A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22 - im Folgenden "Richtlinie 2005/36/EG" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, neu geregelt. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Dies erfordert auch eine Änderung des Fahrlehrergesetzes, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vorgenommen wird, und in der Folge eine Anpassung der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
B. Lösung
- Die Bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz werden an die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes herbeigeführten Änderungen des Fahrlehrergesetzes angepasst. Dies dient gleichzeitig auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.
C. Alternativen
- Keine.
D. Gender Mainstreaming
- Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
E. Kosten
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keine.
F. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Auch Kosten für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten.
G. Bürokratiekosten
- Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Bundeskanzleramt Berlin, den 31. Januar 2008
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz1
Vom...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund der § 2 Abs. 6, des § 2a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11a Satz 2, und § 5 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I. S. 1336), von denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) neugefasst sowie § 2a Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) und § 11a Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden sind:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert durch Artikel 470 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:"
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- (1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Abs. 5 Satz 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.
- (2) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.
- (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung und Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt.
- (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
- (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
- (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
- (7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.
- (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden."
- 2. Dem § 17 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum ... [Einsetzen: Datum der Verkündung] vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Datum der Verkündung] geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum ... [Einsetzen: Erster Tag des zwölften auf die Verkündung folgenden Monats] weiter ausgefertigt werden."
- 3. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1)
Unbefristeter FahrlehrerscheinZusammenhängend auf gelbem, glatten Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebsfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.
Fahrlehrerschein
Name Vorname Geburtstag und -ort Wohnort Fahrerlaubnisklassen Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von Fahrschülern* __________________ den, ____________________ Erlaubnisbehörde Unterschrift Registriernummer Unterschrift des Erlaubnisinhabers * Falls zutreffend bitte ankreuzen. Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse seit: seit: seit: seit: (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG. ________________den,________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG _________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:_________ mit der Fahrschule:_____________________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:__________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:_________ mit der Fahrschule:_____________________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:__________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:_________ mit der Fahrschule:_____________________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:__________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis für die Klasse(n):___ erteilt am_________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnis erloschen am: _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnis für die Klasse(n):___ erteilt am_________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnis erloschen am: _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnis für die Klasse(n):___ erteilt am_________________ _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Zweigstellenerlaubnis erloschen am: _____________________den,_________ (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemein
- 1. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes wurden - in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22) (Im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG) - die Regelungen über die Erteilung einer Fahrlehr- und einer Fahrschulerlaubnis an Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen dieser Staaten erworben haben, neu geregelt.
Geändert wurden insbesondere die Voraussetzungen, unter denen von den Bewerbern um die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zum Ausgleich etwaiger Unterschiede zwischen ihrer bisherigen Ausbildung und dem durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vorausgesetzten Standard die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang beziehungsweise einer Eignungsprüfung verlangt werden kann (siehe den neu eingefügten § 2a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG). So wird jetzt zum Beispiel ausdrücklich zwischen den möglichen Ausgleichsmaßnahmen vor Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nur zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Ausbildung von Fahrschülern nach § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG berechtigt, und den möglichen Ausgleichsmaßnahmen vor Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nur zur Niederlassung im Inland berechtigt, differenziert. In § 2a Abs. 2 FahrlG ist zudem nun ausdrücklich festgelegt, dass die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, nicht von der Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden kann, wenn bestehende Niveauunterschiede in der Ausbildung durch die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden können oder die bisherige Ausbildung der Bewerber den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind. Das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen besteht gegebenenfalls auch vor der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis. In diesem Fall bestimmt sich der im Inland für die Ausübung der selbständigen Fahrlehrertätigkeit vorausgesetzte Standard beziehungsweise die im Inland hierfür geforderte Ausbildung auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes.
Die neuen Regelungen über die vorübergehende und gelegentliche (grenzüberschreitende) Ausbildung von Fahrschülern haben zudem Änderungen des Fahrlehrerscheins sowie der Urkunde über die Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur Folge.
- 2. Ferner müssen Personen, die Fahrschüler ausbilden wollen, nunmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist damit keine Frage mehr der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, sondern tritt selbständig daneben. Das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse gilt dabei für alle Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, nicht nur bei Bewerbern, die bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation verfügen.
- 3. Die Änderungen im Fahrlehrergesetz haben, teilweise mittelbar über die Ermächtigungsgrundlagen in § 2 Abs. 6, § 2a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11a Satz 2, und § 5 Abs. 3 FahrlG, auch Auswirkungen auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG), die durch die vorliegende Verordnung entsprechend angepasst wird.
Zur Begründung der Änderungen des Fahrlehrergesetzes siehe die Bundestagsdrucksache 16/7080
Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Kosten
- 1. Kosten ohne Vollzugsaufwand Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.
- 2. Vollzugsaufwand Es lässt sich bezüglich der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und der Überprüfung der Sprachkenntnisse derzeit nicht absehen, ob der Aufwand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG von dem Aufwand abweicht, der durch die Umsetzung der bisher geltenden Richtlinie 92/51/EWG entstanden ist. Er dürfte jedoch weitgehend dem durch die bisher geltende Richtlinie 92/51/EWG entstandenen Vollzugsaufwand entsprechen. Im Übrigen ist er bereits in den durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes vom herbeigeführten Änderungen des Fahrlehrergesetzes angelegt. Weiterer Vollzugsaufwand ist nicht ersichtlich.
- 3. Kosten für die Wirtschaft Kosten für die Wirtschaft entstehen ausländischen Betreibern einer Fahrschule, die hier eine Fahrlehrerlaubnis und eine Fahrschulerlaubnis erwerben wollen. Eine Erhöhung der Kosten für den Erwerb dieser beiden Erlaubnisse gegenüber den Kosten, die nach altem Recht für den Erwerb dieser beiden Erlaubnisse entstanden sind, ist nicht zu erwarten. Die Kosten sind im Übrigen weitgehend bereits in den durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes herbeigeführten Änderungen des Fahrlehrergesetzes angelegt. Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
- 4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gefahren durch mangelnde Qualifikation der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation erfolgt wie bisher durch Prüfung beziehungsweise Ergänzung ihrer Berufsqualifikation.
Bürokratiekosten
Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 DV-FahrlG)
Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folge der nachstehenden Änderungen des § 1.
Die Neufassung von § 1 Abs. 2 beruht auf der Einfügung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist, dass der Bewerber über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Das Vorliegen der Sprachkenntnisse wird damit nicht mehr im Rahmen des Anerkennungsverfahrens überprüft, sondern - auf Anlass - von diesem gesondert. Liegen Bedenken vor, ob die Bewerber über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachtest abhängig gemacht werden.
Die Absätze 3 bis 7 sind eine Folge der Neufassung der § 2a und § 11a FahrlG.
In Ausfüllung der Ermächtigungen in § 2a Abs. 5 FahrlG, im Rahmen der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis in Verbindung mit § 11a Satz 2 FahrlG, enthalten die neu gefassten Absätze 3 bis 8 Einzelheiten im Hinblick auf die möglichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz in einem anderen dieser Staaten erworben hat oder die diesen gleich zu stellen sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz werden damit an die neuen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes angepasst. Die Absätze 3 bis 5 betreffen Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation von Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, die zur Niederlassung im Inland berechtigt.
Bewerber, deren bisherige Ausbildung wesentlich von dem Standard abweicht, der durch das Fahrlehrergesetz und der auf ihm basierenden Durchführungsbestimmungen sicher gestellt wird haben sich vorbehaltlich des Absatzes 5 einem Anpassungslehrgang zu unterziehen, wenn der unterschiedliche Standard ihrer Ausbildung auch nicht durch die von ihnen im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann. Der Anpassungslehrgang kann nach Absatz 4 durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Bei Bewerbern, die bislang noch in keinem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz zu Fahrlehrern ausgebildet worden sind, ist nach Absatz 5 die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich. Diese Vorgaben entsprechen weitgehend den Vorgaben der bisher geltenden § 1 Absätze 3 und 4.
Eine Eignungsprüfung ist gemäß Absatz 6 auch erforderlich bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Dies ist notwendig, da sichergestellt sein muss, dass die Antragssteller in jedem Fall über die notwendigen Kenntnisse über das deutsche Straßenverkehrs-, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht verfügen, um ihre Fahrschüler ausreichend auf die Teilnahme am inländischen Straßenverkehr vorzubereiten und ihre Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz und den darauf beruhenden Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
Absatz 7 ist eine Folge von § 2a Abs. 2 Satz 2 FahrlG. Danach dürfen bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, Ausgleichsmaßnahmen in keinem Fall verlangt werden, wenn deren bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen genügen die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.
Absatz 8 betrifft die Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen von Bewerbern um eine Fahrschulerlaubnis. In diesen Fällen bestimmt sich der im Inland für die Ausübung der selbständigen Fahrlehrertätigkeit vorausgesetzte Standard beziehungsweise die im Inland hierfür geforderte Ausbildung auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 (Erfordernis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer) und Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes (Erfordernis der Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft). Im Hinblick auf das Erfordernis in § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes ist hinsichtlich der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten. Danach kann eine Ausgleichsmaßnahme nur verlangt werden, wenn der Betroffene bislang nicht mehr als ein Jahr hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war. Wird allein von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes garantierten Standard abgewichen, genügt gegebenenfalls auch ein Anpassungslehrgang von weniger als drei Monaten, weshalb auf die Angabe einer Mindestdauer des Anpassungslehrgangs in Absatz 2 nunmehr verzichtet wird. Träger der Anpassungslehrgänge kann in diesen Fällen neben den amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten insbesondere auch ein Berufsverband der Fahrlehrer sein. Gegenstand des Anpassungslehrgangs (beziehungsweise der Eignungsprüfung) sind in diesen Fällen Fragen der Fahrschulbetriebswirtschaft.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 17 DV-FahrlG)
Die Übergangsbestimmung ist eine Folge der Änderung der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DVFahrlG.
Zu Nummer 3 (Anfügung der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG)
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes beinhaltet auch eine Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Danach muss der Fahrlehrerschein einen entsprechenden Zusatz enthalten, wenn die Fahrlehrerlaubnis nur zur Ausübung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigt. Entsprechendes gilt nach § 13 Abs. 2 FahrlG für die Urkunde über die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die nur zur Ausübung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigt. Das Muster des Fahrlehrerscheins in Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG ist an diese Vorgaben anzupassen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22).