Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. Oktober 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das
Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 768/02 = AE-Nr. 023156 und
Drucksache 285/06 (PDF) = AE-Nr. 061164
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur wurde am 11. Juni 2007 angenommen. Mit dieser Verordnung wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Die Verordnung sieht ein auf einzelstaatlicher Ebene einzurichtendes System von Genehmigungen vor.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 wird die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in "geschlossenen Aquakulturanlagen" in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
Über das 6. Rahmenprogramm wurde eine konzertierte Aktion in Bezug auf die Umweltfolgen nicht heimischer, in Aquakultur gehaltener Arten ("Environmental Impacts of Alien Species in Aquaculture" - IMPASSE-Projekt) finanziert. Zweck dieser Aktion war es, Leitlinien für umweltgerechte Verfahren für Einführungen und Umsiedlungen in der Aquakultur aufzustellen. Außerdem wird besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet zu prüfen ob moderne, geschlossene Aquakulturanlagen an Land als biologisch sicher erachtet werden können und in welchem Umfang die Verbringung innerhalb solcher Anlagen im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften von der Verbringung in offene Aquakulturanlagen differenziert werden kann.
Der kürzlich vorgelegte Abschlussbericht zum IMPASSE-Projekt enthielt eine Arbeitsdefinition von "geschlossenen Aquakulturanlagen", bei denen sich das mit nicht heimischen Arten verbundene Risiko deutlich und möglicherweise auf ein tragbares Maß verringern ließe, wenn das Potenzial für ein Entweichen von Ziel- und Nichtzielorganismen während des Transports und durch genaue Protokolle in der aufnehmenden Anlage minimiert wird. Dies bedeutet, dass die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in solchen Anlagen unter bestimmten Bedingungen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden könnten. Die im Rahmen des IMPASSE-Projekts erarbeitete Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" ist ausführlicher und genauer als die derzeitige Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates. Die IMPASSE-Definition gibt die wesentlichen Merkmale vor, die eine "geschlossene Aquakulturanlage" aufweisen sollte, um die biologische Sicherheit zu gewährleisten.
Nach dieser IMPASSE-Definition ergibt sich Folgendes: Ein "geschlossenes System" ist eine Aquakulturanlage, deren abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässer gelangt, bevor es gereinigt oder gefiltert und behandelt wurde, um ein Entweichen von Zuchttieren oder vergesellschafteten Organismen zu verhindern.
Geschlossene Haltungssysteme umfassen eine Absperrtechnik, die jeglichen Kontakt zwischen wilden und gezüchteten Wasserorganismen verhindert. Geschlossene Anlagen beruhen in der Regel auf Kreislaufsystemen. Bei solchen Systemen ist das Risiko, dass Organismen entweichen sehr gering (Occhipinti et al. 2008); die kritischste Phase ist diejenige, in der Organismen in die Anlage oder aus dieser verbracht werden.
Kreislaufsysteme verhindern, dass feste Abfälle in die aquatische Umwelt gelangen und Ziel- oder Nichtzielorganismen aus der Anlage entweichen. Sie sollten die Übertragung von Krankheiten und Parasiten zwischen Wild- und Zuchtorganismen sowie den Verlust von Zuchtorganismen durch Umweltfaktoren wie Überschwemmungen, Räuber (z.B. Vögel), Diebstahl und Vandalismus verhindern.
Die wichtigsten Bestandteile sind eine physische Barriere zwischen Wild- und Zuchtorganismen, die Behandlung von festen Abfällen, die geeignete Beseitigung toter Organismen, die Kontrolle und Behandlung des ein- und des abfließenden Wassers.
Bei der Konzeption solcher Systeme sollte beachtet werden, dass Wasser nicht das einzige Medium ist, über das Parasiten, Krankheiten und andere Arten übertragen werden können.
Eine Verbreitung kann beispielsweise auch durch Transportsysteme oder eine ungeeignete Abfallbeseitigung erfolgen.
Deswegen kann unter bestimmten Umständen das Risiko, mit dem die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten für die Verwendung in abgegrenzten und biologisch sicheren geschlossenen Aquakulturanlagen behaftet ist, als gering oder tragbar erachtet und diese somit vom Genehmigungsverfahren befreit werden. Mit diesem Vorschlag sollen die technischen Änderungen der Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" vorgenommen werden, die notwendig sind, um die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates auszunehmen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten und gleichzeitig für adäquaten Umweltschutz bei der Verwendung von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in der Aquakultur zu sorgen.
- Allgemeiner Kontext
Mit der Zunahme von Verkehr, Handel, Reisen und Fremdenverkehr steigt auch die Einführung von Arten in Gebiete außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets rasch an.
Invasionen nicht heimischer Arten werden weithin als eine der Hauptursachen des weltweiten Verlusts an Biodiversität anerkannt. Sie können nachteilige ökologische, wirtschaftliche und soziale Folgen haben. Nicht heimische Arten können Vektoren für neue Krankheiten sein, Ökosysteme verändern, mit heimischen Arten in Konkurrenz treten usw.
Die Verordnung (EG) Nr. 708/007 des Rates geht auf einen kleinen Teil dieses Problems ein.
Allgemein sollten die Daten aus den jüngsten Gemeinschaftsprojekten (IMPASSE und DAISIE) berücksichtigt werden. Diesen Daten zufolge gelangen nicht heimische Arten wahrscheinlich vor allem auf folgenden Wegen in die europäischen Küsten- und Binnengewässer: "Ballastwasser und Aufwuchs an Schiffswänden" (30 % aller Einführungen), "Meeres- und Binnenkanäle" (24 %) und "Aquakultur- und Hälterungsverfahren" (20 %). Andere (Zier-, Forschungswecke usw.) und nicht bekannte Wege sind für 26 % der Einführungen verantwortlich. Im Dezember 2008 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung "Hin zu einer EU-Strategie für den Umgang mit invasiven Arten" mit dem Ziel, auf EU-Ebene eine Gesamtstrategie für den Umgang mit den negativen Folgen invasiver Arten aufzustellen.
In der Mitteilung "Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur" von 2002 wurde bereits auf die Notwendigkeit verwiesen, die mit der Einführung nicht heimischer Arten in die Aquakultur verbundenen Risiken zu mindern. Infolgedessen wurde am 11. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur erlassen. Damals wurde jedoch kein Beschluss in Bezug auf die biologische Sicherheit von "geschlossenen Aquakulturanlagen" getroffen. Die Ansichten der Mitgliedstaaten gingen auseinander, und es lag kein wissenschaftliches Gutachten vor, auf das man einen Beschluss hätte stützen können.
Deswegen wurde der Beschluss über die mögliche Befreiung der Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht auf später verschoben.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag steht mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union in Einklang, die auf die Sicherstellung eines hohen Maßes an Umweltschutz sowie auf die Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands ausgerichtet sind.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Als technische Grundlage für den Entwurf dieses Vorschlags wurden die Ergebnisse des IMPASSE-Projekts herangezogen. An dieser konzertierten Aktion beteiligten sich 14 Partner, die von der Universität von Hull koordiniert wurden. Auch der Verband der europäischen Aquakulturproduzenten FEAP (Federation of European Aquaculture Producers) nahm an dem Projekt teil. Im Rahmen von IMPASSE fanden zwei Workshops statt (Ungarn 2007 und Italien 2008), die großen Zuspruch fanden. Eines der behandelten Themen waren "geschlossene Aquakulturanlagen". Aufgrund der in Abschnitt 1 zusammengefassten Ergebnisse dieser Überprüfungen und Erörterungen erstellte die Projektgruppe eine genauere Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage".
