Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
(EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)1

Vom ...

a) Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung, der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen

§ 6 Anerkennungsverfahren und Fristen

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 7 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 8 Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 9 Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage:

Mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben wurden, neu geregelt. Die Richtlinie muss bis zum 20. Oktober 2007 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung löst die bisherige Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle vom 4. August 1966 (BGBl. 1966 Teil I S. 469) ab. Durch die bisher geltende Verordnung waren die Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG, 1999/42/EG und 2001/19/EG für den Bereich des Handwerksrechts in deutsches Recht umgesetzt worden. Diese Anerkennungsrichtlinien und weitere sektorale Anerkennungsrichtlinien sind durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammengefasst und ersetzt worden.

Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG, die anlässlich des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur EU durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 141) geändert wurde, in deutsches Recht um. Gleichzeitig setzt sie das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) für den Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Handwerkern um.

2. Regelungsinhalt:

Die Verordnung enthält folgende Elemente:

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz. Sie gilt in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit dem EWR-Abkommen und dem Abkommen mit der Schweiz nur für Staatsangehörige dieser Staaten, weil nur sie sich auf die gemeinschaftsrechtlichen Personenverkehrsfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) berufen können. Auch für deutsche Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation - oder Teile davon - in anderen Mitgliedstaaten der EU, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz erworben haben, ist die Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.

Die Verordnung ist nur anwendbar, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter ausüben will, ihre oder seine berufliche Qualifikation - zumindest auch - in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz erworben hat (vgl. §§ 2 bis 4) bzw. wenn die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer in einem dieser Staaten niedergelassen ist (vgl. § 7). Auf reine Inlandsfälle ohne Auslandsbezug findet die EU/EWR-Handwerk-Verordnung daher keine Anwendung. Zusätzlich gilt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung ausnahmsweise auch für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern ein anderer Mitgliedstaat der EU, ein anderer Vertragsstaat des EWR oder die Schweiz einen solchen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (siehe § 4 Abs. 2).

Ferner ist die Verordnung nur anwendbar, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung ausüben will (vgl. §§ 1 und 7 sowie den Titel der EU/EWR-Handwerk-Verordnung). Die Richtlinie 2005/36/EG gilt gemäß ihrem Artikel 1 nur für den Fall, dass ein Mitgliedstaat "den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft". Nach deutschem Handwerksrecht ist der Berufszugang nur bei den zulassungspflichtigen Handwerken an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen - im Regelfall gemäß § 7 Abs. 1a HwO an das Bestehen der Meisterprüfung - geknüpft. Ein zulassungsfreies Handwerk der Anlage B Abschnitt 1 oder ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung kann dagegen von EU-Ausländern, Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Schweizern ebenso wie von deutschen Staatsangehörigen ohne weiteres im Inland ausgeübt werden ohne dass eine vorherige Anerkennung der Berufsqualifikation erforderlich wäre.

Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung gilt sowohl für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll als auch für den Fall, dass eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender, die oder der nur im Ausland eine Niederlassung unterhält, vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend im Inland Dienstleistungen erbringen will. Den erstgenannten Fall, bei dem die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit bzw. die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar ist, regeln §§ 1 bis 6 EU/EWR-Handwerk-Verordnung. Den zweiten Fall, bei dem die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einschlägig ist, regeln §§ 7 bis 9 dieser Verordnung.

Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG stellt ausdrücklich klar, dass die Richtlinie auch für die Ausübung eines "reglementierten Berufs" als abhängig Beschäftigter gilt und damit auch die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Insofern ist also nach deutschem Handwerksrecht der Berufszugang auch für abhängig Beschäftigte an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft, sofern sie als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig werden wollen. Auch dieser Fall ist daher in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.

Durch die Regelungen der Verordnung wird es den Antragstellern in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht, im Inland dieselben Tätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten aufzunehmen wie diejenigen, für die sie in ihrem Herkunftsstaat qualifiziert sind, und diese Tätigkeiten unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben, auszuüben.

3. Ermächtigungsgrundlage:

Die Ermächtigungsgrundlage für die EU/EWR-Handwerk-Verordnung ist der durch Artikel 9a des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasste § 9 Absatz 1 HwO. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt insbesondere den §§ 1 bis 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung zugrunde. Daneben stützt sich die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung (insbesondere §§ 7 bis 9) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit betrifft. Danach ist das Bundesministerium für Wirtschaft ermächtigt zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist.

4. Gleichstellungspolitische Bedeutung:

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Rechtsetzungsvorhaben betroffen sein könnten. Eine Gleichstellungsrelevanz ist daher nicht ersichtlich. Die sprachliche Gleichstellung ist in der Verordnung berücksichtigt.

5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft:

a) Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

b) Vollzugsaufwand

Es lässt sich derzeit nicht absehen, ob der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der bisher geltenden Anerkennungsrichtlinien entstanden ist. Der Vollzugsaufwand entsteht bei den Handwerkskammern, da diese nach Landesrecht zuständig sind. Im Hinblick auf das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für ausländische Gewerbetreibende, die im Inland als Selbständige oder als Betriebsleiter ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, dürfte der Vollzugsaufwand dem Aufwand nach der bisher geltenden Verordnung entsprechen. Bei ausländischen Gewerbetreibenden, die vorübergehend und gelegentlich im Inland Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben wollen, entsteht Vollzugsaufwand durch das Anzeigeverfahren und - je nach Fall - zusätzlich durch die Nachprüfung der Berufsqualifikation. Dieser Vollzugsaufwand dürfte geringer sein als der Aufwand, der durch das bisher bei Dienstleistungen vorgesehene Anerkennungsverfahren entstanden ist. Allerdings ist es nicht unwahrscheinlich, dass durch die Erleichterung der Dienstleistungserbringung die Zahl der Fälle steigen wird.

c) Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft entstehen ausländischen Gewerbetreibenden, die einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle stellen, um hier als Selbständige oder als Betriebsleiter ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben zu können.

Eine Erhöhung dieser Kosten gegenüber den Kosten, die durch das Verfahren nach der bisher geltenden Verordnung entstanden sind, ist nicht zu erwarten. Ferner entstehen ausländischen Gewerbetreibenden, die vorübergehend und gelegentlich im Inland Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben wollen, Kosten durch das Anzeigeverfahren. Diese Kosten dürften geringer sein als die Kosten, die durch das bisher bei Dienstleistungen vorgesehene Anerkennungsverfahren entstanden (siehe unter e)). Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

d) Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erleichterungen für ausländische Dienstleistungserbringer werden den Marktzugang ausländischer Handwerkerinnen und Handwerker etwas vereinfachen und damit den Wettbewerb auf dem Markt für Handwerkerdienstleistungen in geringem Umfang intensivieren.

Tendenziell ist daher mit Preissenkungen bei Handwerkerdienstleistungen zu rechnen. Da aber nach den bisherigen Erfahrungen die Zahl der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die grenzüberschreitend Handwerkerdienstleistungen anbieten, gering ist und der Marktzugang nur in begrenztem Umfang vereinfacht wird, sind auch die zu erwartenden Auswirkungen auf das Preisniveau bei Handwerkerdienstleistungen voraussichtlich gering. Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gefahren durch mangelnde Qualifikation ausländischer Handwerkerinnen und Handwerker wird weitgehend wie bisher durch die Prüfung ihrer Berufsqualifikation gewährleistet. Für den Bereich der Dienstleistungserbringung wurde die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Möglichkeit genutzt bei bestimmten gefahrgeneigten Berufen zum Schutz der Empfängerinnen und Empfänger von Dienstleistungen eine vorherige Nachprüfung der Berufsqualifikation vorzusehen.

e) Bürokratiekosten

Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein wollen, ohne hier niedergelassen zu sein, müssen dies der zuständigen Handwerkskammer vorher anzeigen und ihre Anzeige jährlich erneuern. Insofern werden Informationspflichten für Unternehmen bzw. für ausländische Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Dies ist aber gegenüber der bisherigen Regelung ein Weniger, da bisher in jedem Fall ein vollständiges Anerkennungsverfahren durchzuführen war.

Eine Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell (SKM) ist sowohl im Hinblick auf die durch das bisher geltende Anerkennungsverfahren als auch im Hinblick auf die durch das nunmehr vorgesehene Anzeigeverfahren für Dienstleistungserbringer verursachten Bürokratiekosten erforderlich. Wenn beim bisher geltenden Anerkennungsverfahren ein Zeitaufwand für die Antragstellung von 10 Stunden, Arbeitskosten von 20 Euro/Stunde (vgl. Tariftabelle im Exante-Leitfaden der Bundesregierung) sowie Entgelte von jeweils 40 Euro für Beglaubigungen und für Übersetzungen zugrunde gelegt werden, ergeben sich für das einzelne Anerkennungsverfahren Kosten von maximal 280 Euro. In Zukunft ist nach einer SKM-Schätzung davon auszugehen, dass durch das vorgesehene Anzeigeverfahren Bürokratiekosten in Höhe von maximal 140 Euro bei der erstmaligen Anzeige entstehen.

Aufgrund der vorgesehenen Möglichkeit, die Anzeige elektronisch durchzuführen, wurde dem Wert ein Zeitaufwand von maximal 5 Stunden und Arbeitskosten von 20 Euro/Stunde zugrunde gelegt. Die in der Regel anfallenden Übersetzungskosten wurden mit 40 Euro angesetzt. Beim Anzeigeverfahren müssen keine beglaubigten Kopien, keine Unterlagen über die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers und keine Informationen zu seiner Ausbildung vorgelegt werden. Für die jährlich wiederkehrende Anzeige oder die Anzeige von Änderungen der Situation dürften die Kosten deutlich niedriger ausfallen, da keine Unterlagen bzw. nur die neuen Unterlagen beigefügt werden müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Entlastung gegenüber dem bisherigen Anerkennungsverfahren pro Fall auf geschätzte 140 Euro belaufen.

Allerdings tritt diese Entlastung bei denjenigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern aus den Bereichen Gesundheitshandwerke und Schornsteinfegerhandwerk nicht ein, bei denen nach § 7 Abs. 2 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird, weil es in diesem Ausnahmefall praktisch beim bisherigen Anerkennungsverfahren bleibt. Eine valide Abschätzung der Zahl dieser Fälle ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Die Anzeige der beabsichtigten Dienstleistungserbringung ist notwendig, weil die Handwerkskammern ansonsten keine Möglichkeit mehr hätten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zulässige Dienstleistungserbringung im Inland vorliegen. Für den Schutz der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger vor Gefahren durch mangelnde Qualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern ist eine solche Prüfung aber erforderlich.

Die zuständige Handwerkskammer muss der ausländischen Dienstleistungserbringerin oder dem ausländischen Dienstleistungserbringer, die oder der eine beabsichtigte Dienstleistungserbringung angezeigt hat, eine Empfangsbestätigung zukommen lassen, die auch die Mitteilung umfasst, ob die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung erfüllt sind. Diese Empfangsbestätigung ist für die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer ein Vorteil, da sie oder er dadurch über den Stand ihres oder seines Verfahrens informiert wird. Sie ist auch notwendig, damit die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer nachweisen kann, dass die Anzeigepflicht erfüllt wurde, zumal die Nichterfüllung der Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle)

§ 1 und die nachfolgenden Vorschriften regeln, wann eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HwO für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zu erteilen ist und damit der Zugang zu einem zulassungspflichtigen Handwerk eröffnet wird. Die §§ 1 bis 6 gelten nur für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, also nur wenn die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit bzw. die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar ist. Soll dagegen nur vorübergehend und gelegentlich grenzüberschreitend eine Dienstleistung im Inland erbracht werden sind die §§ 7 bis 9 anwendbar. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist nach § 1 Satz 1, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz ist.

Zu § 2 (Anerkennung von Berufserfahrung):

Die in Artikel 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG geregelte Anerkennung von Berufserfahrung entspricht im Wesentlichen der Rechtslage nach den bisher geltenden Anerkennungsrichtlinien.

§ 2 setzt Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG um. Bei den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung handelt es sich um Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I der Richtlinie 2005/36/EG, so dass Artikel 17 anwendbar ist. Artikel 16 sieht vor, dass dann, wenn in einem Mitgliedstaat "die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht" wird, der betreffende Mitgliedstaat die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennt. Da die Gesundheitshandwerke, d.h. die in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe, in Anhang IV der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt sind, kann - wie bisher - eine Anerkennung der Berufsqualifikation bei diesen Handwerken nicht durch den Nachweis der Berufserfahrung erfolgen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2), sondern nur durch Vorlage entsprechender Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach §§ 3 und 4.

