Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz des natürlichen, architektonischen und kulturellen Erbes Europas in ländlichen Gebieten und Inselregionen (2006/2050(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 314590 - vom 9. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. September 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Kulturerbe ein Schlüsselelement der Identität und der historischen Entwicklung der Völker Europas bildet,

B. in der Erwägung, dass das Kulturerbe sowohl materielle als auch immaterielle Elemente umfasst, die sich inhaltlich ständig erweitern, da jede Generation schöpferisch tätig ist und so zur Kultur beiträgt,

C. in der Erwägung, dass das Kulturerbe sowohl das architektonische als auch das natürliche Erbe umfasst, das in Zeit und Raum durch die Lebensweise des Menschen geprägt wird,

D. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union der Förderung und Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Lebensqualität sowie dem Schutz der Umwelt verschrieben hat,

E. in der Erwägung, dass die Erhaltung der verschiedenen Elemente des kulturellen Erbes die Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung bildet und somit den Umweltschutz, die Beschäftigung und die europäische Integration fördert,

F. in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Kulturerbes im ländlichen Raum, auf den 90 % des europäischen Territoriums entfallen und der von Landflucht, Bevölkerungsrückgang und wirtschaftlichem Niedergang betroffen ist,

G. in der Erwägung, dass die Inselregionen Europas, und insbesondere die kleinen Inseln, ihren ursprünglichen Charakter weitgehend unverfälscht erhalten haben und dass ihr beträchtliches kulturelles Erbe in angemessener Weise unterstützt, geschützt und gefördert werden muss,

H. in der Erwägung, dass über die Denkmalarchitektur hinaus auch andere Elemente kultureller Schöpfung erhalten und in die Entwicklung einbezogen werden müssen, mit dem Ziel der Ausgestaltung und Ermöglichung angemessener Lebensbedingungen für die heutige Bevölkerung der Europäischen Union,

I. in der Erwägung, dass das Kulturerbe Europas in seiner Gesamtheit, unabhängig von seiner europäischen, nationalen oder lokalen Dimension, von grundlegender Bedeutung für die europäischen Bürger ist,


1 ABl. C 62 vom 30.5.1974, S. 5.
2 ABl. C 267 vom 11.10.1982, S. 25.
3 ABl. C 309 vom 5.12.1988, S. 423.
4 ABl. C 72 vom 15.3.1993, S. 160.
5 ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 48.
6 ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.
7 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0397.