Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, den 8. August 2006
Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Hildegard Müller

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*

Vom Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I. S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Artikel 2


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (ABl. EU (Nr. ) L 159 S. 13).

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

Durch die Richtlinie 2006/55/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG des Rates im Hinblick auf das Höchstgewicht von Saatgutpartien (ABI. EU (Nr. ) L 159 S. 13) ist das zulässige Höchstgewicht der Saatgutpartien von Getreide - außer Mais - von bisher 25 Tonnen auf 30 Tonnen erhöht worden.

Die genannte Änderung ist durch eine entsprechende Änderung der Saatgutverordnung in das nationale Recht umzusetzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Änderung ist notwendig, um die Vorgabe aus Artikel 1 der Richtlinie 2006/55/EG vollständig in das nationale Recht umzusetzen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Artikel 2

Die Richtlinie 2006/55/EG ist bis zum 31. Dezember 2006 in das nationale Recht umzusetzen.