- 831. Sitzung des Bundesrates am 09.03.07:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 1. Februar 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/4193 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes - Drucksache 016/2919 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen."
- b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.""
- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) § 122j Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht, ist den Gläubigern einer übertragenden Gesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird."
- bb) In § 1221 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Handelsregister" durch das Wort "Register" ersetzt.
- aa) § 122j Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 21a und 21b eingefügt:
- 21a. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre."
- 21b. § 134 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" durch das Wort "Betriebsrentengesetzes" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 133 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe " § 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5" ersetzt."
- 21a. Dem § 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern vorangestellt:
- 1. In § 120 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "den Lagebericht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "den Bericht des Aufsichtsrats" die Wörter "und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 2. In § 171 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern" gestrichen.
- 3. In § 175 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bericht des Aufsichtsrats" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns" die Wörter "und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 4. In § 246a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."`
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
5. § 319 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen."
- b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."`
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6.
- a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern vorangestellt:
Fristablauf: 09.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 548/06 (PDF)