- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/6627 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 016/5551 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird gestrichen.
- b) Nummer 2 wird Nummer 1 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,"."
- "a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
- d) Nummer 8 wird Nummer 7 und in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden in der Nummer 2a nach dem Wort "Fahrzeugs" die Wörter "nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder" eingefügt.
- e) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
- f) Nach der neuen Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
" § 12c
- (1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist verpflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union den Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.
- (2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12 einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf den Entschädigungsfonds des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds nach § 12 über.""
- 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des VersicherungsvertragsgesetzesDas Versicherungsvertragsgesetz vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes], wird wie folgt geändert:
- 1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Anspruch des" und die Wörter "nach § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 1" gestrichen.
- 2. § 117 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der" durch die Wörter "wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der" ersetzt.
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "Anspruch des" gestrichen.
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- "(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden."
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 115 Abs. 1" durch die Wörter "gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer" ersetzt.
- 4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann."
- 5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.""
- 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.
- 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert:
- a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe "18. September 2002" durch die Angabe "... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes]" ersetzt und die Wörter ", soweit sie von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden," gestrichen."
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
- a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
- 6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.
- 7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter ", unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,", nach dem Wort "Belgien" das Wort "Bulgarien" und nach dem Wort "Portugal" das Wort "Rumänien" eingefügt."
- 8. Nach dem neuen Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:
"Artikel 8
Änderung des HandelsgesetzbuchsIn § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.""
- 9. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechzigsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit dem Tag der Verkündung übereinstimmt] außer Kraft."
Fristablauf: 09.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 225/07 (PDF)