Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/9074 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes - Drucksachen 18/8578, 18/8958 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 228/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Landbewirtschaftung" die Wörter "einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege" eingefügt.
- b) In Buchstabe d wird nach dem Wort "Union" das Semikolon gestrichen und wird folgender Wortlaut angefügt:
", welche Investitionen
- a) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,
- b) in kleine Infrastrukturen,
- c) Basisdienstleistungen,
- d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
- e) zugunsten des ländlichen Tourismus und
- f) zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern umfassen können."
2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind." "
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an. Die Anmeldung enthält Angaben über
- 1. die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
- 2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden." "