Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307653 - vom 14. Mai 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. April 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des 25. Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007) (KOM (2008) 0777),
- - in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008)2854 und SEK(2008)2855),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 "Ein Europa der Ergebnisse - Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM (2007) 0502),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM (2002) 0141),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zum 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005)1,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0245/2009),
- 1. bedauert, dass die Kommission - anders als in der Vergangenheit - auf die vom Parlament in seinen vorhergehenden Entschließungen und vor allem in der genannten Entschließung vom 21. Februar 2008 angesprochenen Fragen nicht eingegangen ist; stellt fest, dass in den drei grundlegenden Punkten der Transparenz, der Ressourcen und der Dauer der Verfahren keine wesentlichen Verbesserungen erzielt wurden;
- 2. erinnert die Kommission an in früheren Jahren erhobene Forderungen, nämlich
- - dass dringend die Möglichkeit eines Systems geprüft wird, das deutlich die verschiedenen Beschwerdemechanismen aufzeigt, die den Bürgern zur Verfügung stehen, und das zur Unterstützung der Bürger die Form eines gemeinsamen EU-Portals haben oder die Einrichtung einer einzigen online-Anlaufstelle umfassen könnte;
- - dass die Kommission eine Mitteilung vorlegt, in der sie ihre Auslegung des Grundsatzes der Staatshaftung bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht darlegt, einschließlich von Verstößen, die der Justiz zuzuschreiben sind, um die Bürger auf diese Weise in die Lage zu versetzen, wirksamer zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen;
- 3. ersucht daher die Kommission,
- - die in ihrer vorgenannten Mitteilung vom 20. März 2002 eingegangene Verpflichtung einzuhalten, ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zu veröffentlichen1, da deren Bekanntmachung nach der Registrierung einer Beschwerde und für alle späteren Rechtsakte unerlässlich ist, um politische Willkür bei der Bearbeitung der Verstöße zu bekämpfen;
- - dem Parlament, wie bereits mehrfach gefordert, eindeutige und vollständige Angaben über die Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für die Behandlung von Verstößen in den verschiedenen Generaldirektionen bereitgestellt werden;
- - die Einführung eines vereinfachten und weniger bürokratischen Verfahrens für die Formulierung der Aufforderungsschreiben gegen den nichterfüllenden Mitgliedstaat in Erwägung zu ziehen, das aufgrund seiner höheren Effizienz einen raschen Nutzen verspricht; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Artikel 228 EGV konsequent anzuwenden, um die ordnungsgemäße Befolgung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;
- 4. stellt fest, dass die Kommission, wie in der genannten Mitteilung vom 5. September 20072 angekündigt, in ihrem Jahresbericht die prioritären Maßnahmen erläutert hat, die sie in bestimmten Sektoren bei der Bearbeitung von Beschwerden und Verstößen zu ergreifen gedenkt; begrüßt die Erklärungen, wonach "Problemen mit weitreichenden Auswirkungen auf die Grundrechte und den freien Personenverkehr"3 wie bisher Priorität beigemessen wird; hebt die Bedeutung rascher und entschlossener Maßnahmen in diesen Bereichen hervor, da sich rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Gewaltakte in einigen Mitgliedstaaten häufen; begrüßt zudem, dass "Verstößen, bei denen Bürger in großem Umfang oder wiederholt geschädigt oder in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt werden"4, Priorität beigemessen wird; fordert die Kommission auf, die Beilegung und gegebenenfalls den Abschluss derjenigen Vertragsverletzungsverfahren zu beschleunigen, durch die Mitgliedstaaten davon abgehalten werden, in Infrastrukturen zu investieren, was die Umsetzung des europäischen Konjunkturprogramms beeinträchtigen könnte; ersucht die Kommission, den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen einen detaillierten Plan mit Zeitplan und Umsetzungsfristen für die spezifischen Maßnahmen, die sie in diesen Sektoren zu ergreifen gedenkt, bereitzustellen;
