829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Intention der Kommission, den Verbraucherschutz in Europa zu stärken. Zugleich weist er auf Folgendes hin:
- 2. Der Bundesrat unterstützt die Forderung der Kommission, derzeit noch bestehende Exklusivrechte im Postbereich zum 1. Januar 2009 endgültig abzuschaffen (siehe Nummer 8 des Richtlinienvorschlags zu Artikel 7 der Richtlinie). Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seine früheren Beschlüsse und fordert die Bundesregierung auf, diese Haltung bei den weiteren Beratungen mit Nachdruck zu vertreten, um eine europäische Harmonisierung auf den Postmärkten herbeizuführen.
- 3. Unabhängig davon sieht der Bundesrat gerade auch im Interesse der Planungssicherheit für die Unternehmen auf dem Postmarkt keine Veranlassung dafür, von dem im Postgesetz festgelegten Enddatum für die Exklusivlizenz der Deutschen Post AG zum 31. Dezember 2007 abzuweichen. Mit dem Auslaufen des Monopols werden dringend benötigte Impulse für mehr Wachstum und mehr Beschäftigung für innovative und qualitativ hochwertige Postdienstleistungen gesetzt sowie Potenziale zu Preissenkungen freigesetzt.
- 4. Der Bundesrat ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das geltende Postgesetz den Universaldienst auch ohne Exklusivlizenz in vollem Umfang gewährleistet. Damit ist die nach EU-Recht geforderte Voraussetzung für eine nochmalige Verlängerung der Exklusivlizenz nicht mehr gegeben.
- 5. Der Bundesrat hält die Aussage der Kommission für angemessen, den Universaldienst in der derzeit in Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Form beizubehalten um damit auch weiterhin eine flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen zu gewährleisten. Der Bundesrat sieht aber Handlungsbedarf, die bestehende nationale Post-Universaldienstleistungsverordnung im Hinblick auf EU-Vorgaben und auf die Empfehlungen der Bundesnetzagentur sowie zur Übernahme von zeitlich befristeten Zusagen der Selbstverpflichtung der Deutschen Post AG zu aktualisieren.
- 6. Der Bundesrat sieht in der Sicherstellung eines transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs zur postalischen Infrastruktur und zu postalischen Diensten eine wichtige Regelung aus Sicht der Wettbewerber und der Postkunden (siehe Nummer 13 des Richtlinienvorschlags zu Artikel 11a der Richtlinie).
- 7. Der Bundesrat begrüßt die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte aufrechterhalten bzw. einführen können (siehe Nummer 14 des Richtlinienvorschlags zu Artikel 12 der Richtlinie).
- 8. Die Neufassung des Artikels 19 der Richtlinie 97/67/EG, der zufolge es Aufgabe der Mitgliedstaaten sein soll, die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die Postdienste anbieten, und Verbrauchern zu "fördern", darf nicht zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Haushalte führen. Der Bundesrat bittet, bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtung zur "Förderung" nicht als finanzielle Unterstützung definiert wird oder in diesem Sinne missverstanden werden kann. Wegen der Mehrdeutigkeit des Wortes "fördern" nimmt der Bundesrat Bezug auf Ziffer 4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, KOM (2004) 718 endg.; Ratsdok. 13852/04, vom 17. Dezember 2004 (BR-Drucksache 870/04(B) ).
- 9. Artikel 22 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG in der jetzt vorgeschlagenen Fassung enthält Vorgaben "für die Konsultation und Zusammenarbeit" von Regulierungsbehörden eines Mitgliedstaats ohne grenzüberschreitenden Bezug. Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Beschlüsse der nationalen Regulierungsbehörde bis zum Ablauf eines Beschwerdeverfahrens in Kraft bleiben, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet. Es ist unklar, ob damit der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Rechtsbehelfs gemeint ist.
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob diese Regelungen von einer Kompetenzgrundlage im EGV gedeckt sind. Sollte eine Rechtsgrundlage bestehen, ist die Erforderlichkeit der Regelungen zu überprüfen und gegebenenfalls das Gemeinte klarzustellen.