Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine. Folgende Regelungsmöglichkeiten stellen keine Alternative zu der vorgeschlagenen Lösung dar:

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 12. März 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Senate des Landes Berlin und der Freien Hansestadt Bremen haben beschlossen den beigefügten


beim Bundesrat einzubringen.
Der Entwurf entspricht dem Entwurf in Bundesrats-Drucksache 647/08 (PDF) , den das Land Berlin am 1. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet hatte.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 868. Sitzung am 26. März 2010 zu setzen und die sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung:

A) Allgemeine Begründung

Nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Inland hat. Unter denselben Voraussetzungen bestand nach der Übergangsregelung in § 40b StAG für ausländische Kinder, die am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ein Einbürgerungsanspruch, der bis zum 31. Dezember 2000 geltend gemacht werden musste.

Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die besondere Form der Einbürgerung sind verbunden mit der Verpflichtung nach § 29 StAG, sich nach Vollendung der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will, ist verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

Die Optionsregelung war Ergebnis eines politischen Kompromisses aufgrund von Vorbehalten gegen eine dauerhafte Zulassung einer infolge des iussoli-Erwerbs eintretenden Mehrstaatigkeit.

Aus verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Sicht gibt es keinen zwingenden Grund, den iussoli-Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch im Inland geborene Kinder von Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die gewisse Integrationsvoraussetzungen aufweisen, mit einer

Optionspflicht zu verknüpfen.

Bereits bei der Einfügung zum 1. Januar 2000 ist die Frage aufgeworfen worden, "ob die Zielsetzung der Regelung, die Mehrstaatigkeit zu vermeiden, den administrativen Aufwand und die damit zwangsläufig verbundenen Unsicherheiten über den Status deutscher iussoli-Staatsangehöriger letztlich rechtfertigt". Am 10. Dezember 2007 fand zu der Optionspflicht und den daraus folgenden komplizierten Regelungen eine Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages statt. Mehrheitlich waren die dort angehörten Sachverständigen der Auffassung, dass die gefundene Regelung unzweckmäßig und zur Klärung von Staatsangehörigkeitsfragen eher schädlich ist.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung wird die Optionsregelung aus folgenden Gründen aufgehoben:

B) Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1:

Die Optionsregelung in § 29 StAG wird aufgehoben. Damit haben alle in Deutschland geborenen bzw. eingebürgerten Kinder, die unter § 4 Abs. 3 bzw. § 40b StAG fallen, auf Dauer die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihren ausländischen Staatsangehörigkeiten beizubehalten.

Mit dem Wegfall des Optionsverfahrens können auch die in § 34 StAG speziell für dieses Verfahren vorgesehenen Regelungen zur Übermittlung von Daten entfallen.

Zu Artikel 1 Nr. 2:

Die Gebührenregelung in § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG wird im Hinblick auf die dort enthaltenen Verweisungen auf § 29 Abs. 4 und 6 StAG angepasst.