A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 ist in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG ein neuer Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis" eingefügt worden. Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/38/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Futtermitteln, die zu einem in Anhang I Teil B festgesetzten Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, auch die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG eingehalten werden.
Es soll das Verfahren über die Unterrichtung des Herstellers bei einer zurückgelassenen Endprobe geregelt werden, um in diesen Fällen dessen Recht nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf Einholung eines Gegengutachtens zu gewährleisten.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet, da lediglich durch die Änderung des EU-Futtermittelrechts im Bereich der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke erforderlich werdende Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen werden.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung und eine für die Wirtschaft eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 23 Nummer 9, des § 25, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), von denen § 25 durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist,
- - auf Grund des § 35 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT 135 2010 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist" eingefügt.
2. Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:
" § 2 Probenahme
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.
§ 3 Unterrichtung des Herstellers
- (1) Die zuständige Behörde hat, soweit eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist,
- 1. den sich aus der Kennzeichnung des Futtermittels ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder,
- 2. wenn eine Kennzeichnung des Futtermittels nicht erforderlich ist, den unmittelbaren Lieferanten des Futtermittels, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Endprobe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
- (2) Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels, hat dieser unverzüglich
- 1. den Hersteller oder,
- 2. soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Futtermittels, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Über die Unterrichtung sind Nachweise zu führen und auf Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorzulegen; die Nachweise sind ab ihrer jeweiligen Erstellung ein Jahr lang aufzubewahren. Ist der nach Satz 1 Nummer 2 Unterrichtete nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
- (3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen."
3. Nach § 9a wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am .(einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung erfüllt."
4. In § 24a Absatz 4 wird die Angabe",die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 24c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005" durch die Angabe "Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 310/2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "95/69/EG" die Wörter "des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 183/2005" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71)" eingefügt.
7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 140 S. 10)" durch die Wörter (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist," ersetzt.
8. § 35e Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 31 S. 1)" durch die Angabe "(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)" ersetzt.
- b) In Buchstabe b wird die Angabe "(ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)" durch die Angabe "(ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)" ersetzt.
9. § 35f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
- 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005."
- (1) Das Bundesamt wirkt mit bei:
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
10. § 36a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,".
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
- "1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, den Hersteller oder den unmittelbaren Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,".
- bb)Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.
- aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
11. In § 36b Absatz 2a werden nach der Angabe "(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) ist in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG ein neuer Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis" eingefügt worden.
Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/38/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Futtermitteln, die zu einem in Anhang I Teil B festgesetzten Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, auch die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG eingehalten werden.
Es soll das Verfahren über die Unterrichtung des Herstellers bei einer zurückgelassenen Endprobe geregelt werden, um in diesen Fällen dessen Recht nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf Einholung eines Gegengutachtens zu gewährleisten.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet, da lediglich durch die Änderung des EU-Futtermittelrechts im Bereich der Futtermittel für besondere Ernährungszwecke erforderlich werdende Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen werden.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
a) Informationspflicht für Unternehmen
Nach § 3 Absatz 2 der Verordnung hat der nach § 3 Absatz 1 von der zuständigen Behörde Unterrichtete, wenn er nicht der Hersteller des Futtermittels ist,
unverzüglich den Hersteller oder, soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Futtermittels, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe zu unterrichten. Ist der so unterrichtete unmittelbare Lieferant des Futtermittels seinerseits nicht der Hersteller des Futtermittels, hat er unverzüglich den Hersteller oder, soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Futtermittels, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe zu unterrichten.
Die Abschätzung hat Bürokratiekosten in Höhe von rund 5.000 € ergeben (Fallzahl 3000, Zeitaufwand 5 Minuten, Tarif 20,40 € / h).
b) Informationspflicht für die Verwaltung
Nach § 3 Absatz 1 der Verordnung hat die zuständige Behörde, soweit eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, den sich aus der Kennzeichnung des Futtermittels ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder, falls eine Kennzeichnung des Futtermittels nicht erforderlich ist, den unmittelbaren Lieferanten des Futtermittels, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Endprobe schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
Die Abschätzung hat Bürokratiekosten in Höhe von rund 7.000 € ergeben (Fallzahl 4000, Zeitaufwand 5 Minuten, Tarif 20,40 € / h).
