Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, die keine EU-Bürger sind, in einem praktikablen und effizienten Verfahren allen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
- 2. Er hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
- 3. Nach Auffassung des Bundesrates dürfte der Aufwand für die Erhebung, die Speicherung und vor allem den Abgleich von Fingerabdrücken auch angesichts der bereits vorhandenen und ausbaubaren Möglichkeiten der Feststellung der relevanten Personendaten durch die betroffenen Behörden der Mitgliedstaaten in keinem Verhältnis zu dem beabsichtigten Zweck stehen. Es ist daher erforderlich, dass in den weiteren Beratungen eingehend geprüft wird, ob eine Nutzung des bereits heute bei den Behörden der Mitgliedstaaten vorhandenen Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Feststellung der Personalien unter anderem anhand von Fingerabdrücken und unter Erweiterung der vorhandenen und technisch anspruchsvollen Identitätsdateien für die hier erforderlichen Zwecke anstelle eigenständiger justizieller Dateien zur hinreichenden Feststellung der Personendaten von Drittstaatsangehörigen einschließlich der Feststellung ehemaliger Personendaten und Aliasdaten ausreichend ist.
- 4. Der Bundesrat hält zudem eine generelle Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs und die damit verbundene Ungleichbehandlung können nur dann gerechtfertigt sein, wenn bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Verurteilung die Gefahr fehlender anderer Identifikationsmöglichkeiten bei künftigen Straftaten besteht oder die Schwere der begangenen Tat dagegenstehende, grundrechtlich geschützte Interessen der betroffenen Person zurückstehen lässt. Dabei sollte primär auf bestehende Fingerabdruckdaten zurückgegriffen werden und nur in Ausnahmefällen eine erneute Erhebung zum Zwecke der Speicherung im Zentralregister in Betracht kommen.
- 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.