Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) regelt die Verfahrensweise zur Anwendung der Vorschriften nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Deutschland.

Bei der Durchführung des Schnellwarnsystems haben sich seit dem Jahr 2005 verschiedene Aspekte ergeben, die bei der Änderung berücksichtigt werden sollen:

Es werden keine erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwartet.

Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verursachen keine Außenwirkung. Insofern entstehen für die Wirtschaftsbeteiligten keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die hier vorgenommenen Regelungen keine Sachverhalte regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nummer 1:

Der Titel wird angepasst.

Zu Nummer 2:

Da sich die AVV nicht mehr allein auf Lebensmittel und Futtermittel bezieht, wird nun von den "für die Überwachung zuständigen Behörden" gesprochen. Damit sind die Behörden gemeint, die Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel überwachen.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a):

Anpassung durch Einbeziehung von Unternehmern, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen oder erstmals in Verkehr bringen.

Zu Buchstabe b):

Anpassung durch Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Zu Buchstabe c):

Anpassung durch Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Als neue Meldekategorie werden Grenzzurückweisungen eingeführt. Diese sind in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als "jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union."

Folgemeldungen können sich nicht nur auf Warn- oder Informationsmeldungen beziehen, sondern auch auf Grenzzurückweisungen und Nachrichten. In der Begriffsbestimmung wird daher nun allgemein von "Meldungen" gesprochen. Die Begriffsbestimmung für "Nachrichten" wird an die Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen angepasst.

Als neue Meldekategorie wird die Rücknahme einer Meldung eingeführt.

Zu Nummer 4:

Um ein reibungsloses Funktionieren des Schnellwarnsystems zu gewährleisten, werden die obersten Landesbehörden verpflichtet, dem BVL eventuelle Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a):

Die Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittelbedarfsgegenstände wird entsprechend geregelt wie bei Lebensmitteln, da die gleichen Stellen zuständig sind.

Zu Buchstabe b):

Grenzzurückweisungen sollen von den Grenzkontrollstellen direkt an das BVL gemeldet werden. Das Meldeverfahren wird so beschleunigt. Insbesondere wird mit dieser Änderung auch der von der EU-Kommission eingeführten neuen Schnittstelle zwischen den beiden elektronischen Meldesystemen TRACES (Trade Control and Expert System) und RASFF(Rapid Alert System for Food and Feed) Rechnung getragen. Mit der neuen Software ist eine Weiterleitung der Meldung an das BVL über die oberste Landesbehörde nicht mehr möglich. Es ist zudem geplant, in TRACES zukünftig auch Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs einzubeziehen.

Zu Nummer 6:

Auch für Futtermittel sollen Grenzzurückweisungen zukünftig direkt an das BVL gemeldet werden. Begründung wie bei Nummer 5.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a):

Anpassung der Terminologie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Zu Buchstabe b):

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 abgelöst.

Zu Buchstabe c):

Die Ausnahme nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird gestrichen, da diese Übergangsregelung nicht mehr gilt.

Zu Buchstabe d):

Redaktionelle Vereinfachung

Zu Nummer 8:

Es wird ein neuer § 7a mit Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen eingefügt. Entsprechend der Formulierung in § 7 für Lebensmittel und § 8 für Futtermittel wird in Absatz 1 zunächst als grundlegendes Kriterium für eine Meldung zu Lebensmittelbedarfsgegenständen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit festgelegt. In Absatz 2 werden beispielhaft Sachverhalte formuliert, die ein derartiges Risiko unzweifelhaft immer darstellen und daher ohne weitere Prüfung in das Schnellwarnsystem eingestellt werden sollen. Der Absatz 3 regelt die Sachverhalte, die häufig ein solches Risiko darstellen, die jedoch vor Einstellung ins Schnellwarnsystem im Einzelfall von der zuständigen Behörde überprüft werden müssen. Zweifelsfälle sollen vor der Einstellung ins Schnellwarnsystem mit dem BVL abgeklärt werden, das insbesondere bei neuen Risiken das BfR um eine Risikobewertung bittet. Um den zuständigen Behörden eine weitere Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, soll das BfR einen Kriterienkatalog zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen erstellen.

Zu den Kriterien des Absatzes 2 im Einzelnen:

Zu den Nummern 1 und 2:

Bei Stoffen, die EU-weit oder national verboten sind, wird unterstellt, dass sie einer Überprüfung unterzogen wurden und von ihnen grundsätzlich zumindest ein mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.

Zu Nummer 3:

Da es für krebserzeugende, erbgutschädigende oder reproduktionstoxische Stoffe nicht immer einen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen keine schädliche Wirkung festzustellen ist, sollten alle Überschreitungen eines EU-weiten oder nationalen Höchstwerts für solche Stoffe in das Schnellwarnsystem eingestellt werden.

Zu Nummer 4:

Mit diesem Kriterium werden Stoffe erfasst, deren Übergang auf Lebensmittel zwar nicht verboten ist bzw. für die keine Höchstmenge aufgrund von krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder reproduktionstoxischen Eigenschaften festgelegt ist, die aber dennoch die Gesundheit gefährden können.

Zu Nummer 5:

Hier ist z.B. an aktive Materialien zur Verpackung von Lebensmitteln zu denken, die etwa Farbstoffe oder Aromen an das Lebensmittel abgeben und dadurch womöglich einen Verderb überdecken.

Zu den Kriterien des Absatzes 3 im Einzelnen:

Zu Nummer 1:

Zulassungspflichtige Stoffe müssen einer Risikobewertung unterzogen werden, um Gefahren für die menschliche Gesundheit auszuschließen. Werden zulassungspflichtige Stoffe ohne Zulassung verwendet, ist die Vermeidung gesundheitlicher Risiken nicht gesichert.

Zu Nummer 2:

Auch bei Stoffen, für die Reinheitskriterien festgelegt wurden, kann bei deren Nichteinhaltung ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden.

Zu Nummer 3:

Migrationsgrenzwerte und andere Höchstgehalte werden festgelegt, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Bei Verstößen sind gesundheitliche Gefahren zu prüfen.

Zu Nummer 4:

Hier werden Fälle erfasst, die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels i. S. d. Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen. Beispielhaft zu nennen wäre die Überschreitung des für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff festgelegten Globalmigrationsgrenzwertes von 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel. Für eine weitere Ausgestaltung der Anwendung der Vorschrift soll das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) einen Kriterienkatalog erstellen.

Zu Nummer 5:

Hiermit sollen Risiken erfasst werden, die sich durch den versehentlichen Verzehr nicht essbarer Teile insbesondere von aktiven oder intelligenten Verpackungen ergeben können. Beispielsweise könnte die pulverige Substanz eines Innenbeutels mit aktiver oder intelligenter Funktion bei fehlender Kennzeichnung mit Salz oder Pfeffer verwechselt werden.

Zu Nummer 6:

Aus Gründen des Umweltschutzes sollen in der Gemeinschaft vorwiegend recycelte Materialien verwendet werden. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien sind hierzu strenge Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz zu stellen. Bei recycelten Materialien, die mit einem nicht zugelassenen Verwertungsverfahren hergestellt wurden, sind diese Anforderungen womöglich nicht erfüllt.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a):

Die Ausnahme nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird gestrichen, da diese Übergangsregelung nicht mehr gilt.

Zu Buchstabe b):

Auf Grund der Einführung von Grenzzurückweisungen als neue Meldekategorie ist Teil 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Da Meldungen auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 jedoch weiterhin als solche kenntlich gemacht werden sollen, wird Satz 3 des früheren § 13 (früherer Teil 4) hier eingefügt.

Zu Nummer 10:

Zu Absatz 1:

Die Liste mit beispielhafter Aufzählung der die Meldung begleitenden Dokumente wird aktualisiert. So werden etwa Listen berechtigter Personen zur Ausfertigung von Ausfuhrzertifikaten regelmäßig von der Europäischen Kommission separat versendet. Diese werden nicht den Meldungen beigefügt.

Zu Absatz 2:

Die betroffenen Länder sollen frühzeitig über die Meldung informiert werden.

Zu Absatz 4:

Anpassung durch Einbeziehung von Unternehmern, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen oder erstmals in Verkehr bringen.

Zu Absatz 5:

Wie bei Absatz 4. Darüber hinaus Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums. Da die zuständige Behörde von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer nicht notwendigerweise Kenntnis erlangen muss, wird die Pflicht zur Unterrichtung des Bundesamtes auf solche Fälle beschränkt, in denen die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt hat.

Zu Absatz 6:

Derzeit erreichen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aus Deutschland zahlreiche Meldungen, die in der vorliegenden Form nicht verwendbar sind. Für das BVL bedeutet es einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, inhaltliche Sachverhalte dieser Meldungen durch Rückfragen bei den zuständigen Länderbehörden zu klären und die Meldungen entsprechend aufzuarbeiten. Dies führt auch zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen, die im Hinblick auf die Zielsetzungen des Schnellwarnsystems nicht akzeptiert werden können. Um eine gleich bleibend hohe Qualität der beim BVL eingehenden Schnellwarnungen zu gewährleisten und den Arbeitsaufwand durch die Vermeidung von Rückfragen so gering wie möglich zu halten, sollen die in den Länderbehörden zuständigen Mitarbeiter regelmäßig geschult werden. Das BVL soll hierzu im Einvernehmen mit den Ländern ein Konzept erstellen.

Zu Nummer 11:

Zu Buchstabe a):

Redaktionelle Anpassung an die neu aufgenommene Definition in § 3 Absatz 4 Buchstabe c).

Zu Buchstabe b):

Die neu eingeführte "Rücknahme einer Meldung" soll als neue Kategorie 6 eingestuft werden.

Zu Buchstabe c):

Das Bundesamt soll den Entwurf einer Meldung zunächst auf seine Plausibilität prüfen.

Zu Buchstabe d):

Trifft von der Europäischen Kommission eine Schnellwarnung ein, die ein Produkt eines in Deutschland ansässigen Unternehmers betrifft, so sieht das Schnellwarnsystem derzeit keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vor, den Unternehmer über die Schnellwarnung zu informieren. Eine solche Information ist aber sinnvoll, um den Unternehmer in die Lage zu versetzen, möglichst wirkungsvoll auf die festgestellte Beanstandung zu reagieren und ggf. erforderliche Schritte wie etwa eine Rücknahme des Produktes vom Markt in die Wege zu leiten. Auch geht es in diesem Zusammenhang nicht an, dass ein betroffener Unternehmer von der Beanstandung seines Produkts womöglich nur aus der Presse erfährt.

Zugleich wird für den Fall, dass die Öffentlichkeit über die Beanstandung informiert wird, dieselbe Informationsverpflichtung an das BVL, die Kontaktstellen der Länder und das BMELV eingeführt, die bereits im Verfahren für Meldungen aus Deutschland an die Kommission vorgeschrieben ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle betroffenen Institutionen über den gleichen Informationsstand verfügen, um notwendige Entscheidungen zu treffen und um ihrerseits in angemessener Form Auskünfte zu erteilen.

Da die zuständige Behörde von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer nicht notwendigerweise Kenntnis erlangen muss, wird die Pflicht zur Unterrichtung des Bundesamtes auf solche Fälle beschränkt, in denen die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt hat. (Vgl. Begründung zu Nummer 10 Absatz 5).

Zu Buchstabe e):

Da auch bei der Bundeswehr Kontrollen i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, wird das BMVg in die Liste der zu benachrichtigen Institutionen aufgenommen. Die Benachrichtigung des BMVg entspricht der bereits gängigen Praxis.

Das BVL kann den aufgelisteten Institutionen die Meldungen etwa durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite zur Verfügung stellen, eine Versendung ist nicht notwendig.

Zu Nummer 12:

Siehe Begründung zu Nummer 9

Artikel 2

Regelt die Neubekanntmachung

Artikel 3

Regelt das Inkrafttreten

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 996:
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Für die Verwaltung werden nach Angaben des Ressorts Informationspflichten vereinfacht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter