Der Bundesrat hat in seiner 863. Sitzung am 6. November 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Vorschläge unterbreitet, wie die geltenden Bestimmungen über ortsbewegliche Druckgeräte vereinfacht und klarer gefasst und hinsichtlich der technischen Vorschriften Widersprüche zwischen der noch geltenden Richtlinie 1999/36/EG und den internationalen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter beseitigt werden können. Er hält es für richtig, gleichzeitig die jüngsten Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt (EU-Maßnahmepaket Freier Warenverkehr, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und den Beschluss Nr. 768/2008/EG) zu berücksichtigen.
- 2. Der Richtlinienvorschlag sieht gemäß Artikel 2 Satz 2 den Ausschluss des Geltungsbereichs für Gasflaschen für Atemschutzgeräte vor. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die abschließenden Beratungen bis zu einer Entscheidung des Juristischen Dienstes der Kommission zum Geltungsbereich der Richtlinie 97/23/EG vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte im Hinblick auf Gasflaschen für Atemschutzgeräte auszusetzen. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage haben mehrere Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, eine entsprechende Prüfbitte an den Juristischen Dienst gerichtet. Sofern sich ergeben sollte, dass diese Produktgruppe dem Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie nicht unterfällt, müssten Gasflaschen für Atemschutzgeräte - was aus sicherheitstechnischen Gründen für sinnvoller erachtet wird - in den Geltungsbereich des vorliegenden Richtlinienvorschlags einbezogen werden.