- 5. stellt fest, dass von den neuen Vertragsverletzungsverfahren des Jahres 2007 1 196 die fehlende oder verspätete Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Richtlinien der Gemeinschaft betrafen; hält es für nicht hinnehmbar, dass die Kommission sich zwölf Monate Zeit nimmt1, um Verfahren wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen seitens eines Mitgliedstaats einzuleiten, und fordert die Kommission auf, bei Fällen dieser Art, die keinerlei Analyse oder Bewertung bedürfen, automatisch und unverzüglich tätig zu werden;
- 6. ist der Auffassung, dass es nach wie vor keine eindeutigen Verfahren gibt, um einen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht, dem in der Zwischenzeit abgeholfen wurde, vor den Gerichtshof zu bringen und um für frühere Versäumnisse und Unterlassungen eine Wiedergutmachung zu erreichen; fordert die Kommission eindringlich auf, (bis Ende 2010) neue Vorschläge vorzulegen, um das derzeitige Vertragsverletzungsverfahren in einer Weise zu ergänzen, die dieser unausgewogenen Situation Rechnung trägt;
- 7. erinnert daran, dass nach der von der Kommission in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2007 vorgeschlagenen neuen Arbeitsmethode die bei der Kommission eingehenden Anfragen und Beschwerden direkt an den betreffenden Mitgliedstaat weitergeleitet werden sollen, wenn "eine Klärung der faktischen oder rechtlichen Position in dem Mitgliedstaat erforderlich [ist]", wobei "(.) dem Mitgliedstaat eine kurze Frist eingeräumt [würde], um den interessierten Bürgern oder Unternehmen direkt die nötigen Klarstellungen, Informationen und Lösungsansätze zu übermitteln und die Kommission zu informieren"2;
- 8. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission das Pilotprojekt "EU Pilot" ins Leben gerufen hat, um die neue Arbeitsmethode in einigen Mitgliedstaaten zu testen, dass an diesem im April 2008 begonnenen Projekt 15 Mitgliedstaaten teilnehmen und dass es nach der Bewertung des ersten Jahres seiner Durchführung auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden könnte;
- 9. weist darauf hin, dass es sich dennoch um ein Projekt auf freiwilliger Basis handelt, dessen Modalitäten bereits zu Verwirrung geführt und spezielle Fragen aufgeworfen haben (was in seiner Entschließung vom 21. Februar 2008 angesprochen wurde);
- 10. ersucht die Kommission insbesondere um Auskunft darüber, ob der Mangel an Ressourcen in den Mitgliedstaaten nicht auf besorgniserregende Weise auf echte Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts hinweist; fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Projektbewertung auf, Folgendes zu prüfen und dem Parlament entsprechend mitzuteilen:
- - ob die Kommission dem Beschwerdeführer die Bearbeitung seiner Beschwerde klar und ausführlich erläutert hat; ob die neue Methode wirklich zur Lösung seines Problems beigetragen hat und die Kommission damit nicht etwa von ihrer Verantwortung als "Hüterin der Verträge" entbunden wurde;
- - ob durch die neue Methode die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, das bereits von extrem langer und unbestimmter Dauer ist, nicht noch mehr verzögert wurde;
- - ob die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten Nachsicht walten ließ, was die Einhaltung der von ihr gesetzten Fristen (zehn Wochen) betrifft, und ob sie nach Ablauf dieser Frist dem betreffenden Mitgliedstaat Informationen und einen konkreten Zeitplan für sein zukünftiges Vorgehen mitgeteilt hat, um die Probleme der Unionsbürger schnell und endgültig zu lösen;
- - ob die Tatsache, dass nur 15 Staaten auf freiwilliger Basis an dem Projekt "EU Pilot" teilnehmen, nicht dazu geführt hat, dass der Behandlung der Verstöße der nicht an diesem Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten weniger Beachtung geschenkt wird;
- 11. ersucht um Auskunft darüber, ob das Projekt "EU Pilot", und der daraus resultierende geringere Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Verstöße, der Kommission eine systematischere und umfassendere Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht ermöglichen;
- 12. ersucht die Kommission um Auskunft darüber, ob das Projekt "EU Pilot" sich auf den Ablauf der "Paketsitzungen" ausgewirkt hat, die von der Kommission für die an dem Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die übrigen, nicht teilnehmenden Staaten organisiert werden und die als wesentliches Element der Durchführung und Beilegung von Vertragsverletzungsverfahren gelten;
- 13. ist der Auffassung, dass die Bürger der Europäischen Union von der Kommission dasselbe Ausmaß an Transparenz erwarten sollten, ungeachtet dessen, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder ob sie gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten; fordert folglich, dass der Petitionsausschuss regelmäßige und klare Informationen darüber erhält, in welche Phase ein Vertragsverletzungsverfahren, zu dem auch eine Petition eingereicht wurde, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, eingetreten ist, oder dass der Ausschuss andernfalls gleichberechtigt mit dem Rat Zugang zu der entsprechenden Datenbank der Kommission erhält;
- 14. erinnert die Kommission daran, dass alle Korrespondenz, die sich möglicherweise auf einen echten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bezieht, als Beschwerde registriert werden muss, sofern nicht die außergewöhnlichen Umständen nach Punkt 3 des Anhangs zu der Mitteilung vom 20. März 2002 gegeben sind;
- 15. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission erklärt hat, dass eine so grundlegende Richtlinie wie die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten1, de facto in keinem Mitgliedstaat korrekt umgesetzt wurde; betont, dass die Kommission über 1 800 Einzelbeschwerden zu dieser Richtlinie erhalten, 115 davon als Beschwerden registriert und fünf Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Anwendung der Richtlinie eingeleitet hat1; erkennt die effiziente Zusammenarbeit und Transparenz an, die die Kommission bezüglich der Richtlinie 2004/38/EG gegenüber dem Parlament walten ließ; befürwortet den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, der eine kontinuierliche und vollständige Prüfung der Richtlinie, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der uneingeschränkten und korrekten Anwendung der Richtlinie durch Veröffentlichung entsprechender Leitlinien im ersten Halbjahr 2009 und die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten vorsieht, deren nationale Rechtsvorschriften im Widerspruch zu der Richtlinie stehen; äußert jedoch ernste Bedenken, was die Fähigkeit der Kommission, ihre Rolle als "Hüterin der Verträge" wahrzunehmen, sowie die dem Parlament eingeräumte Möglichkeit betrifft, die von den verschiedenen Dienststellen der Kommission verfolgte Strategie zur Registrierung der Beschwerden zu prüfen;
- 16. fordert alle Dienststellen der Kommission nachdrücklich auf, die Beschwerdeführer bei Ablauf jeder einzelnen der vorgegebenen Fristen (Aufforderungsschreiben, begründete Stellungnahme, Überweisung an den Gerichtshof oder Abschluss der Prüfung eines Falls) ausführlich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde zu unterrichten, gegebenenfalls Empfehlungen zur Behandlung des Falls mit alternativen Streitbeilegungsmechanismen abzugeben, die Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben und den Beschwerdeführern diese Gründe im Einklang mit den in der Mitteilung aus dem Jahr 2002 festgelegten Grundsätzen ausführlich darzulegen;
- 17. begrüßt, dass die Kommission schrittweise Zusammenfassungen von Rechtsakten für die Bürger einführt, die zusammen mit wichtigen Vorschlägen der Kommission veröffentlicht werden; empfiehlt, den Zugriff auf derartige Zusammenfassungen über eine einzige Zugangsstelle zu ermöglichen, und erachtet es für inakzeptabel, dass derartige Zusammenfassungen verschwinden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, während das doch genau der Zeitpunkt ist, zu dem sie für Bürger und Unternehmen von größter Relevanz wären;
- 18. verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass derartige Tabellen unerlässlich sind, damit die Kommission in allen Mitgliedstaaten eine wirksame Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen vornehmen kann;
- 19. stellt mit Enttäuschung fest, dass in dieser Wahlperiode hinsichtlich der zentralen Rolle, die dem Parlament bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommen sollte, keine entscheidenden Fortschritte erzielt wurden; ist der Ansicht, dass die Festlegung von Prioritäten für Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission nicht nur technische, sondern auch politische Entscheidungen beinhaltet, die derzeit keiner externen Überprüfung oder Kontrolle unterliegen und nicht transparent sind; fordert die rasche Umsetzung der entsprechenden, von der Arbeitsgruppe zur Reform des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Reformen, durch die die eigenen Möglichkeiten des Parlaments, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen, ausgeweitet werden; unterstützt in diesem Zusammenhang den Beschluss der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 25. März 2009;
- 20. fordert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament und ihren Abgeordneten, um eine wirksame Kontrolle europäischer Angelegenheiten auf nationaler Ebene zu fördern und zu intensivieren und den Informationsfluss insbesondere bei der Annahme europäischer Rechtsvorschriften zu erleichtern; vertritt die Ansicht, dass den Abgeordneten der nationalen Parlamente eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zukommt und dass sie auf diese Weise zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union und ihrer größeren Bürgernähe beitragen;
- 21. verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass solche Vergleichsübersichten notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren; beschließt, als Mitgesetzgeber alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Bestimmungen bezüglich solcher Tabellen nicht im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Text der Kommissionsvorschläge herausgenommen werden;
- 22. stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission, zusätzliche Ausbildungsgänge für nationale Richter, Juristen und Beamte und Bedienstete in den nationalen Behörden ausfindig zu machen; betont, dass diese Unterstützung in den neuen Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist, insbesondere mit Blick auf den Zugang zu Rechtsinformationen und zur Rechtsliteratur in allen Amtssprachen; hält es für unbedingt notwendig, dass Datenbanken über Urteile nationaler Gerichte zum Gemeinschaftsrecht besser zugänglich sind;
- 23. fordert die Kommission auf, die EU-weiten Mechanismen für kollektive Rechtsbehelfe weiter zu prüfen, um die in den Bereichen Verbraucher- und Wettbewerbsrecht derzeit laufenden Initiativen zu ergänzen; vertritt die Auffassung, dass solche Mechanismen von Bürgern und Petenten eingesetzt werden können, um die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern;
- 24. fordert die Kommission auf, in Anbetracht der besorgniserregenden Tendenzen, auf die in ihrem Bericht hingewiesen wird, sowie der vielen Petitionen, die zu diesem Bereich eingereicht werden, zu gewährleisten, dass der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich höhere Priorität eingeräumt wird, und empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Kontrollen der Umsetzung zu verschärfen und die entsprechenden Dienste mit ausreichenden Mitteln auszustatten; begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 über die Umsetzung des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft (KOM (2008) 0773) als ersten Schritt in diese Richtung;
- 25. schließt sich der Einschätzung der Kommission an, dass mehr Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollten, um Verstößen der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht vorzubeugen; fordert die Kommission auf, spezifische Forderungen des Petitionsausschusses zu akzeptieren, um eine irreversible Schädigung der Umwelt zu verhindern, und bedauert, dass die Antwort der Kommission allzu oft lautet, sie müsse die endgültige Entscheidung der zuständigen nationalen Stellen abwarten, bevor sie befugt sei, zu handeln;
- 26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 P6_TA(2008)0060.
- 1 Punkt 12: "Die Entscheidungen der Kommission werden binnen acht Tagen nach ihrer Annahme auf der Internetseite des Generalsekretariats der Kommission veröffentlicht unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm#infractions. Entscheidungen über die Absendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an den Mitgliedstaat oder die Befassung des Gerichtshofs werden, sofern die Kommission nichts anderes beschließt, in einer Pressemitteilung bekannt gegeben."
- 2 Punkt 3: "Die Kommission wird ihr diesbezügliches Vorgehen ab 2008 in ihren Jahresberichten beschreiben und erläutern."
- 3 KOM (2008) 0777, S. 10.
- 4 Ebenda.
- 1 "Bei Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen sollten zwischen dem förmlichen Aufforderungsschreiben und der Beilegung des Falls oder der Befassung des Gerichtshofs nicht mehr als 12 Monate vergehen." (KOM (2007) 0502).
- 2 KOM (2007) 0502, S. 8.
- 1 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
- 1 "In den dreißig Monaten seit Geltung der Richtlinie hat die Kommission mehr als 1 800 Einzelbeschwerden, 40 Anfragen des Parlaments und 33 Petitionen zu ihrer Anwendung erhalten. Sie verbuchte 115 Beschwerden und eröffnete fünf Verletzungsverfahren aufgrund von falscher Anwendung der Richtlinie." - Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM (2008) 0840), S. 9.