- Folgenabschätzung und Anhörung von interessierten Kreisen
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates gilt für alle Aquakulturanlagen. Bei ihrer Verabschiedung wurde jedoch kein Beschluss in Bezug auf die biologische Sicherheit von "geschlossenen Aquakulturanlagen" getroffen. Allerdings wird die Verbringung in solche Anlagen von der Verbringung in andere Arten von Anlagen differenziert und in der Regel als "routinemäßige Verbringung" betrachtet, für die gemäß Artikel 2 Absatz 6 keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben wird.
Die im Rahmen des IMPASSE-Projekts erarbeitete Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" enthält die Merkmale, die eine Anlage aufweisen muss, um als biologisch sicher betrachtet werden zu können. Diese Definition ist genauer und sorgt für einen besseren Umweltschutz. Die Änderung der bisherigen Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" in Artikel 3 Nummer 3 durch Einführung einer neuen Definition auf Basis der IMPASSE-Ergebnisse würde es erlauben, Einführungen und Umsiedlungen zur Verwendung in solchen Anlagen von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Dies setzt jedoch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates voraus, die nicht im Ausschussverfahren vorgenommen werden kann. Die IMPASSE-Ergebnisse in Bezug auf geschlossene Aquakulturanlagen wurden dennoch dem Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur vorgelegt, und viele Mitgliedstaaten befürworteten eine Verbesserung der derzeitigen Definition, um die genannte Ausnahme zu ermöglichen. Deswegen wurde dieser Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates erstellt. Er soll den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für diejenigen geschlossenen Aquakulturanlagen beseitigen, die als biologisch sicher gelten können.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verordnung nicht wesentlich geändert. Die Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" und die damit zusammenhängenden Vorschriften müssen technisch angepasst werden, damit die geplante Ausnahme möglich wird.
Dem Vorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates lag eine eigene Folgenabschätzung bei (SEK (2006) 421). Die konzertierte Aktion IMPASSE liefert bereits die technische Grundlage für den Beschluss über die Ausnahme der Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in "geschlossenen Aquakulturanlagen" von der Genehmigungspflicht. Außerdem sind die Folgen des Vorschlags sehr gering, da er nur "geschlossene Aquakulturanlagen" betrifft. Diesen Anlagen allerdings kommt die vorgeschlagene Vereinfachung zugute, da zeitaufwändige Genehmigungsverfahren entfallen, die Ressourcen binden. Diese Änderung gewährleistet den Schutz der Umwelt und hat gleichzeitig positive soziale und wirtschaftliche Folgen, da die betreffenden Anlagen von den mit den Genehmigungsverfahren verbundenen Kosten befreit werden können. Eine spezielle Folgenabschätzung der geringfügigen Änderung der Verordnung wäre nicht mit einem Mehrwert verbunden, da es sich lediglich um eine Durchführungsentscheidung über einen technischen Aspekt mit minimalen Folgen handelt. Es wäre unverhältnismäßig, Arbeit und Zeit in eine förmliche Folgenabschätzung zu investieren.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates werden die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in "geschlossenen Aquakulturanlagen" in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen Maßnahme sollen biologisch sichere "geschlossene Aquakulturanlagen" von der Genehmigungspflicht nach Kapitel III der Verordnung befreit werden. Unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Gutachten sieht der Vorschlag eine Änderung der derzeitigen Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" vor, mit der Merkmale aufgenommen werden, die gewährleisten können, dass ein Entweichen von Ziel- und Nichtzielorganismen aus solchen Anlagen in die freie Natur nicht möglich ist.
Außerdem enthält der Vorschlag eine neue Bestimmung über den Transport von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in "geschlossene Aquakulturanlagen". Infolgedessen erstellen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der geschlossenen Aquakulturanlagen. Dieses Verzeichnis wird auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Einige Artikel sowie Anhang I werden entsprechend geändert, um die neuen Bestimmungen widerzuspiegeln.
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage sind Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrags.
- Subsidiaritätsprinzip
Dieser Vorschlag fällt in den Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die ausschließlich die Gemeinschaft zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Änderung trägt ausgewogen den Belangen des Umweltschutzes und den Bedürfnissen der Aquakulturindustrie Rechnung. Verbringungen in geschlossene Aquakulturanlagen, die den Anforderungen an einen angemessenen Umweltschutz genügen, sollten von dem Verwaltungsaufwand und den Kosten befreit werden, die im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung entstehen. Vereinfachung und Abbau von Bürokratie sind wichtige Ziele.
- Wahl des Instruments
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates wird der Beschluss darüber ob Verbringungen von nicht heimischen und gebietsfremden Arten in "geschlossene Aquakulturanlagen" von der mit der Verordnung eingeführten Genehmigungspflicht ausgenommen werden, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (Ausschussverfahren) gefasst. Die Möglichkeit, solche Verbringungen von der Genehmigungspflicht auszunehmen, setzt jedoch die Änderung der Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" und damit eine Änderung der Ratsverordnung voraus, die nicht im Ausschussverfahren vorgenommen werden kann. Eine Verordnung des Rates kann nur durch eine andere Verordnung geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/20074 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung wird die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in "geschlossenen Aquakulturanlagen" in Zukunft möglicherweise aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III der Verordnung ausgenommen werden.
- (2) Im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten konzertierten Aktion "Environmental Impacts of Alien Species in Aquaculture" (Umweltfolgen nicht heimischer in Aquakulturen gezüchteter Arten - IMPASSE) wurde eine neue Arbeitsdefinition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlage" erarbeitet. Bei solchen Anlagen ließe sich das mit nicht heimischen und gebietsfremden Arten verbundene Risiko auf ein tragbares Maß verringern, wenn die Gefahr eines Entweichens von Zuchtorganismen und Nichtzielorganismen während des Transports minimiert wird und in der aufnehmenden Anlage präzise vorgeschriebene Protokolle eingehalten werden. Die Einführung und Umsiedlung für die Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen sollte nur dann von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
- (3) Deswegen muss die Definition des Begriffs "geschlossene Aquakulturanlagen" in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 geändert und durch die besonderen Merkmale ergänzt werden, die die biologische Sicherheit dieser Anlagen sicherstellen.
- (4) Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen erstellen. Der Transparenz halber wird dieses Verzeichnis auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission5 eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
- (5) Diese Änderungen ziehen einige andere Anpassungen der Verordnung nach sich.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 2 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"7. Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern.
Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 entsprechen und bringen dieses Verzeichnis regelmäßig auf den neuesten Stand. Das Verzeichnis wird auf einer Website veröffentlicht, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission eingerichtet wurde."
- (2) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
"3. "geschlossene Aquakulturanlage" eine Anlage,
- a) in der die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gereinigt gefiltert und behandelt wurde, um die Freisetzung von festem Abfall in die aquatische Umwelt sowie ein Entweichen von Zuchtarten oder Nichtzielarten aus der Anlage zu verhindern, die überleben und sich vermehren könnten und
- b) die den Verlust von Organismen durch Umweltfaktoren wie Überschwemmungen, Räuber (z.B. Vögel), Diebstahl und Vandalismus verhindern und die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleisten."
- b) Ziffer 16 erhält folgende Fassung:
16. "routinemäßige Verbringung" die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;
- a) Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
- (3) Artikel 14 erhält folgende Fassung: "
Artikel 14
Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung- Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft ausnahmsweise auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringung aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gilt nicht als routinemäßige Verbringung."
- (4) Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern."
- b) Abschnitt D (Wechselwirkung mit heimischen Arten) wird wie folgt geändert:
- - Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des eingeführten Organismus, falls er entweicht."
- - Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
"6. Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet überleben und sich erfolgreich reproduzieren oder wird eine jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?"
- - Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 , S. .
- 2 , S. .
- 3 , S. .
- 4 ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.
- 5 ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.