Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender Mainstreaming

E. Kosten

F. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Bundeskanzleramt Berlin, den 31. Januar 2008
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz1

Vom...

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund der § 2 Abs. 6, des § 2a Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11a Satz 2, und § 5 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I. S. 1336), von denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) neugefasst sowie § 2a Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) und § 11a Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden sind:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert durch Artikel 470 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemein

Zur Begründung der Änderungen des Fahrlehrergesetzes siehe die Bundestagsdrucksache 16/7080

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Kosten

Bürokratiekosten

Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 DV-FahrlG)

Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folge der nachstehenden Änderungen des § 1.

Die Neufassung von § 1 Abs. 2 beruht auf der Einfügung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG, wonach Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist, dass der Bewerber über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Das Vorliegen der Sprachkenntnisse wird damit nicht mehr im Rahmen des Anerkennungsverfahrens überprüft, sondern - auf Anlass - von diesem gesondert. Liegen Bedenken vor, ob die Bewerber über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachtest abhängig gemacht werden.

Die Absätze 3 bis 7 sind eine Folge der Neufassung der § 2a und § 11a FahrlG.

In Ausfüllung der Ermächtigungen in § 2a Abs. 5 FahrlG, im Rahmen der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis in Verbindung mit § 11a Satz 2 FahrlG, enthalten die neu gefassten Absätze 3 bis 8 Einzelheiten im Hinblick auf die möglichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz in einem anderen dieser Staaten erworben hat oder die diesen gleich zu stellen sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz werden damit an die neuen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes angepasst. Die Absätze 3 bis 5 betreffen Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation von Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, die zur Niederlassung im Inland berechtigt.

Bewerber, deren bisherige Ausbildung wesentlich von dem Standard abweicht, der durch das Fahrlehrergesetz und der auf ihm basierenden Durchführungsbestimmungen sicher gestellt wird haben sich vorbehaltlich des Absatzes 5 einem Anpassungslehrgang zu unterziehen, wenn der unterschiedliche Standard ihrer Ausbildung auch nicht durch die von ihnen im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann. Der Anpassungslehrgang kann nach Absatz 4 durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Bei Bewerbern, die bislang noch in keinem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz zu Fahrlehrern ausgebildet worden sind, ist nach Absatz 5 die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich. Diese Vorgaben entsprechen weitgehend den Vorgaben der bisher geltenden § 1 Absätze 3 und 4.

Eine Eignungsprüfung ist gemäß Absatz 6 auch erforderlich bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 FahrlG, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Dies ist notwendig, da sichergestellt sein muss, dass die Antragssteller in jedem Fall über die notwendigen Kenntnisse über das deutsche Straßenverkehrs-, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrecht verfügen, um ihre Fahrschüler ausreichend auf die Teilnahme am inländischen Straßenverkehr vorzubereiten und ihre Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz und den darauf beruhenden Durchführungsbestimmungen ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Absatz 7 ist eine Folge von § 2a Abs. 2 Satz 2 FahrlG. Danach dürfen bei Bewerbern um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, Ausgleichsmaßnahmen in keinem Fall verlangt werden, wenn deren bisherige Ausbildung und Prüfung den Anforderungen genügen die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

Absatz 8 betrifft die Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen von Bewerbern um eine Fahrschulerlaubnis. In diesen Fällen bestimmt sich der im Inland für die Ausübung der selbständigen Fahrlehrertätigkeit vorausgesetzte Standard beziehungsweise die im Inland hierfür geforderte Ausbildung auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 (Erfordernis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer) und Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes (Erfordernis der Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft). Im Hinblick auf das Erfordernis in § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Fahrlehrergesetzes ist hinsichtlich der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten. Danach kann eine Ausgleichsmaßnahme nur verlangt werden, wenn der Betroffene bislang nicht mehr als ein Jahr hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war. Wird allein von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes garantierten Standard abgewichen, genügt gegebenenfalls auch ein Anpassungslehrgang von weniger als drei Monaten, weshalb auf die Angabe einer Mindestdauer des Anpassungslehrgangs in Absatz 2 nunmehr verzichtet wird. Träger der Anpassungslehrgänge kann in diesen Fällen neben den amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten insbesondere auch ein Berufsverband der Fahrlehrer sein. Gegenstand des Anpassungslehrgangs (beziehungsweise der Eignungsprüfung) sind in diesen Fällen Fragen der Fahrschulbetriebswirtschaft.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 17 DV-FahrlG)

Die Übergangsbestimmung ist eine Folge der Änderung der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DVFahrlG.

Zu Nummer 3 (Anfügung der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG)

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes beinhaltet auch eine Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Danach muss der Fahrlehrerschein einen entsprechenden Zusatz enthalten, wenn die Fahrlehrerlaubnis nur zur Ausübung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigt. Entsprechendes gilt nach § 13 Abs. 2 FahrlG für die Urkunde über die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die nur zur Ausübung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtigt. Das Muster des Fahrlehrerscheins in Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG ist an diese Vorgaben anzupassen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Er hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter