Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 3

Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. Die Rahmenbedingungen für die Eigen- und Direktstromnutzung müssen attraktiver ausgestaltet werden, bis eine echte Reform bei der Grünstromvermarktung erfolgt ist. Zudem bedarf es einer systematischen Reform der Abgaben und Umlagen im Energiebereich sowie einer zügigen Umsetzung der am 20. Dezember 2020 im Bundesrat beschlossenen Entlastungsregelung für Verbraucher. Hierzu bedarf es zunächst einer schrittweisen Absenkung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der ebenfalls schrittweise steigenden CO₂-Preise in den Sektoren Wärme und Verkehr. Angesichts des aktuell rückläufigen Stromverbrauchs und niedriger Börsenstrompreise sind neben den Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zudem kurzfristige Zuschüsse aus dem Haushalt auf das EEG-Konto erforderlich, um einem krisenbedingten Anstieg der EEG-Umlage ab 2021 zu vermeiden."

Folgeänderung:

Der Begründung zu Nummer 3 sind folgende Sätze anzufügen:

"Mit der Einigung des Vermittlungsausschusses zur Teilfinanzierung der EEG-Umlage durch die Einnahmen aus der CO₂(Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr ist zudem ein geeignetes Instrument gefunden worden, um den Strompreis zu senken, dass nun zügig umgesetzt werden muss. Darüber hinaus ist es erforderlich das EEG-Konto durch direkte Haushaltszuschüsse kurzfristig zu entlasten, da aufgrund der in Folge der Corona Krise niedrigen Börsenstrompreise ein unverhältnismäßiger Anstieg der EEG-Umlage droht."

2. Zu Nummer 6 und Nummer 6a - neu -

Der Entschließungstext ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist die Begründung wie folgt zu ändern:

3. Zu Nummer 6 Sätze 4 bis 6 - neu -*

* bei Annahme mit Ziffer 2 werden die Ziffern im Beschluss redaktionell zusammengeführt

Der Nummer 6 sind folgende Sätze anzufügen:

"Vor dem Hintergrund der Zunahme der Einspeisemanagementmaßnahmen wird die Bundesnetzagentur gebeten, von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG

Gebrauch zu machen und detaillierte Kriterien für die Abschaltreihenfolge vorzugegeben. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit durch sachgerechte und transparente Kriterien auch eine nur partielle Abregelung verschiedener Anlagen erfolgen kann, um die notwendige Netzstabilität zu gewährleisten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass die von einer Anlage bereitzustellende Wärme im Falle der vollständigen Abregelung fossil erzeugt wird."

Folgeänderung:

Der Begründung zu Nummer 6 sind folgende Sätze anzufügen:

"In den letzten Jahren haben Einspeisereduzierungen (Abregelungen) von EE-Anlagen im Rahmen des Einspeisemanagements erheblich zugenommen. Von den Abregelungen sind auch biogasbefeuerte Blockheizkraftwerke betroffen. Nach § 14 EEG dürfen Netzbetreiber die Einspeisung von Strom aus EE- sowie KWK-Anlagen bei Netzüberlastungen nur nachrangig reduzieren. Für den Fall einer solchen Einspeisereduzierung (Abregelung) sieht § 15 EEG als Rechtsfolge eine Entschädigung vor. Im Hinblick auf die detaillierte operative Umsetzung von Einspeisemanagementmaßnahmen wurde der Bundesnetzagentur mit § 85 Absatz 2 Nummer 2 EEG eine Festlegungskompetenz übertragen. Danach kann die Bundesnetzagentur insbesondere Kriterien für eine Reihenfolge der abzuregelnden EE- und KWK-Anlagen festlegen. Die Bundesnetzagentur hat dazu einen Leitfaden zum Einspeisemanagement entwickelt, der zugleich nur sehr allgemeine Kriterien zur Abschaltreihenfolge beinhaltet."

4. Zu Nummer 7 Sätze 3 bis 5

In Nummer 7 sind die Sätze 3 bis 5 zu streichen.

Folgeänderung:

In der Begründung zu Nummer 7 sind die Sätze 3 und 4 zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

[Bezüglich der Offshore-Anbindungsleitungen greift Niedersachsen auf eine umfangreiche Erfahrung bei der Planung zurück. Gerade mit Blick auf die schwierige Trassensuche im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer sind die lokalen Kenntnisse und die Erfahrungen von den Behörden vor Ort für eine schnelle Planung essenziell. Verfahren konnten in der Vergangenheit zügig umgesetzt werden. Es wird als nicht zielführend angesehen, die Zuständigkeit hierfür auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Die Aufnahme von Offshore-Anbindungsleitungen in das Bundesbedarfsplangesetz sowie die Übertragung der Zuständigkeit auf die BNetzA wird nicht als erforderlich angesehen. Eine Bedarfsplanung erfolgt über den Flächenentwicklungsplan und den Netzentwicklungsplan auch ohne eine Aufnahme der Trassen in das Bundesbedarfsplangesetz.]

(Bezüglich der Offshore-Anbindungsleitungen greift Niedersachsen auf eine umfangreiche Erfahrung bei der Planung zurück. Gerade mit Blick auf die schwierige Trassensuche im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer sind die lokalen Kenntnisse und die Erfahrungen von den Behörden vor Ort für eine schnelle Planung essenziell. Verfahren konnten in der Vergangenheit zügig umgesetzt werden. Es wird als nicht zielführend angesehen, die Zuständigkeit hierfür auf die Bundesnetzagentur zu übertragen. Eine Bedarfsplanung erfolgt über den Flächenentwicklungsplan und den Netzentwicklungsplan auch ohne eine Aufnahme der Trassen in das Bundesbedarfsplangesetz. Die letzten drei Sätze von Nummer 7 sind deshalb zu streichen.)

5. Zu Nummer 7 Satz 3a - neu -*

* bei Annahme mit Ziffer 4 werden die Ziffern im Beschluss redaktionell zusammengeführt

In Nummer 7 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Der Rechtsrahmen im WindSeeG sollte flexible Lösungen für die Wasserstoffproduktion aus Offshore-Windenergie ermöglichen, die eine kombinierte Erzeugung von Strom und Wasserstoff sowohl auf See als auch in Nähe zum Einspeisepunkt an Land einschließen."

Als Folge ist der Begründung zu Nummer 7 folgender Satz anzufügen:

"Um die Technologieentwicklung im Bereich der Produktion von Offshore-Wasserstoff voranzutreiben, sollten gerade am Anfang flexible Kombinationsmöglichkeiten eröffnet werden, die die Wirtschaftlichkeit entsprechender Projekte verbessern und eine Integration in die regionale Energieinfrastruktur befördern."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Um die Technologieentwicklung im Bereich der Produktion von Offshore-Wasserstoff voranzutreiben, sollten gerade am Anfang flexible Kombinationsmöglichkeiten eröffnet werden, die die Wirtschaftlichkeit entsprechender Projekte verbessern und eine Integration in die regionale Energieinfrastruktur befördern."

6. Zu Nummer 8 und 9

Die Nummern 8 und 9 werden zu Nummer 3 und 4.

Folgeänderung:

Die Nummerierung ist entsprechend anzupassen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Nummer 8:

Die Ablehnung einer bundesweit geltenden pauschalen Abstandsregelung ist von hoher Priorität für den Windenergieausbau und sollte daher zu Beginn des Antrags stehen.

Zu Nummer 9:

Die Forderung nach sofortiger Abschaffung des sogenannten 52-GW-PV-Deckels ist besonders zeitkritisch und daher von hoher Priorität. Sie sollte daher zu Beginn des Antrags stehen.

7. Zu Nummer 10

In Nummer 10 ist der letzte Satz zu streichen.

Folgeänderung:

In der Begründung zu Nummer 10 ist der letzte Satz zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der am 29. April 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen "Kleinen EEG-Novelle" wird das sogenannte "Bürgerenergieprivileg" unbefristet aufgehoben. Die im letzten Satz formulierte Forderung hat sich damit vorbehaltlich des noch ausstehenden parlamentarischen Verfahrens bereits erledigt.

