951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 4 Absatz 1a Satz 11)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee sind in § 4 Absatz 1a Satz 11 die Wörter "stellt sicher" durch die Wörter "soll sicherstellen" zu ersetzen.
Begründung:
Die geänderte Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde das Geforderte grundsätzlich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten sicherzustellen hat.
Sollte es aus objektiven durch die zuständige Behörde nicht zu beeinflussenden Gründen nicht möglich sein, dies sicherzustellen, erlaubt die Formulierung der Behörde, mit einer aktenkundigen Begründung von dem angegebenen Zeitraum abzuweichen.
Insbesondere in Ländern ohne veterinärmedizinische Hochschuleinrichtung oder ohne direkten Zugriff auf diese dürfte die Forderung im Regierungsentwurf für die zuständigen Behörden schwer durchsetzbar sein.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Wörter "des Tierschutzes" durch die Wörter "der Tiergesundheit" zu ersetzen.
Begründung:
Tiergesundheit ist hier der treffendere Begriff und korrespondiert direkt mit dem Begriff der öffentlichen Gesundheit. Er umfasst auch den Begriff des Tierschutzes.