941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Regelungen des deutschen Waffengesetzes zum Umgang mit Schusswaffen bereits zu den strengsten Bestimmungen in den Mitgliedstaaten zählen und grundsätzlich einen hohen Schutz gewährleisten, der in vielen Fragen über die Mindestanforderungen der EU-Waffenrichtlinie hinaus geht. So sieht das deutsche Waffengesetz beispielsweise mindestens alle drei Jahre eine turnusmäßige Wiederholungsprüfung der Zuverlässigkeit eines Waffenerlaubnisinhabers vor.
- 2. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund gegen Änderungen der EU-Waffenrichtlinie aus, die die öffentliche Sicherheit nicht wirksam erhöhen oder zu einem Aufwand für Waffenbehörden und Waffenbesitzer führen, der nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht.
- 3. An diesem Maßstab gemessen begegnet der von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag teils erheblichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für - die generelle Befristung von Waffenerlaubnissen auf höchstens fünf Jahre,
- - die Pflicht zu einer medizinischen Untersuchung bei jeder Erteilung und Verlängerung einer Waffenerlaubnis [und
- - die Erfassung aller unbrauchbar gemachten Waffen in den nationalen Waffenregistern].
- 4. Diese eine Vielzahl von Waffenerlaubnisinhabern betreffenden Regelungen würden bei den Waffenbehörden einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, ohne zu einem wirksamen Sicherheitsgewinn zu führen. Die Waffenbehörden würden durch diese neuen Aufgaben so stark zusätzlich belastet, dass die Erfüllung vorrangiger Aufgaben erschwert wäre.
Bedenken bestehen hinsichtlich der Pflicht, verbotene Waffen in Sammlungen unbrauchbar machen zu müssen. Gerade diese Waffen besitzen oft einen erheblichen finanziellen oder kulturhistorischen Wert, den sie durch die Unbrauchbarmachung zu verlieren drohen. Demgegenüber sind sie unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit von keiner besonderen Relevanz, so dass mit einer Unbrauchbarmachung kein relevanter Sicherheitsgewinn verbunden wäre.
- 5. Der Richtlinienvorschlag begegnet auch hinsichtlich einer Reihe von Änderungen im Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG erheblichen Bedenken, insbesondere auch für die Aufnahme von halbautomatischen zivilen Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, in die Kategorie A.
Ein relevanter Sicherheitsgewinn ist mit dieser Regelung nicht verbunden und auch aus der Begründung des Richtlinienvorschlags nicht nachvollziehbar.