A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Der Kommissionsvorschlag wird grundsätzlich begrüßt.
In der Sechsten EG-Richtlinie selbst verankerte Ausnahmeregelungen entfalten nach Auffassung des Bundesrates eine weitaus größere Rechtssicherheit als die bisherigen Einzelgenehmigungen und können wegen ihrer Breitenwirkung auch in den jeweils anderen Mitgliedstaaten zum Tragen kommen.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen der Sechsten EG-Richtlinie können von den Mitgliedstaaten überwiegend fakultativ übernommen werden. Insoweit sind für das Umsatzsteuergesetz mit diesem Vorschlag keine zwingenden Änderungen verbunden. Allerdings können die bisherigen Regelungen zu §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 1a und 10 Abs. 5 UStG in bisheriger Form nicht mehr angewandt werden. Eine Fortführung dieser Regelungen hält der Bundesrat für unerlässlich.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei den Beratungen auf Ratsebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass folgende Regelungen unverändert im Umsatzsteuergesetz fortgeführt werden können:
- - umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); - Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG);
- - Bemessungsgrundlage (Mindestbemessungsgrundlage) für Leistungen an "nahestehende" Personen ( § 10 Abs. 5 UStG).
B
2. Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.