A. Problem und Ziel
- Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) regelt die Verfahrensweise zur Anwendung der Vorschriften nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Deutschland. Bei der Durchführung des Schnellwarnsystems haben sich seit dem Jahr 2005 verschiedene Aspekte ergeben, die bei der Änderung berücksichtigt werden sollen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Erhebliche Mehrkosten werden nicht erwartet.
E. Sonstige Kosten
- Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verursachen keine Außenwirkung. Insofern entstehen für die Wirtschaftsbeteiligten keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
F. Bürokratiekosten
- Es werden weder Informationspflichten für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Erhebliche Mehrkosten werden nicht erwartet.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) wird wie folgt geändert:
- 1. Der Titel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
- 2. In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden" durch "für die Überwachung zuständigen Behörden" ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) "Sitzland" ist das Land, in dem
- 1. der Lebensmittelunternehmer,
- 2. der Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) oder
- 3. der Futtermittelunternehmer, der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) "Befundland" ist das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und dem das entsprechende Gutachten erstellt wurde.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) "Meldungen" sind Übermittlungen im Schnellwarnsystem, die wie folgt kategorisiert werden:
- a) "Warnmeldungen": Informationen, aus denen sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf ergibt, da sie sich auf Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Futtermittel beziehen, die sich in einem der am Netz gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligten Mitgliedstaaten im Verkehr befinden und von denen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
- b) "Informationsmeldungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, für die ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit identifiziert wurde, bei denen jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.
- c) "Grenzzurückweisungen": Informationen bezüglich Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln, die aufgrund eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit an der Grenze zurück gewiesen wurden.
- d) "Folgemeldungen": Zusätzliche Informationen, die zu einer Meldung nach deren Übermittlung eingeholt wurden und für die am Netz beteiligten Staaten von Interesse sein könnten.
- e) "Nachrichten": Alle Arten von Informationen, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln in Verbindung stehen und keine Warn-, Informations- oder Folgemeldungen sind, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel-, Lebensmittelbedarfsgegenstände- oder Futtermittelüberwachung der am Netz beteiligten Staaten eingestuft werden.
- f) "Rücknahme einer Meldung": Information über die Rücknahme einer Meldung durch das meldende Land oder den meldenden Mitgliedstaat."
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 4. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
Änderungen der Kontaktdaten sind dem Bundesamt durch die obersten Landesbehörden unverzüglich mitzuteilen.
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände"
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Im Falle von Grenzzurückweisungen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 6. Dem § 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
Grenzzurückweisungen werden von den Grenzkontrollstellen direkt an das Bundesamt gemeldet.
- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "fruchtschädigend, erbgutschädigend oder krebsauslösend" durch die Wörter "krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährend" ersetzt.
- b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cs-134 und Cs-137 die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.07.2008, S.1) festgesetzten Höchstwerte überschreitet, "
- c) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)."
- d) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Lebensmittelbedarfsgegenständen nachteilig verändert werden."
- 8. Es wird folgender § 7a eingefügt:"
§ 7a Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
- (1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenständen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
- (2) Ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,
- 1. bei denen Stoffe verwendet werden, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
- 2. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind,
- 3. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine gemeinschaftsrechtlich geregelte oder eine nationale Höchstmenge überschreiten,
- 4. die andere als in Nummer 2 oder 3 genannte Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- 5. die Stoffe an Lebensmittel abgeben, durch die überdeckt wird, dass das Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
- (3) Ob ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,
- 1. die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,
- 2. bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die die im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegten Reinheitskriterien nicht erfüllen,
- 3. bei denen im Recht der Europäischen Gemeinschaften oder im nationalen Recht festgelegte spezifische Migrationsgrenzwerte oder andere Höchstgehalte überschritten werden,
- 4. die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen,
- 5. die über keine angemessene Kennzeichnung verfügen, um nicht essbare Teile zu identifizieren,
- 6. die mit einem Verwertungsverfahren hergestellt wurden, das entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung angewandt wurde.
- (4) Das Bundesinstitut erstellt zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummern 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.
- (5) § 7 Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend."
- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. nicht zugelassenen genetisch veränderten Futtermitteln im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1)."
- b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Meldungen auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind mit der Kennzeichnung "Mitteilung auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004", Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind mit der Kennzeichnung "Meldungen auf Grund von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005" zu versehen."
