Der Bundesrat fasst zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) die nachfolgende Entschließung:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass bei HBCD-haltigen Abfällen zur Umsetzung des EU-Rechts auch in Zukunft eine Nachverfolgung der gesamten Entsorgungskette bis hin zur Verbrennungsanlage erfolgen sollte.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern eine Muster-Allgemeinverfügung mit dem Ziel zu entwickeln, den auch für HBCDhaltige Abfälle erforderlich gehaltenen Standard der Nachweisführung bundesweit möglichst unbürokratisch zu implementieren.
Begründung:
Nach der POP-Verordnung ((EG) Nr. 850/2004) Art. 7(2)) müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe ("POPs") enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, "dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden". Seit dem 11. März 2016 gibt es eine direkte Verbindung zwischen der deutschen Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) und der POP-Verordnung in Form eines dynamischen Verweises (Nr. 2.2.3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses).
Demnach gelten grundsätzlich alle POP-haltigen Abfälle (die den jeweiligen Grenzwert in Anhang IV der POP-Verordnung überschreiten) in Deutschland als gefährlich und nachweispflichtig.
Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV), BR-Drucksache 752/16 (PDF) , ergänzt den in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthaltenen dynamischen Verweis auf die POP-Verordnung um eine Ausnahmeregelung für Hexabromcyclododekan (HBCD/HBCDD). HBCD gilt somit nicht mehr als gefährlicher Abfall. Damit erfolgt eine "eins zu eins" Übernahme der Vorgaben für die Einstufung von HBCD entsprechend des Beschlusses (2014/955/EU) der Kommission vom 18. Dezember 2014.
Gleichwohl sollte die Nachverfolgbarkeit HBCD-haltiger Abfälle auch künftig sichergestellt werden. Die Bundesregierung wird gebeten, gemeinsam mit den Ländern eine Muster-Allgemeinverfügung mit dem Ziel der Etablierung eines gleichermaßen unbürokratischen wie effektiven Nachweisverfahrens zu entwickeln.