8. Zu Nummer 11 - neu -

Folgende Nummer ist anzufügen.

"11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die energierechtlichen

Rahmenbedingungen für Betreiber von EE-Anlagen, deren Ansprüche auf EEG-Förderung ab dem 1. Januar 2021 auslaufen werden, soweit anzupassen, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb der Altanlagen auch zur Eigenversorgung weiter möglich ist. Hierbei sind insbesondere Lösungen für Betreiber kleinerer Anlagen mit bis zu 100 Kilowatt zu entwickeln, für die eine sonstige Direktvermarktung des Stroms keine Option darstellt."

Folgeänderung:

Der Begründung ist folgender Abschnitt anzufügen:

"Zu Ziffer 11

Ab dem nächsten Jahr werden die ersten EE-Anlagen das Ende ihrer Förderdauer nach dem EEG erreichen. Während der Weiterbetrieb größerer Anlagen oftmals im Wege der sonstigen Direktvermarktung außerhalb des EEG möglich ist, beispielweise über den Abschluss sogenannter Power-Purchase-Agreements, stellt dies für den Großteil von Kleinanlagenbetreiber keine realistische Option dar. Für Betreiber kleinerer Anlagen besteht ein dringender Regelungsbedarf, so dass der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des Stroms für diese Anlagenbetreiber weiterhin gesichert ist bzw. der Eigenverbrauch ermöglicht wird. Andernfalls steht zu befürchten, dass eine Vielzahl von Anlagen mangels Wirtschaftlichkeit abgebaut werden wird, auch wenn deren Weiterbetrieb technisch möglich wäre. Einen derartigen Verlust von Erzeugungskapazitäten gilt es zur Erreichung des 65 Prozent Ziels dringend zu verhindern."

9. Zu Nummer 12 - neu -

Folgende Nummer ist anzufügen.

"12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Rahmenbedingungen des Mieterstrommodells auf der Grundlage des Mieterstromberichts 2019 systematisch zu überarbeiten, so dass bestehende Restriktionen gelöst werden und ein stärkerer Anreiz für den Photovoltaikausbau auf Dachflächen, insbesondere in urbanen Räumen gesetzt wird."

Folgeänderung:

Der Begründung ist folgender Abschnitt anzufügen:

"Zu Ziffer 12

Gerade in urbanen Räumen mit einem höheren Anteil von Mietwohnungen besteht ein hoher Bedarf dafür, den Photovoltaikausbau auf Dachflächen verstärkt voranzutreiben. Der Mieterstrombericht 2019 hat verdeutlicht, dass das bisherige Mieterstrommodell im EEG 2017 zu viele wesentliche Restriktionen aufweist, wodurch es bisher nicht die erforderliche Anreizwirkung entfalten konnte. Hier sind zügig grundlegende Anpassungen im EEG 2017 vorzunehmen."

10. Zu Nummer 13 - neu -

Folgende Nummer ist anzufügen.

"13. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die förderfähige Flächenkulisse für den Ausbau von Freiflächenphotovoltaik nach dem EEG 2017 zu öffnen und insbesondere in sogenannten benachteiligten Gebieten auch eine Förderung von Freiflächenanlagen kleiner als 750 Kilowatt zuzulassen."

Folgeänderung:

Der Begründung ist folgender Abschnitt anzufügen:

"Zu Ziffer 13

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Freiflächenanlagen in sogenannten benachteiligten Gebieten erst ab 750 Kilowatt nach dem EEG 2017 förderfähig sein sollen, und kleinere Anlagen hingegen nicht. Für Kommunen besteht als Träger der Bauleitplanung in jedem Fall die Möglichkeit, die Flächennutzung auf ihrem Gemeindegebiet in Form eines Bebauungsplanes selbständig zu steuern. Es besteht insofern kein Bedarf, die förderfähige Flächenkulisse durch das EEG 2017 derart zu beschränken."

B

11. Der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.