- a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 9 wird wie folgt gefasst:"
§ 9 Erstellung und Übermittlung einer Meldung
- (1) Bei der Erstellung einer Meldung sind die von der Kommission vorgegebenen Formulare (Meldeformular, Formular für Folgemeldungen, Vertriebslistenformular) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Soweit notwendig sind weitere Dokumente (z.B. Begleitdokumente, insbesondere Gesundheitszertifikate, Gutachten, aussagekräftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können) beizufügen. Die jeweils aktuelle Fassung der Formulare wird den Kontaktstellen vom Bundesamt in deutscher Sprache mit Erläuterungen zum Ausfüllen in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben.
- (2) Die Kontaktstelle übersendet dem Bundesamt sowie nachrichtlich den Kontaktstellen der betroffenen Länder die Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach §§ 7, 7a und 8. Die Kontaktstelle schlägt grundsätzlich bei Erstmeldungen vor, ob diese als Warn- oder Informationsmeldung weitergeleitet werden sollen. Bei Übersendung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese dem Bundesamt sowie den betroffenen Ländern unverzüglich telefonisch anzukündigen.
- (3) Die Weiterleitung der Meldung erfolgt auf elektronischem Weg. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so erfolgt die Weiterleitung per Telefax. Sollte auch dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
- (4) Die zuständige Behörde stellt die Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Schnellwarnung ist.
- (5) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Kommission.
- (6) Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Das Bundesamt erstellt im Einvernehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept."
- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Kategorie 4 gilt für Grenzzurückweisungen."
- b) Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
6. Kategorie 6 gilt für die Rücknahme einer Meldung.
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesamt prüft die Meldungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen sowie der zu diesen gehörenden Dokumente werden vom Bundesamt zusammengefasst und in deutscher Sprache sinngemäß wiedergegeben. Auf festgestellte Auffälligkeiten wird hingewiesen und die von den Meldungen unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder werden benannt.
- d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
- (5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ansässiger Unternehmer, so stellt die zuständige Behörde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.
- (6) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese unverzüglich über die Kontaktstelle dem Bundesamt sowie den anderen Kontaktstellen der Länder zu übermitteln. Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium und die Kommission."
- e) Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden die neuen Absätze 7, 8 und 9 und werden wie folgt gefasst:
- (7) Das Bundesamt sendet die Meldungen nachrichtlich an:
- 1. das Bundesministerium
- 2. das Bundesinstitut
- 3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie
- 4. das Bundesministerium der Verteidigung.
- (8) Das Bundesamt fasst die Meldungen eines Tages zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend aufgezählten Institutionen zur Verfügung:
- 1. den Kontaktstellen,
- 2. dem Bundesministerium,
- 3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- 4. der Zentralstelle Risikoanalyse (Zoll),
- 5. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 6. dem Bundesinstitut,
- 7. dem Robert-Koch-Institut (RKI) und
- 8. dem Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern.
- (9) Das Bundesamt stellt darüber hinaus Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie den Giftinformationszentralen unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes Tagesberichte zur Verfügung."
- (7) Das Bundesamt sendet die Meldungen nachrichtlich an:
- 12. Teil 4 wird aufgehoben. Der bisherige Teil 5 wird Teil 4. Der bisherige § 14 wird § 13.
Artikel 2
- Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Schnellwarnsystem in der vom Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an geltenden Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS) regelt die Verfahrensweise zur Anwendung der Vorschriften nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Deutschland.
Bei der Durchführung des Schnellwarnsystems haben sich seit dem Jahr 2005 verschiedene Aspekte ergeben, die bei der Änderung berücksichtigt werden sollen:
- - Erstens sollen auch Lebensmittelbedarfsgegenstände in das Schnellwarnsystem einbezogen werden. Dies ist Folge des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Danach sind die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffenen Regelungen zum Schnellwarnsystem auch auf Lebensmittelbedarfsgegenstände anzuwenden - und zwar auch dann, wenn diese nicht mit Lebensmitteln im Kontakt stehen.
- - Zweitens sollen die Länderbehörden verpflichtet werden, in Deutschland ansässige Unternehmen über aus Brüssel eingehende Meldungen, die sie betreffen, zu informieren.
- - Drittens soll das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Schulungskonzept zur Erstellung von Meldungen ausarbeiten.
- - Viertens wird als neue Meldekategorie die Rücknahme einer Meldung aufgenommen. Für die bestehende Meldekategorie der Grenzzurückweisung wird eine Begriffsbestimmung festgelegt.
- - Fünftens wird für Grenzzurückweisungen ein vereinfachtes Meldeverfahren eingeführt.
Es werden keine erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwartet.
Die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift verursachen keine Außenwirkung. Insofern entstehen für die Wirtschaftsbeteiligten keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die hier vorgenommenen Regelungen keine Sachverhalte regeln, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 1:
Der Titel wird angepasst.
Zu Nummer 2:
Da sich die AVV nicht mehr allein auf Lebensmittel und Futtermittel bezieht, wird nun von den "für die Überwachung zuständigen Behörden" gesprochen. Damit sind die Behörden gemeint, die Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel überwachen.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a):
Anpassung durch Einbeziehung von Unternehmern, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen oder erstmals in Verkehr bringen.
Zu Buchstabe b):
Anpassung durch Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Zu Buchstabe c):
Anpassung durch Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Als neue Meldekategorie werden Grenzzurückweisungen eingeführt. Diese sind in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als "jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union."
Folgemeldungen können sich nicht nur auf Warn- oder Informationsmeldungen beziehen, sondern auch auf Grenzzurückweisungen und Nachrichten. In der Begriffsbestimmung wird daher nun allgemein von "Meldungen" gesprochen. Die Begriffsbestimmung für "Nachrichten" wird an die Einbeziehung von Lebensmittelbedarfsgegenständen angepasst.
Als neue Meldekategorie wird die Rücknahme einer Meldung eingeführt.
Zu Nummer 4:
Um ein reibungsloses Funktionieren des Schnellwarnsystems zu gewährleisten, werden die obersten Landesbehörden verpflichtet, dem BVL eventuelle Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner unverzüglich mitzuteilen.
Zu Nummer 5:
Zu Buchstabe a):
Die Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittelbedarfsgegenstände wird entsprechend geregelt wie bei Lebensmitteln, da die gleichen Stellen zuständig sind.
Zu Buchstabe b):
Grenzzurückweisungen sollen von den Grenzkontrollstellen direkt an das BVL gemeldet werden. Das Meldeverfahren wird so beschleunigt. Insbesondere wird mit dieser Änderung auch der von der EU-Kommission eingeführten neuen Schnittstelle zwischen den beiden elektronischen Meldesystemen TRACES (Trade Control and Expert System) und RASFF(Rapid Alert System for Food and Feed) Rechnung getragen. Mit der neuen Software ist eine Weiterleitung der Meldung an das BVL über die oberste Landesbehörde nicht mehr möglich. Es ist zudem geplant, in TRACES zukünftig auch Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs einzubeziehen.
Zu Nummer 6:
Auch für Futtermittel sollen Grenzzurückweisungen zukünftig direkt an das BVL gemeldet werden. Begründung wie bei Nummer 5.
Zu Nummer 7:
Zu Buchstabe a):
Anpassung der Terminologie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Zu Buchstabe b):
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 abgelöst.
Zu Buchstabe c):
Die Ausnahme nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird gestrichen, da diese Übergangsregelung nicht mehr gilt.
Zu Buchstabe d):
Redaktionelle Vereinfachung
Zu Nummer 8:
Es wird ein neuer § 7a mit Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen eingefügt. Entsprechend der Formulierung in § 7 für Lebensmittel und § 8 für Futtermittel wird in Absatz 1 zunächst als grundlegendes Kriterium für eine Meldung zu Lebensmittelbedarfsgegenständen ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit festgelegt. In Absatz 2 werden beispielhaft Sachverhalte formuliert, die ein derartiges Risiko unzweifelhaft immer darstellen und daher ohne weitere Prüfung in das Schnellwarnsystem eingestellt werden sollen. Der Absatz 3 regelt die Sachverhalte, die häufig ein solches Risiko darstellen, die jedoch vor Einstellung ins Schnellwarnsystem im Einzelfall von der zuständigen Behörde überprüft werden müssen. Zweifelsfälle sollen vor der Einstellung ins Schnellwarnsystem mit dem BVL abgeklärt werden, das insbesondere bei neuen Risiken das BfR um eine Risikobewertung bittet. Um den zuständigen Behörden eine weitere Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, soll das BfR einen Kriterienkatalog zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen erstellen.
Zu den Kriterien des Absatzes 2 im Einzelnen:
Zu den Nummern 1 und 2:
Bei Stoffen, die EU-weit oder national verboten sind, wird unterstellt, dass sie einer Überprüfung unterzogen wurden und von ihnen grundsätzlich zumindest ein mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.
Zu Nummer 3:
Da es für krebserzeugende, erbgutschädigende oder reproduktionstoxische Stoffe nicht immer einen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen keine schädliche Wirkung festzustellen ist, sollten alle Überschreitungen eines EU-weiten oder nationalen Höchstwerts für solche Stoffe in das Schnellwarnsystem eingestellt werden.
Zu Nummer 4:
Mit diesem Kriterium werden Stoffe erfasst, deren Übergang auf Lebensmittel zwar nicht verboten ist bzw. für die keine Höchstmenge aufgrund von krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder reproduktionstoxischen Eigenschaften festgelegt ist, die aber dennoch die Gesundheit gefährden können.
Zu Nummer 5:
Hier ist z.B. an aktive Materialien zur Verpackung von Lebensmitteln zu denken, die etwa Farbstoffe oder Aromen an das Lebensmittel abgeben und dadurch womöglich einen Verderb überdecken.
Zu den Kriterien des Absatzes 3 im Einzelnen:
Zu Nummer 1:
Zulassungspflichtige Stoffe müssen einer Risikobewertung unterzogen werden, um Gefahren für die menschliche Gesundheit auszuschließen. Werden zulassungspflichtige Stoffe ohne Zulassung verwendet, ist die Vermeidung gesundheitlicher Risiken nicht gesichert.
Zu Nummer 2:
Auch bei Stoffen, für die Reinheitskriterien festgelegt wurden, kann bei deren Nichteinhaltung ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden.
Zu Nummer 3:
Migrationsgrenzwerte und andere Höchstgehalte werden festgelegt, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Bei Verstößen sind gesundheitliche Gefahren zu prüfen.
Zu Nummer 4:
Hier werden Fälle erfasst, die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung des Lebensmittels i. S. d. Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen. Beispielhaft zu nennen wäre die Überschreitung des für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff festgelegten Globalmigrationsgrenzwertes von 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel. Für eine weitere Ausgestaltung der Anwendung der Vorschrift soll das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) einen Kriterienkatalog erstellen.
Zu Nummer 5:
Hiermit sollen Risiken erfasst werden, die sich durch den versehentlichen Verzehr nicht essbarer Teile insbesondere von aktiven oder intelligenten Verpackungen ergeben können. Beispielsweise könnte die pulverige Substanz eines Innenbeutels mit aktiver oder intelligenter Funktion bei fehlender Kennzeichnung mit Salz oder Pfeffer verwechselt werden.
Zu Nummer 6:
Aus Gründen des Umweltschutzes sollen in der Gemeinschaft vorwiegend recycelte Materialien verwendet werden. Bei Lebensmittelkontaktmaterialien sind hierzu strenge Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz zu stellen. Bei recycelten Materialien, die mit einem nicht zugelassenen Verwertungsverfahren hergestellt wurden, sind diese Anforderungen womöglich nicht erfüllt.
Zu Nummer 9:
Zu Buchstabe a):
Die Ausnahme nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird gestrichen, da diese Übergangsregelung nicht mehr gilt.
Zu Buchstabe b):
Auf Grund der Einführung von Grenzzurückweisungen als neue Meldekategorie ist Teil 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr erforderlich und wird gestrichen. Da Meldungen auf Grund von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 jedoch weiterhin als solche kenntlich gemacht werden sollen, wird Satz 3 des früheren § 13 (früherer Teil 4) hier eingefügt.
Zu Nummer 10:
Zu Absatz 1:
Die Liste mit beispielhafter Aufzählung der die Meldung begleitenden Dokumente wird aktualisiert. So werden etwa Listen berechtigter Personen zur Ausfertigung von Ausfuhrzertifikaten regelmäßig von der Europäischen Kommission separat versendet. Diese werden nicht den Meldungen beigefügt.
Zu Absatz 2:
Die betroffenen Länder sollen frühzeitig über die Meldung informiert werden.
Zu Absatz 4:
Anpassung durch Einbeziehung von Unternehmern, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen oder erstmals in Verkehr bringen.
Zu Absatz 5:
Wie bei Absatz 4. Darüber hinaus Anpassung der Bezeichnung des Bundesministeriums. Da die zuständige Behörde von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer nicht notwendigerweise Kenntnis erlangen muss, wird die Pflicht zur Unterrichtung des Bundesamtes auf solche Fälle beschränkt, in denen die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt hat.
Zu Absatz 6:
Derzeit erreichen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aus Deutschland zahlreiche Meldungen, die in der vorliegenden Form nicht verwendbar sind. Für das BVL bedeutet es einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, inhaltliche Sachverhalte dieser Meldungen durch Rückfragen bei den zuständigen Länderbehörden zu klären und die Meldungen entsprechend aufzuarbeiten. Dies führt auch zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen, die im Hinblick auf die Zielsetzungen des Schnellwarnsystems nicht akzeptiert werden können. Um eine gleich bleibend hohe Qualität der beim BVL eingehenden Schnellwarnungen zu gewährleisten und den Arbeitsaufwand durch die Vermeidung von Rückfragen so gering wie möglich zu halten, sollen die in den Länderbehörden zuständigen Mitarbeiter regelmäßig geschult werden. Das BVL soll hierzu im Einvernehmen mit den Ländern ein Konzept erstellen.
Zu Nummer 11:
Zu Buchstabe a):
Redaktionelle Anpassung an die neu aufgenommene Definition in § 3 Absatz 4 Buchstabe c).
Zu Buchstabe b):
Die neu eingeführte "Rücknahme einer Meldung" soll als neue Kategorie 6 eingestuft werden.
Zu Buchstabe c):
Das Bundesamt soll den Entwurf einer Meldung zunächst auf seine Plausibilität prüfen.
Zu Buchstabe d):
Trifft von der Europäischen Kommission eine Schnellwarnung ein, die ein Produkt eines in Deutschland ansässigen Unternehmers betrifft, so sieht das Schnellwarnsystem derzeit keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vor, den Unternehmer über die Schnellwarnung zu informieren. Eine solche Information ist aber sinnvoll, um den Unternehmer in die Lage zu versetzen, möglichst wirkungsvoll auf die festgestellte Beanstandung zu reagieren und ggf. erforderliche Schritte wie etwa eine Rücknahme des Produktes vom Markt in die Wege zu leiten. Auch geht es in diesem Zusammenhang nicht an, dass ein betroffener Unternehmer von der Beanstandung seines Produkts womöglich nur aus der Presse erfährt.
Zugleich wird für den Fall, dass die Öffentlichkeit über die Beanstandung informiert wird, dieselbe Informationsverpflichtung an das BVL, die Kontaktstellen der Länder und das BMELV eingeführt, die bereits im Verfahren für Meldungen aus Deutschland an die Kommission vorgeschrieben ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle betroffenen Institutionen über den gleichen Informationsstand verfügen, um notwendige Entscheidungen zu treffen und um ihrerseits in angemessener Form Auskünfte zu erteilen.
Da die zuständige Behörde von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer nicht notwendigerweise Kenntnis erlangen muss, wird die Pflicht zur Unterrichtung des Bundesamtes auf solche Fälle beschränkt, in denen die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt hat. (Vgl. Begründung zu Nummer 10 Absatz 5).
Zu Buchstabe e):
Da auch bei der Bundeswehr Kontrollen i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, wird das BMVg in die Liste der zu benachrichtigen Institutionen aufgenommen. Die Benachrichtigung des BMVg entspricht der bereits gängigen Praxis.
Das BVL kann den aufgelisteten Institutionen die Meldungen etwa durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite zur Verfügung stellen, eine Versendung ist nicht notwendig.
Zu Nummer 12:
Siehe Begründung zu Nummer 9
Artikel 2
Regelt die Neubekanntmachung
Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 996:
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung werden nach Angaben des Ressorts Informationspflichten vereinfacht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |