Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

COM (2018) 355 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 703/13 (PDF) = AE-Nr. 130816,
Drucksache 701/16 (PDF) = AE-Nr. 161018,
Drucksache 067/18 (PDF) = AE-Nr. 180216

Europäische Kommission
Brüssel, den 24.5.2018 COM (2018) 355 final 2018/0180 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 257 final} - {SWD(2018) 264 final} - {SWD(2018) 265 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil einer umfassenderen Initiative der Kommission zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Er schafft die Grundlage für einen EU-Rahmen, der die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Aspekte) in den Mittelpunkt des Finanzsystems rückt, um den Übergang der EU-Wirtschaft zu einer umweltfreundlicheren und widerstandsfähigeren Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Die ESG-Faktoren sollten bei Investitionsentscheidungen hinzugezogen werden, um Investitionen unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen, der Ressourcenverknappung und der Arbeitsbedingungen nachhaltiger zu gestalten. Dieser Vorschlag und die dazugehörigen Gesetzgebungsvorschläge zielen darauf ab, ESG-Aspekte durchgängig in allen Bereichen in den Investitions- und Beratungsprozess zu integrieren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass alle Finanzmarktteilnehmer (OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Verwalter europäischer Risikokapitalfonds und europäischer Fonds für soziales Unternehmertum), Versicherungsvertreiber und Anlageberater, die von ihren Kunden oder Begünstigten damit beauftragt werden, in ihrem Namen Investitionsentscheidungen zu treffen, ESG-Aspekte in ihre internen Prozesse integrieren und ihre Kunden davon in Kenntnis setzen. Um Investoren darüber hinaus Instrumente für den Vergleich des CO₂-Fußabdrucks verschiedener Investitionen an die Hand zu geben, werden mit den genannten Vorschlägen neue Referenzwert-Kategorien eingeführt: Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen (low carbon benchmarks) und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz (positive carbon impact benchmarks). Durch diese Vorschläge, die sich gegenseitig ergänzen, dürften Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte in der gesamten EU erleichtert werden.

Das Maßnahmenpaket der Kommission ist eine Reaktion auf die weltweiten Bemühungen zur Förderung einer nachhaltigeren Wirtschaft. Mit der Annahme des Übereinkommens von Paris im Jahr 2016 und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung haben sich Staaten weltweit für einen nachhaltigeren Pfad der Entwicklung unseres Planeten und unserer Wirtschaft entschieden.

Die EU ist deshalb einer Entwicklung verpflichtet, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht erfüllen können. Der Aspekt der Nachhaltigkeit ist schon seit Langem ein zentraler Gedanke des europäischen Projekts. Die EU-Verträge erkennen die soziale und die umweltpolitische Dimension der nachhaltigen Entwicklung an und machen sie so zu einer Querschnittsaufgabe.

Die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2016 "Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft" bindet die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dargelegten Nachhaltigkeitsziele1 in den politischen Rahmen der EU ein, um sicherzustellen, dass diese Ziele von Beginn an bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der EU mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus hat sich die EU zur Erreichung ihrer für 2030 gesteckten Klima- und Energieziele sowie zur Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in alle Politikbereiche der EU verpflichtet, wie es 2014 in den Politischen Leitlinien für die Europäische Kommission2 von Jean-Claude Juncker angekündigt wurde. Deshalb stehen viele politischen Prioritäten der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2014-2020 mit den Klimazielen der EU im Einklang und setzen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung um. Hierzu zählen die Investitionsoffensive für Europa3, das Paket zur Kreislaufwirtschaft4, das Paket zur Energieunion5, die Aktualisierung der Bioökonomie-Strategie der EU6, die Kapitalmarktunion7 sowie der EU-Haushalt 142020, einschließlich des Kohäsionsfonds und der Forschungsprojekte. Ferner hat die Kommission eine Multi-Stakeholder-Plattform ins Leben gerufen, die die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verfolgt und diesbezüglich bewährte Verfahren austauscht.

Um die Nachhaltigkeitsziele der EU zur verwirklichen, sind erhebliche Investitionen erforderlich. So wird geschätzt, dass alleine im Bereich Klima und Energie zusätzliche Investitionen in Höhe von 180 Mrd. EUR pro Jahr notwendig sind, um die Klima- und Energieziele bis 2030 zu erreichen.8 Ein wesentlicher Teil dieser Finanzströme wird vom privaten Sektor kommen müssen. Um diese Investitionslücke zu schließen, müssen private Kapitalflüsse in beträchtlichem Umfang in nachhaltigere Investitionen gelenkt und der europäische Finanzrahmen völlig neu durchdacht werden.

