Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM (2011) 510 endg. Drucksache: 400/11 (PDF) und Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union KOM (2011) 511 endg. Drucksache: 401/11 (PDF) und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Haushalt für "Europe 2020" KOM (2011) 500 endg.; Ratsdok. 12475/11 Drucksache: 436/11 (PDF)
Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
I. Zu den Vorlagen insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die rechtzeitige Vorlage der Mitteilung der Kommission "Ein Haushalt für Europa 2020" (KOM (2011) 500) und den darauf basierenden Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020.
- 2. Der Bundesrat betrachtet den Vorschlag der Kommission als tragfähige Grundlage für weitere Verhandlungen auf EU-Ebene.
II. Gesamteinschätzung
- 3. In Bekräftigung seines Beschlusses zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente: Überprüfung des EU-Haushalts (BR-Drucksache 667/10(B) vom 17. Dezember 2010) anerkennt der Bundesrat die große Bedeutung des Unionshaushalts als Ausdruck und Instrument der fortgeschrittenen europäischen Integration und der europäischen Solidarität. Die EU muss finanziell handlungsfähig und mit angemessenen Eigenmitteln ausgestattet sein. Diesem Anliegen wird aus Sicht des Bundesrates der von der Kommission am 30. Juni 2011 vorgelegte Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 grundsätzlich gerecht. Er stellt deshalb eine realistische Grundlage für die anstehenden Verhandlungen dar.
- 4. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission bei ihrem Vorschlag die Lasten der Wirtschafts- und Finanzkrise sowie den Konsolidierungsbedarf der nationalen Haushalte berücksichtigt hat. Das von der Kommission innerhalb des Finanzrahmens vorgeschlagene Ausgabenvolumen erscheint sachlich begründet und dazu geeignet, dass letztlich auch die Beiträge der Mitgliedstaaten an die EU ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen können. Bedenken erhebt der Bundesrat jedoch gegen die Veranschlagung von Ausgaben außerhalb des Finanzrahmens. Dies widerspricht der Haushaltssystematik und trägt nicht zur Transparenz des EU-Finanzsystems bei.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei der vorgeschlagenen Mittelausstattung die aus dem derzeit laufenden Finanzrahmen noch nicht ausbezahlten Mittel (RAL = reste à liquider) bisher außer Betracht bleiben. Der Bundesrat fordert, dass die Kommission Vorschläge für eine Begrenzung dieser Überhänge vorlegt.
- 6. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission in ihrem Vorschlag zum europäischen Mehrwert und zu der Notwendigkeit bekennt, dass mit dem EU-Haushalt Maßnahmen finanziert werden sollten, die für das Funktionieren der EU erforderlich sind oder die mittels einer gemeinsamen Finanzierung wirtschaftlicher oder wirksamer durchgeführt werden können. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nicht alle europäischen Aufgaben und Herausforderungen eine europäische Finanzierung notwendig machen. Auch die EU muss auf eine sparsame Haushaltsführung achten. Die Finanzierungen der EU dürfen nur im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen erfolgen.
Ergebnisse
- 7. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, die Ausgaben auf die politischen Prioritäten der EU zu konzentrieren und dabei insbesondere auch auf die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 auszurichten. Eine bessere Ausrichtung an den politischen Prioritäten der EU ist sinnvoll und erleichtert es, mit den verfügbaren Mitteln messbaren Nutzen zu erzielen. Die der EU übertragenen Aufgaben begrenzen sich jedoch nicht auf die Strategie Europa 2020. Angesichts des relativ geringen Anteils des EU-Haushalts am Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU kann die Ausgabenpolitik der EU allerdings nicht das Hauptinstrument bei der makroökonomischen Steuerung und Umsetzung der Strategie Europa 2020 sein. Diesbezüglich kommt den nationalen Maßnahmen im Gefolge der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und Regionen und der Vervollkommnung des Rechtsrahmens auf EU-Ebene die größere Bedeutung zu.
Vereinfachung
- 8. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die aktuellen Finanzierungsvorschriften den Empfängern von EU-Mitteln, aber auch den Mitgliedstaaten, Ländern und Regionen beträchtliche Verwaltungslasten aufzwingen und in ihrer Komplexität teilweise schwer umsetz- und kontrollierbar sind. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Kommission zur Vereinfachung sowohl der Allgemeinen Regeln (Haushaltsordnung) als auch der sektorspezifischen Bestimmungen, vermisst bisher aber konkrete Vorschläge für einen substanziellen Bürokratieabbau. Er begrüßt ferner die Absicht der Kommission, sowohl die allgemeinen Regeln als auch die sektorspezifischen Bestimmungen zu vereinfachen, bewertet aber die hierzu bisher unternommenen Anstrengungen als unzureichend. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diesen Prozess intensiv zu begleiten und sowohl für die Sektoren als auch für die Verwaltung spürbare Vereinfachungen durchzusetzen.
- 9. Bei der angekündigten Standardisierung der europäischen Durchführungsbestimmungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass den unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Politikbereiche Rechnung getragen wird. Wo dies möglich ist, sollen vereinfachte Erstattungsverfahren noch breiter angewendet und die entsprechenden Regelungen vereinfacht werden. Möglichkeiten für einfachere Verfahren sind zu erschließen und auszuschöpfen. So ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wesentlich stärker als bisher Rechnung zu tragen. Der Aufwand bei der finanziellen Abwicklung sowie bei Verwaltung und Kontrolle muss dem Umfang der Programme und Projekte entsprechen.
- 10. Insbesondere lehnt der Bundesrat die Einführung von neuen Anforderungen und von noch komplexeren Strukturen, die über die derzeit geltenden Rahmenbedingungen hinausgehen, ab. Er lehnt beispielsweise eine Umstellung des Systems im Bereich der EU-Strukturfondsförderung mit der Einrichtung einer Akkreditierungsstelle ab, sondern plädiert nachdrücklich für eine Beibehaltung der dort in der Förderperiode 2007 bis 2013 bewährten Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde).
Konditionalität
- 11. Im Hinblick auf den von der Kommission angekündigten vermehrten Rückgriff auf das Prinzip der Konditionalität erhebt der Bundesrat erhebliche Bedenken gegen die Vorschläge der Kommission zu neuen Konditionalitäten in der künftigen Kohäsionspolitik. Er verweist diesbezüglich auf den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. Juni 2011, der der Bundesregierung und der Kommission übermittelt wurde. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei der Konzipierung der künftigen Kohäsionspolitik die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene zu wahren ist. Die Kohäsionspolitik darf nicht mit außerhalb des Einflusses der Regionen liegenden Politikprozessen vermischt werden bzw. durch letztere konditioniert werden. Ein System, das durch die Schaffung von Konditionalitäten Einfluss auf außerhalb der Gemeinschaftskompetenz liegende Politikbereiche gewinnen oder allgemeine politische Ziele durchsetzen will, wird daher abgelehnt.
- 12. Eine mit den neuen Konditionalitäten einhergehende Sanktionierung unzureichender Zielerreichung in Form von Nichtzuteilung von Fördermitteln oder Mittelkürzungen würde den Länderhaushalten bei bereits bewilligten Fördermitteln unkalkulierbare finanzielle Risiken aufbürden. Sie ginge außerdem zu Lasten der Plan- und Steuerbarkeit der Förderprogramme und ist auch deshalb abzulehnen. Die mit der Einführung der verstärkten Leistungs- und Ergebnisorientierung über Konditionalitäten verbundene jährliche Kontrolle der Zielerreichung würde die Verwaltungsverfahren erheblich verkomplizieren und einen größeren Aufwand auf Seiten der Behörden wie auch der Zuwendungsnehmer verursachen.
- 13. Gleichwohl spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Verfügung gestellten Fördermittel auch künftig mit größtmöglicher Effizienz eingesetzt werden. Dafür sind Qualität und Leistungsfähigkeit der Förderprogramme entscheidend. Der bereits in der laufenden Förderperiode eingeschlagene Weg, die Förderung auf klare strategische Ziele auszurichten, Entwicklungspotentiale vor Ort erschließen zu helfen und die Qualität der eingesetzten Instrumente kontinuierlich zu überprüfen, sollte konsequent weiter beschritten werden.
Additionalität
- 14. Der Bundesrat hält eine praxisnahe Auslegung und Anwendung der bereits geltenden Anforderungen bezüglich der Additionalität von Maßnahmen für geboten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten und Regionen den Herausforderungen des demografischen Wandels wie beispielsweise sinkenden Einwohnerzahlen begegnen.
Einbeziehung privater Sektor
- 15. Der Bundesrat befürwortet, die Erschließung zusätzlicher privater Finanzmittel für geeignete Projekte zu prüfen. Hierbei können neue Finanzierungsinstrumente oder in geeigneten Fällen auch projektbezogene Anleihen in Erwägung gezogen werden. Die Ausgabe solcher Anleihen sowie die Übernahme von Bürgschaften und Garantien kann allerdings ausschließlich Aufgabe der Europäischen Investitionsbank (EIB), nationaler Staatsbanken, privater Banken oder Konsortien unter Einschluss der EIB, nicht aber anderer EU-Institutionen sein. Die Ausgabenobergrenzen und das Verschuldungsverbot dürfen nicht aufgeweicht werden.
III. Einnahmeseite
Finanztransaktionssteuer, MwSt-Eigenmittelquelle, MwSt-Einnahme
- 16. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag zur Einführung einer europaweit koordinierten Finanztransaktionssteuer. Die Besteuerung des Finanzsektors wäre ein wichtiger Beitrag zu mehr Gerechtigkeit und würde dazu führen, die Anzahl der Finanzaktivitäten, insbesondere der Spekulationen, zu begrenzen.
- 17. Die Abschaffung der bisherigen MwSt-Eigenmittelquelle wird begrüßt. Die über die traditionellen Eigenmittel hinaus erforderlichen Eigenmittel sollten in Zukunft ausschließlich über die BNE-Eigenmittel erbracht werden. Diese spiegeln am besten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten wider.
- 18. Die Erhebung von Steuern ist ein zentraler Bereich nationaler Souveränität. Sie muss deshalb in den Mitgliedstaaten verbleiben. Eine steuerbasierte Eigenmittelquelle wird abgelehnt. Die Schaffung einer neuen MwSt-Einnahme wird deshalb nicht unterstützt.
System der Beitragskürzungen und Korrekturbeträge
- 19. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die bestehenden Rabattsysteme durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus zu ersetzen. Ein solcher Korrekturmechanismus muss in jedem Fall gewährleisten, dass sich die Nettopositionen grundsätzlich nicht erhöhen und es im Ergebnis zu einem gerechten Ausgleich im Verhältnis der Nettozahler untereinander kommt. Der von der Kommission für Deutschland vorgeschlagene Korrekturbetrag wird hierfür jedoch nicht ausreichen.
IV. Struktur des Haushalts Zeitraum
- 20. Der Bundesrat unterstützt die Beibehaltung der siebenjährigen Laufzeit des Finanzrahmens. Diese Zeitspanne hat sich für die Strukturfondsprogramme und die anderen Förderprogramme der EU bewährt und entspricht dem Zeithorizont der Strategie Europa 2020. Eventuelle Vorschläge der Kommission im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Halbzeitbewertung dürfen nicht der für eine erfolgreiche Umsetzung notwendigen langfristigen Planbarkeit und Verlässlichkeit der EU-Förderprogramme entgegenstehen.
Rubriken, Flexibilität
- 21. Der Bundesrat begrüßt, dass die bisherige Haushaltsstruktur weitgehend beibehalten wurde. Innerhalb des Finanzrahmens sind die Vorteile eines langfristig auf Stabilität ausgelegten EU-Haushalts den Vorteilen größerer Flexibilität gegenüberzustellen. Zusätzliche Ausgaben sind vorrangig durch interne Mittelumschichtungen zu finanzieren. Nicht verbrauchte Mittel sollen auch zukünftig an die Mitgliedstaaten erstattet werden. Die Option einer Übertragung nicht genutzter Spielräume des Vorjahres oder einer freien Verschiebung von Mitteln auf spätere Jahre steht dem entgegen.
V. Strukturpolitik
- 22. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Kohäsionspolitik ein wichtiges Instrument zur solidarischen Unterstützung schwächerer Regionen und zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union ist. Die Kohäsionspolitik ist aber nicht auf den Ausgleich regionaler Disparitäten beschränkt, sondern zugleich eine Strategie zur Förderung von Innovation und Bildung, Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltigem Wachstum und Beschäftigung. Der Bundesrat unterstützt daher das Vorhaben der Kommission, die Kohäsionspolitik an den Zielen der Strategie Europa 2020 zu orientieren und sich somit für die Förderung von intelligentem, nachhaltigen und integrativen Wachstum einzusetzen. Diese Aufgabe stellt sich sowohl in den weniger entwickelten als auch in den stärkeren Regionen Europas. Der Bundesrat ist daher wie die Kommission der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik nach 2013 in allen Regionen Europas fortgesetzt werden muss.
- 23. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das Förderspektrum der Kohäsionspolitik durch die Ausrichtung an der Strategie Europa 2020 nicht zu stark eingrenzt werden darf. Die Kohäsionspolitik muss über die einzelnen Politikfelder und Themen hinweg auf regionaler Ebene weiter zu integrierten Problemlösungen entsprechend der jeweiligen Stärken und Bedarfe fähig bleiben.
- 24. Dabei ist auch die Einbeziehung von Gender-Mainstreaming als Querschnittsziel beizubehalten.
Umfang insgesamt
- 25. Der Bundesrat begrüßt, dass der für die Kohäsionspolitik vorgesehene Budgetanteil ein Zeichen dafür setzt, dass auch zukünftig die Kohäsionspolitik in allen Regionen der Union finanziert werden kann. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die von der Kommission vorgeschlagene neue Fazilität "Connecting Europe" nicht zu den kohäsionspolitischen Ausgaben im eigentlichen Sinne gehört. Somit werden die Ausgaben für Kohäsionspolitik im Vergleich zur laufenden Finanzperiode um fünf Prozent real gekürzt, und die Kohäsionspolitik leistet dadurch und durch ihren sinkenden Anteil am EU-Finanzrahmen insgesamt einen wesentlichen Beitrag zur Konzentration des EU-Haushalts.
Gemeinsamer strategischer Rahmen aller Fonds
- 26. Der Bundesrat begrüßt den vorgesehenen gemeinsamen strategischen Rahmen zur besseren Abstimmung der zentralen strukturpolitisch wirksamen EU-Förderungen. Dieser Rahmen soll den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fischereifonds (EFF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einbeziehen. Er sollte sich am derzeitigen Instrument der Integrierten strategischen Leitlinien orientieren. Spezifische Zielsetzungen und die Flexibilität der einzelnen Fonds auf den jeweiligen Umsetzungsebenen müssen dabei weiterhin möglich bleiben. Der gemeinsame strategische Rahmen sollte die Abstimmung und Koordination des Einsatzes der Förderinstrumente vor Ort erleichtern und den Verwaltungsaufwand reduzieren, aber zugleich regionale Handlungsspielräume belassen. Ein wichtiges Ziel sollte es sein, die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Kohäsionspolitik und der europäischen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes zu verstärken.
Partnerschaftsabkommen
- 27. Die Partnerschaftsabkommen können ein mögliches strategisches Programmplanungsdokument darstellen, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung innerstaatlicher Zuständigkeiten die Investitionsprioritäten, die Verteilung der Fördermittel auf Prioritäten und Programme sowie die angestrebten Ziele darlegt. Die Ausgestaltung muss das Subsidiaritätsprinzip beachten, die Besonderheiten föderaler Staaten und insbesondere die Verteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten und damit auch die Kompetenzen der deutschen Länder respektieren. Der Geltungsbereich muss deshalb auf die Maßnahmen der Kohäsionspolitik beschränkt bleiben. Das Konzept stellt bereits bezogen auf die Kohäsionspolitik ein sehr komplexes Politikinstrument dar.
- 28. Die angekündigte Verknüpfung der Partnerschaftsabkommen mit den Nationalen Reformprogrammen soll nach Meinung der Kommission als Instrument insbesondere dafür eingesetzt werden, allgemeine wirtschafts- und beschäftigungspolitische Reformen aus den länderspezifischen Empfehlungen und/oder den Nationalen Reformprogrammen, die generelle Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und die umfängliche Umsetzung von europäischem in nationales Recht durchzusetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik dafür nicht das geeignete Politikinstrument ist.
- 29. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Partnerschaftsabkommen den strategischen Rahmen für die Operationellen Programme bilden und daher das Ergebnis eines gleichberechtigten Entscheidungsprozesses zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Regionen über strategische Förderziele sein müssen. Dieses Verfahren hat sich in Deutschland bewährt.
- 30. Die Besonderheiten der Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) sind bei der Ausgestaltung möglicher Partnerschaftsabkommen zu berücksichtigen. Insbesondere sollten die Spielräume für die wichtigen Abstimmungen bei der Erarbeitung der Operationellen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nicht durch das Partnerschaftsabkommen eingeengt werden.
Operationelle Programme
- 31. Die Operationellen Programme sollen wie bisher das wichtigste Instrument für die Durchführung der Kohäsionspolitik darstellen. Die regionalen Operationellen Programme sind die geeignete Ebene, auf der die thematische, räumliche und finanzielle Fokussierung der Strukturpolitik erfolgen sollte. Die Operationellen Programme sollten in einen strategischen und in einen operativen Teil untergliedert werden. Der operative Teil sollte unter vereinfachten Voraussetzungen überarbeitet werden können. Damit könnte rascher etwa auf veränderte Rahmenbedingungen oder Evaluierungsergebnisse reagiert werden. Die Wiedereinführung von Multifondsprogrammen sollte lediglich eine mögliche Option auf Wunsch des Mitgliedstaats oder der Regionen darstellen.
Exante- und Expost-Bedingungen
- 32. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Kohäsionspolitik stärker an Ergebnissen und Wirkungen ausgerichtet werden soll. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass Strukturpolitik mittel- und langfristig wirkt. Sie ist somit in ihren Wirkungen nicht einfach über einzelne Indikatoren abzubilden. Statt finanzieller Sanktionen wegen eventuell gemessener Zielverfehlungen (keine zweckwidrigen Verwendungen) sollten die Regionen sich mit den Ergebnissen der Leistungskontrolle auseinandersetzen, die Ursachen analysieren und ggf. Programmänderungen in Form von Mittelumschichtungen oder Anpassungen der Ziele vornehmen. Werden Bewilligungen und Auszahlungen an die Erreichung einiger ausgewählter quantitativer Indikatoren geknüpft, geht davon eine Anreizwirkung für die Programmgestaltung aus, die der Komplexität regionaler Herausforderungen nicht gerecht wird. Es besteht die Gefahr, dass schnelle Problemlösungen angestrebt werden, die keine langfristige Entwicklungsperspektive beinhalten und letztlich die Ziele der strategisch ausgerichteten Regionalpolitik vor Ort konterkarieren.
- 33. Der Bundesrat befürwortet prinzipiell die Einbeziehung der Kohäsionspolitik in das neue System der makroökonomischen Steuerung. Dies soll jedoch über politische Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse und nicht über finanzielle Anreize und Konditionalitäten erfolgen.
- 34. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass vor Förderbeginn in allen Mitgliedstaaten die für eine effiziente und effektive Förderung erforderlichen Grundvoraussetzungen vorliegen müssen. Dies kann wie bisher mit den Bestimmungen in den Fondsverordnungen gewährleistet werden.
Leistungsreserve
- 35. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Instrument der Leistungsreserve sich in der Vergangenheit als untauglich erwiesen hat und auch zukünftig nicht zur Anwendung kommen sollte. Allenfalls könnte ein positiver Anreiz für eine stringente und qualitativ hochwertige Umsetzung der Programme gesetzt werden, indem den Mitgliedstaaten und Regionen die Option eingeräumt wird, sich für eine leistungsgebundene Reserve auf Ebene der Operationellen Programme zu entscheiden. Die Vergabe dieser Leistungsreserve könnte auf der Grundlage einer Halbzeitüberprüfung der Programme erfolgen. Mit diesem Ansatz würde eine Balance geschaffen zwischen dem Anreiz für einen wirksamen Mitteleinsatz und der Planungssicherheit über die Höhe der tatsächlich verfügbaren Programmmittel. Die Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf europäischer Ebene lehnt der Bundesrat hingegen ab.
Konzentration auf Prioritäten
- 36. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Konzentration der Mittel auf klare Prioritäten. Die Schwerpunktsetzung sollte jedoch dem partnerschaftlichen Prozess zwischen den Akteuren des jeweiligen Mitgliedstaats, der Regionen und der Kommission überlassen bleiben.
- 37. Eine rigide Vorgabe thematischer Schwerpunkte von der europäischen Ebene oder gar Quoten für einzelne Themenbereiche lehnt der Bundesrat ab. Sie würden den Mehrwert der Kohäsionspolitik, der in der passgenauen Gestaltung regionaler Strategien liegt, zunichtemachen und damit die Effizienz der Förderung reduzieren. Eine solche Beschränkung kann der Entwicklung und Umsetzung integrierter Entwicklungsstrategien gemäß den spezifischen Potenzialen und dem Bedarf der Regionen entgegenstehen. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass die strategischen, inhaltlichen Vorgaben für die Regionen nicht zu eng formuliert werden. Es muss möglich bleiben, Prioritäten auf die konkreten regionalen Bedürfnisse auszurichten. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Gebieten, unter anderem auch die städtische Dimension. Auch sollte die anteilige Finanzierung von fonds- oder programmübergreifenden Vorhaben aus mehreren Operationellen Programmen und damit eine bessere Kooperation von funktionalen Gebieten ermöglicht werden.
Innovative Finanzinstrumente
- 38. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Überlegungen der Kommission, den Einsatz neuer Finanzierungsinstrumente nach 2013 weiter zu verstärken und thematisch auszubauen, um Hebeleffekte zu nutzen, die Förderung über das Ende von Strukturfondsperioden hinaus zu verstetigen und die Nachhaltigkeit der Förderung zu erhöhen. Die künftigen Strukturfondsverordnungen sollten Anreize für den Einsatz revolvierender Instrumente enthalten. Sie sollten bestehende Restriktionen in der Reichweite der Finanzierungsinstrumente aufheben und den Anwendungsbereich über die bisherigen Themen hinaus auf alle Handlungsfelder der Strukturfonds ermöglichen.
- 39. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher sicherzustellen, dass in Bezug auf die Einführung neuer innovativer Finanzinstrumente der Grundsatz des schuldenfreien EU-Haushalts gewahrt bleibt und keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen entstehen. Bei der konkreten Ausgestaltung der neuen Instrumente müssen komplizierte und kostenintensive Umsetzungsregelungen vermieden werden.
- 40. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Auswahl des für die jeweiligen Zielgruppen am besten geeigneten Instruments oder Instrumentensets jeweils durch die vor Ort handelnden Regionen erfolgen. Zentrale themen- oder instrumentenbezogene Vorgaben für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten lehnt der Bundesrat dagegen ab.
- 41. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Anwendung von Finanzierungsinstrumenten und für ein stärkeres Engagement auch aus der Privatwirtschaft ist. Zwingend erforderlich ist ein klares, eindeutiges, gegenüber einer Zuschussförderung deutlich vereinfachtes sowie für die gesamte Förderperiode und für die Laufzeit der revolvierenden Fonds verbindliches Regelwerk, dessen Auslegung und praktische Anwendung zwischen den Beteiligten verlässlich abgestimmt sind. Die von der Kommission für die laufende Förderperiode vorgeschlagenen Änderungen laufen dem angestrebten Ziel teilweise zuwider. Eine gesonderte Berichtspflicht und die Einführung einer n+2-Regelung für die den Fonds zugewiesenen Mittel schränken die Effektivität der vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente ein und werden auch für die kommende Förderperiode abgelehnt.
Ziel Konvergenz
- 42. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der Kommission, auch in Zukunft die europäische Kohäsionspolitik schwerpunktmäßig auf die bedürftigsten Mitgliedstaaten und Regionen der EU mit dem Ziel der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu konzentrieren. Für die Bestimmung der Kohäsionsländer und der Regionen mit Entwicklungsrückstand haben sich die bisherigen Schwellenwerte auf der Grundlage des BIP als Abgrenzungskriterium zur Auswahl der Fördergebiete bewährt. Der Bundesrat unterstützt ebenfalls die Begrenzung der Mittelzuweisungen auf 2,5 Prozent des nationalen BNE.
Übergangsgebiete, Sicherheitsnetz, Zwischenkategorie
- 43. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die aus dem Ziel Konvergenz ausscheidenden Regionen eine Übergangsunterstützung in Höhe von zwei Dritteln ihrer derzeitigen Mittelzuweisungen erhalten sollen. Die Kommission kommt damit einer wichtigen Forderung der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder nach einem "Sicherheitsnetz" entgegen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass alle Regionen, die derzeit im Rahmen des Ziels Konvergenz gefördert werden und deren BIP/Kopf 75 Prozent des EU-27- Durchschnitts übersteigen, in dieses Sicherheitsnetz einbezogen werden.
- 44. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit zur Einführung einer neuen Zwischenkategorie für Regionen mit einem BIP/Kopf zwischen 75 und 90 Prozent, die in der laufenden Förderperiode nicht im Rahmen des Ziels Konvergenz gefördert werden. Dies stünde dem Grundsatz der Konzentration der Förderung entgegen. Jede Förderung soll befristet und degressiv ausgestaltet sein. Regionen mit besonderen Problemen können wie bisher auch im Rahmen der den Mitgliedstaaten für Wettbewerbsregionen zugewiesenen Mittel unterstützt werden.
- 45. Darüber hinaus werfen die bisher von der Kommission geäußerten Vorstellungen zur Ausgestaltung der Übergangsunterstützung zahlreiche Fragen auf. Dies betrifft insbesondere die Förderprioritäten, die Interventionsbereiche, die Kofinanzierungssätze, die beihilferechtliche Behandlung und die Flexibilität bei den zu ergreifenden Maßnahmen. Die Übergangsregelungen für die aus der Förderung im Rahmen des Ziels Konvergenz ausscheidenden Regionen sollten sich weitestgehend an den Fördermodalitäten des Ziels Konvergenz orientieren. Um die vorhandenen Potenziale dauerhaft zu mobilisieren, bedürfen diese "Übergangsgebiete" noch der Unterstützung durch verlässliche flächendeckende Förderinstrumente, die der spezifischen Situation dieser Regionen gerecht werden. Trotz sichtbarer Fortschritte sind noch erhebliche Anstrengungen notwendig, bis das Ziel einer selbsttragenden Wirtschaftsstruktur erreicht sein wird. Entwicklungsrückstände, wie zu geringe FuE-Kapazitäten, zu geringe Einbindung in internationale Wirtschaftskreisläufe, unzureichende Eigenkapitalausstattung der Unternehmen und die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, werden bis 2013 noch nicht abgebaut sein. Ein Abfall der Förderung auf das Niveau der Wettbewerbsgebiete würde auch in den Phasingout-Regionen die positive Entwicklung zu einer selbsttragenden Wirtschaftsstruktur gefährden.
- 46. Der Bundesrat bezweifelt, dass die von der Kommission beabsichtigte Beschränkung der Förderziele des EFRE auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und Innovation den regionalpolitischen Anforderungen in diesen "Übergangsregionen" gerecht wird. Beispielsweise werden auch künftig Infrastrukturinvestitionen oder Unternehmensförderungen über den KMU-Bereich hinaus notwendig sein. Die Durchführung von komplexen Programmen zur Unterstützung einer nachhaltigen integrierten regionalen Wirtschaftsentwicklung erfordert mehr Flexibilität vor Ort und ist auch für die Übergangsperiode unverzichtbar, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Regionen weiter zu stärken.
- 47. Angesichts der angespannten Situation der nationalen Haushalte sollen die bisherigen Kofinanzierungshöchstsätze der EU für die genannten Übergangsgebiete nicht abgesenkt werden. In diesen Gebieten sollte der gegenwärtig anwendbare grundsätzliche Kofinanzierungssatz der EU auch zukünftig 75 Prozent nicht unterschreiten.
- 48. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Herausforderung des demografischen Wandels viele "Übergangsgebiete" in besonderer Weise trifft. Sie kommt in einem deutlichen Bevölkerungsrückgang, der Abwanderung insbesondere junger und hoch qualifizierter Menschen sowie einer zunehmenden Überalterung zum Ausdruck. Die demografische Entwicklung stellt unter diesen Bedingungen einen schweren und dauerhaften Nachteil dar, dem gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit in der Kohäsionspolitik gelten muss. Dies ist bei den Einsatzmöglichkeiten aller EU-Fonds (EFRE, ESF, ELER, EFF) zu berücksichtigen. Zur Abfederung solcher Nachteile sind den Mitgliedstaaten entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten in allen EU-Fonds (EFRE, ESF, ELER, EFF) einzuräumen.
- 49. Der Bundesrat erkennt die große Bedeutung des ESF für die Bewältigung der in den "Übergangsregionen" bestehenden Probleme an. Er hält es daher für sachgerecht, dass der ESF künftig auch für Investitionen in Sozial- und Humankapital in Anspruch genommen werden soll. Eine zentrale Quotierung des Anteils des ESF an den kohäsionspolitischen Ausgaben lehnt der Bundesrat jedoch ab. Der Anteil der Fonds muss ein Ergebnis der im Rahmen der Programmierungsprozesse herausgearbeiteten Strategie in den Fördergebieten sein und nicht zuletzt auch die Gesamtmittelausstattung im Vergleich zur laufenden Förderperiode berücksichtigen.
Wettbewerbsgebiete
- 50. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für die Zeit nach 2013 weiterhin die Förderung aller Regionen in Europa einschließlich der Wettbewerbsgebiete vorsieht. Die Kommission erkennt damit an, dass die Wettbewerbsgebiete einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele leisten. Der integrative Ansatz der Kohäsionspolitik unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Regionen ist für eine nachhaltige Innovations- und Wachstumspolitik von großer Bedeutung und stellt eine notwendige Ergänzung zu den rein sektoral ausgerichteten anderen europäischen Politiken dar. Zudem gilt es auch, innerhalb der Wettbewerbsgebiete Strukturschwächen und Disparitäten zu beseitigen, um die harmonische Entwicklung der EU insgesamt sicherzustellen. Hierzu gehört ebenfalls die auch in Anbetracht des demografischen Wandels an Bedeutung gewinnende Fachkräftesicherung. Die Kohäsionspolitik muss daher EU-weit fortgeführt werden.
- 51. Auch für die Wettbewerbsgebiete ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Förderziele des EFRE nicht auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und Innovation beschränkt werden sollten, da auch in diesen Gebieten Infrastrukturinvestitionen und Unternehmensförderung über den KMU-Bereich hinaus erforderlich bleiben werden. Auch in Wettbewerbsgebieten besteht das Bedürfnis nach mehr Flexibilität vor Ort, um zu einer nachhaltigen integrierten regionalen Wirtschaftsentwicklung wirksam beitragen zu können.
- 52. Der Bundesrat spricht sich für die Beibehaltung des bisherigen Kofinanzierungshöchstsatzes der EU von 50 Prozent für Wettbewerbsgebiete aus. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage in den Mitgliedstaaten ist dies auch in diesen Gebieten eine wesentliche Voraussetzung für den Fördererfolg.
Territoriale Zusammenarbeit
- 53. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Fortsetzung der Förderung und Stärkung der territorialen Zusammenarbeit vorsieht. Die Zusammenarbeit in Projekten und Strukturen über Staatengrenzen hinweg trägt wirksam zur europäischen Integration bei. Die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen der EU ist trotz aller Erfolge wegen fortbestehender Defizite und neuer Herausforderungen in den nationalen Randlagen nach wie vor erforderlich. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass an den drei Ausrichtungen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit festgehalten werden soll. Darüber hinaus sollte diese Zusammenarbeit auch weiterhin im Rahmen der Operationellen Programme außerhalb des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" möglich bleiben, wie in der laufenden Förderperiode in Artikel 37 Absätze 6 und 7 der Allgemeinen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006)) vorgesehen, wobei die Verfahren zu vereinfachen sind.
- 54. Der Bundesrat regt an, die Gebietskulisse für die Ausrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu erweitern, um funktionale grenzübergreifende Bezüge zur Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Programmgebiet zu machen. Die bewährten Kooperationsräume der transnationalen Zusammenarbeit sollten beibehalten und für raumübergreifende Projekte flexibilisiert werden.
ESF, Investitionen in Humankapital
- 55. Der Bundesrat unterstützt den Ansatz der Kommission, den ESF auf die Förderung von Beschäftigung, Qualifikation und Bildung sowie von lebenslangem Lernen auszurichten. Von besonderer Bedeutung ist ferner die Sicherung von qualifizierten Arbeitskräften einschließlich der nachhaltigen Sicherung der Funktionsfähigkeit und weiteren Verbesserung der Bildungssysteme sowie der Schulsozialarbeit. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der ESF mit diesen Investitionen und insbesondere auch durch Maßnahmen zur Integration von benachteiligten Menschen und gesellschaftlichen Minderheiten auch zur Armutsbekämpfung beiträgt.
- 56. Die zentrale Ausrichtung des ESF auf die Verbesserung des Humankapitals ergänzt sich mit der stärker strukturpolitischen Orientierung des EFRE. Insofern bieten sich im Zusammenwirken beider Fonds Möglichkeiten, zu spezifischen Problemlagen integrierte Lösungen zu entwickeln. Die Möglichkeit in der laufenden Förderperiode, in einem bestimmten Rahmen Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des ESF auch aus dem jeweils anderen Fonds zu finanzieren, sollte daher beibehalten und ausgebaut werden.
Mittelabfluss
- 57. Der Bundesrat unterstreicht, dass vor Förderbeginn die für eine effiziente und effektive Förderung erforderlichen Grundvoraussetzungen nachzuweisen sind. Im Wesentlichen genügen für diesen Nachweis indes die in den aktuellen Verordnungen bereits enthaltenen Bestimmungen. Zur Vermeidung zusätzlichen, verzichtbaren Verwaltungsaufwands sollten diese Verfahren allenfalls optimiert, im Übrigen aber beibehalten bleiben.
- 58. Die in der laufenden Förderperiode geltende automatische Aufhebung von Mittelbindungen nach der so genannten n+2-Regelung ohne Anwendung auf das erste Programmjahr hat sich im Grundsatz bewährt und sollte beibehalten werden, um weiterhin zur Verbesserung der finanziellen Abwicklung der Operationellen Programme beizutragen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass in den n+2-Bestimmungen die Sicherstellung der Qualität der Interventionen und ein realitätsgerechterer Programmablauf stärker als bisher Berücksichtigung finden müssen, insbesondere in der Anlaufphase der neuen Förderperiode. Die stärkere Orientierung am tatsächlichen Verlauf der Programme muss insbesondere für die Förderung der territorialen Zusammenarbeit aufgrund der komplexen und teilweise langwierigen Programmierungsphase gelten. Hier sollte zumindest die geltende n+3-Regelung für die ersten drei Programmjahre beibehalten werden.
Infrastrukturfazilität
- 59. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, im Rahmen der Strukturfonds eine Infrastrukturfazilität ("Connecting Europe") einzurichten. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass moderne und leistungsstarke Infrastrukturnetze eine wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt sind und hierfür ein hoher Investitionsbedarf besteht. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission, ein Umfeld zu schaffen, das Privatinvestitionen in den Ausbau der Infrastruktur begünstigt, und Instrumente zu entwickeln, die spezialisierte Infrastrukturinvestoren anlocken sollen.
- 60. Der Bundesrat sieht aber noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Kommissionsvorschlags. Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen sind die Mitgliedstaaten und Regionen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Insofern betrachtet er die von der Kommission erstellte Liste in Frage kommender Infrastrukturen als vorläufig.
- 61. Die Zuordnung der Infrastrukturfazilität zur Kohäsionspolitik darf nicht zu Lasten der Mittelausstattung der eigentlichen Instrumente der Kohäsionspolitik gehen, die grundsätzlich entsprechend ihrer Aufgaben nach dem Vertrag von Lissabon dem Zusammenhalt in der Union dienen.
VI. Andere Politikbereiche Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
- 62. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Schlüsselrolle der Land- und Forstwirtschaft für den Fortbestand der ländlichen Wirtschaft als Teil der EU-Wirtschaft anerkennt und die bisherige Struktur der Gemeinsamen Agrarpolitik in Form von zwei Säulen beibehalten will.
Der Bundesrat begrüßt daher, dass die Kommission der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einen hohen Stellenwert beimisst. Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Fortführung der Zwei-Säulenstruktur der GAP mit einer 1. Säule, die Direktzahlungen für Öffentliche Güter an Landwirte und marktbezogene Maßnahmen enthält, und mit einer 2. Säule, die besondere umweltfreundliche Wirtschaftsmethoden unterstützt, Möglichkeiten zur Bewältigung der neuen Herausforderungen bietet, die Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Forstsektoren verbessert sowie die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit und die Lebensqualität in den ländlichen Gebieten fördert. Zudem wird begrüßt, dass in der 2. Säule den Mitgliedstaaten weiterhin regionale Spielräume bei der Ausgestaltung der Maßnahmen verbleiben.
- 63. Der Bundesrat anerkennt das Bestreben der Kommission, künftige Zahlungen noch stärker als bisher nach dem Prinzip öffentliche Zahlungen für öffentliche Güter zu gestalten sowie stärker und konkreter an gesellschaftlich gewünschten Leistungen auszurichten. Der Bundesrat fordert in diesem Zusammenhang jedoch, dass eine einfache administrative Umsetzung gewährleistet wird.
- 64. Die europäischen Agrarausgaben haben dann einen erkennbaren Nutzen für die Gesellschaft und einen hohen europäischen Mehrwert, wenn sie an Leistungen im Bereich des Klima-, Umwelt-, Natur- und Tierschutzes gekoppelt werden, landwirtschaftliche Unternehmen stabilisieren und damit zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie zur Entwicklung ländlicher Regionen beitragen ("Öffentliches Geld für öffentliche Güter"). Aus diesen Gründen muss es einen starken Agrarhaushalt geben.
- 65. Bei dem Vorschlag zur Begrenzung der Beihilfe auf aktive Landwirte wird die Bundesregierung gebeten, auf eine einfache Umsetzung zu achten und Nebenerwerbslandwirte nicht auszuschließen.
Zur Ökologisierung der Direktzahlungen ("Greening")
- 66. Der Bundesrat hält es für überlegenswert und richtig, über die Cross-Compliance-Anforderungen hinaus Direktzahlungen von einer "Ökologisierung" abhängig zu machen, wenn damit die Akzeptanz der GAP in Politik und Gesellschaft weiter gesteigert und eine WTO-Konformität langfristig abgesichert wird. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden, dass diese einfach und unbürokratisch sind. Zudem dürfen die Gestaltungsspielräume für regionaldifferenzierte Agrarumweltmaßnahmen in der 2. Säule nicht gefährdet werden.
Zur Begrenzung und Konvergenz der Direktzahlungen
- 67. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beim Übergang in die nächste Finanzperiode und der geplanten Konvergenz der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten der Status quo beachtet werden muss, es bei der Anwendung objektiver volkswirtschaftlicher Kriterien zu keinen Systembrüchen kommen darf und so die Direktzahlungen in Deutschland nicht wesentlich abgesenkt werden müssen.
- 68. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Angleichung der Direktzahlungen ausgehend von der derzeitigen Verteilung allenfalls in geringem Umfang anhand objektiver Kriterien, die den spezifischen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, und verteilt über einen längeren Zeitraum erfolgen kann. Eine signifikante Reduzierung der Einkommenswirksamkeit der Direktzahlungen für die Landwirte hält der Bundesrat für nicht akzeptabel.
- 69. Der Bundesrat befürwortet eine Stärkung und Ausrichtung der zweiten Säule der Agrarpolitik auf die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, auf umweltpolitische Ziele und auf die Entwicklung der ländlichen Räume, so dass innovative Produktionsprozesse und -techniken, Umwelt- und Klimaschutz, effiziente Wasserbewirtschaftung und Ressourceneffizienz sowie Diversifizierung der Wirtschaft im ländlichen Raum und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft unterstützt werden. Es wird begrüßt, dass die ländliche Entwicklung durch eine engere Abstimmung mit den Zielen und Instrumenten der EU-Strukturfonds sowie durch eine bessere Nutzung von Synergien weitere Impulse erhalten soll.
Weiteres zur GAP
- 70. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass angesichts der großen neuen Herausforderungen die Finanzausstattung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2. Säule GAP) zumindest erhalten bleiben muss.
- 71. Der Bundesrat begrüßt die Einführung einer neuen besonderen Krisenreserve für die Landwirtschaft in Höhe von 3,5 Milliarden Euro sowie die Bereitstellung von 4,5 Milliarden Euro für Forschung und Innovation zur Ernährungssicherheit, Bioökonomie und nachhaltigen Landwirtschaft.
- 72. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Vorschläge der Kommission zur Zukunft der GAP einen Anstieg des bürokratischen Aufwandes sowohl für die Land- und Forstwirte als auch für die Verwaltung erwarten lassen. Weitere Vereinfachungen sind jedoch dringend erforderlich.
Zur Reform der GAP
- 73. Der Bundesrat wird sich zu den insbesondere in Teil II gemachten Ausführungen zum Politikbereich "Landwirtschaft und ländliche Entwicklung" in Zusammenhang mit den dazu zu erwartenden Legislativvorschlägen für die GAP bis 2020 äußern.
Katastrophenschutz
- 74. Der Bundesrat begrüßt die in Teil II der Mitteilung zum Katastrophenschutz dargelegten Bestrebungen der Kommission, den Naturkatastrophen und den von Menschen verursachten Katastrophen durch einen systematischen - von der EU koordinierten - Ausbau der Bereitschafts- und Reaktionskapazitäten der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.
Die Kommission unterbreitet hierzu folgende Vorschläge:
- - Einrichtung eines Europäischen Notfallzentrums mit erweiterten Planungs- und Koordinierungsfunktionen auf EU-Ebene,
- - Überarbeitung des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (Entscheidung des Rates vom 5. März 2007 - ABl. EU L 71 S. 9) mit dem Ziel, dieses Instrument für eine Europäische Notfallabwehrkapazität einzusetzen, um durch die koordinierte Vorhaltung von Katastrophenschutzkapazitäten eine höhere Kostenwirksamkeit zu bewirken.
Die Kommission betont zu Recht die Notwendigkeit einer optimalen Erfassung der Bereitschafts- und Reaktionskapazitäten der Mitgliedstaaten und einer Koordination zur schnellen und effektiven Entsendung von Rettungskräften und Hilfsgütern in von Katastrophen betroffene Staaten. Dies ist zusammen mit der Hervorhebung einer freiwilligen Zusammenlegung von Ressourcen und dem Angebot eines breiteren Spektrums von Schulungen durch die Einbeziehung von Präventionen ein wesentlicher Fortschritt im Vergleich zu früheren Vorhaben der Kommission.
Gleichwohl stellt der Bundesrat, insbesondere im Anschluss an seine Stellungnahme vom 17. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat:
"Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr - die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe" - BR-Drucksache 701/10(B) -, fest, dass die Kommission ihre strategischen Erwägungen, die im vorgenannten Beschluss einer kritischen Bewertung unterzogen wurden, nicht aufgegeben hat.
Die von der Kommission angestrebte Verstärkung der Europäischen Notfallabwehrkapazität durch die Einrichtung eines Europäischen Notfallabwehrzentrums mit erweiterten Planungs- und Koordinierungsfunktionen auf EU-Ebene darf nicht dazu führen, der EU eine eigene Befugnis und Verfügungsgewalt über Ressourcen der Mitgliedstaaten zu geben.
Mit dem Argument einer Steigerung der Kostenwirksamkeit darf nicht das Ziel verfolgt werden, dass die EU einen uneingeschränkten Zugriff auf Kapazitäten der Mitgliedstaaten erhält, und so die Grundlage für den Einstieg in operative Kompetenzen gelegt wird. Die erkennbaren Bestrebungen der Kommission, einen Europäischen Katastrophenschutz sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, d.h. mit weltweitem Einsatzgebiet, zu etablieren, würden zu einer erheblichen Kostensteigerung für die Mitgliedstaaten führen, die die Ressourcen zur Verfügung zu stellen haben.
Es muss aber das Ziel einer Verbesserung der Katastrophenabwehrkapazitäten sein - insbesondere wegen der Erforderlichkeit schneller und effektiver Hilfe vor Ort -, die Steigerung der Leistungs- und Selbsthilfefähigkeit und Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten voranzutreiben. Die Zusammenführung von vorhandenen Kapazitäten zur Katastrophenabwehr unter der Regie der Gemeinschaft würde dagegen präventive nationale Anstrengungen überflüssig machen. Damit würden Bemühungen der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen der Gemeinschaft ersetzt und nicht - wie in Artikel 6 Satz 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 196 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a AEUV festgelegt - unterstützt, koordiniert und ergänzt. Gleichzeitig würde die Basis für den Einstieg in operative Kompetenzen geschaffen.
Jeder Versuch, Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten langfristig auf Gemeinschaftsebene zu verlagern, ist ebenso abzulehnen wie ein Einstieg in operative Kompetenzen der EU.
- 75. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Katastrophenschutz eine originäre Aufgabe der Mitgliedstaaten sowie deren regionaler und lokaler Ebenen ist, deren Kompetenzen nicht eingeschränkt werden dürfen. Er bekräftigt seine Haltung, dass die Unterstützung durch die EU in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe sein muss, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Katastrophen vor Ort bewältigen zu können. Dabei sollten gezielt auch diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt werden, die immer wieder von Naturkatastrophen heimgesucht werden, damit diese noch besser dazu befähigt werden, auf Katastrophenlagen schnell und effektiv reagieren zu können.
Der Bundesrat betont, dass eine eigene operative Zuständigkeit der Union in diesem Zusammenhang nicht besteht und sämtliche Planungen und Maßnahmen daher unter besonderer Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen müssen. Er unterstützt alle Bestrebungen der Kommission, ein gemeinschaftliches Gesamtkonzept zu entwickeln, um die Bereiche der Prävention, Abwehr und Folgenbeseitigung von Katastrophen auf der Basis des Vertrags von Lissabon zu regeln.
Ausweitung der Programme zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Mobilität und Jugend sowie des Kulturbereichs
- 76. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die allgemeine und berufliche Bildung für die Entwicklung der europäischen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist und eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der in der Europa 2020-Strategie gesetzten Ziele spielt. Die Ausrichtung des künftigen Bildungsprogramms an der Europa 2020-Strategie fördert daher dessen Bedeutung und trägt zu dessen verstärkter Wahrnehmung bei. Zugleich hat sich das künftige Bildungsprogramm aber auch an den Zielen und Prioritäten des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") zu orientieren. Entsprechendes gilt für den Jugendbereich im Hinblick auf die Entschließung des Rates über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa.
- 77. Da sich die derzeitigen Programme großer Akzeptanz sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern als auch bei den Antragstellern erfreuen, erachtet der Bundesrat Veränderungen der bisherigen Strukturen nur dort für sinnvoll, wo dies die Nutzerfreundlichkeit verbessert oder die Wirksamkeit der Maßnahmen tatsächlich erhöht. Maßnahmen und Verfahren sollten nur dort zusammengefasst und vereinfacht werden, wo Passgenauigkeit und Praktikabilität für die verschiedenen Zielgruppen nicht darunter leiden.
- 78. Da sich aus Sicht des Bundesrates das Programm für lebenslanges Lernen mit seinen Unterprogrammen Comenius, Leonardo, Erasmus und Grundtvig bewährt hat, spricht er sich dafür aus, auch in Zukunft eine zielgruppenorientierte Programmarchitektur vorzusehen (vgl. BR-Drucksache 597/10(B) ). Dies würde weiterhin eine adressatenorientierte und nutzerfreundliche Umsetzung der Programme ermöglichen sowie Transparenz und Kontinuität der Strukturen gewährleisten. Dadurch könnten sowohl Verwaltungen als auch Nutzer auf wertvolle Erfahrungen zurückgreifen, die sie während der laufenden Förderperiode gewonnen haben, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen führen würde. Die von der Kommission vorgeschlagene, vorrangig thematisch geprägte Programmarchitektur läuft hingegen nach Auffassung des Bundesrates Gefahr, die mit den jetzigen Programmstrukturen erreichte Stabilität zu gefährden. Vergleichbares gilt für den Bereich Kultur, der sich in einem Programm "Kreatives Europa" nicht unmittelbar wiederfände.
- 79. Im Sinne der Kontinuität tritt der Bundesrat zudem dafür ein, die etablierten Markennamen wie Comenius, Erasmus, Leonardo und Grundtvig auch nach 2013 zu behalten. Eine Umbenennung erscheint nicht nur unnötig, sondern würde vor allem die Bemühungen der letzten Jahre zunichtemachen, europaweit bekannte Programmnamen und Identifikationsmarken zu etablieren und dadurch die Orientierung der Nutzer zu erleichtern.
- 80. Der Bundesrat ist sich der wichtigen Rolle des Erasmus-Programms bewusst, das seit über 20 Jahren die Mobilität im Hochschulbereich erfolgreich fördert. Zugleich erinnert der Bundesrat daran, dass die Förderung des transnationalen Austausches nicht nur im Rahmen des Masterstudiums wichtig, sondern im Rahmen des ersten, berufsqualifizierenden Hochschulstudiums mindestens von ebenbürtiger Bedeutung ist und entsprechend herausgestellt werden sollte.
Angesichts der mehrfachen Betonung des Hochschulbereichs und insbesondere der Master-Studenten durch die Kommission warnt der Bundesrat aber davor, die Bedeutung zu unterschätzen, die der Mobilität auch für die schulische und berufliche Bildung sowie im Hinblick auf das lebenslange Lernen zukommt. Insbesondere hält er die Teilnahme an Mobilitätsmaßnahmen bereits in jungen Jahren insofern für besonders effizient, als sie zugleich die Bereitschaft fördert, die Chancen der Mobilität auch für Studium und Beruf zu nutzen (vgl. BR-Drucksache 591/10(B) ). Der Bundesrat begrüßt daher die Ankündigung der Kommission, die Maßnahmen auszubauen, die gegenwärtig im Rahmen des Programms Leonardo unterstützt werden, und tritt dafür ein, auch im Bereich der schulischen Bildung ausreichend Mittel für Mobilitätsförderungen vorzusehen.
- 81. Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, bei der Neuordnung der Förderprogramme weiterhin ein eigenständiges und auf die spezifischen Belange des EU-Jugendbereiches ausgerichtetes Jugendförderprogramm vorzusehen. Dabei sollte die neue Generation des EU-Jugendprogramms auf den positiven Grundlagen des jetzigen Programms Jugend in Aktion aufbauen. Ein künftiges EU-Jugendprogramm sollte das europäische Instrument sein, um die vom Rat beschlossene EU-Jugendstrategie zu implementieren. Es sollte dem Auftrag des Vertrags von Lissabon gerecht werden und neben dem Ausbau des Jugend- und Fachkräfteaustauschs die verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa fördern.
- 82. Der Bundesrat stimmt der Kommission darin zu, dass einer der Haupterfolge der bestehenden Bildungs- und Jugendprogramme darin besteht, dass die grenzüberschreitende Mobilität zugenommen hat. Er begegnet daher der Ankündigung der Kommission mit großer Zurückhaltung, im neuen Bildungsprogramm einen Schwerpunkt nicht nur auf die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität, sondern auch auf die Gewährung politischer Unterstützung zu legen, um Daten über die Wirksamkeit der Bildungsinvestitionen zu sammeln und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wirksamer Maßnahmen zu helfen. Zielsetzungen des künftigen Programms, die auf eine Änderung der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten abzielen oder bestimmte Reformen verlangen würden, stünden nach Überzeugung des Bundesrates angesichts der Kompetenzverteilung im Bildungsbereich im Widerspruch zu den vertraglichen Grundlagen.
- 83. Der Bundesrat begrüßt die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft. Er setzt sich allerdings für eine andere Schwerpunktsetzung ein. Anstelle der Förderung von einzelnen Branchen sollten insbesondere die Barrieren zum Markt- und Kundenzugang in der "Creative Industry" beseitigt werden, die sich vorrangig aus Kleinstunternehmen zusammensetzt. Hierzu eignen sich besonders übergreifende Netzwerkprojekte, Kommunikationsplattformen und -börsen sowie Best-Practice-Kampagnen.
Forschung und Entwicklung
- 84. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass in der gesamten EU verstärkte Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden müssen, damit die EU ihren Innovationsrückstand gegenüber anderen Industrie- und Schwellenländern aufholen und das Kernziel der Strategie Europa 2020, drei Prozent des BIP in FuE zu investieren, erreicht werden kann.
- 85. Der Bundesrat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene Bündelung der europäischen Forschungs- und Innovationsprogramme in einer Gemeinsamen Strategie für Forschung und Innovation ("Horizont 2020"), um auf Basis eines kohärenten Ansatzes den europäischen Forschungsraum voranzutreiben. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission hiermit auch die dringend erforderliche Harmonisierung und Vereinfachung der EU-Forschungsförderung anstrebt. Die Vereinfachung muss Hochschulen, Forschungseinrichtungen und insbesondere auch KMU den Zugang zu den Fördermitteln erleichtern.
- 86. Die von der Kommission vorgeschlagenen drei Blöcke der EU-Forschungsförderung, nämlich Exzellenz in der Wissenschaftsbasis, Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen sowie Marktführerschaft und Wettbewerbsfähigkeit, decken die vorrangigen Themen der künftigen Forschungsförderung ab. Herausforderungen in den Bereichen Ressourceneffizienz und Klimapolitik wie auch der Bewältigung KMU-spezifischer Probleme kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
- 87. Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zum Grünbuch "Von Herausforderungen zu Chancen: Hin zu einem gemeinsamen strategischen Rahmen für die EU-Forschungs- und Innovationsförderung", in der detailliert auf die forschungspolitischen Vorhaben der Kommission eingegangen wird (BR-Drucksache 086/11(B) ). Der Bundesrat unterstreicht erneut, dass zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas verstärkte Anstrengungen notwendig sind. Die Entwicklung eines gemeinsamen strategischen Rahmens in den Bereichen Forschung, Innovation und technologische Entwicklung kann eine effizientere Gestaltung bisheriger Förderprogramme bewirken. Der Bundesrat begrüßt vor allem auch das klare Bekenntnis der Kommission zur Exzellenzorientierung unabhängig vom geografischen Standort.
- 88. Er unterstützt die Betonung der Grundlagenforschung im erstem der drei von der Kommission aufgeführten Blöcke (Exzellenz in der wissenschaftlichen Basis). Der Block der gesellschaftlichen Herausforderungen als größter Baustein des gemeinsamen strategischen Rahmens für die EU-Forschungs- und Innovationsförderung ist im Wesentlichen die Fortführung des bisherigen Spezifischen Programms Zusammenarbeit, die von Bundesrat und Bund insgesamt nachdrücklich gefordert wurde.
Umwelt und Klima
- 89. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im neuen Haushalt und dem zugehörigen Finanzrahmen der Herausforderung Klimaschutz einen breiten Raum gegeben hat und der Anteil der Maßnahmen, die zum Klimaschutz und zur Bewältigung der Herausforderungen durch den Klimawandel beitragen, deutlich angehoben werden soll.
- 90. Der Bundesrat begrüßt auch den Ansatz der Kommission, die Energie-, Umwelt- und Klimapolitik in alle Politikbereiche einzubeziehen und entgegen ursprünglicher Überlegungen keine eigenen Fonds aufzulegen, da dies dem Querschnittscharakter der Energie-, Umwelt- und Klimapolitik stärker Rechnung trägt und die politische Bedeutung der Klima- und Energieziele unterstreicht. Der Einsatz der Strukturfondsmittel sollte in allen Bereichen im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, den regionalspezifischen Erfordernissen entsprechen und so konzipiert werden, dass er einen Beitrag zu den großen Herausforderungen, vor denen die EU steht, Klimaschutz- und Klimawandel sowie Ressourcenkonkurrenz und -knappheit, leistet. Das beinhaltet auch Investitionen u.a. in den Küsten- und Hochwasserschutz als unerlässliche Maßnahmen der Risikovorsorge, aber auch Ziele der nachhaltigen Flächen- und Siedlungsentwicklung einschließlich des Brachflächenrecyclings, der Ressourcenschonung und -effizienz, des Naturschutzes einschließlich des Erhalts der Biodiversität sowie Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Wasser- und Bodenqualität, der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes.
- 91. Der Bundesrat begrüßt, dass die EU entschlossen ist, ihren internationalen finanziellen Verpflichtungen im Bereich des Klimaschutzes und der Biodiversität nachzukommen und eine Vorreiterrolle zu übernehmen. Allerdings sieht der Bundesrat die Bemühungen zur Schaffung eines Mechanismus bzw. Fonds außerhalb des Haushaltsplans, der die Beiträge aus den Mitgliedstaaten und dem EU-Haushalt zusammenführen soll, kritisch.
- 92. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen im Tourismusbereich. Er schlägt jedoch vor, diese durch Vorhaben zu Tourismus und Nachhaltigkeit sowie die Entwicklung von Angeboten als Antwort auf den demographischen Wandel zu ergänzen.
Außenbeziehungen/Nachbarschaftspolitik
- 93. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, das Profil der Union in ihrem auswärtigen Handeln zu schärfen, insbesondere durch die Setzung von Schwerpunkten in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie bei der Bewältigung globaler Herausforderungen. Dies entspricht der mit dem Vertrag von Lissabon einhergehenden gewachsenen Verantwortung der EU in der Welt.
- 94. Der Bundesrat begrüßt ferner die verstärkte Einbeziehung von Maßnahmen zur Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Entwicklungshilfe.
- 95. Der Bundesrat ermutigt die Kommission zu einem verstärkten Einsatz der Strategien und Instrumente, die im Bereich Heranführungshilfe entwickelt und dort erfolgreich zum Einsatz gekommen sind, auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
Entwicklungspolitik
- 96. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Kommission, die Wirkung der EU-Entwicklungszusammenarbeit mit dem vorrangigen Ziel der Armutsbeseitigung zu verbessern. Ergänzend sind Maßnahmen zur Unterstützung von Vegetationsprogrammen mit dem Ziel der Verlangsamung bzw. Umkehr von Desertifikationsprozessen in besonderer Weise nachhaltig und auch als Maßnahme des Klimaschutzes zu unterstützen.
- 97. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Schaffung eines Pan-Afrikanischen Instruments zur Unterstützung der gemeinsamen EU-Afrika-Strategie, das seinen Schwerpunkt auf den eindeutigen Mehrwert regions- und kontinentübergreifender Aktivitäten legen wird. Hier bleibt allerdings für eine abschließende Stellungnahme eine nähere Konkretisierung dieses Instruments abzuwarten. Positiv ist der Ansatz der Kommission, dass das Instrument flexibel genug sein soll, um Beiträge der EU-Mitgliedstaaten, der afrikanischen Staaten, der Finanzinstitutionen und des privaten Sektors aufzunehmen.
- 98. Ferner begrüßt der Bundesrat, dass auch ein stärkeres Europäisches Instrument für Menschenrechte und Demokratie geschaffen werden soll. Dieses soll der Unterstützung der Entwicklung dynamischer Zivilgesellschaften und ihrer entscheidenden Rolle beim Übergang zu mehr Demokratie und zum Schutz der Menschenrechte dienen. Damit können Entwicklungen wie die in Nordafrika zukünftig besser begleitet werden.
- 99. Die mittelfristige Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushalt der EU könnte der von der EU und den Mitgliedstaaten erbrachten Entwicklungshilfe zu größerer Wirksamkeit verhelfen.
VII. Instrumente und Durchführung Exekutivagenturen
- 100. Die zentrale Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Kommission mit Unterstützung durch eine Exekutivagentur, wie sie im Rahmen der Infrastrukturfazilität vorgesehen ist, bewertet der Bundesrat kritisch. Er weist darauf hin, dass die vorgesehene Struktur dem jedenfalls bei der Verwaltung von Kohäsionsmitteln bisher geltenden Prinzip der geteilten Mittelverwaltung zwischen EU und Mitgliedstaaten widerspricht. Sofern die vorgesehene Exekutivagentur neben die bereits bestehende "Trans-European Transport Network Executive Agency" treten sollte, würden sich deren Aufgaben überdies überschneiden. Eine solche Doppelung von Verwaltungsstrukturen liefe dem Ziel der Kommission, die Verwaltung möglichst effizient und sparsam zu gestalten, zuwider und muss daher dringend vermieden werden.
- 101. Auch in anderen Bereichen ist die Tätigkeit der Exekutivagenturen zu evaluieren. Die "Erhöhung der Sichtbarkeit der EU" kann nach Meinung des Bundesrates nicht das alleinige Kriterium sein, um weitere EU-Programme zu externalisieren.
- 102. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Auffassung, wonach Exekutivagenturen nur ausnahmsweise zur EU-weiten Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen eingesetzt werden sollten, wenn dadurch deren Verwaltung stark vereinfacht werden kann. Die Ausführung von EU-Recht sollte grundsätzlich auch unter dem Aspekt der Bürgernähe den einzelnen Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen zuständigen Ebenen vorbehalten bleiben. Die Kommission sollte daher bei der Programmverwaltung vorrangig mit nationalen Kontaktstellen und Durchführungsorganisationen zusammenarbeiten.
Rechenschaftspflicht, Kontrolle, Betrugsanfälligkeit
- 103. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission eine radikale Vereinfachung in allen Bereichen des künftigen MFR vorschlagen will. Er hält insbesondere eine wesentliche Vereinfachung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für dringend erforderlich. Diese Vereinfachungen müssten deutlich über das hinausgehen, was derzeit bei der Kommission diskutiert wird. Sollte eine entsprechende Vereinfachung nicht gelingen, hält der Bundesrat eine Erhöhung des tolerablen Risikos für unerlässlich. Die Vorort-Prüfungen sollten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands künftig wieder verstärkt risikoorientiert und nicht ausschließlich nach statistischen Gesichtspunkten erfolgen.
- 104. Auch muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit künftig wesentlich stärker als bisher Rechnung getragen werden. Der Aufwand bei der Programmgestaltung sowie bei Verwaltung, Kontrolle und Monitoring muss dem Umfang der Programme und Projekte entsprechen. Die Umsetzung kleinerer Programme muss künftig deutlich weniger Verwaltungsaufwand erfordern als die Umsetzung großer und komplexer Programme.
Zusammenfassung von Programmen, gemeinsame Regeln
- 105. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Kommission, die Programmumsetzung durch die Zusammenfassung einzelner Programme unter einem gemeinsamen Rahmen mit gemeinsamen Regeln zusammenzufassen, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Gemeinsame Regelungen müssen dazu führen, die Umsetzung der einzelnen Programme einfacher und transparenter zu machen. In der laufenden Förderperiode bewährte Strukturen und Verfahren sollten erhalten bleiben.
- 106. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verfahren für die Durchführung der EU-Programme und die Anforderungen an deren Kontrolle im Laufe der Jahre zu einem System geführt haben, das weithin als zu kompliziert gilt und häufig von einer Teilnahme an den Programmen abschreckt bzw. deren Durchführung verzögert. Er sieht daher mit Interesse den angekündigten konkreten Vorschlägen der Kommission zur Vereinfachung der Verwendung von EU-Mitteln entgegen.
- 107. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Befassung der Kommission mit dem Thema Vereinfachung nicht erst nach Unterbreitung, sondern bereits im Zuge der Ausarbeitung der sektorspezifischen Vorschläge erfolgen sollte.
Verwaltungsausgaben, Personalabbau, Beamtenstatut
- 108. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Verwaltung der Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU weiter zu vereinfachen und zu rationalisieren, um die EU im Einklang mit den Zielen von Europa 2020 in eine moderne, effiziente und dynamische Organisation umzuwandeln, einen fünfprozentigen Personalabbau vorzuschlagen und den Anteil der Verwaltungsausgaben am Finanzrahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Er stellt allerdings fest, dass der Vorschlag zum Finanzrahmen im Gegensatz dazu eine reale Steigerung der Verwaltungsausgaben um vier Prozent vorsieht, und fordert die Kommission auf, in Anbetracht des Drucks auf die Haushalte der Mitgliedstaaten weitere Einsparmöglichkeiten bei den Verwaltungsausgaben zu erschließen.
VIII. Zeitrahmen für die Verabschiedung, maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme, Direktzuleitung
- 109. Der Bundesrat spricht sich für zügige Verhandlungen zur Vereinbarung des MFR aus, damit die Vorbereitungen der neuen Periode rechtzeitig abgeschlossen werden und die neuen EU-Programme ohne Verzögerungen anlaufen können.
- 110. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Ziffern 74 und 75 dieser Stellungnahme bei der Festlegung der Verhandlungsposition gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, denn das Vorhaben betrifft insoweit im Schwerpunkt die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, unter die der Katastrophenschutz fällt.
- 111. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.