Im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung, die vier Alternativen der anzuerkennenden Berufserfahrung auflistete, sieht § 2 Abs. 2 eine zusätzliche Alternative vor: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist als ausreichende Berufserfahrung auch anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens vier Jahre als Selbständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig war sofern eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist. Das entspricht Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG. § 2 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 gibt die Sonderregelung in Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG für Frisiersalons wieder.

Die Definition des Betriebsverantwortlichen in § 2 Abs. 3 entspricht der Richtlinien-Definition des Betriebsleiters in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2005/36/EG. Um Verwechslungen mit dem im Rahmen des deutschen Handwerksrechts fest umrissenen Begriff des Betriebsleiters nach § 7 Abs. 1 HwO, der nicht inhaltsgleich ist mit der Richtlinien-Definition, zu vermeiden, wurde für die EU/EWR-Handwerk-Verordnung der Begriff des Betriebsverantwortlichen gewählt.

Zu §§ 3 und 4 (Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen):

Nach Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gelten die Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Artikel 11 bis 15 für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, "wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt". Die Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung fallen unter die in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten. Das bedeutet, dass sich eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der ein solches Handwerk als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausüben will, subsidiär auf die Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen berufen kann.

Der Aufbau von § 3 spiegelt den Aufbau von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG wieder. Artikel 13 sieht drei Fälle vor, in denen - unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen - eine Anerkennung von Ausbildungs- oder Befähigungsnachweisen erfolgen kann:

§ 3 Absatz 1 und 2 betrifft den ersten Fall, in dem im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers die Ausübung der betreffenden Tätigkeit an den Besitz einer bestimmten beruflichen Qualifikation geknüpft ist, und setzt Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG um. Danach ist Voraussetzung für die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder aus der Schweiz, dass die dadurch bescheinigte Berufsqualifikationsstufe der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem im Inland geforderten Niveau liegt. Die Richtlinie 2005/36/EG sieht in Artikel 11 ein neues fünfstufiges System der Qualifikationsstufen vor, denen die verschiedenen Berufsqualifikationen zugeordnet werden. Unmittelbar unter dem im Inland geforderten Niveau liegt eine ausländische Berufsqualifikation dann, wenn sie eine Qualifikationsstufe tiefer einzuordnen ist als die im Inland geforderte Berufsqualifikation.

§ 3 Abs. 1 geht von dem Grundsatz aus, dass Voraussetzung für die Anerkennung die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation ist. Ausländische Berufsqualifikationen, die der gleichen Qualifikationsstufe zuzuordnen sind wie die im Inland erforderliche Berufsqualifikation, sind daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 anzuerkennen. Entsprechend der Vorgaben in Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie wird in Absatz 2 näher bestimmt, welche durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis bescheinigte Berufsqualifikation als Mindestniveau für die Anerkennung erforderlich ist. Die ausländische Berufsqualifikation muss - vorbehaltlich von Ausgleichsmaßnahmen - mindestens derjenigen Qualifikationsstufe zugeordnet sein, die eine Stufe tiefer ist als die im Inland geforderte Berufsqualifikation, d. h. sie muss mindestens der zweiten Qualifikationsstufe zugeordnet sein. Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der im Inland erforderlichen Berufsqualifikation können durch Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 ausgeglichen werden.

Die Gesundheitshandwerke (Nummer 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung) waren bisher schon nach Artikel 11 Buchstabe c ii in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG der dritten Qualifikationsstufe der Richtlinie zugeordnet. Nunmehr sind durch eine Änderung des Anhang II der Richtlinie auch die anderen Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung der dritten Qualifikationsstufe zugeordnet. Deutschland hatte einen Antrag nach Artikel 11 Buchstabe c ii in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf Einstufung auch der anderen Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung in die dritte Qualifikationsstufe nach Artikel 11 Buchstabe c ii durch Aufnahme in den Anhang II der Richtlinie gestellt. Über diesen Antrag ist in dem dafür zuständigen Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen am 4. Oktober 2007 positiv entschieden worden.

Artikel 11 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 wird durch die Änderung von § 7 Abs. 2 Satz 4 HwO durch Artikel 9a des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes umgesetzt der die in Artikel 11 Buchstabe d aufgeführten Diplome der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HwO gleichstellt. Diplome nach Artikel 11 Buchstabe d bescheinigen ein höheres Berufsqualifikationsniveau als im Inland für die Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke gefordert wird, so dass diese Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erfüllt wird.

Der in Artikel 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG erfasste zweite Fall, bei dem weder Ausbildung noch Beruf im Herkunftsstaat des Antragstellers staatlich geregelt sind, wird durch § 3 Abs. 3 umgesetzt. Der dritte Fall der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Artikel 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG), bei dem nur die Ausbildung - nicht aber der Beruf - im Herkunftsstaat des Antragstellers staatlich geregelt ist, wird in § 3 Abs. 4 normiert dabei wird der Begriff der staatlich geregelten Ausbildung entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie definiert.

§ 4 Abs. 1 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG um, der gleichgestellte Ausbildungsgänge regelt und erworbene Rechte schützt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2, die Drittlandsdiplome betrifft setzt Artikel 3 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG um.

Danach ist eine in einem Drittland erworbene Ausbildung einer Ausbildung, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworben wurde, gleichgestellt, sofern ein anderer Mitgliedstaat der EU, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder die Schweiz der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgrund dieser Ausbildung die Ausübung eines Berufs, für die dieser Staat eine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, gestattet hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet dieses Staates besitzt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Irène Vlassopoulou gegen Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, C-340/89) hat auf Grund von Artikel 43 des EG-Vertrages ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz einer beruflichen Qualifikation abhängt, die Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise der Antragstellerin oder des Antragstellers in der Weise zu berücksichtigen, dass er die durch diese Nachweise bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fertigkeiten vergleicht. Artikel 43 des EG-Vertrages als Primärrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu finden Anwendung, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht unter die einzelnen Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG fällt.

Zu § 5 (Ausgleichsmaßnahmen):

Mit der Regelung in § 5 wird von der den Mitgliedstaaten in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in bestimmten Fällen vom Antragsteller zu verlangen dass er vor der Anerkennung seiner Berufsqualifikation einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Diese Möglichkeit soll genutzt werden, weil dadurch Niveauunterschiede bei der handwerklichen Ausbildung, soweit diese im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der EU, zu anderen Vertragsstaaten des EWR oder zu der Schweiz bestehen oder unterschiedliche Ausbildungsfächer zumindest teilweise ausgeglichen werden können. Die Regelung in § 5 unterscheidet sich dabei inhaltlich kaum von der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bisher geltenden Verordnung.

Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind in § 5 Abs. 1 geregelt der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie umsetzt. Als im Inland vorgeschriebener Ausbildungsnachweis wird dabei in § 5 Abs. 1 Nr. 2 die inländische Meisterprüfung als der in der Handwerksordnung bei den zulassungspflichtigen Handwerken vorgesehene Regelfall aufgeführt.

Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG regelt zwar grundsätzlich, dass der Mitgliedstaat dem Antragsteller die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lassen muss. Abweichend hiervon sieht aber Artikel 14 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie vor, dass der Aufnahmestaat in den Fällen des Artikels 10 Buchstabe a ohne Wahlrecht des Antragstellers einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen kann, "wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt".

Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Wahlrechts liegen bei den zulassungspflichtigen Handwerken vor. Die Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung fallen unter Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie. Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksordnung ist nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen. Ferner erfordert die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als Selbständiger oder Betriebsleiter die Kenntnis und Anwendung der geltenden innerstaatlichen Vorschriften, die jeweils für das fragliche Handwerk spezifisch sind (beispielsweise bei den Bauhandwerken unter anderem bau-, umwelt- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften). Die Kenntnis der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften ist für Gewerbetreibende, die in Deutschland die Meisterprüfung ablegen wollen, auch vorgeschrieben, denn nach § 45 Abs. 3 HwO hat der Prüfling bei einer Meisterprüfung unter anderem nachzuweisen, dass er neben betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen auch die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse besitzt (Teil III der Meisterprüfung).

Ausgleichsmaßnahmen dürfen - auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nur im Hinblick auf die festgestellten Unterschiede und nur als Ausgleich für diese verlangt werden, so dass etwa eine Eignungsprüfung nicht einer vollständigen inländischen Meisterprüfung entsprechen darf.

§ 5 Abs. 2 stellt klar, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht bei der Anerkennung von Berufserfahrung nach § 2 verlangt werden können. § 5 Abs. 2 Nr. 2 setzt Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG um. § 5 Abs. 2 Nr. 3 regelt, wann auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten ist, weil die Kommission der Europäischen Gemeinschaft Anforderungen an die Ausbildung auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen beschlossen hat (Artikel 15 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie).

Zu § 6 (Anerkennungsverfahren und Fristen)

§ 6 Abs. 1 setzt Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG um, worin festgelegt ist, welche Unterlagen und Bescheinigungen die zuständigen Behörden beim Anerkennungsverfahren insbesondere verlangen können.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten richten sich dabei nach den Datenschutzgesetzen der Länder.

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, sind insbesondere die in § 6 Abs. 1 Nummer 1 bis 5 vorgesehenen Unterlagen und Bescheinigungen erforderlich. § 6 Abs. 1 Nr. 3 zieht dabei die in Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b, c und e jeweils gesondert geregelte Voraussetzung, wonach die Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation anerkannt sein muss, in einem Satz zusammen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sieht vor, dass die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise als beglaubigte Kopie vorzulegen sind, da es sich hierbei um besonders wichtige und fälschungsgefährdete Unterlagen handelt.

§ 6 Abs. 1 Nummer 6 macht von der in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Unterlagen zur Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu verlangen. Nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d erkennt die Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die "die Aufnahme eines "reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt", bei Angehörigen der Mitgliedstaaten als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen dass die Erfordernisse erfüllt werden. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, denn nach § 35 der Gewerbeordnung ist die Gewerbeausübung erforderlichenfalls zu untersagen, wenn Tatsachen (z.B. eine Verurteilung wegen einer berufsbezogenen Straftat) vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun; diese Bestimmung gilt ergänzend zur Handwerksordnung auch für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach der Handwerksordnung ausüben.

Zwar ist die Frage der Zuverlässigkeit einer Antragstellerin oder eines Antragstellers nicht schon im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu berücksichtigen.

Um aber zu verhindern, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der oder dem in ihrem oder seinem Herkunftsstaat die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt wurde, in die Handwerksrolle eingetragen wird, ohne dass die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und die Eintragung in die Handwerksrolle zuständige Behörde von der Gewerbeuntersagung erfährt, erscheint es erforderlich, dass die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch Unterlagen über eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit anfordern kann. Stellt der Herkunftsstaat derartige Unterlagen generell nicht aus so können die Unterlagen durch eine Versicherung an Eides Statt oder eine feierliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers vor einer dafür zuständigen Stelle ihres oder seines Herkunftsstaates ersetzt werden. Aus Artikel 50 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ergibt sich, dass diese Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.

In § 6 Absatz 2 ist ferner in Umsetzung von Anhang VII Nr. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgefordert werden kann Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen bzw. dass diese Informationen bei der Kontaktstelle, der zuständigen Behörde oder einer anderen einschlägigen Stelle des Herkunftsstaates angefordert werden können.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 bis 3 setzt die Fristenregelungen nach Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG um. Die 3-Monats-Frist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 beginnt erst zu laufen, wenn bei der zuständigen Behörde vollständige Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich erforderlicher Informationen zu der Ausbildung vorliegen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde sind die Rechtsbehelfe nach §§ 68 Abs. 1, 74 VwGO und bei Nichteinhaltung der in § 6 Abs. 3 festgelegten Bearbeitungsfristen die Rechtsbehelfe nach §§ 68 Abs. 2, 75 VwGO gegeben, so dass die Anforderungen des Artikel 51 Abs. 3 der Richtlinie erfüllt sind.

Im Hinblick auf die Amtssprache Deutsch sieht § 23 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder vor, dass eine Behörde, bei der in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Schriftstücke vorgelegt werden, unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen soll. Da die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu Übersetzungen eine umfassende Regelung enthalten die auch für das Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt, ist keine Regelung hierzu in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erforderlich.

Zur Umsetzung von Artikel 50 Abs. 2 und 3 der Richtlinie, der den Fall betrifft, dass berechtigte Zweifel an der Echtheit von Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen oder an den dadurch verliehenen Rechten bestehen, sieht § 6 Abs. 3 Satz 4 vor, dass die zuständige Behörde dies durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates überprüfen kann und der Fristablauf solange gehemmt ist.

