863. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Vorschläge unterbreitet, wie die geltenden Bestimmungen über ortsbewegliche Druckgeräte vereinfacht und klarer gefasst und hinsichtlich der technischen Vorschriften Widersprüche zwischen der noch geltenden Richtlinie 1999/36/EG und den internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter beseitigt werden können. Er hält es für richtig, gleichzeitig die jüngsten Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt (EU-Maßnahmenpaket Freier Warenverkehr, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und den Beschluss Nr. 768/2008/EG) zu berücksichtigen.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass das Pi-Zeichen (Artikel 2 Satz 1 Nummer 16, Artikel 14 und 15 des Richtlinienvorschlags) durch die CE-Kennzeichnung
ersetzt wird. Das Pi-Zeichen erfüllt denselben Zweck wie das CE-Zeichen, es bezieht sich lediglich auf eine besondere Produktgruppe. Die Einführung bzw. Beibehaltung der Pi-Kennzeichnung widerspricht dem Grundsatz des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, demzufolge keine anderen Kennzeichnungen angebracht und verwendet werden dürfen, die dasselbe Ziel wie die CE-Kennzeichnung
verfolgen. Darüber hinaus widerspricht die Einführung bzw. Beibehaltung der Pi-Kennzeichnung Punkt 5 der Begründung für den Richtlinienvorschlag, wonach "keine sektorspezifischen Regeln erlassen werden, wo die allgemeinen Regeln den gleichen Zweck erfüllen." - 3. Der Richtlinienvorschlag sieht gemäß Artikel 2 Satz 2 den Ausschluss des Geltungsbereichs für Gasflaschen für Atemschutzgeräte vor. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die abschließenden Beratungen bis zu einer Entscheidung des Juristischen Dienstes der Kommission zum Geltungsbereich der Richtlinie 97/23/EG vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte im Hinblick auf Gasflaschen für Atemschutzgeräte auszusetzen. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage haben mehrere Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eine entsprechende Prüfbitte an den Juristischen Dienst gerichtet. Sofern sich ergeben sollte, dass diese Produktgruppe dem Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie nicht unterfällt, müssten Gasflaschen für Atemschutzgeräte - was aus sicherheitstechnischen Gründen für sinnvoller erachtet wird - in den Geltungsbereich des vorliegenden Richtlinienvorschlags einbezogen werden.
B.
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.