in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern, insbesondere durch die verstärkte Nutzung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub, eine unabdingbare Voraussetzung für Forderung und Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt und dass das Rahmenabkommen der Sozialpartner zum Elternurlaub (Juli 2009) die Frage des bezahlten Urlaubs bedauerlicherweise nicht regelt, was einen entscheidenden Einfluss auf die Inanspruchnahmerate unter Männern und auf eine gerechte Aufteilung der beruflichen und familiären Verpflichtungen unter Männern und Frauen gehabt hatte,
M. in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern wesentlich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an der Bildung und an der Weiterbildung ist,
N. in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, dass aber mehr als die Hälfte von ihnen noch weit davon entfernt ist, diese Ziele zu erreichen,
O. in der Erwägung, dass 58,9 % der Diplome an den Universitäten der Union im Jahre 2008 von Frauen erworben wurden, dass sie in den Studiengängen Wirtschaft, Management und Jura die Mehrheit darstellen, aber in Führungspositionen in Unternehmen, Verwaltungen und politischen Gremien weiterhin unterrepräsentiert bleiben; in Erwägung der geringen Anzahl von Frauen mit Hochschulabschlüssen in Informatik, Ingenieurwesen oder Physik, was eine Unterrepräsentation von Frauen im Privatsektor zur Folge hat - der von ausschlaggebender Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung ist; in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen im IT-Sektor mit der Zeit tendenziell eher noch großer anstatt kleiner geworden sind,
P. in der Erwägung, dass der Anteil von weiblichen Abgeordneten im Europäischen Parlament von 32,1 % in der Wahlperiode 2004-2009 auf 35 % seit den Europawahlen am 7. Juni 2009 angestiegen ist und der Anteil von weiblichen Ausschussvorsitzenden von 25 % auf 41 % und der Anteil von weiblichen Vizepräsidenten des Parlaments von 28,5 % auf 42,8 % gestiegen ist, wohingegen die Anzahl der weiblichen Quastoren von 3 auf 2 zurückgegangen ist;
Q. in Erwägung der Verschlechterung der Lage bestimmter Gruppen von Frauen, die sich oft einer Gleichzeitigkeit von Schwierigkeiten und Risiken sowie doppelter Diskriminierung ausgesetzt sehen, insbesondere behinderte Frauen, Frauen mit betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern, ältere Frauen sowie Frauen aus Minderheits- und Einwanderergruppen,
R. in der Erwägung, dass Frauen mit Migrationshintergrund unter doppelter Diskriminierung zu leiden haben, nämlich aufgrund ihres Geschlechts und aufgrund ihres Einwandererstatus; in Erwägung der Tatsache, dass eine von fünf hochqualifizierten Migrantinnen einen wenig qualifizierten Arbeitsplatz innehat, und in Erwägung der besonderen Prekärität bei Migrantinnen, die als Hausangestellte, im Hotel- und Gastronomiegewerbe oder in der Landwirtschaft tätig sind,
S. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten in ländlichen Gebieten sowohl bei Männern als auch bei Frauen niedriger sind und sehr viele Frauen darüber hinaus niemals auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig werden und daher weder arbeitslos gemeldet sind noch in Arbeitslosenstatistiken erscheinen, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen in Bezug auf das Recht auf Mutterschaftsurlaub und Krankheitszeiten, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur sozialen Sicherheit sowie zu Problemen im Scheidungsfälle führt; in der Erwägung, dass ländliche Gebiete stark durch den Mangel an qualifizierten Arbeitsplätzen geprägt sind,
T. in der Erwägung, dass Frauen mit Minderheitenhintergrund, insbesondere Roma, in der Regel unter Mehrfachdiskriminierung - aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit - zu leiden haben; ferner in der Erwägung, dass die nationalen Gleichstellungsbehörden die Phänomene der mehrfachen oder kombinierten Diskriminierung angemessen angehen sollten,
U. in der Erwägung, dass Menschenhandel eine moderne Form der Sklaverei darstellt und die meisten Opfer des Menschenhandels nach wie vor Frauen und Mädchen sind,
V. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in seiner oben genannten Entschließung vom 3. September 2008 aufgefordert wurden, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren, das als effizientestes europäisches Rechtsinstrument zur Bekämpfung dieses Phänomens gilt, da der Menschenhandel darin als Verbrechen und Menschenrechtsverletzung sowie als Verletzung der Wurde und der Unversehrtheit des Menschen definiert ist; in der Erwägung, dass bis heute lediglich 16 Mitgliedstaaten der Union dieses Übereinkommen ratifiziert haben,
W. in der Erwägung, dass jede Form von Gewalt gegen Frauen ein Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern und eine der gängigsten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Grenzen kennt; in der Erwägung, dass diese Gewalt ein kritisches Problem in der Union darstellt, da annähernd 20 - 25 % der Frauen im Erwachsenenalter physischer Gewalt ausgesetzt waren und mehr als 10 % aller Frauen sexuelle Gewalt erlitten haben; in der Erwägung, dass der spanische Ratsvorsitz den Kampf gegen die Gewalt gegenüber Frauen als eine seiner Prioritäten festgeschrieben hat,
X. in der Erwägung, dass unter sexueller und reproduktiver Gesundheit ein allgemeiner Zustand des physischen, psychischen und sozialen Wohlergehens zu verstehen ist und zwar im Zusammenhang mit dem gesamten reproduktiven System, seinen Funktionen und Ablaufen, und nicht nur das Fehlen von Krankheiten und Behinderungen; ferner in der Erwägung, dass die Anerkennung des Rechts der Frau auf volle Selbstbestimmung über ihren Körper und ihre Sexualität eine unabdingbare Voraussetzung für jede das Recht auf Gesundheit betreffende Politik sowie für jedwede Maßnahme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen darstellt,
Y. in der Erwägung, dass das 2006 offiziell eingerichtete Europäische Institut für Gleichstellungsfragen normalerweise spätestens am 19. Januar 2008 seine Tätigkeit hatte aufnehmen müssen, aber immer noch nicht voll einsatzfähig ist,
Z. in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie auf die Integration von 60 % der erwerbsfähigen Frauen in den Arbeitsmarkt abzielt, während die auf die Bewältigung der demografischen Herausforderung ausgelegten Maßnahmen zum Ziel haben, die Geburtenraten anzuheben, um den Herausforderungen der Zukunft gerecht zu werden; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Mann und Frau und eine ausgewogene Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben weiterhin den Kernpunkt der Debatten über den demografischen Wandel darstellen,
- 1. begrüßt, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern 2009 ganz durchgängig hervorgehoben hat, wie wichtig es ist, im Kontext eines im Wandel begriffenen wirtschaftlichen Umfelds die Maßnahmen zur Forderung der Geschlechtergleichstellung zu verstärken; betont jedoch, dass weitere konkrete Aktionen und neue politische Maßnahmen erforderlich sind;
- 2. steht der Tatsache, dass Programme zur Forderung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs im Wesentlichen auf von Männern dominierte Beschäftigungssektoren konzentriert sind, kritisch gegenüber; unterstreicht, dass Maßnahmen, die mehr der Forderung der beruflichen Zukunft von Männern anstatt von Frauen dienen, die Ungleichgewichte zwischen Männern und Frauen nur noch verstärken anstatt sie zu mindern, und betont die Notwendigkeit, Gleichstellungsmaßnahmen auch in europäische, nationale und internationale Pläne zur Forderung des Wiederaufschwungs und zur Bekämpfung der Krise einzubinden;
- 3. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sozialen Rechte zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise nicht zu Kürzungen im Bereich der Sozialfürsorge und der Sozialleistungen, insbesondere bei der Betreuung von Kindern und älteren Menschen, führen wird; weist darauf hin, dass Betreuungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Pflegedienstleistungen untrennbar mit der Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind;
- 4. weist darauf hin, dass die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Krise auch eine Chance darstellen kann, um die Wirtschaft der Union produktiver und innovativer zu gestalten und eine Gesellschaft zu schaffen, in der die Gleichstellung von Frauen und Männern in stärkerem Maße berücksichtigt wird, wenn die angemessenen politischen Maßnahmen ergriffen werden;
- 5. fordert die Kommission auf, präzise Statistiken über die Auswirkung der Krise auf Frauen und Männer zu liefern und dabei die Arbeitslosenrate, die Entwicklung von Teilzeitbeschäftigung und Zeitverträgen und von unbefristeten Arbeitsverträgen ebenso zu berücksichtigen wie die Auswirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise auf die öffentlichen Dienstleistungen;
- 6. betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Rolle der Frauen in der Sozialwirtschaft aufgrund der hohen Frauenerwerbstätigkeit in dem Sektor und der Bedeutung der Dienstleistungen, die er für die Forderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bietet, aufwerten, unterstützen und verstärken müssen;
- 7. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Bereinigung ihrer Haushalte ergreifen müssen, zu vermeiden, dass Frauen überproportional davon betroffen sein werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, Maßnahmen zur Forderung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs auszugestalten, bei denen die Bedürfnisse und die besondere Lage von Frauen und Männern berücksichtigt werden, insbesondere im Rahmen von integrierten politischen Lösungen zur Forderung der Gleichstellung (.Gender Mainstreaming") und im Rahmen einer Haushaltsanalyse unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts (.Gender Budgeting");
- 8. kritisiert die Tatsache, dass das Thema Gender Mainstreaming in der aktuellen Strategie von Lissabon praktisch nicht aufgegriffen wird, und fordert den Rat und die Kommission auf, ein Gleichstellungskapitel in ihre Post-Lissabon-Strategie "EU 2020" einzubeziehen;
- 9. fordert die nationalen Gleichstellungsbehörden auf, integrierte Ansätze einzuführen, um ihre Maßnahmen zur Beseitigung und Bewältigung von Fällen der Mehrfachdiskriminierung zu verbessern; besteht ferner darauf, dass die nationalen Gleichstellungsbehörden Fortbildungsgänge für Richter, Rechtsanwalte und deren Personal einrichten, um ihr Bewusstsein für die Erkennung beziehungsweise Handhabung von Fällen der Mehrfachdiskriminierung zu scharfen;
- 10. begrüßt, dass das vom Europäischen Rat von Lissabon am 23. und 24. März 2000 definierte Ziel einer 60 %igen Beschäftigungsrate bei Frauen bis 2010 sehr bald erreicht sein wird; unterstreicht jedoch, dass ein bedeutender Teil dieser Beschäftigung bedauerlicherweise unsicher und schlecht bezahlt ist; bedauert ebenfalls die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden beträchtlichen Unterschiede mit Prozentsätzen, die zwischen 37,4 % 74,3 % liegen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die notwendigen Maßnahmen für eine effektive Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG zu ergreifen;
- 11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation der in Handwerk, Handel, Landwirtschaft, Fischerei und kleinen Familienunternehmen mithelfenden Ehefrauen aus der Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen und dabei zu bedenken, dass Frauen in einer prekäreren Position sind als Männer; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsform des gemeinsamen Eigentumstitels weiter zu entwickeln, damit die Rechte der Frauen im Agrarsektor, der entsprechende sozialversicherungsrechtliche Schutz und ihre Arbeit umfassend anerkannt werden;
- 12. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und positive Aktionen einzuführen, um Frauen starker in Projekte und Programme für einen ökologischen Wandel - wie beispielsweise erneuerbare Energien - einzubinden und ihre Beschäftigung in forschungs- und technologieintensiven Sektoren zu fordern;
- 13. ermutigt die Mitgliedstaaten, das Unternehmertum bei Frauen im Industriebereich zu fordern und für Frauen, die Unternehmen gründen, finanzielle Unterstützung und Berufsberatungsstrukturen und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen;
- 14. weist darauf hin, dass das eigene Einkommen und eine bezahlte Tätigkeit für Frauen nach wie vor das Schlüsselelement für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und für mehr Gleichheit zwischen Frauen und Männern in der Gesellschaft insgesamt darstellen; unterstreicht, dass insbesondere in Anbetracht der alternden Gesellschaft sowohl Männer als auch Frauen benötigt werden, um einem Arbeitskräftemangel vorzubeugen;
- 15. stellt fest, dass Frauen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, da das durchschnittliche Lohngefälle zwischen Männern und Frauen auf hohem Niveau fortbesteht und dass es diesbezüglich nach wie vor zahlreiche Unterschiede in den Mitgliedstaaten und zwischen den Sektoren gibt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie 2006/54/EG unverzüglich zur Anwendung zu bringen und insbesondere den Grundsatz .gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit" in die Tat umzusetzen;
- 16. halt es für notwendig, auf eine Verringerung der geschlechtsspezifischen Kluft im Bereich der Ruhegehälter hinzuwirken, da die Frauen auch heute noch die Hauptlast der familiären Verpflichtungen tragen, was zu Unterbrechungen der beruflichen Karriere führt und in der Regel auch zu niedrigeren Beitragszahlungen als bei Männern;
- 17. bedauert, dass die Kommission im Anschluss an die oben genannte Entschließung des Parlaments vom 18. November 2008 noch keinen Legislativvorschlag zur Revision der bestehenden Rechtsvorschriften über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen vorgelegt hat; fordert die Kommission daher auf, schnellstmöglich einen solchen Legislativvorschlag auf den Weg zu bringen;
- 18. unterstützt die Kommission in ihren Vertragsverletzungsverfahren wegen Nicht-Umsetzung der bereits in Kraft getretenen Richtlinien; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten - die dies noch nicht getan haben - die Richtlinien zur Gleichstellung von Frauen und Männern umgehend in ihr nationales Recht umsetzen und vor allem deren korrekte Anwendung überwachen müssen;
- 19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen in Schulen und direkt am Arbeitsplatz und in den Medien durchzuführen, um die Diversifizierung der Berufswahl von Frauen, insbesondere von jungen Mädchen, zu fordern, die fortbestehenden Rollenklischees zu bekämpfen und gegen entwürdigende Bilder anzugehen; wünscht sich insbesondere Kampagnen, mit denen die Rolle der Männer bei der Aufteilung von familiären Verpflichtungen und bei der Vereinbarung von Beruf und Privatleben herausgestellt wird;
- 20. fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, die Maßnahmen zur Forderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ergreifen und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern, anzuerkennen, um zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;
- 21. betont die Bedeutung von Aufnahmestrukturen für Kinder im Vorschulalter, von Strukturen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Personen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu verbessern; begrüßt die von der Kommission ergriffene Maßnahme, vergleichbare, rechtzeitig vorliegende und qualitativ hochwertige Statistiken hierzu auszuarbeiten und diesbezüglich spezifische Empfehlungen an jeden einzelnen Mitgliedstaat auszusprechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu unternehmen, um die vom Europäischen Rat von Barcelona gesteckten Ziele in Bezug auf Aufnahmestrukturen für Kinder im Vorschulalter zu erreichen;
- 22. unterstreicht die Bedeutung einiger der von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen, insbesondere zu dem Vorschlag zur Änderung von Richtlinie 92/85/EWG über den Mutterschutz sowie der Bestimmungen von Richtlinie 86/613/EWG zur Verbesserung der Gleichstellung von selbständigen Erwerbstätigen und mitarbeitenden Ehepartnern in Familienunternehmen; ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung von Richtlinie 92/85/EWG den Erwartungen nicht gerecht wird, was die Forderung der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben für Männer und Frauen angeht;
- 23. unterstreicht die Notwendigkeit, die Frage des Vaterschaftsurlaubs anzugehen, und ersucht die Kommission, jeden Vorstoß zu unterstützen, der dazu dient, einen Vaterschaftsurlaub auf europäischer Ebene einzuführen; ist der Auffassung, dass der Mutterschaftsurlaub mit dem Vaterschaftsurlaub dergestalt verknüpft werden muss, dass die Frau auf dem Arbeitsmarkt besser geschützt wird und dadurch die in der Gesellschaft vorherrschenden Klischeevorstellungen in Bezug auf die Inanspruchnahme dieses Urlaubs bekämpft werden;
- 24. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, effektive Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere legislative, mit denen eine ausgewogene Präsenz von Frauen und Männern in Entscheidungspositionen in Unternehmen, Verwaltungen und Politik gefordert wird, und fordert daher bindende Zielsetzungen, um die ausgewogene Repräsentanz von Männern und Frauen zu gewährleisten; weist in diesem Zusammenhang auf die positiven Auswirkungen der Quotenregelung bei Wahlen auf die Vertretung von Frauen hin;
- 25. begrüßt die Entscheidung der norwegischen Regierung, den Anteil von Frauen in Vorständen privater und staatlicher Unternehmen auf mindestens 40 % zu erhöhen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem positiven Beispiel Norwegens zu folgen und ebenfalls solche Initiativen zu ergreifen;
- 26. fordert die Mitgliedstaate auf, gezielt auf weibliche Hochschulabgänger ausgerichtete Kampagnen zu starten, um Frauen für Berufskarrieren im Ingenieurwesen zu werben und damit deren paritätische Vertretung in den traditionell von Männern beherrschten technischen Berufen zu verbessern;
- 27. begrüßt die beträchtliche Zunahme der Anzahl von weiblichen Ausschussvorsitzenden und von Vizepräsidentinnen in seinem eigenen Haus sowie die zwar etwas bescheidenere aber reelle Zunahme seiner weiblichen Abgeordneten im Anschluss an die Europawahl von Juni 2009;
- 28. ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Anteil der designierten weiblichen Kommissionsmitglieder (insgesamt 33 %) - der auch nur mit großen Schwierigkeiten erreicht werden konnte - das absolute Minimum darstellt; ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung der Kommission die Vielfalt der europäischen Bevölkerung wie auch den Gleichstellungsaspekt besser widerspiegeln sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei künftigen Nominierungen jeweils zwei Kandidaten, einen Mann und eine Frau, vorzuschlagen, um so eine repräsentativere Zusammensetzung der Kommission zu erleichtern;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Einwanderungspolitik kritisch zu prüfen, um Kompetenzen hochqualifizierter Frauen mit Migrationshintergrund besser auszuschöpfen, und ferner einen besseren Sozialschutz für im Haushalt und in anderen Bereichen mit unzureichendem Sozialschutz tätige Arbeitnehmerinnen zu garantieren, um die Integration von Migrantinnen zu verbessern, indem ihnen ebenfalls Zugang zu Bildung, insbesondere Berufsausbildung und Erlernung der Sprache des Aufnahmelandes, garantiert wird;
- 30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, starker schutzbedürftigen Gruppen von Frauen, insbesondere behinderten Frauen, Frauen mit betreuungsbedürftigen Familienangehörigen, älteren Frauen, Frauen aus Minderheits- und Einwanderergruppen sowie inhaftierten Frauen, Vorrang einzuräumen und sie besonders zu berücksichtigen sowie gezielte, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Maßnahmen zu entwickeln;
- 31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen anzunehmen und umzusetzen, die erforderlich sind, damit Frauen mit Behinderungen so unterstützt werden können, dass sie Fortschritte in denjenigen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und in der Arbeitswelt, in der Kultur und in der Politik erzielen können, in denen sie immer noch unterrepräsentiert sind;
- 32. fordert daher die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Italien, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Finnland und Schweden dringend auf, unverzüglich das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren;
- 33. erinnert daran, dass die Gewalt gegen Frauen weiterhin ein großes Problem darstellt, das mit allen Mitteln auf Gemeinschafts- und nationaler Ebene beseitigt werden muss, und fordert die Kommission erneut auf, ein Europäisches Jahr zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen einzuführen; beglückwünscht den spanischen Ratsvorsitz zu seinem Vorhaben, den Kampf gegen die Gewalt gegenüber Frauen zu einer seiner prioritären Aufgaben zu erklären, und fordert die nachfolgenden Vorsitze auf, dies ebenso zu tun;
- 34. unterstützt die Vorschläge des spanischen Ratsvorsitzes zur Einführung der Europäischen Schutzanordnung und zur Einrichtung einer für die gesamte Europäische Union einheitlichen Hotline für die Opfer;
- 35. betont, wie wichtig die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen für die Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männer ist; fordert die Kommission auf, mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine allgemeine Richtlinie zur Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich des Frauenhandels, zu beginnen;
- 36. bekräftigt die Tatsache, dass die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte stets bei den Frauen verbleiben muss, insbesondere mit Hilfe eines ungehinderten Zugangs zu Verhütung und Abtreibung; betont, dass Frauen kostenfreien Zugang zu Abtreibungsberatungen erhalten müssen; unterstützt folglich, wie bereits in seiner Entschließung vom 3. September 2008 erwähnt, alle Maßnahmen, die der Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Schärfung ihres Bewusstseins für ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste dienen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und Aktionen durchzuführen, um die Männer in Bezug auf ihre Verantwortung in sexuellen und reproduktiven Fragen zu sensibilisieren;
- 37. stellt fest, dass der Prozess der Einrichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen noch nicht abgeschlossen ist, und erwartet, dass das Institut so bald wie möglich voll funktionsfähig sein wird;
- 38. fordert die Kommission auf, ihre neue Strategie "Jenseits des traditionellen BIP" fortzusetzen und des weiteren Strategien einzuführen, die geeignet sind, zu messen, welcher Beitrag zum BIP der Mitgliedstaaten durch die Tätigkeit von Männern und Frauen im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen erbracht wird;
- 39. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
- 2 Angenommene Texte P6_TA(2009)0062.
- 1 Angenommene Texte P7_TA(2009)0098.
- 2 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.
- 3 Angenommene Texte, P7_TA(2009)0090.
- 4 ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.
- 5 Angenommene Texte P6_TA(2008)0399.
- 6 Angenommene Texte P6_TA(2008)0544.
- 1 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wochnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).
- 2 Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4).