In diesem Zusammenhang rief die Kommission im Dezember 2016 eine hochrangige Expertengruppe zur Entwicklung einer umfassenden EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen ins Leben. Diese hochrangige Expertengruppe veröffentlichte ihren Abschlussbericht9 am 31. Januar 2018. In diesem Bericht wird eine umfassende Vision für ein nachhaltiges Finanzwesen für Europa beschrieben und es werden zwei Anforderungen an das europäische Finanzsystem benannt. Die erste dieser Anforderungen ist die Verbesserung des Beitrags des Finanzsektors zu nachhaltigem und inklusivem Wachstum. Die zweite ist die Stärkung der Finanzstabilität durch die Einbindung der ESG-Faktoren in Investitionsentscheidungen. Die hochrangige Expertengruppe gab acht zentrale Empfehlungen ab, die ihrer Auffassung nach als die wesentlichen Bausteine eines nachhaltigen europäischen Finanzsystems anzusehen sind. Eine ihrer Empfehlungen war, dass Index-Anbieter aufgefordert werden sollten, Informationen über die Exponierung des Index gegenüber Nachhaltigkeitsparametern auf der Grundlage der im Index enthaltenen Wertpapiere und ihrer Gewichtung offenzulegen. Gleichzeitig sollte die ESMA

Verweise auf Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Leitlinien zur "Referenzwert-Erklärung" aufnehmen, in denen unmissverständlich aufgezeigt werden sollte, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte (ESG-Faktoren), insbesondere der Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft, in der Referenzwert-Methodik widerspiegeln.

Die hochrangige Expertengruppe hob hervor, dass Indizes und Referenzwerte einen indirekten, aber wichtigen Einfluss auf Investitionen ausüben. Viele Anleger stützen sich vor allem bei der Portfolioallokation sowie bei der Messung der Wertentwicklung ihrer Finanzprodukte auf Referenzwerte. Auch wenn die Index-Anbieter ein breites Spektrum an Indizes entwickelt haben, die Nachhaltigkeits- und Klimaaspekten Rechnung tragen, kommt diesen bei der Portfolioallokation insgesamt noch immer eine nachrangige Bedeutung zu.

Um die Arbeit der hochrangigen Expertengruppe weiterzuverfolgen und einen Beitrag zu den weiterreichenden Bemühungen zu leisten, Finanzfragen und ökologische und gesellschaftliche Belange miteinander zu verknüpfen, veröffentlichte die Kommission am 8. März 2018 einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums10. In diesem Aktionsplan kündigte die Kommission baldige Maßnahmen an, um die ESG-Transparenz der Referenzwertmethodiken zu verbessern, und schlug Standards zur Harmonisierung der Methodik von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen vor.

Durch gemeinsame Standards für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen soll der Versuch unternommen werden, etwas gegen das Risiko der "Grünfärberei" (Greenwashing) zu unternehmen, das dazu führt, dass alle Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen in gleicher Weise als umweltrelevant beworben werden, obwohl sie über unterschiedliche Merkmale verfügen. Ferner erschwert es der unterschiedliche Grad an ESG-Transparenz in der Methodik den Marktteilnehmern, Indizes miteinander zu vergleichen, um den geeigneten Referenzwert für ihre Investitionsstrategie auszuwählen.

Um die festgestellten Probleme zu beheben, sieht dieser Vorschlag eine Änderung der Benchmark-Verordnung vor. Durch diese Änderung werden die folgenden beiden Kategorien von Referenzwerten eingeführt:

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag sieht eine Änderung der Benchmark-Verordnung durch die Einführung neuer Vorschriften vor, durch die die Bereitstellung von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz geregelt wird. Er ist mit dem Ziel der Benchmark-Verordnung vereinbar, zu gewährleisten, dass die Referenzwerte die ökonomischen Gegebenheiten in zutreffender und verlässlicher Weise widerspiegeln und von allen Interessensträgern leicht nachvollzogen werden können, damit ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz gewährleistet wird. Mit dem Vorschlag werden weitere Anforderungen eingeführt, die dazu beitragen sollen, die Methodiken der neuen Referenzwert-Kategorien transparent zu gestalten, damit die Referenzwerte vergleichbarer werden und den Vermögensverwaltern die Entscheidungsfindung erleichtert wird.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ergänzt die bestehenden umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen der EU, indem er die ESG-Transparenz der Referenzwertmethodiken verbessert und harmonisierte Vorschriften für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen einführt. Dies dürfte dazu führen, dass Investitionen effizienter in nachhaltige Vermögenswerte gelenkt werden.

Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens, einer vorrangigen Maßnahme im Rahmen der Errichtung der Kapitalmarktunion. Er enthält Maßnahmen, um die Wandlungskraft der Finanztechnologie zu nutzen und privates Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken. Er leistet einen Beitrag zur Schaffung stärker integrierter Kapitalmärkte, indem er es Anlegern erleichtert, informierte Entscheidungen zu treffen und so die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.

Darüber hinaus ist dieser Vorschlag Teil einer umfassenderen EU-Strategie zur Erreichung der Ziele der EU-Agenda für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung und fließt in die Energie- und Klimaziele der EU für den Zeitraum 2014-2020 ein, wie z.B. in die EU-Strategie für saubere Luft, das Paket zur Kreislaufwirtschaft und die Strategie für die Energieunion einschließlich des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer" und der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.

Der Vorschlag steht mit der Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems11 in Einklang, wonach die Europäische Bankenaufsichtsbehörde12, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung13 sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde14 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Risiken im Zusammenhang mit den Faktoren Umwelt, Soziales und Governance berücksichtigen müssen, damit die Aktivitäten auf den Finanzmärkten stärker mit den Nachhaltigkeitszielen im Einklang stehen. Schließlich ist der Vorschlag auch mit dem Vorschlag der Kommission für ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) vereinbar, der ebenfalls die Offenlegung mehrerer mit den ESG-Faktoren verbundener Informationen vorsieht15.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen.

Nach Artikel 114 AEUV kann die EU Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu beseitigen und der Entstehung derartiger Hindernisse vorzubeugen. Dies gilt auch bei solchen Hindernissen, die es den Wirtschaftsbeteiligten, u.a. Investoren, erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.

Durch das Fehlen harmonisierter EU-Vorschriften für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen haben sich unterschiedliche Standards für diese Referenzwerte entwickelt, was unter Umständen zu Verwirrung bei den Anlegern und zu einer ungeeigneten Indexwahl zur Messung der Wertentwicklung von CO₂-armen Fonds und Produkten führen kann.

Artikel 114 AEUV ermächtigt die EU, Maßnahmen zu ergreifen, um

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Benchmark-Verordnung entspricht dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Subsidiaritätsprinzip, nach dem die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Obwohl einige Referenzwerte nationaler Art sind, werden sie bei Finanzkontrakten und -produkten häufig grenzüberschreitend verwendet. Selbst wenn Maßnahmen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf einen Index getroffen werden, hilfreich sein können, um zu gewährleisten, dass dieser angemessen auf die spezifischen nationalen Belange zugeschnitten ist, besteht doch die Gefahr, dass der grenzüberschreitenden Dimension keine Rechnung getragen wird, was letztendlich zu einem Stückwerk aus unterschiedlichen Vorschriften führen kann, wodurch unfaire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sowie inkohärente Vorgehensweisen in der EU geschaffen werden. Darüber hinaus wären nationale Maßnahmen nicht mit den Zielen der Benchmark-Verordnung vereinbar, wonach die Vorschriften für die Erstellung und die Verwendung von Referenzwerten in der gesamten Union vereinheitlicht werden sollen. Dieses Problem wurde von der G20 und dem Finanzstabilitätsrat anerkannt, der die Internationale Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) mit der Erstellung eines Katalogs globaler Grundsätze beauftragt hat, die für finanzielle Benchmarks gelten sollen. Eine Änderung der Benchmark-Verordnung würde durch die Verbesserung des gemeinsamen Rahmens für die verlässliche und sachgemäße Verwendung von Referenzwerten in allen Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarktes leisten.

- Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Änderung der Benchmark-Verordnung wahrt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie zielt auf die Indizes ab, bei denen Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden, insbesondere auf Indizes für CO₂-arme Investitionen. Deshalb sind nur die Anbieter solcher Indizes von diesem Vorschlag betroffen.

Der Vorschlag verfolgt einen verhältnismäßigen Ansatz, da sichergestellt wird, dass den Referenzwert-Administratoren, die nach der Benchmark-Verordnung bereits ähnlichen Vorschriften unterliegen, neue Verpflichtungen auferlegt werden. Deshalb dürfte der Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig zunehmen. Des Weiteren könnten sich die Verwaltungslasten für die Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen in einigen Fällen sogar verringern, da der Vorschlag klare, harmonisierte Vorschriften für derartige Referenzwerte enthält, wodurch sich die Kosten für die Entwicklung interner Strategien möglicherweise verringern könnten.

- Wahl des Instruments

Angesichts der grenzüberschreitenden Art vieler Referenzwerte stellt eine Änderung der Benchmark-Verordnung das am besten geeignete rechtliche Instrument für die Einführung ESG-bezogener Offenlegungsvorschriften sowie für die Schaffung von harmonisierten, EU-weit geltenden Mindeststandards für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen dar. Daher wird durch eine Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit eingeschränkt, dass von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten voneinander abweichende Maßnahmen ergriffen werden, wodurch für die gesamte EU ein kohärenter Ansatz und größere Rechtssicherheit gewährleistet wird.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

Die hochrangige Expertengruppe wurde im Dezember 2016 ins Leben gerufen, um Empfehlungen für eine EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen zu erarbeiten und so einen Beitrag zur Entwicklung dieser Strategie zu leisten. Mitte Juli 2017 veröffentlichte sie einen Zwischenbericht mit dem Titel "Financing a Sustainable European Economy", den sie auf einer Veranstaltung mit Interessenträgern am 18. Juli 2017 vorstellte; im Anschluss daran veröffentlichte sie einen Konsultationsfragebogen. Ein Feedback-Statement wurde zusammen mit dem von der hochrangigen Expertengruppe erstellten Abschlussbericht über die Finanzierung einer nachhaltigen europäischen Wirtschaft am 31. Januar 2018 veröffentlicht. Im Feedback-Statement werden die Antworten der Konsultationsteilnehmer zusammengefasst, vor allem jene in Bezug auf die Rolle der ESG-Benchmarks.

Darüber hinaus holte die Kommission die Meinung einiger Interessensträger zu den folgenden Themen ein:

Die Beiträge der Interessensträger sind im Folgenden zusammengefasst.

Gezielte Befragungen von Interessensträgern

Es wurden Interviews mit einer vielfältigen Gruppe von Interessensträgern durchgeführt, insbesondere aus den Bereichen Vermögensverwaltung, Referenzwert-Administration, Marktinfrastrukturen, Bankwesen und Interessensvertretung/Denkfabriken.

Dabei zeigte sich, dass Vermögensverwalter üblicherweise zwei verschiedene Arten von Indizes für CO₂-arme Investitionen verwenden, und zwar: einerseits "Mainstream"-Indizes für CO₂-arme Investitionen und andererseits reine (oder "Pure-Play-") Indizes für CO₂-arme Investitionen. Vermögensverwalter sehen in Indizes für CO₂-arme Investitionen ein Instrument zur Steuerung des Risikos, dass ein mögliches künftiges regulatorischen Eingreifen zu "gestrandeten Vermögenswerten" führen könnte. Sie konzentrieren sich weitgehend auf "dekarbonisierte" Indizes. Diese Indizes werden anhand eines Standard- oder "Mutterreferenzwerts" konstruiert, indem Unternehmen mit einem relativ großen CO₂-Fußabdruck herausgenommen oder untergewichtet werden.

Die Anbieter von Indizes für CO₂-arme Investitionen sind bestrebt, den gesamten CO₂-Fußabdruck des Indexportfolios im Vergleich zu den Standardindizes zu verringern, deren Gewichtungsmechanismen im Allgemeinen auf der Marktkapitalisierung beruhen. So könnten sie z.B. auf eine 40 %ige Verringerung des CO₂-Fußabdrucks im Vergleich zum Standardoder Mutterindex hinarbeiten. Die Anbieter von sogenannten "Pure-Play-Indizes" erheben den Einwand, dass diese "dekarbonisierten" Mainstream-Indizes nicht mit den Zwei-Grad-Zielen des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen; sie sprechen sich für eine Verschärfung der Methoden zur Auswahl der Referenzwertkomponenten aus, beispielsweise für die Berücksichtigung der "CO₂-Bilanz-Kennzahl" (carbon impact ratio).

Darüber hinaus brachten die Befragungen erhebliche Unterschiede bezüglich der Art und Weise zutage, wie der CO₂-Fußabdruck von den Index-Anbietern gemessen wird. Die meisten Anbieter von Mainstream-Indizes tendieren dazu, die CO₂-Emissionen, die unmittelbar durch die Produktionstätigkeiten eines Unternehmens verursacht werden ("Scope-1-Emissionen"), und die Emissionen, die mittelbar durch die Lieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und anderen Inputs, die sich das Unternehmen im Vorfeld für die Herstellung seiner Erzeugnisse oder die Erbringung seiner Dienstleistungen beschafft ("Scope-2-Emissionen"), heranzuziehen. Vertreter der Anbieter von "Pure-Play-Indizes" sind hingegen der Auffassung, dass der CO₂-Fußabdruck eines Unternehmens durch diesen Ansatz nicht hinreichend abgebildet wird, da der durch die Kunden des Unternehmens verursachte CO₂-Fußabdruck ("Scope-3-Emissionen") in keinster Weise berücksichtigt wird.

Fragebogen

Die Frage nach der Nützlichkeit von harmonisierten Standards für die Methodik von Indizes für CO₂-arme Investitionen wurde von Vermögensverwaltern, Rückversicherern, Referenzwert-Anbietern und einem Bankenverband beantwortet.

Die Antwortenden gaben an, dass sie aus den folgenden Gründen keinen Index für CO₂-arme Investitionen benutzen:

Die Antwortenden wiesen darauf hin, dass es von Vorteil wäre, auf EU-Ebene harmonisierte Standards für die Methodik von Indizes für CO₂-arme Investitionen zu entwickeln, und hoben die Bedeutung verlässlicher Daten über die indirekten CO₂-Emissionen hervor, die von Kunden und Lieferanten eines Unternehmens verursacht werden.

Bei der Frage, welches die wichtigsten Merkmale von Indizes für CO₂-arme Investitionen sein sollten, gab die Mehrheit der Antwortenden an, dass Scope-3-Emissionen bei der Bewertung des CO₂-Ausstoßes berücksichtigt werden sollten. Einige der Befragten merkten an, dass die Methodik eines Index für CO₂-arme Investitionen auf die EU-Taxonomie abgestimmt werden sollte, die in Kürze eingeführt werden soll. Allerdings standen einige der Befragten der Entwicklung einer harmonisierten Methodik auf EU-Ebene skeptisch gegenüber und meldeten Bedenken bezüglich der verfügbaren Daten, der ungeklärten Zusammenhänge zwischen dem CO₂-Fußabdruck und Umweltrisiken mit finanziellen Auswirkungen (z.B. das Übergangsrisiko) sowie des überholten Charakters der meisten Methoden an.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag beruht auf dem Bericht der hochrangigen Expertengruppe über ein nachhaltiges Finanzwesen, in dem empfohlen wird, Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz der Finanzmarktbenchmarks und die diesbezüglichen Orientierungshilfen zu verbessern. Der Vorschlag orientiert sich auch an anderen Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe wie die Offenlegung und Klassifizierung dessen, was als nachhaltig anzusehen ist.

Ferner knüpft der Vorschlag an die Studie mit dem Titel "Defining 'green' in the context of green finance" an, die die Kommission 2017 in Auftrag gegeben hat. Die Studie enthält das Folgende:

- Folgenabschätzung

Entsprechend der Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der infrage kommenden politischen Optionen vorgenommen.

Folgende allgemeinen politischen Optionen wurden im Rahmen der Folgenabschätzung geprüft:

Bei Option 1 wird die Marktfragmentierung aller Wahrscheinlichkeit nach im Zeitverlauf weiter zunehmen, während die Kosten für die Informationsbeschaffung für Investoren hoch bleiben dürften. Investoren, die mit spürbaren Auswirkungen in Vermögenswerte investieren möchten, die mit dem Zwei-Grad-Ziel in Einklang stehen, stünden immer noch nicht die geeigneten Instrumente (Referenzwerte) zur Verfügung, um die Wertentwicklung ihrer CO₂-armen Fonds bzw. Portfolios zu beurteilen. Die fehlende Harmonisierung der Methodiken der Indizes für CO₂-arme Investitionen würde deren Vergleichbarkeit und Relevanz weiterhin beeinträchtigen. Zudem bietet diese Option keinen Anreiz für Unternehmen, ihre Geschäftsstrategien auf die Klimaziele auszurichten.

Bei Option 2 würden die Transparenz der Referenzwert-Methodiken verbessert und einige ihrer Elemente angeglichen werden. Bei dieser Option würden den Anlegern nähere Informationen über die Berücksichtigung klimabezogener Parameter, eine Beschreibung der einzelnen Bestandteile des Referenzwerts sowie Angaben zu den Kriterien für ihre Auswahl und Gewichtung zur Verfügung gestellt werden. Diese Option könnte von Referenzwert-Administratoren relativ einfach übernommen werden und sie wäre auch vergleichsweise kosteneffizient, da die Referenzwert-Administratoren im Hinblick auf ihre Methodik lediglich Mindeststandards einhalten müssten und ihnen eine gewisse Flexibilität eingeräumt würde, andere Elemente/Kriterien hinzuzufügen. Diese harmonisierte Methodik würde jedoch nur für ein Segment der Indizes für CO₂-arme Investitionen gelten, das nicht darauf ausgerichtet ist, dem Zwei-Grad-Ziel zu entsprechen, weshalb unter Umständen kein signifikanter Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels erbracht würde, weil auf EU-Ebene nicht deutlich gemacht würde, was genau nachhaltige Vermögenswerte/Investments sind. Somit ist diese Option nicht mit der vollständigen Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele der EU vereinbar.

Bei Option 3 würde die Kommission ein harmonisiertes Regelwerk für reine Indizes für CO₂-arme Investitionen bzw. Indizes für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz 17 erarbeiten. Mit Hilfe dieser Indizes könnten Vermögensverwalter/institutionelle Anleger die Wertentwicklung ihrer entsprechend dem Zwei-Grad-Ziel des Übereinkommens von Paris ausgewählten Fonds in geeigneter Weise nachverfolgen bzw. bewerten und so die Einhaltung dieser Anlagestrategie gegenüber ihren Kunden/Begünstigten belegen. Diese Option würde im Gegensatz zu Option 2 die Aufnahme der Vermögenswerte von Unternehmen ermöglichen, die einen wichtigen Beitrag zur Emissionsminderung leisten, und somit größere Investitionsflüsse zu diesen Emittenten lenken18. Allerdings ist es auch möglich, dass sich die Investitionen bei reinen Indizes für CO₂-arme Investitionen nur auf einige Branchen konzentrieren, weshalb diese Indizes nicht als für den Aufbau eines Kernportfolios durch eine große Gruppe von Anteilseignern geeignet angesehen werden, wodurch die Akzeptanz des Referenzwerts auf dem Markt eingeschränkt wird.

Bei Option 4 würden harmonisierte Vorschriften für

Die Analyse dieser Option erfolgte anhand von zwei verschiedenen Unteroptionen.

Unteroption 4a (die bevorzugte Option): Gemäß dieser Unteroption würden mit dem neuen Rechtsrahmen Mindeststandards zur Harmonisierung der Methodiken eingeführt, die bei Indizes für CO₂-arme Investitionen bzw. Indizes für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz anzuwenden sind. Mit dieser Option würden die wichtigsten Mindestelemente der Methodik zur Bestimmung von dekarbonisierten Referenzwerten und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz festgelegt werden. Dadurch würden Standards für die Kriterien und Methoden zur Auswahl und Gewichtung der dem jeweiligen Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie zur Berechnung ihres CO₂-Fußabdrucks und der mit den Vermögenswerten in Verbindung stehenden CO₂-Einsparungen bereitgestellt werden. Dabei könnte auf bestehende europäische Methoden zurückgegriffen werden, die von der Kommission genehmigt wurden und von vielen Unternehmen für die Berechnung ihrer Umweltleistung herangezogen werden, wie z.B. den Umweltfußabdruck von Produkten oder Organisationen19.

Unteroption 4b: Diese Unteroption würde Regelungen für eine größtmögliche Harmonisierung einführen, indem die Methodiken der beiden neu geschaffenen Referenzwert-Kategorien auf der Grundlage eines detaillierten und umfassenden Regelwerks, das auf Ebene 1 bereitgestellt und anhand von detaillierten Bestimmungen auf Ebene 2 weiter konkretisiert würde, vollständig harmonisiert würden. Durch diese Regeln würden ausführliche Kriterien für die Auswahl und Gewichtung der den Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen und den Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz zugrunde liegenden Vermögenswerte festgelegt werden. Dieser Ansatz würde ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Methodiken der neuen Referenzwert-Kategorien ermöglichen. Allerdings würde den Referenzwert-Administratoren ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Entwicklung ihrer Methodiken fehlen und es würden ihnen erhebliche Kosten für die Einhaltung der neuen, strengen Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entstehen.

Während der Grad der Vergleichbarkeit der Referenzwert-Methodiken bei Unteroption 4a für die Anleger etwas geringer ist, würde den Referenzwert-Administratoren eine erhebliche Flexibilität bei der Entwicklung der Formeln für die Berechnung ihrer Methodiken eingeräumt werden. Allgemeiner ausgedrückt lässt dieser Ansatz den Marktteilnehmern Raum, neue Strategien für die Berücksichtigung der Umweltbelange zu entwickeln. Darüber hinaus entstehen den Referenzwert-Administratoren geringere Kosten durch die Anpassung ihrer eigenen, etablierten Methodiken an die Mindeststandards der EU-Rechtsvorschriften.

Des Weiteren ist diese Unteroption mit anderen Vorschlägen der Kommission im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens20 vereinbar, da sie einen Beitrag dazu leisten würde, die Qualität der Informationen zu verbessern, die Vermögensverwalter Endanlegern in Übereinstimmung mit dem Investitionsziel zur Verfügung stellen. Wie Option 3 könnte auch Unteroption 4a mehr Investitionen in Unternehmen aus CO₂-intensiven Branchen lenken, die einen signifikanten Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Bei dieser Option gibt es allerdings auch mehrere Herausforderungen, und zwar:

Die Kommission rechnet mit den folgenden wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen der bevorzugten Option:

Aus wirtschaftlicher Sicht hätten auf EU-Ebene harmonisierte Standards für Indizes für CO₂-arme Investitionen und Indizes für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz, verbunden mit einer insgesamt umfangreicheren Offenlegung der ESG-Kriterien für andere Referenzwerte, die folgenden Auswirkungen:

Was die Umweltauswirkungen anbelangt, werden Finanzmittel relativ schnell in nachhaltige Vermögenswerte und Projekte umgelenkt werden, die positive Auswirkungen im Hinblick auf Treibhausgasemissionen haben und einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris leisten. Deshalb würde eine Harmonisierung der Standards für die Methodiken verschiedener Arten von Indizes für CO₂-arme Investitionen und Indizes für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz und die Offenlegung dieser Methodiken Anlegern, die verschiedene CO₂-arme Strategien verfolgen, angemessene Instrumente zur Bewertung der Kohärenz zwischen ihren Fonds/Portfolios und den ausgewählten Referenzwerten an die Hand geben und diese Anleger in die Lage versetzen, die Wertentwicklung ihrer Anlagen anhand des geeigneten Referenzwerts besser nachverfolgen/messen zu können.

Dieser Vorschlag hat weder mittelbare noch unmittelbare soziale Auswirkungen signifikanten Ausmaßes.

Die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle fanden bei dem Vorschlag Berücksichtigung (und zwar die positive Stellungnahme mit Vorbehalten vom 14. Mai 2018 ebenso wie die zwei vorausgegangenen negativen Stellungnahmen). Der Vorschlag und die überarbeitete Folgenabschätzung werden den Kommentaren des Ausschusses für Regulierungskontrolle gerecht, der zu dem Schluss kam, dass Anpassungen erforderlich sind, bevor die Arbeit an dieser Initiative fortgesetzt werden kann (Link). der Ausschuss für Regulierungskontrolle wies in seinen Bemerkungen darauf hin, dass die mit der Verpflichtung der Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen zur Verwendung der EU-Taxonomie verbundenen Risiken in der Folgenabschätzung nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Darüber hinaus brachte der Ausschuss seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass mit Blick auf die künftige Entwicklung der Methodik für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen die Kostenerwägungen für Administratoren und Nutzer dieser Referenzwerte in der Folgenabschätzung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wurden.

Als Reaktion auf die Einwände des Ausschusses hat die Kommission die Verpflichtung der Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz, die EU-Taxonomie bei der Konzeption der Parameter für die Methodik zur Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie bei der Erfüllung der Offenlegungsverpflichtungen zu verwenden, gestrichen. Darüber hinaus hat der Vorschlag weitere Anpassungen erfahren, um sicherzustellen, dass die Kostenaspekte bei der Entwicklung der Methodik der Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz gebührend berücksichtigt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen lediglich Mindeststandards für die harmonisierte Methodik für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz festgelegt werden. Deshalb werden diese delegierten Rechtsakte keine vollständig harmonisierte Methodik, sondern eher Mindestkriterien einführen und somit den Referenzwert-Administratoren das notwendige Maß an Flexibilität überlassen. Deshalb wären die Befolgungskosten überschaubar.

- Grundrechte

Dieser Vorschlag steht mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, im Einklang, da er die Verpflichtung enthält, dass die vorgesehene umweltverträgliche Wirtschaftstätigkeit unter Einhaltung eines auf soziale, ethische und Governance-Aspekte bezogenen Mindestschutzes ausgeübt werden muss.

Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit erfordert, dass die Freiheit der Medien gewährleistet ist. Diese Verordnung sollte im Einklang mit diesem Grundrecht ausgelegt und angewandt werden. Deshalb sollten Personen, die lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit einen Referenzwert für CO₂-arme Investitionen oder einen Referenzwert für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz veröffentlichen oder als Bezugsgrundlage verwenden, aber keine Kontrolle über die Bereitstellung dieses Referenzwerts ausüben, nicht den Bestimmungen unterliegen, denen Administratoren nach dieser Verordnung unterstellt sind. Dies entlastet Journalisten, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit über die Finanz- und Rohstoffmärkte berichten. Die Definition des Referenzwert-Administrators wurde deshalb sehr eng gefasst, um sicherzustellen, dass sie sich auf die Bereitstellung einer Benchmark bezieht und journalistische Tätigkeiten nicht unter die Definition fallen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Es ist nicht zu erwarten, dass der Vorschlag Folgen für den EU-Haushalt hat. Die Bestimmungen für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz werden die bereits bestehenden Anforderungen an Referenzwert-Administratoren ergänzen und deshalb keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kosten haben, die den zuständigen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit ihren derzeitigen Kapazitäten und Ressourcen gemäß der Benchmark-Verordnung entstehen.

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird ein Programm einrichten, um die Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Initiative ein Jahr nach Inkrafttreten des Rechtsinstruments zu überprüfen. In diesem Kontrollprogramm wird festgelegt, mit welchen Mitteln die Daten und sonstigen erforderlichen Nachweise zu erheben und erbringen sind. Es ist geplant, fünf Jahre nach Umsetzung der Maßnahmen eine Bewertung vorzunehmen. Durch diese Bewertung soll unter anderem beurteilt werden, wie wirksam und effizient die Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der in dieser Folgenabschätzung dargelegten Ziele waren. Ferner soll anhand dieser Bewertung darüber entschieden werden, ob neue Maßnahmen oder Änderungen erforderlich sind.

Die wichtigsten Leistungsindikatoren zur Messung der Umsetzung der im Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums dargelegten Ziele und des Beitrags, den die Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz zur Verwirklichung dieser Ziele sowie zur Lösung der in Kapitel 1 der vorliegenden Begründung skizzierten Probleme leisten, sind Folgende:

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Durch Artikel 1 Absatz 1 werden die Begriffsbestimmungen der neuen Referenzwert-Kategorien in die Benchmark-Verordnung aufgenommen: Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz.

Durch Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 13 Absatz 1 der Benchmark-Verordnung ("Transparenz der Methodik") durch Aufnahme eines neuen Buchstaben d in die Liste der Informationen, die ein Referenzwert-Administrator veröffentlichen oder zur Verfügung stellen muss, geändert. Insbesondere werden die Administratoren von Referenzwerten oder von Referenzwert-Familien, die ESG-Ziele verfolgen oder berücksichtigen, dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Informationen, die schon jetzt offenzulegen sind, eine Erklärung zur Verfügung stellen, aus der hervorgeht, inwiefern die wichtigsten Elemente der Methodik die ESG-Faktoren widerspiegeln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Angaben, die eine derartige Offenlegung mindestens enthalten muss, genauer zu bestimmen.

Mit Artikel 1 Absatz 3 des Vorschlags wird ein neues Kapitel 3A in Titel III der Benchmark-Verordnung eingefügt, das eine einzelne Bestimmung (Artikel 19a) enthält, die die wichtigsten Anforderungen an die Methodik der Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz festlegt (die in einem neuen Anhang aufgelistet werden). Die Kommission hatte ursprünglich in Erwägung gezogen, eine vollständig harmonisierte Regelung für die Methodik der neuen Referenzwert-Kategorien einzuführen, die auf einem umfassenden Regelwerk beruhen sollte. Bei diesem Ansatz hätten die wichtigsten Elemente der in diesem Legislativvorschlag dargelegten Methodik durch detaillierte Anforderungen an die Auswahl und Gewichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in delegierten Rechtsakten weiter präzisiert werden müssen, die von der Kommission nach Einholung der Empfehlungen der Expertengruppe hätten verabschiedet werden müssen. Darüber hinaus wären die Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz durch die besagten delegierten Rechtsakte dazu verpflichtet worden, bei der Entwicklung der Parameter für die Methodik zur Auswahl der Vermögenswerte die Taxonomie-Verordnung der EU anzuwenden.

Als Reaktion auf die Einwände des Ausschusses für Regulierungskontrolle bezüglich der Kosten, die die künftige Entwicklung einer derart stringenten Methodik möglicherweise mit sich bringen würde, hat die Kommission diesen Vorschlag jedoch angepasst, sodass die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten auf die genauere Festlegung von Mindeststandards für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz beschränkt ist. Dieser Ansatz wird auch deshalb befürwortet, weil er immer noch ein erhebliches Maß an Vergleichbarkeit der Referenzwert-Methodiken erlaubt. Darüber hinaus würden den Referenzwert-Administratoren keine hohen Kosten für die Angleichung ihrer Methodik an den EU-Standard entstehen und sie würden weiterhin über ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Entwicklung ihrer Methodik verfügen. Allgemeiner ausgedrückt lässt dieser Ansatz den Marktteilnehmern Raum für die Entwicklung innovativer Strategien zur Berücksichtigung von Umweltbelangen.

Um den Bedenken des Ausschusses hinsichtlich der Risiken Rechnung zu tragen, die mit einer obligatorischen Verwendung der Taxonomie durch die Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen verbunden sind, wurde der Vorschlag weiter abgeändert, sodass die Administratoren von Referenzwerten für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerten für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz durch die delegierten Rechtsakte zur Festlegung von Mindeststandards zu Harmonisierungszwecken nicht dazu verpflichtet werden, bei der Konzeption der Parameter für die Methodiken zur Auswahl der Vermögenswerte die EU-Taxonomie zu verwenden. Durch die Entkopplung der Methodik von der EU-Taxonomie wird den Administratoren auch das notwendige Maß an Flexibilität eingeräumt.

Durch Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags wird Artikel 27 der Benchmark-Verordnung ("Referenzwert-Erklärung") geändert, indem ein neuer Absatz eingefügt wird, der die Administratoren dazu verpflichtet, für alle bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die ESG-Ziele verfolgen oder berücksichtigen, in der Referenzwert-Erklärung darzulegen, wie den Faktoren Umwelt, Soziales und Governance Rechnung getragen wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die offenzulegenden Informationen weiter zu präzisieren.

Absatz 5 fügt einen neuen Anhang III in die Benchmark-Verordnung ein, der die wichtigsten Anforderungen an die Methodiken für Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz festlegt, die Elemente auflistet, die die Administratoren offenlegen müssen, und das Verfahren zur Änderung der Methodik festlegt.

Gemäß Artikel 2 tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2018/0180 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,21 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,22 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern 23a und 23b eingefügt:

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

3. In Titel III wird folgendes Kapitel 3a eingefügt:

"Kapitel 3a
Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

4. In Artikel 27 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

5. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident Europäische Kommission

Brüssel, den 24.5.2018 COM (2018) 355 final ANNEX Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

{SEC(2018) 257 final} - {SWD(2018) 264 final} - {SWD(2018) 265 final}

Anhang
Referenzwerte für CO₂-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO₂-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO₂-Bilanz

Änderungen der Methodik