Zu §§ 7 bis 9 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen):

Die Regelungen in §§ 7 bis 9 zum freien Dienstleistungsverkehr unterscheiden sich erheblich von der Regelung in § 4 der bisher geltenden Verordnung. Danach galten für Gewerbetreibende, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollten, ohne hier eine Niederlassung zu unterhalten, dieselben Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen wie für Gewerbetreibende, die sich im Inland niederlassen wollen, nur dass sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Die neuen Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit in Titel II (Artikel 5 bis 9) der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern demgegenüber die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, indem sie für den Regelfall keine vorherige Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers mit dem im Inland geforderten Qualifikationsniveau mehr zulassen, sondern den Mitgliedstaaten nur noch die Möglichkeit geben ein Anzeigeverfahren vorzusehen.

§ 7 Abs. 1 setzt Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG um, der die Voraussetzungen für eine zulässige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung regelt. Nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten grundsätzlich "die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken", wenn der Dienstleistungserbringer zum einen zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und er zum anderen - sofern der Beruf und die Ausbildung dort nicht staatlich geregelt sind - diesen Beruf mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat. Daher sieht § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 für den Regelfall keine Prüfung der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers mehr vor, sondern nur eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1.

Bei den Tätigkeiten, die die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer im Inland ausüben will, muss es sich um vergleichbare Tätigkeiten handeln wie diejenige, zu dessen Ausübung sie oder er in ihrem oder seinem Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist, d.h. die formale Äquivalenz ist zu prüfen. Die Formulierung "zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten" in § 7 Abs. 1 Satz 1 greift die Definition in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf, wonach für die Zwecke dieser Richtlinie "der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe ist wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind".

Der Begriff "niedergelassen" in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie ist so auszulegen, dass er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sowohl als Selbständiger als auch als abhängig Beschäftigter einbezieht, da nach Artikel 2 Abs. 1 die Richtlinie für "alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte (...) einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat" ausüben wollen, gilt. Der Begriff entspricht daher dem Begriff "ansässig" in Artikel 49 EG-Vertrag, der den freien Dienstleistungsverkehr regelt.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass es sich bei der beabsichtigten Dienstleistungserbringung um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Inland handeln muss, da ansonsten die Niederlassungsfreiheit betroffen ist und die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung eingreifen. Nach Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie, der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgrenzung von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit wiedergibt, wird der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

Von der in Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit, ein Anzeigeverfahren für Dienstleistungserbringer vorzusehen, wird durch die Regelung in § 8 Abs. 1 und 4 Gebrauch gemacht. Die Erfüllung der Anzeigepflicht ist eine formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Ohne ein solches Anzeigeverfahren hätten die zuständigen Behörden keine Möglichkeit mehr zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine zulässige Dienstleistungserbringung im Inland vorliegen.

Eine solche Prüfung ist auch deshalb erforderlich, weil die Abgrenzung zwischen bloßer Dienstleistungserbringung und Niederlassung nicht in allen Fällen klar ist und bei einer beabsichtigten Niederlassung weiterhin die Berufsqualifikation geprüft werden muss. Die Anzeige kann schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, da gemäß § 126 Abs. 3 BGB die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen, die beabsichtigte Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbringen darf, ohne die Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde abwarten zu müssen, sofern kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitunterlagen eine Eingangsbestätigung erteilen, aus der hervorgeht ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen. Anhand dieser Eingangsbestätigung kann die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer auch nachweisen, dass sie oder er die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 erfüllt hat. Ergibt die Prüfung durch die zuständige Behörde, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht vorliegen kann eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung erlassen werden.

§ 7 Abs. 2 macht von der in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ausnahmsweise doch eine vorherige Nachprüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers vorzusehen. Das ist nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie nur zulässig "im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren". Das ist sowohl bei den Gesundheitshandwerken (Nummer 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung) als auch beim Schornsteinfegerhandwerk (Nr. 12 der Anlage A zur Handwerksordnung) der Fall. Bei diesen Berufen wird eine Notwendigkeit dafür gesehen, die Berufsqualifikation eines Dienstleistungserbringers vor Beginn seiner Tätigkeit nachzuprüfen, um schwere Gefahren für die Dienstleistungsempfänger durch nicht ausreichend qualifizierte Dienstleistungserbringer zu verhindern. Da Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, wurde darauf verzichtet, weitere Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung aufzuführen.