Das Verordnungsvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
Die Belange der nachhaltigen Entwicklung werden von der Verordnung nicht berührt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 11
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 2
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legen die zuständigen Behörden angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten.
Der Hersteller eines Futtermittels kann dieses Recht nur dann effektiv wahrnehmen, wenn derjenige, bei dem eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, die Probe sachgerecht lagert und aufbewahrt.
§ 3 - neu - regelt das Verfahren über die Unterrichtung des Herstellers in Fällen, in denen eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, um in diesen Fällen das Recht des Herstellers des Futtermittels nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf Einholung eines Gegengutachtens zu gewährleisten.
Dabei wird zunächst vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Fall einer nicht beim Hersteller zurückgelassenen Probe eines Futtermittels den sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten hat. Ist die Kennzeichnung eines Futtermittels nicht erforderlich, wie z.B. bei loser Ware, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfütterung gelagert wird, hat die zuständige Behörde den unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses entsprechend zu unterrichten.
Ist der so Unterrichtete der Hersteller, ist dessen Recht nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auf Einholung eines Gegengutachtens gewährleistet. Ist er nicht der Hersteller, muss ein angemessenes Verfahren vorgesehen werden, um dem Hersteller die Einholung eines Gegengutachtens zu ermöglichen. Dazu soll der zunächst Unterrichtete verpflichtet werden, unverzüglich den Hersteller oder, soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Endprobe zu unterrichten.
Um die Möglichkeit des Herstellers zur Einholung einer Gegenprobe effektiv zu gewährleisten und gerade nicht (nur) den Vertragsbeziehungen und der Zuverlässigkeit der beteiligten Unternehmer zu überlassen (siehe dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 29. 10. 2008, 13(B) 1317/08), wird - bußgeldbewehrt - angeordnet, dass der zunächst Unterrichtete unverzüglich den Hersteller oder seinen unmittelbaren Lieferanten schriftlich oder elektronisch zu informieren hat. Diese Verpflichtung wird auch jedem weiter Unterrichteten, der nicht der Hersteller ist, auferlegt. Verstöße gegen die Verpflichtung, den Hersteller oder den unmittelbaren Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, können nach § 36a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die Auskunft nach Absatz 3 gegenüber dem Wirtschaftsbeteiligten umfasst die Zielrichtung der Untersuchung (z.B. Untersuchung auf Rückstände von unerwünschten Stoffen) nicht jedoch jeden einzelnen Untersuchungsparameter.
Rechtsgrundlage: § 35 Nummer 3 und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 3
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) ist in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG ein neuer Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis" eingefügt worden.
Nach Artikel 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/38/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei Futtermitteln, die zu einem in Anhang I Teil B festgesetzten Ernährungszweck in den Verkehr gebracht werden, auch die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG eingehalten werden.
Mit der Vierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 23. Dezember 2010 (eBAnz AT 135 2010 V 1) ist - befristet auf sechs Monate - vorgeschrieben worden, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG auch bei solchen Diätfuttermitteln eingehalten werden müssen, deren besonderer Ernährungszweck durch EU-Verordnung und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist.
§ 10 soll nunmehr neu gefasst werden und dabei, um die Rechtanwendung zu erleichtern, die EU-Verordnung, durch die ein neuer Eintrag in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG eingefügt worden ist, konkret bezeichnet werden. Dies soll auch bei künftigen Ergänzungen des Anhangs I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG geschehen. Damit wird es für die Rechtsunterworfenen und die Verwaltung einfacher, die festgesetzten Ernährungszwecke zu ermitteln, die der Umsetzung in nationales Recht nicht bedürfen; die Rechtsanwendung wird so erleichtert.
Rechtsgrundlage: § 23 Nummer 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 9
Redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 25 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Zu Nummer 10
Verstöße gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu Artikel 2
Regelung des Inkrafttretens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1691:
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft und eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Danach dient die Einführung einer neuen Unterrichtungspflicht der effektiveren Gewährleistung des Rechts der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer zur Einholung einer Gegenprobe, deren Produkte Gegenstand von Probennahme und Analyse sind. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten der Wirtschaft schätzt das Ressort auf rund 5.000 Euro pro Jahr.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter