940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015
A
Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c ( § 10 Absatz 4 JuSchG) und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 31 Absatz 2 Satz 3 JArbSchG)
- a) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c sind in § 10 Absatz 4 nach dem Wort "Behältnisse" die Wörter "und für nikotinfreie Erzeugnisse, deren überwiegende Zweckbestimmung es ist, in Wasserpfeifen konsumiert zu werden" anzufügen.
- b) In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 31 Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "Behältnisse" am Ende des Satzes die Wörter "und für nikotinfreie Erzeugnisse, deren überwiegende Zweckbestimmung es ist, in Wasserpfeifen konsumiert zu werden" anzufügen.
Begründung:
Die beabsichtigte Verschärfung des Jugendschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird aus verbraucherschutzpolitischen Gründen ausdrücklich begrüßt. Neben elektronischen Zigaretten und Shishas sollten auch nikotinfreie Erzeugnisse, die beispielsweise in Wasserpfeifen konsumiert werden, von der Verbotsregelung erfasst werden, da auch diese Erzeugnisse einen Einstieg in das Rauchen begünstigen können.
- 2. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sucht- und Gesundheitsgefahren ein Abgabeverbot für nikotinfreie Erzeugnisse, die in einer Wasserpfeife zur Inhalation erhitzt werden, umzusetzen ist.
Begründung:
Der Gesetzentwurf berücksichtigt ausschließlich Gefährdungen, die durch den Konsum von mittels elektronischer Zigaretten und Shishas verdampfter Aerosole entstehen. Unberücksichtigt bleibt der Konsum von nikotinfreien Erzeugnissen mittels herkömmlicher Wasserpfeifen (Shishas). So werden beispielsweise tabakfreie aromatisierte Kräutermischungen oder Zuckerrohrerzeugnisse mittels herkömmlicher Shishas konsumiert. Ferner sind auch aromatisierte Shiazo-Steine als Tabakersatz bei Jugendlichen beliebt und werden konsumiert. Nach geltender Rechtslage dürfen Gewerbetreibende Minderjährigen den Konsum von nikotinfreien Erzeugnissen mittels Shisha gestatten und entsprechende Erzeugnisse und Behältnisse abgeben.
Es bestehen jedoch auch bei nikotinfreien Wasserpfeifen Gesundheitsgefahren. Laut Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung entstehen bei der Verbrennung der Kohle in der Wasserpfeife erhebliche Mengen an gesundheitsschädlichen Stoffen, insbesondere Kohlenmonoxid, Benzol sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, die dann vom Wasserpfeifenraucher aufgenommen werden. Ferner kommen zum Teil Feuchthaltemittel wie Glycerin oder 1,2 Propandiol zum Einsatz. Das Einatmen hoher Konzentrationen an Glycerin oder 1,2-Propandiol hat im Tierversuch zu Veränderungen des Zellepithels im Kehlkopf oder zu Reizungen der Nasenschleimhaut geführt.
Eine spezifische Gefährdung entsteht auch aus dem Umstand, dass Minderjährige durch den Konsum von Shishas an den Vorgang des Rauchens gewöhnt werden, eine unkritische Haltung zum Konsum aufbauen und deshalb später leicht auf nikotinhaltige Produkte umsteigen.
Aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglichkeiten ist zudem nicht auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von herkömmlichen Shishas auch Nikotin konsumieren. Denn bei Kontrollen ist der Nachweis, ob die von den Minderjährigen konsumierte Substanz Tabak enthält oder nicht, höchst aufwendig und vor Ort kaum zu führen, zumal über die Inhaltsstoffe der Rauchmischungen oft Unklarheit herrscht.
B
- 3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.