Nach Artikel 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie ist eine solche Nachprüfung "nur möglich wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht". Daher sieht § 7 Abs. 2 vor, dass bei der Entscheidung darüber ob eine Nachprüfung erfolgen soll, zu berücksichtigen ist, welche konkreten Tätigkeiten die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer im Inland ausüben will. Im Hinblick auf den bei einer Nachprüfung nach § 7 Abs. 2 anzulegenden Prüfungsmaßstab genügt es nach Artikel 7 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, wenn der Dienstleistungserbringer ausreichend beruflich qualifiziert ist, dass keine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern aufgrund einer unzureichenden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers zu besorgen ist.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 darf die Dienstleistung, die in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung erbracht werden soll, erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn sie eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt hat. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer erfährt durch die Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 3, ob die Behörde ihre oder seine Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachprüft, und muss dann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 gegebenenfalls das Ergebnis der Nachprüfung abwarten.

§ 9 regelt den Fall, dass die Berufsqualifikation einer Dienstleistungserbringerin oder eines Dienstleistungserbringers nach § 7 Abs. 2 nachgeprüft wird, näher und setzt dadurch Artikel 7 Abs. 4 Unterabsatz 2 bis 4 der Richtlinie um. Insbesondere werden die zu beachtenden Fristen, die Möglichkeit einer Eignungsprüfung und die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung im Fall eines nicht rechtzeitigen Tätigwerdens der zuständigen Behörde geregelt. Wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation ergibt, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ausreichend beruflich qualifiziert ist, erhält sie oder er nach § 9 Abs. 4 eine Bescheinigung darüber, um für die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer sowie eventuell für Dritte Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Ergibt die Nachprüfung nach § 7 Abs. 2 dagegen, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer nicht ausreichend beruflich qualifiziert ist, kann eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung erlassen werden.

Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Salomone Haim gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, C-424/97) darf die Zulassung eines Zahnarztes davon abhängig gemacht werden, dass dieser Zahnarzt die Sprachkenntnisse hat, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat braucht, weil die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses darstellt. Die Frage der Sprachkenntnisse ist nach Artikel 53 der Richtlinie nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu prüfen, insbesondere darf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nicht wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers abgelehnt werden. Die Behörde kann diese Frage aber im Anschluss an das Anerkennungsverfahren prüfen und erforderlichenfalls die Erbringung eines geeigneten Nachweises deutscher Sprachkenntnisse verlangen.

Für die Erforderlichkeit deutscher Sprachkenntnisse können insbesondere die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und Gründe des Verbraucherschutzes sprechen. Nach der o. g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen aber sprachliche Anforderungen nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen. Verlangt werden darf daher jedenfalls nur im Einzelfall ein Nachweis von solchen deutschen Sprachkenntnisse, die für die Ausübung der jeweiligen konkreten Tätigkeit erforderlich sind.

Zu § 10 (Ordnungswidrigkeitsvorschrift)

§ 10 macht von der Blankettvorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO Gebrauch, wonach ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO zuwiderhandelt soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Um der Anzeigepflicht von Dienstleistungserbringern nach § 8 Abs. 1 bei der beabsichtigten vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland Nachdruck zu verleihen, sieht § 10 eine Ordnungswidrigkeit für den Fall der unterlassenen Anzeige vor. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 118 Abs. 2 HwO mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Informationspflichten wurden dargestellt und nachvollziehbar quantifiziert.

Mit dem Verordnungsentwurf wird zwar eine neue Informationspflicht der Wirtschaft in Form eines Meldeverfahrens eingeführt. Die Meldung ersetzt jedoch grundsätzlich ein bisher erforderliches Anerkennungsverfahren für ausländische Dienstleistungserbringer, die in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig sein wollen, ohne hier niedergelassen zu sein. Die mit der Anwendung des Meldeverfahrens einhergehende Bürokratiekostenentlastung für ausländische Dienstleistungserbringer wird gegenüber dem bisherigen Anerkennungsverfahren pro Fall auf 140 Euro geschätzt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter