Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen und stellt fest, dass dieser inhaltlich weitestgehend mit den Anregungen übereinstimmt, die von Länderseite in den Ausschuss "Seilbahnen für den Personenverkehr auf dem Gebiet der Richtlinie 2000/9/EG" eingebracht wurden.
- 2. Er sieht die Notwendigkeit, unionsweit ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau sicherzustellen sowie eine einheitliche und einfache Anwendung des Rechtsaktes zu gewährleisten. Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung mit der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG ist der Bundesrat jedoch der Ansicht, dass diese Ziele ebenso effizient mit dem Rechtsakt einer Richtlinie erreicht werden können. Das bisher bewährte Rechtsinstrument einer Richtlinie sollte daher beibehalten werden.
- 3. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission zur Marktüberwachung vom 13. Februar 2013 die Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG zur Marktüberwachung und zum Schutzklauselverfahren nicht übernommen werden. Gleichwohl sollten in die Seilbahnverordnung entsprechende Querverweise aufgenommen werden, um die Anwendung zu erleichtern.
- 4. Die deutsche Fassung des Verordnungsvorschlags sollte, insbesondere im Hinblick auf seilbahnspezifische Fachbegriffe und sprachlichen Ausdruck, in Abstimmung mit einem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland überarbeitet werden.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Abgrenzungsproblematik zwischen bestimmten (Schräg-)Aufzügen, die vom Geltungsbereich der Seilbahnverordnung ausgeschlossen sind, und Standseilbahnen unzureichend gelöst ist. Zusätzlich zu den Ausführungen im Erwägungsgrund 11 sollte daher entsprechend dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Änderung der Aufzugsrichtlinie deren Geltungsbereich konkretisiert werden.
- 6. Im Erwägungsgrund 13 wird auf die Notwendigkeit des Erlasses von Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Seilbahnen hingewiesen. Die Festlegung von Genehmigungsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Dies sollte deutlich zum Ausdruck kommen.
- 7. Der Erwägungsgrund 19 enthält einen Hinweis auf die Notwendigkeit, technologische Innovationen beim Bau einer neuen Seilbahn zu berücksichtigen. Da die noch in der Richtlinie 2000/9/EG enthaltene entsprechende Regelung für technische Innovationen im Verordnungsvorschlag nun fehlt, sind Ausführungen hierzu in den Erwägungsgründen ebenfalls nicht mehr erforderlich.
- 8. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen werden sollten. Dies erleichtert die Abgrenzung zum Teilsystem 6.2 des Anhangs I des Verordnungsvorschlags "Bewegliche Bergeeinrichtungen".
- 9. Der Bundesrat schlägt vor, die Begriffsbestimmung der "Inbetriebnahme" (Artikel 3 Absatz 12 des Verordnungsvorschlags) um die Formulierung "zum ausschließlichen Zweck der Personenbeförderung" zu ergänzen. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits auf den Zeitpunkt der ersten Erprobung einer neuen Seilbahn vorverlegt. Dies entspricht jedoch nicht der international bewährten Vorgehensweise.
- 10. Der Bundesrat regt an, in Artikel 16 (Identifizierung der Wirtschaftsakteure) ergänzend eine Verpflichtung zur Nennung möglicher Endabnehmer aufzunehmen. Andernfalls könnten von den Marktüberwachungsbehörden möglicherweise nicht alle betroffenen Seilbahnen identifiziert werden.
- 11. Der Bundesrat schlägt vor, für die Konformitätsbewertung von Teilsystemen nicht nur die für Sicherheitsbauteile vorgesehenen Module, sondern zusätzlich dazu das Modul E (Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt) als weitere Wahlmöglichkeit für die Hersteller vorzusehen (Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a).
- 12. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen wurde in Abweichung zur Richtlinie 2000/9/EG lediglich das Modul H (umfassende Qualitätssicherung) in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags aufgenommen. Der Bundesrat schlägt vor, stattdessen das Modul H1 (umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) aufzunehmen. Das Modul H1 wurde schon bisher im Anhang der Richtlinie 2000/9/EG anstelle des Moduls H aufgeführt und hat sich auch in der Praxis bewährt.
- 13. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass in Artikel 21 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden sollte. Wenn eine Anbringung auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder der Datenplakette nicht möglich ist, sollte die Kennzeichnung auch auf der Verpackung, in der Sicherheitsinformation oder der Betriebsanleitung erfolgen können. - 14. Er schlägt vor, insbesondere die Anhänge IV - IX des Verordnungsvorschlags nochmals zu überarbeiten. Insbesondere diese Anhänge, die die Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme enthalten, sind teilweise in sich nicht konsistent. Die Anhänge sollten dabei sprachlich soweit möglich den Mustermodulen des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 entsprechen.