934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-LänderVereinbarung einen Vertreter des Landes*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 23. Mai 2014, BR-Drucksache 049/14(B) Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR zur vorlagenbezogenen Vertreterbenennung Rheinland-Pfalz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, (Landwirtschaftsrat Matthias Götschel).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf Grund der Bedeutung und Auswirkungen der zur Beratung anstehenden Vorlage für das deutsche Tierzuchtrecht wird die Benennung eines vorlagenbezogenen Vertreters des Bundesrates als erforderlich angesehen.