989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 1 Nummer 15 2. Buchstabe b (§ 8 Absatz 2 Satz 1 ErMiV)
- a) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach den Wörtern "des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d" sind die Wörter ", des § 22 Absatz 1 Nummer 1" einzufügen.
- bb) Nach den Wörtern " § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d" sind die Wörter ", § 22 Absatz 1 Nummer 1" einzufügen.
- b) In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 8 Absatz 1 Nummer 15 der Punkt am Ende durch die Wörter " ; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben." zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b sind in § 8 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "sowie 12, 13 und 15" durch die Wörter "sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis" zu ersetzen.
Begründung:
In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes) entsprechend zu ergänzen.
Beim Inverkehrbringen einer Mischung, die zugemischte Arten aus angrenzenden Ursprungsgebieten beinhaltet, müssen diese Arten auch benannt werden, da dies maßgebliche Informationen sind, die zur Erteilung einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG erforderlich sind. Daher ist § 8 ErMiV um die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Information zu ergänzen.
Werden viele Arten beigemischt, ist es technisch schwierig, alle Arten auf dem Etikett zu benennen. Es ist deshalb ausreichend, wenn die Arten auf dem Lieferschein genannt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 1 Satz 2 ErMiV)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mahdgut" die Wörter ", sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt."
Begründung:
Nach § 1 der ErMiV sind lediglich Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltiger Boden von der Verordnung ausgenommen. Um die Verfügbarkeit von Regiosaatgut zu erhöhen, ist es von grundliegender Bedeutung, dass auch frisches Druschgut unter die Ausnahmen fällt. Bei Transporten von mehr als 30 km kann sich das Mahdgut in einer Weise erhitzen, dass die Samen in ihrer Keimfähigkeit beeinträchtig werden. Daher ist die Möglichkeit der Verwendung von frischem Druschgut elementar für eine direkte Saatgutübertragung von Spenderflächen auf weiter entfernt liegende Empfängerflächen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 2 ErMIV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) Die Wörter "bis zum 1. März 2020" werden gestrichen."
Begründung:
Dieses Vorgehen korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten ist am 1. März 2020 abgelaufen. Seit dem 2. März 2020 sind die im BNatSchG normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig. Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb der § 4 Absatz 2 der ErMiV entsprechend geändert und auf das Genehmigungserfordernis nach dem BNatSchG hingewiesen werden.
Eine Verlängerung der Übergangszeit im Saatgutrecht wird nicht für erforderlich gehalten. Sie korrespondiert nicht mit dem Naturschutzrecht. Die unbefristete Inverkehrbringung von Erhaltungsmischungen mit Austauschherkünften aus Nachbarregionen ist naturschutzfachlich wünschenswert. Denn dadurch wird gewährleistet, dass dieses Saatgut zum Beispiel zur Ausbringung im besiedelten Bereich sowie, bei Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, zur Ausbringung in der freien Natur dauerhaft verfügbar ist.